Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E11 404.800-1/2009-6E
Im Namen der Republik
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Vorsitzenden und der Richterin Dr. ZOPF als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Birngruber über die Beschwerde des M.K., StA. von Armenien, vertreten durch RA Dr. Stefan Joachimsthaler, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2009, FZ. 07 05.317-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste gemeinsam mit seinem Bruder und seinen beiden Großmüttern unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.6.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste gemeinsam mit seinem Bruder und seinen beiden Großmüttern unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.6.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, dass er wegen der Probleme seines Vaters, der zu Unrecht der Ermordung des Dorfvorstehers beschuldigt worden sei und nun sowohl von der Polizei als auch von der Mafia verfolgt werde, aus dem Heimatland flüchten hätte müssen. Der BF befürchte ebenfalls von der Polizei festgenommen oder von der Mafia als Geisel genommen zu werden.
Mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 00.00.2008, wurde der BF gemäß §§ 127, 128, 130 StGB zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe, davon 9 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG Wr. Neustadt vom 00.00.2008, wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 128, 130, StGB zu einer 10-monatigen Freiheitsstrafe, davon 9 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 6.2.2009, FZ. 07 05.317-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 6.2.2009, FZ. 07 05.317-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als völlig unglaubwürdig zumal der BF zu zentralen, entscheidungsrelevanten Aspekten widersprüchliche Angaben gemacht habe. Das BAA stützte seine Begründung vor allem auf die vagen und oberflächlichen Angaben sowie auf die weitgehende Unkenntnis über konkrete Vorfälle sowie auf die zahlreich aufgetretenen Widersprüche in Zusammenschau mit den Angaben der ebenfalls mitgereisten Verwandten des BF. Die Angaben des BF zu seinen ausreiserelevaten Gründen konnten somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden, da der BF keinesfalls in der Lage war, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen.
Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle des BF - aus näher dargelegten, auch die "real risk"-Judikatur des EGMR und VwGH mit einbeziehenden Gründen - keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Armenien, einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.
Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle des BF zwar ein Familienleben mit seinen mitgereisten Verwandten in Österreich bestünde, jedoch aufgrund einer durchgeführten Interessensabwägung ein Eingriff in Art. 8 EMRK zulässig und verhältnismäßig erscheine. Mangels Integrationsmerkmale in Österreich war auch ein Eingriff in das Privatleben des BF im Zuge der Interessensabwägung als zulässig und verhältnismäßig zu werten.Die Ausweisungsentscheidung wurde damit begründet, dass im Falle des BF zwar ein Familienleben mit seinen mitgereisten Verwandten in Österreich bestünde, jedoch aufgrund einer durchgeführten Interessensabwägung ein Eingriff in Artikel 8, EMRK zulässig und verhältnismäßig erscheine. Mangels Integrationsmerkmale in Österreich war auch ein Eingriff in das Privatleben des BF im Zuge der Interessensabwägung als zulässig und verhältnismäßig zu werten.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.2.2009 durch den rechtsfreundlichen Vertreter, RA Dr. Stefan Joachimsthaler, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das vom BF im Verfahren vor der Erstbehörde vorgebrachte Geschehen wiederholt. Weiters wurde vorab auf die mangelnde Kompetenz des von der Erstbehörde hinzugezogenen Dolmetschers, Herr Mag. H., hingewiesen und sich die in den Niederschriften entstandenen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten auf diese Weise leicht erklären ließen. Weiters habe die Erstbehörde auch jene niederschriftlichen Angaben des BF vom 12.6.2008 in ihre Beurteilung einbezogen, obwohl dieser damals offensichtlich psychisch angeschlagen gewesen sei. Auch wird beanstandet, dass die Erstbehörde den BF nicht durch einen Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie, sondern von einem Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde und Facharzt für pädriatische Intensivmedizin, überprüfen ließ. Weiters wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die von der Erstbehörde ins Treffen geführten angeblichen Widersprüche und Ungereimtheiten teilweise gar nicht vorliegen würden und Abweichungen von der Erstbehörde teilweise unverhältnismäßig überbewertet und gewichtet würden. Auch ließe das BAA mit der mehr oder weniger willkürlichen Verlegung des Geburtsjahres des BF auf das Jahr 0000 ihre ablehnende Haltung erkennen. Zudem habe der Sachverständige mit der Frage der Erstbehörde ein Gutachten zu erstellen, "ob der BF, der zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet hatte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen vermag", seine Kompetenz überschritten und zudem ungefragt ein zweifelhaftes Altersgutachten über den BF erstellt. Die Erstbehörde habe daraus fälschlicherweise abgeleitet, dass sich der BF durch die Vorgabe der Minderjährigkeit bei der Antragstellung lediglich Vorteile verschaffen wollte. Weiters wird moniert, dass die Wiedergabe der Aussagen des BF durch die Erstbehörde teils sinnändernd bzw. - störend verkürzt worden seien. Die Vorgangsweise der Erstbehörde, sinnentstellte Angaben des BF jenen der anderen Familienmitglieder zwecks Herausarbeitung angeblicher Widersprüche gegenüberzustellen, könne zwangsweise nur zu einem unschlüssigen Ergebnis führen. Auch die Ausführungen der Erstbehörde, wonach das Verhalten des mittlerweile in Österreich straffällig gewordenen BF in keiner Weise dem Verhalten eines typisch Verfolgten entsprechen würde, seien völlig unklar und werfen zahlreiche Fragen auf. Darzutun, dass es nicht zum Regelverhalten von Asylwerbern bzw. anerkannten Flüchtlingen gehöre, Straftaten zu begehen, sei wohl müßig. Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der BF in Armenien einer Verfolgung ausgesetzt wäre, vermag die Verurteilung des BF nach §§ 127, 130 StGB jedenfalls in keiner Weise zu bieten und gehöre auch nicht in die Begründung des Bescheides aufgenommen. Die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung leide an mehrfachen fundamentalen Mängeln, da sie angedeutete Widersprüche und Ungereimtheiten gefälligst zu benenne habe. Weiters wird in der Beschwerdeschrift beanstandet, dass keine Nachforschungen vor Ort durch die Erstbehörde veranlasst worden seien, obwohl der BF als auch die mitgeflüchteten Familienangehörigen ihre Ermächtigung erteilt hätten. Nach neuerlicher Zusammenfassung der Beschwerdeschrift wurden noch die Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Überprüfung der Befähigung des Mag. H. als Dolmetscher, auf Verifizierung der Angaben des BF und der Familienangehörigen, auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über die Vernehmungsfähigkeit des BF sowie Aufhebung bzw. Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides gestellt.Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das vom BF im Verfahren vor der Erstbehörde vorgebrachte Geschehen wiederholt. Weiters wurde vorab auf die mangelnde Kompetenz des von der Erstbehörde hinzugezogenen Dolmetschers, Herr Mag. H., hingewiesen und sich die in den Niederschriften entstandenen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten auf diese Weise leicht erklären ließen. Weiters habe die Erstbehörde auch jene niederschriftlichen Angaben des BF vom 12.6.2008 in ihre Beurteilung einbezogen, obwohl dieser damals offensichtlich psychisch angeschlagen gewesen sei. Auch wird beanstandet, dass die Erstbehörde den BF nicht durch einen Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie, sondern von einem Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde und Facharzt für pädriatische Intensivmedizin, überprüfen ließ. Weiters wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass die von der Erstbehörde ins Treffen geführten angeblichen Widersprüche und Ungereimtheiten teilweise gar nicht vorliegen würden und Abweichungen von der Erstbehörde teilweise unverhältnismäßig überbewertet und gewichtet würden. Auch ließe das BAA mit der mehr oder weniger willkürlichen Verlegung des Geburtsjahres des BF auf das Jahr 0000 ihre ablehnende Haltung erkennen. Zudem habe der Sachverständige mit der Frage der Erstbehörde ein Gutachten zu erstellen, "ob der BF, der zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet hatte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen vermag", seine Kompetenz überschritten und zudem ungefragt ein zweifelhaftes Altersgutachten über den BF erstellt. Die Erstbehörde habe daraus fälschlicherweise abgeleitet, dass sich der BF durch die Vorgabe der Minderjährigkeit bei der Antragstellung lediglich Vorteile verschaffen wollte. Weiters wird moniert, dass die Wiedergabe der Aussagen des BF durch die Erstbehörde teils sinnändernd bzw. - störend verkürzt worden seien. Die Vorgangsweise der Erstbehörde, sinnentstellte Angaben des BF jenen der anderen Familienmitglieder zwecks Herausarbeitung angeblicher Widersprüche gegenüberzustellen, könne zwangsweise nur zu einem unschlüssigen Ergebnis führen. Auch die Ausführungen der Erstbehörde, wonach das Verhalten des mittlerweile in Österreich straffällig gewordenen BF in keiner Weise dem Verhalten eines typisch Verfolgten entsprechen würde, seien völlig unklar und werfen zahlreiche Fragen auf. Darzutun, dass es nicht zum Regelverhalten von Asylwerbern bzw. anerkannten Flüchtlingen gehöre, Straftaten zu begehen, sei wohl müßig. Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der BF in Armenien einer Verfolgung ausgesetzt wäre, vermag die Verurteilung des BF nach Paragraphen 127, 130, StGB jedenfalls in keiner Weise zu bieten und gehöre auch nicht in die Begründung des Bescheides aufgenommen. Die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung leide an mehrfachen fundamentalen Mängeln, da sie angedeutete Widersprüche und Ungereimtheiten gefälligst zu benenne habe. Weiters wird in der Beschwerdeschrift beanstandet, dass keine Nachforschungen vor Ort durch die Erstbehörde veranlasst worden seien, obwohl der BF als auch die mitgeflüchteten Familienangehörigen ihre Ermächtigung erteilt hätten. Nach neuerlicher Zusammenfassung der Beschwerdeschrift wurden noch die Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Überprüfung der Befähigung des Mag. H. als Dolmetscher, auf Verifizierung der Angaben des BF und der Familienangehörigen, auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über die Vernehmungsfähigkeit des BF sowie Aufhebung bzw. Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:römisch drei. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
§ 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, lautet:
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen vergleiche z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.) Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Armenien auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch der rechtlichen Beurteilung begegnet keine Bedenken.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Der Asylgerichtshof gelangt - wie auch das Bundesasylamt - nach eingehender Würdigung des Vorbringens des BF zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft ist, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung droht und dass er aus Furcht vor Beeinträchtigung von Leib und Leben seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Die Erstbehörde hat in sehr anschaulicher Weise die zahlreich aufgetretenen Widersprüche in den Aussagen des BF und auch seiner mitgereisten Verwandten gegenübergestellt:
Der BF gab am 12.6.2008 dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gegenüber zu Protokoll, letztmals "einen Monat vor seiner Ausreise" Kontakt zu seinem Vater gehabt zu haben, ebenso zu seinem Bruder J.. Der BF brachte weiters vor, dass "sehr oft" - womit er "mehr als fünf Mal" gemeint hätte - unbekannte Männer zu ihm nach Hause gekommen seien. Der BF könnte sich daran erinnern, dass es einmal auch "einen" Übergriff auf seine Person gegeben habe. Dieser letzten Behauptung stehen jedoch die diesbezüglichen Erklärungen seiner Großmutter M.H. vom 12.6.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, entgegen, die - konkret danach befragt, wie oft deren Enkelsöhne A. und M.K. Übergriffen durch die Polizei ausgesetzt gewesen seien - erwiderte: "So oft, wie die Polizei da war und so oft wurden wir geschlagen."
Am 23.10.2008 behauptete der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstellte Traiskirchen, widersprüchlich zu seinen Ausführungen vom 12.6.2008, seinen Vater letztmals "ein bis zwei Wochen" "vor der Ausreise am 1.5.2007" zu Hause gesehen zu haben, konkretisierte diese Zeitangabe im Anschluss daran dann aber auf "zwei Wochen". Der Vater sei einmal nach Hause zurückgekehrt, und zwar am Abend - nach 18.00 Uhr - des nächsten Tages. Er sei nur für "zwei bis drei Stunden" zu Hause geblieben und habe er sich dann unbekannt wohin begeben. Die Familie habe ihn seither nicht wieder gesehen.
Der BF erklärte, dass sein Bruder J. und sein Vater "Mitte April" 2007 von "sechs oder sieben" vermutlich Mafia-Mitgliedern festgenommen worden seien. Nachgefragt brachte er dann wiederum widersprüchlich zu seinen Aussagen vom 12.6.2006 - aber auch zu jenen seinen Bruders M.K. - vor, dass diese Personen nicht nur einmal, sondern "vier oder fünf Mal" zur Familie nach Hause gekommen seien. An "drei Mal" könnte sich der BF hundertprozentig erinnern.
Der Vater des BF sei auch vor dem erwähnten Vorfall Mitte April 2007 einer Festnahme - durch die Polizei - ausgesetzt gewesen, und zwar zwischen dem "8. und 10. April 2007" . An dieses Datum würde sich der BF erinnern. Zum Zeitpunkt der Festnahme sei es "bereits dunkel" gewesen.
Hinsichtlich der Beschäftigungsdauer des Vaters des BF als Fahrer für den Dorfvorsteher sprachen der BF von "ca. sechs bis sieben Monaten".
Die Schwägerin und die Nichte (gemeint die Gattin und die Tochter Ihres Bruders J.) hätte der BF letztmals "Anfang April 2007" gesehen. Damals hätte sich der BF zu den Eltern der Schwägerin begeben.
Der Bruder des BF A. wiederum führte am 12.6.2008 dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gegenüber an, dass der Vater des BF ca. "ein Jahr" für den Bürgermeister als Chauffeur tätig gewesen sei und dass dieser erstmals am "14.4.2007" - gegen 08.00 Uhr Früh - zu Hause von der Polizei festgenommen und am "17.4.2007" wiederum freigelassen worden sei. Die Festnahme des Vaters am 14.4.2007 sei von ihm, auch von seinen beiden Brüdern, den Großmüttern, der Schwägerin und deren Tochter, beobachtet worden. Als der Vater am 17.4.2007 gegen 12.00 Uhr/13.00 Uhr zu Hause eintraf, seien neben seiner Person auch die beiden Brüder (gemeint auch der BF), die beiden Großmütter, die Schwägerin und deren Tochter, anwesend gewesen. Weiters führte der Bruder in dieser Einvernahme aus, dass am "18.4.2007" - gegen 08.00 Uhr/09.00 Uhr - der Vater neuerlich zu Hause, nunmehr aber von "fünf bis sieben" Männer in ziviler Kleidung, festgenommen worden sei. Im Zuge dessen sei es auch zur Festnahme des Bruders J. gekommen. Dabei seien der Bruder A., der Vater des BF, die beiden Großmütter, die Schwägerin und deren Tochter, ebenso der BF anwesend gewesen. Der Vater sei am "nächsten Tag" (gemeint 19.4.2007) wiederum freigelassen worden und etwa um 12.00 Uhr/13.00 Uhr nach Hause zurückgekehrt. Beim Eintreffen des Vaters zu Hause seien wiederum der Bruder M.K. und der BF, auch die beiden Großmütter, die Schwägerin und deren Kind, anwesend gewesen. Die folgenden "ein bis zwei Tage" (gemeint 20./21.4.2007) sei der Vater zu Hause geblieben. Dann habe er die Gattin und die Tochter des Bruders J. von zu Hause (gemeint vom Elternhaus aus) weggebracht und zu deren Vater/Großvater - ca. 12 Kilometer vom Elternhaus entfernt - gefahren. Von dieser Fahrt sei der Vater nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Niemand der Familie habe ihn je wieder gesehen. Weiters führte der Bruder des BF aus, dass alle oben erwähnten Familienangehörigen und der BF lediglich in die "beiden Vorfälle vom
14. und 18.4.2007" involviert gewesen seien. Es sei zu "keinen weiteren Vorfällen" gekommen. Der BF erklärte ausdrücklich, dass es bis zum 14.4.2007 keine einzigen Probleme und Schwierigkeiten für den Vater, auch nicht für den Rest der Familie, gegeben habe.
Folgt man jedoch den Ausführungen der Großmutter M.H. vom 11.6.2007 der Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST Ost gegenüber, dann sei deren Sohn - also der Vater des BF - von der Polizei, der Mafia und von Privatpersonen "Tag und Nacht" verfolgt worden. "Ende April 2007" seien mehrere Personen "einige Tage hintereinander" in die Wohnung gekommen und hätten dort mit dem Schlimmsten gedroht. Bereits "davor" sei der Vater des BF von diesen Personen einige Tage mitgenommen worden. Die Großmutter des BF führte weiters aus, dass sie nicht wüsste, warum deren Sohn (gemeint der Vater des BF) nicht gemeinsam mit der Familie die Flucht ergriffen habe. Die Grußmutter erklärte, dass es "bei der Abfahrt" zu einem Durcheinander gekommen sei. Auch habe sich der Vater des BF der Familie gegenüber dahingehend geäußert, wonach er den ältesten Enkel mit dessen Familie (gemeint den Bruder J., dessen Gattin und Tochter) abholen und ebenfalls (aus Armenien) ausreisen würde. Seither habe die Familie von ihnen (gemeint dem Vater, dem Bruder J., dessen Gattin und Tochter) nichts mehr gehört.
Am 12.6.2008 sprach die erwähnte Großmutter dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gegenüber davon, dass man deren Sohn - also den Vater des BF - glaublich um den 14.4.2007, ebenso am 18.4.2007, im Anschluss daran abermals, festgenommen habe. Nachgefragt gab die Großmutter an, dass der Vater des BF "drei-, vier-, fünfmal" von der "Polizei" zu Hause festgenommen worden sei, und zwar innerhalb des Zeitraums "14.4.2007 bis 1.5.2007". Manchmal sei die Polizei sogar zweimal täglich gekommen. "Fünf- bis sechsmal" sei der Vater auch von "anderen Männern" zu Hause festgenommen worden.
Laut Aussage der Großmutter, sei die Festnahme am 14.4.2007 gegen "05.00 Uhr/06.00 Uhr" erfolgt. Weiters wurde ausgeführt, deren Sohn - also der Vater des BF- "letztmals einen Tag vor dem 28. oder 29. oder 30. April 2007" gesehen zu haben. Danach führte sie an, ihn "einen Tag vor der Abreise" gesehen zu haben. Befragt, warum die Großmutter am 1.5.2007 nicht von ihrem Sohn (gemeint dem Vater des BF) begleitet worden sei, erwiderte sie, dass G. (= Freund des Vaters) ihr gegenüber erklärte habe, dass er mit dem anderen Enkel (gemeint der Vater und der Bruder J. des BF) nachkommen würde.
An anderer Stelle brachte die Großmutter wiederum - auch zu den Angaben des BF- widersprüchlich vor, dass deren Enkel "J." "fünf Tage vor der Abreise" entführt worden sei - ungefähr um den "25. April 2007" - und habe man ihn seither nicht mehr gesehen. "Auch davor sei J. festgenommen", nach ein oder zwei Tagen aber wiederum freigelassen worden. An dieses Datum erinnere sich die Großmutter aber nicht mehr. Jedenfalls sei J. "einmal durch die Polizei" festgenommen worden und "einmal durch die erwähnten Männer in Zivil". Die Großmutter erklärte ausdrücklich, dass sowohl bei den von ihr genannten unzähligen Festnahmen ihres Sohnes (also des Vaters des BF) als auch den "beiden" Festnahmen ihres Enkels (gemeint der Bruder J. des BF) "immer alle Familienangehörigen anwesend" gewesen seien.
Den weiteren Ausführungen der Großmutter zufolge hätten sich die Gattin und die Tochter des Bruders J. noch "am selben Tage", an dem die Polizei "erstmals" in Erscheinung getreten sei, zu deren Vater/Großvater begeben, der im selben Dorf , und zwar lediglich "ca. 20 bis 30 Minuten Fußmarsch" vom Elternhaus entfernt, lebe.
Auf Vorhalt gab der BF am 23.10.2008 an, mit zwei Wochen nicht 14 Tage, sondern 15 oder 13 Tage zu meinen, es nicht genau zu wissen, nur das sagen zu können, woran er sich erinnern würde, ......., etc. Diesen Rechtfertigungsversuchen kann behördlicherseits teilweise nicht gefolgt werden. Mit den weiteren Aussagen vermochte der BF diese Widersprüche damit aber keineswegs aufzuklären.
Die Großmutter G.Z. wiederum berief sich am 12.6.2008 dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gegenüber auf einen Vorfall "Ende April 2007", veränderte diese Aussage dann aber dahingehend, wonach es eher "Mitte oder Ende April 2007" gewesen sei. Damals - glaublich der 14. - sei deren Schwiegersohn (gemeint der Vater des BF) von "fünf oder sechs" Polizisten festgenommen, drei Tage später dann wieder freigelassen worden. Einen Tag später hätten "fünf bis sechs Männer in ziviler Kleidung" den Schwiegersohn, ebenso den ältesten Enkel (gemeint der Bruder J.) mitgenommen. Den Vater des BF habe man am nächsten Tag wieder freigelassen, nicht jedoch den Bruder J.. Die Großmutter wüsste nicht, ob ihr Sohn noch am Tage seiner Freilassung weggegangen sei, oder erst am nächsten Tag. Ihr Sohn sei in weiterer Folge nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Niemand der Familie habe ihn seither gesehen. Auch den Bruder J. habe man seit der erwähnten Festnahme durch die oben angeführten Männer nicht wieder gesehen.
Die Großmutter führte an, dass "J." - also der Bruder des BF - es gewesen sei, der dessen Gattin und Tochter zu Verwandten gebracht habe, wobei die Großmutter aber nicht wüsste, zu welchen Verwandten konkret. Die Großmutter erklärte ausdrücklich, dass sich dies "eine Woche, bevor die Polizei ins Haus gekommen sei" zugetragen habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Familie noch in Ruhe gelebt und keine Schwierigkeiten gehabt.
Befragt, ob es mit Ausnahme dieser beiden erwähnten Vorfälle noch weitere gegeben habe, gab die Großmutter widersprüchlich zu den Aussagen des BF an: "Einmal kamen sie noch. Das war eher zum Schluss." Dabei habe es sich um "vier" "unbekannte Männer" gehandelt.
Der Asylgerichtshof ist hinsichtlich dieser gravierenden Widersprüche - so wie auch die Erstbehörde - der Auffassung, dass es sich bei diesem Vorbringen lediglich um eine schlechte Absprache des BF mit den obgenannten Familienangehörigen handelt. Sollten die von den Großmüttern, dem Bruder und dem BF selbst geschilderten Vorfälle in der Heimat den Tatsachen entsprechen, dann dürfte es aber nicht zu solch gravierenden Widersprüchen kommen, schon gar nicht unter Familienangehörigen, die Bestimmtes gemeinsam erlebt haben wollen. Allein aufgrund dieser Widersprüche und Ungereimtheiten - insbesondere zu den Ausführungen der oben erwähnten Familienangehörigen - ist den Erklärungen des BF jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen und kann das diesbezügliche Vorbringen nicht als Sachverhalt festgestellt werden.
Der Asylgerichtshof ist wie auch die Erstbehörde der Ansicht, dass sich der BF somit bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst sowie auch bezüglich der Angaben seiner Verwandten mehrfach widersprochen hat. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war dem BF schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Der BF unterließ es auch in der Beschwerdeschrift zu all diesen genannten eklatanten Widersprüchen plausibel erklärende Ausführungen zu erstatten.
Zu den Vorwürfen in der Beschwerdeschrift, dass die Erstbehörde den Sachverhalt nicht ordentlich ermittelt und beurteilt habe, wird ausgeführt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Auch der Vorwurf in der Beschwerdeschrift, dass der eingesetzte Dolmetcher, Herr Mag. H., nicht über die nötige Qualifikation verfügen würde, ist vom Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. Der genannte Dolmetscher wird vom Bundesasylamt bereits seit Jahren immer wieder zu den Einvernahmen hinzugezogen und es ergaben sich zu keiner Zeit konkrete Hinweise auf die vorgeworfene Unfähigkeit des Dolmetschers. Auch wurde der Dolmetscher dem BF vor jeder Einvernahme vorgestellt und am Ende der Niederschrift wurde der BF gefragt, ob es irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegen habe, was der BF auch verneinte. Es besteht für den Asylgerichtshof daher kein Anlass an der Befähigung des eingesetzten Dolmetschers Zweifel zu hegen, zumal auch der BF selbst keinerlei Einwände gegen den Dolmetscher vorgebracht hatte.
Zur Frage der Altersfeststellung der Erstbehörde führt der Asylgerichtshof aus, dass der BF im Zuge seiner Asylantragstellung behauptete, am 00.00.00 geboren worden und demnach noch minderjährig zu sein. Zur Verifizierung seiner Angaben wurde der BF am 8.7.2008 einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen-Arzt, nämlich Herrn Dr. K., zur Untersuchung gebracht. Dabei sollte vorwiegend die Frage geklärt werden, ob der BF seine Interessen im Verfahren wahrnehmen könne. Laut ärztlicher Feststellung im vorliegenden Sachverständigengutachten wird dargelegt, dass es aufgrund der Befragung, der Kontaktaufnahme und seiner Reaktionen, welche sich in einer prompten Kooperationsbereitschaft und hohem Aufmerksamkeitsgrad äußert, wahrscheinlich sei, dass der BF seine Interessen im Asylverfahren wahrzunehmen vermag. Weiters liege sein Alter aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindrucks sowie der sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse weitaus höher, als vom BF behauptet, und zwar im Bereich zwischen 23 bis 25 Jahren. Der Asylgerichtshof geht daher -so sie auch die Erstbehörde - aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens davon aus, dass der BF zumindest das 23. Lebensjahr bereits vollendet hat. Dieses Gutachten sollte auch nicht wie in der Beschwerdeschrift behauptet, das Vorliegen einer eventuellen psychischen Erkrankung des BF untersuchen, da es während des gesamten Asylverfahrens keine Anhaltspunkte einer psychischen Erkrankung beim BF gab. Mit Ausnahme in der Einvernahme am 12.6.2008, wo der BF auf konkrete Fragen mehrfach eine Konzentrationsstörung vorschob, gab es für die Erstbehörde auch keinen Anlass eine derartige Untersuchung beim BF zu veranlassen. Auch hatte sich die Erstbehörde bei der JA XY vergewissert, ob der BF während seiner Haftzeit Äußerungen machte, die auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung hindeuten könnten. Auch hatte der BF selbst zu keiner Zeit eine psychische Erkrankung ins Treffen geführt. Der BF war während der Untersuchungshaft lediglich wegen eines Hautausschlages in ärztlicher Betreuung gewesen. Auch gab es laut Aussage der Bediensteten der JA XY keinen Hinweis darauf, dass der BF am 12.6.2008 nicht einvernahmefähig gewesen sei. Angemerkt wird noch, dass der BF mittlerweile, auch ohne Korrektur seines Geburtsdatums, ohnehin volljährig geworden wäre. Auch wurde der BF in seinen ersten Einvernahmen vom BAA als unbegleiteter Minderjähriger behandelt und ihm wurde ein Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter beigestellt. Der BF hatte also durch diese Behandlung als Minderjähriger im Asylverfahren keine nachteiligen Rechtsfolgen erlitten. Die Korrektur des Geburtsjahres von 0000 auf 0000 erfolgte also keineswegs, so wie es in der Beschwerdeschrift bemängelt wurde, willkürlich, sondern stützte sich dieses Vorgehen zu Recht auf das eingeholte Sachverständigengutachten. Es besteht für den Asylgerichtshof überdies kein Anlass dieses Gutachten in Zweifel zu ziehen. Auch lagen aus Sicht des erkennenden Gerichts keine erkennbaren medizinischen Gründe vor, die eine Verwertung der niederschriftlichen Einvernahme des BF vom 12.6. 2008 unzulässig erscheinen ließen. Die vom Beschwerdeführer angeregten Erhebungen vor Ort erscheinen dem Asylgerichtshof in Anbetracht der vorher dargelegten Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF entbehrlich zu sein. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch aus der allgemeinen Lage lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten.Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb die vorgetragenen fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch aus der allgemeinen Lage lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisenEs war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).
Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre.Dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen, erwachsenen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, der über eine abgeschlossene Schulausbildung verfügt. Der BF hat sich auch bisher unter Mithilfe in der elterlichen Landwirtschaft seinen Lebensunterhalt verdient und es ist dem BF auch zumutbar, im Heimatland wieder in diesem Berufsfeld tätig zu werden. Überdies verfügt der BF in seinem Heimatland über ein soziales Netz in Form von Familienangehörigen (Vater, Bruder, Schwägerin), die den BF ebenfalls in der Anfangssphase bei der Gründung einer eigenen Existenz unterstützen könnten. Auch besteht für den BF in der Heimat eine Wohnmöglichkeit in familieneigenen Haus, in dem der BF auch bis zu seiner Ausreise gelebt hatte.
Es wäre dem Beschwerdeführer auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).
Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.erso-project.eu).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Aus dem Vorbringen des BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
(...)
Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ziffer 2, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
(...)
Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich daher nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art 8 EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Beim Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da idR erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; vlg. zB VwGH vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7).
Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde.Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben des BF gem. Artikel 8, EMRK eingegriffen werden würde.
Die Erstbehörde führte bezüglich ihrer Entscheidung zur Ausweisung zutreffend aus, dass beim BF zwar aufgrund des Aufenthaltes von Asyl suchenden Familienangehörigen in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliegen würde. Die Erstbehörde erachtete einen Eingriff nach Durchführung einer Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch als zulässig und verhältnismäßig und führte aus, dass die Ausweisung des BF nach Armenien daher zulässig erscheine. Der Asylgerichtshof folgt dieser Ansicht der Erstbehörde.Die Erstbehörde führte bezüglich ihrer Entscheidung zur Ausweisung zutreffend aus, dass beim BF zwar aufgrund des Aufenthaltes von Asyl suchenden Familienangehörigen in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben vorliegen würde. Die Erstbehörde erachtete einen Eingriff nach Durchführung einer Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch als zulässig und verhältnismäßig und führte aus, dass die Ausweisung des BF nach Armenien daher zulässig erscheine. Der Asylgerichtshof folgt dieser Ansicht der Erstbehörde.
Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde, nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
06.05.2009