TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/2 C7 256931-6/2008

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Veröffentlicht am 02.04.2009
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C7 256931-6/2008/10E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2006, FZ. 04 24.600-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2006, FZ. 04 24.600-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, brachte am 06.12.2004 unter dem Namen XXXX mit dem Geburtsdatum XXXX beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, brachte am 06.12.2004 unter dem Namen römisch 40 mit dem Geburtsdatum römisch 40 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.

Er wurde dazu am 13.12.2004, 17.12.2004 und 03.10.2005 als Minderjähriger im Beisein seiner vermeintlichen gesetzlichen Vertreter durch das Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.01.2006, Zl. 04 24.600-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Der Bescheid wurde der vermeintlichen gesetzlichen Vertreterin am 03.02.2006 zugestellt.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 25.01.2006, Zl. 04 24.600-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Der Bescheid wurde der vermeintlichen gesetzlichen Vertreterin am 03.02.2006 zugestellt.

Am 16.02.2006 wurde von der vermeintlichen gesetzlichen Vertreterin Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) erhoben.

2. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung C7 zugeteilt.

Am 06.02.2009 wurde beim Asylgerichtshof eine islamische Heiratsurkunde, ein "Birth Certificate" in Kopie und eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, ausgestellt von der pakistanischen Botschaft in Wien, eingebracht. In den Dokumenten scheint das Geburtsdatum XXXX auf.Am 06.02.2009 wurde beim Asylgerichtshof eine islamische Heiratsurkunde, ein "Birth Certificate" in Kopie und eine Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers, ausgestellt von der pakistanischen Botschaft in Wien, eingebracht. In den Dokumenten scheint das Geburtsdatum römisch 40 auf.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2004 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 9 Zustellgesetz ist, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dieser als Empfänger zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall wurde der Jugendwohlfahrtsträger als Empfänger bezeichnet, obwohl dieser (wie nunmehr hervorgekommen) zur Vertretung nicht befugt war, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt schon volljährig war und dieser daher auch kein Zustellbevollmächtigter sein konnte. Die Erledigung vom 25.01.2006 wurde sohin nicht der Partei (dem Beschwerdeführer) zugestellt.Gemäß Paragraph 9, Zustellgesetz ist, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dieser als Empfänger zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall wurde der Jugendwohlfahrtsträger als Empfänger bezeichnet, obwohl dieser (wie nunmehr hervorgekommen) zur Vertretung nicht befugt war, da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt schon volljährig war und dieser daher auch kein Zustellbevollmächtigter sein konnte. Die Erledigung vom 25.01.2006 wurde sohin nicht der Partei (dem Beschwerdeführer) zugestellt.

Eine Heilung kommt bei der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtslage nicht in Betracht.

Die Beschwerdefrist begann somit mangels rechtsgültiger Zustellung der Erledigung vom 25.01.2006 nie zu laufen, da der Bescheid nicht erlassen wurde. Somit liegt eine notwendige Prozessvoraussetzung für das angestrengte Beschwerdeverfahren, nämlich der Beginn des fristenauslösenden Ereignisses, die Erlassung und Zustellung an die Partei, nicht vor.

3. Da das erstinstanzliche Verfahren sohin noch offen ist, wird in Anbetracht dessen, dass seit der letzten Einvernahme beinahe dreieinhalb Jahre vergangen sind, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren eine ergänzende Befragung zu den Fluchtgründen und hinsichtlich einer allfälligen Ausweisung durchzuführen sein wird sowie neu vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen sein werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Volljährigkeit, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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