Norm
AVG §69 Abs1Spruch
B7 267.505-2/2008/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005), und § 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag der A.M., vom 14.09.2007 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2007, GZ. 267.505/0/4E-VIII/40/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005), und Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über den Antrag der A.M., vom 14.09.2007 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2007, GZ. 267.505/0/4E-VIII/40/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beschlossen:
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG :
Die Antragstellerin, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der Volksgruppe der Bosnier, genauer der Torbesh, an und brachte am 21.12.2005 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.
Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 27.12.2005 und am 09.01.2006 gab die Antragstellerin zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen an, als sie 19 Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter gestorben. Sie sei dann bei ihrem Vater geblieben, sie habe nie gearbeitet, sie sei immer Hausfrau gewesen und habe immer bei ihrem Vater gewohnt. Sie habe dann von den Leuten gehört, dass Österreich Asylwerber nehme und sie habe ihr Heimatland verlassen. Sie habe schon seit etwa zwei Jahren mit einer ebenfalls mit nach Österreich gereisten Freundin und weitschichtigen Verwandten davon gesprochen, dass sie aus dem Kosovo weggehen würden. Sie hätten seitdem vorgehabt, dass sie den Kosovo verlassen würden, dies aber noch nicht ganz konkret. Dann hätten sie sich entschlossen, nach Österreich zu gehen. Am 15.12.2005 seien sie nach Belgrad gefahren und von dort letztlich nach Österreich. Sie wisse nicht, was sie unter Asyl zu verstehen habe, sie erwarte sich von ihrem Asylantrag, dass sie in Österreich einen Status bekomme und dass es ihr hier gut gehe. Sie gehöre der Minderheit der Bosniaken bzw. "Torbesen" im Kosovo an. Sie habe drei- oder viermal im P. Probleme wegen ihrer Sprache gehabt, als Angehörige einer Minderheit lebe man unter Angst. Wenn man einkaufen gehe, würden die Albaner schimpfen, deshalb habe sie den Kosovo verlassen. Auf Nachfrage, ob sie weitere Gründe habe, gab die Antragstellerin an, nein, sie wisse nicht, was sie sonst noch sagen solle. Es habe keine weiteren Vorfälle gegeben, sie habe sämtliche Gründe und Vorfälle, welche sie zum Verlassen ihres Heimatlandes veranlasst hätten, gesagt. Die Frage, ob ihr ausreichend Zeit eingeräumt worden sei, ihre Probleme vollständig und so ausführlich zu schildern, wie sie es wollen habe, wurde von der Antragstellerin mit Ja beantwortet. Auf nochmalige weitere Nachfrage seitens des Bundesasylamtes, die Antragstellerin möge die von ihr genannten Vorfälle der Reihe nach konkret schildern, sie solle schildern, was genau passiert sei, wann und wo sich die Vorfälle ereignet hätten und welche Personen daran beteiligt gewesen seien, gab die Antragstellerin an, im Jahr 2005 habe es einen Vorfall gegeben, sie wisse aber nicht mehr genau wann das gewesen sei. Sie sei in P. einkaufen gewesen, der Verkäufer habe gesagt, sie solle albanisch sprechen und habe mit ihr geschimpft. Ein konkretes Ereignis habe es sonst nicht mehr gegeben, das sei ihr passiert, sonst habe es keine konkreten Vorfälle gegeben. Auch die abermalige Nachfrage des Bundesasylamtes, ob es sonst noch irgendwelche Probleme im Heimatland gegeben habe, die sie bis jetzt noch nicht genannt habe, beantwortete die Antragstellerin mit Nein. Sie wolle, wenn es möglich sei, in Österreich ein neues Leben anfangen. Auf Vorhalt, dem Vorbringen der Antragstellerin sei keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, es werde der Antragstellerin daher mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag gemäß § 7 AsylG abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien und Montenegro zulässig sei und eine Ausweisung zu veranlassen und ob die Antragstellerin konkrete Gründe nennen wolle, die dem entgegenstehen würden, gab die Antragstellerin an, sie habe schon alles gesagt, mehr habe sie nicht zu sagen.Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 27.12.2005 und am 09.01.2006 gab die Antragstellerin zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen an, als sie 19 Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter gestorben. Sie sei dann bei ihrem Vater geblieben, sie habe nie gearbeitet, sie sei immer Hausfrau gewesen und habe immer bei ihrem Vater gewohnt. Sie habe dann von den Leuten gehört, dass Österreich Asylwerber nehme und sie habe ihr Heimatland verlassen. Sie habe schon seit etwa zwei Jahren mit einer ebenfalls mit nach Österreich gereisten Freundin und weitschichtigen Verwandten davon gesprochen, dass sie aus dem Kosovo weggehen würden. Sie hätten seitdem vorgehabt, dass sie den Kosovo verlassen würden, dies aber noch nicht ganz konkret. Dann hätten sie sich entschlossen, nach Österreich zu gehen. Am 15.12.2005 seien sie nach Belgrad gefahren und von dort letztlich nach Österreich. Sie wisse nicht, was sie unter Asyl zu verstehen habe, sie erwarte sich von ihrem Asylantrag, dass sie in Österreich einen Status bekomme und dass es ihr hier gut gehe. Sie gehöre der Minderheit der Bosniaken bzw. "Torbesen" im Kosovo an. Sie habe drei- oder viermal im P. Probleme wegen ihrer Sprache gehabt, als Angehörige einer Minderheit lebe man unter Angst. Wenn man einkaufen gehe, würden die Albaner schimpfen, deshalb habe sie den Kosovo verlassen. Auf Nachfrage, ob sie weitere Gründe habe, gab die Antragstellerin an, nein, sie wisse nicht, was sie sonst noch sagen solle. Es habe keine weiteren Vorfälle gegeben, sie habe sämtliche Gründe und Vorfälle, welche sie zum Verlassen ihres Heimatlandes veranlasst hätten, gesagt. Die Frage, ob ihr ausreichend Zeit eingeräumt worden sei, ihre Probleme vollständig und so ausführlich zu schildern, wie sie es wollen habe, wurde von der Antragstellerin mit Ja beantwortet. Auf nochmalige weitere Nachfrage seitens des Bundesasylamtes, die Antragstellerin möge die von ihr genannten Vorfälle der Reihe nach konkret schildern, sie solle schildern, was genau passiert sei, wann und wo sich die Vorfälle ereignet hätten und welche Personen daran beteiligt gewesen seien, gab die Antragstellerin an, im Jahr 2005 habe es einen Vorfall gegeben, sie wisse aber nicht mehr genau wann das gewesen sei. Sie sei in P. einkaufen gewesen, der Verkäufer habe gesagt, sie solle albanisch sprechen und habe mit ihr geschimpft. Ein konkretes Ereignis habe es sonst nicht mehr gegeben, das sei ihr passiert, sonst habe es keine konkreten Vorfälle gegeben. Auch die abermalige Nachfrage des Bundesasylamtes, ob es sonst noch irgendwelche Probleme im Heimatland gegeben habe, die sie bis jetzt noch nicht genannt habe, beantwortete die Antragstellerin mit Nein. Sie wolle, wenn es möglich sei, in Österreich ein neues Leben anfangen. Auf Vorhalt, dem Vorbringen der Antragstellerin sei keine glaubhafte asylrelevante Verfolgung zu entnehmen, es werde der Antragstellerin daher mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien und Montenegro zulässig sei und eine Ausweisung zu veranlassen und ob die Antragstellerin konkrete Gründe nennen wolle, die dem entgegenstehen würden, gab die Antragstellerin an, sie habe schon alles gesagt, mehr habe sie nicht zu sagen.
Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 27.12.2005 gab die Antragstellerin darüber hinaus an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen, sie habe keinerlei psychische oder körperliche Beschwerden. Sie habe darüber hinaus den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden, dieser habe alles, was sie gesagt habe richtig und vollständig rückübersetzt.
Auch im Rahmen der zweiten erstinstanzlichen Einvernahme am 09.01.2006 gab die Antragstellerin an, sie habe keine körperlichen oder psychischen Beschwerden, sie könne dieser Einvernahme ohne Probleme folgen. Sie sei auch durch den anwesenden Rechtsberater beraten worden. Ihre bisher im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 27.12.2005 gemachten Angaben seien richtig und wahrheitsgetreu, sie habe die Wahrheit gesagt, ihre damals getätigten Angaben seien vollständig und sie habe alles gesagt, was sie sagen habe wollen. Sie halte die damals gemachten Angaben aufrecht. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zur Lage der Bosniaken im Kosovo gab die Antragstellerin an, es sei nicht für alle gleich, sie habe das erzählt, was ihr persönlich passiert sei. Auch der im Zuge dieser Einvernahme anwesende Rechtsberater hatte zu diesem Vorbringen keinerlei Fragen und erstattete selbst kein Vorbringen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2006, Zl. 05 22.604-EAST West, wurde der Asylantrag der Antragstellerin vom 21.12.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach "Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsyG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) sowie die Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2006, Zl. 05 22.604-EAST West, wurde der Asylantrag der Antragstellerin vom 21.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach "Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsyG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Antragstellerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Antragstellerin fristgerecht am 17.01.2006 Berufung.
Am 12.12.2006 wurde vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher sich die Antragstellerin persönlich beteiligte. Im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Antragstellerin von der Verhandlungsleiterin darauf hingewiesen, dass es sehr wichtig sei, dass sie im Rahmen dieser Verhandlung die Wahrheit sage. Es könne sein, dass ihr Fragen gestellt würden, die sie nicht beantworten könne, in einem solchen Fall solle sie einfach wahrheitsgemäß antworten, dass sie diese Frage nicht beantworten könne. Keinesfalls solle sie "irgendeine Antwort" geben. Sie solle einfach nur das sagen, was sie wisse und immer bei der Wahrheit bleiben, sie solle nichts erfinden und sie solle keine Details weglassen. Die Antragstellerin gab in der Folge an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen, sie sei gesund.
Zu den Gründen für das Verlassen des Kosovo gab die Antragstellerin in weiterer Folge an, dass sie in ihrer Heimat keinerlei Bewegungsfreiheit gehabt habe und die ganze Zeit mit ihrem schwer kranken Vater gelebt habe. Sie habe sich 18 Jahre gekümmert, er habe einen Tumor am Nacken und im Dickdarm gehabt, mittlerweile sei ihr Vater verstorben, jetzt habe sie überhaupt niemanden mehr. Ihr Vater sei am 00.00.2006 verstorben. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien, Provinz Kosovo, habe sie niemanden mehr, wohin solle sie also. Sie sei im Haus des Vaters wie eingesperrt gewesen, die Leute hätten schon dumm geredet, sie sei doch schon älter, sie habe sich geschämt, dass sie in ihrem Alter noch immer bei ihrem Vater lebe. Ihr Vater habe ihr immer wieder zugeredet, sie solle doch gehen, sie könne nicht ihr ganzes Leben bei ihm verbringen, so krank ihr Vater auch gewesen sei, so tapfer sei er gewesen, sie habe ihn schließlich mit Medikamenten auf Vorrat zurückgelassen. Sie habe den Kosovo deshalb schon nicht viel früher verlassen, weil ihr Herz gesagt habe, sie könne den Vater nicht alleine zurücklassen.
Die Frage, warum die Antragstellerin nun konkret den Kosovo verlassen habe, beantwortete die Antragstellerin damit, dass die Albaner sie misshandelt hätten. Diesbezüglich folgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 12.12.2006:
"VL: Weshalb konkret haben Sie den Kosovo verlassen?
BW: Die Albaner haben mich misshandelt.
VL: Auch dieses Vorbringen scheint nicht im Akt des BAA (Seite 39), auf.
BW: Ich habe gesagt, ich bin Angehörige einer Minderheit.
VL: Eben haben Sie behauptet, Sie seien misshandelt worden. Wer hat Sie wann konkret wie misshandelt?
BW: Körperlich wurde ich nie misshandelt. Nein, ich wurde doch körperlich misshandelt, und zwar von den Albanern.
VL: Warum haben Sie das nicht vor dem BAA angegeben und warum widersprechen Sie sich innerhalb einer Antwort? Eben sagen Sie noch, Sie wurden nie körperlich misshandelt, jetzt aber behaupten Sie, doch körperlich misshandelt worden zu sein. Bitte geben Sie klare einfache Antworten und wechseln Sie Ihre Antwort nicht laufend aus. Das schadet Ihrer Glaubwürdigkeit.
BW: Dass ich mit den Freundinnen vor 2 1/2 Jahren in einem Restaurant in einer anderen Ortschaft war, habe ich vor dem BAA schon erwähnt.
VL: Ich muss Sie enttäuschen. Von einem Restaurantbesuch befindet sich nichts im Protokoll des BAA.
BW: Ich war mit Freundinnen in einem Nachbardorf, in R..
VL: Zuvor haben Sie noch angegeben, dass Sie nicht aus dem Haus hinausgekommen sind. Jetzt geben Sie an, mit Freundinnen ein Restaurant im Nachbarort besucht zu haben. Was sagen Sie dazu?
BW: Ich habe mich halt getraut.
VL wiederholt vorige Frage und bitte Sie, darüber nachzudenken, bevor Sie antworten. Wurden Sie jemals körperlich misshandelt oder nicht?
BW: Ich habe von einem Albaner in C. eine Ohrfeige erhalten.
VL: Wo und wann war das?
BW: Das war in C.. Das war ca. 1/2 Jahr vor meiner Ausreise.
VL: Wieso waren Sie in C., wenn Sie doch zuvor gemeint haben, dass Sie nicht aus dem Haus Ihres Vaters herausgekommen sind?
BW: Na so eingesperrt war ich auch wieder nicht.
VL: Warum haben Sie die Ohrfeige bekommen?
BW: Ich war einkaufen und hatte kein Kleingeld und habe in Bosnisch gefragt, ob mir jemand wechseln könne. Ein älterer Herr hat mir eine Ohrfeige gegeben.
VL: Hatten Sie sonst noch Probleme im Jahr 2005 beim Einkaufen?
BW: Damals habe ich vor dem BAA gesagt, dass sie mich beschimpft haben.
VL: Warum haben Sie damals die Ohrfeige nicht erwähnt?
BW: Es stimmt, dass ich nichts von der Ohrfeige gesagt habe.
VL: Sie haben vor dem BAA erzählt, dass Sie im Jahr 2005 beim Einkaufen beschimpft worden sind. Ansonsten gebe es keine konkreten Ereignisse. Was sagen Sie dazu?
BW: Es ist derselbe Vorfall, ich wurde beschimpft und habe mich geschämt und deshalb vor dem BAA nicht gesagt, dass ich geohrfeigt wurde.
VL: Vor dem BAA haben Sie jedoch behauptet, der Vorfall hätte sich in P. ereignet. Heute geben Sie an, der Vorfall sei in C. (AS 39) gewesen. Was sagen Sie dazu?
BW: C. gehört zu P..
VL: Was konkret ist C.?
BW: Ich weiß nicht, wie ich Ihnen das erklären soll. Es ist ein Ort in der Stadt, so wie ein Flohmarkt, ein Platz eigentlich.
VL: Wie sind Sie nach C. gekommen?
BW: Zu Fuß.
VL: Wie lange gehen Sie nach C.?
BW: Nein, ich fahre mit dem Bus, es sind 12 1/2 km von mir zu Hause nach P.. Dann gehe ich zu Fuß. Die Autobusstation heißt Ra..
VL: Wie oft fahren Sie nach P.?
BW: Immer, wenn es mir besser ging bin ich nach P. gefahren.
VL: Ich wiederhole meine Frage: Wie oft fahren Sie nach P.?
BW: Das ist eine komische Frage.
VL: Es wäre nett, wenn Sie sie dennoch beantworten würden.
BW: Zwischen sechs und zehnmal im Monat.
VL: Ich habe deshalb gefragt, weil Sie zuvor so betont haben, dass Sie das Haus Ihres Vaters nicht verlassen hätten.
BW: Wenn ich mich sicher gefühlt habe, bin ich auch mehr als zehnmal nach P. gefahren, wenn nicht, war ich auch drei oder vier Monate nicht dort.
VL: Ich verstehe nicht warum Sie sich vor dem BAA nicht geschämt haben zu erzählen, dass Sie beschimpft wurden, sich jedoch geschämt haben wollen, zu erzählen, dass Sie eine Ohrfeige bekommen hätten. Wo ist der Unterschied?
BW: Ich weiß nicht, warum ich das damals nicht gesagt habe. Ich sage die Wahrheit.
VL: Wer hat Sie beschimpft?
BW: Das war nicht derselbe Mann. Einer hat mich beschimpft, der andere hat mir eine Ohrfeige gegeben.
VL: War das am selben Tag?
BW: Nein.
VL: Zuvor haben Sie noch angegeben, es sei derselbe Vorfall gewesen. Jetzt sprechen Sie doch von zwei Vorfällen. Was sagen Sie dazu?
BW: Ich bin jetzt ganz durcheinander. Es waren jedenfalls zwei verschiedene Vorfälle.
VL: Wer hat Sie wann warum beschimpft?
BW: Ich weiß nur noch, dass es in P. war. Wo und wann genau in P. das war, kann ich mich nicht erinnern.
VL: Waren Sie auf der Straße oder war es in einem Lokal oder Geschäft?
BW: Ich bin mit einer Freundin eingehängt auf der Straße gegangen. Wir haben miteinander Serbokroatisch gesprochen, deshalb wurden wir beschimpft.
VL: Vor dem BAA (AS 39) haben Sie ausdrücklich gesagt, dass Sie nur einmal beschimpft wurden: "...ich soll Albanisch sprechen und hat mit mir geschimpft. Ein konkretes Ereignis war, sonst nicht mehr.
Das ist mir passiert. F: Gab es sonst noch Vorfälle? A: Nein..."
Heute sollen es mehrere Vorfälle gewesen sein.
BW: Das habe ich so nie gesagt.
VL: Wie oft wurden Sie nun beschimpft?
BW: So oft, dass ich es nicht mehr weiß.
VL: Das entspricht nicht Ihren Angaben vor dem BAA.
BW: Vielleicht hat der Dolmetscher falsch übersetzt. Ich weiß es nicht.
VL: Welches Interesse sollte ein Dolmetscher haben Ihre Angaben bewusst falsch darzustellen.
BW: Ich habe nicht gesagt, dass es bewusst war. Vielleicht hat er es nur schlecht verstanden.
VL: Damals war die Sprache sogar Ihre Muttersprache, Bosnisch. Wieso soll Sie der Dolmetscher gerade in Ihrer Muttersprache schlecht verstanden haben und unser heutiger Dolmetscher, der Serbokroatisch spricht, keine Schwierigkeiten haben?
BW: Ich weiß es nicht.
VL: Gibt es Gründe die gegen Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, sprechen würden?
BW: Ich bin Angehörige einer Minderheit, ich habe Angst. Aus diesem Grund habe ich hier um Schutz angesucht.
VL: Wollen Sie noch etwas angeben?
BW: Ich ersuche Sie, mir Hilfe zu gewähren. Ich wollte immer nur die Wahrheit sagen. Vielleicht ist es mir passiert, dass mir ein paar Dinge durcheinander geraten sind bei der Ersteinvernahme."
Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zur Lage der Bosniaken im Kosovo sowie zur Sicherheitslage im Kosovo gab die Antragstellerin an, sie verstehe diese Informationen, aber sie sei alleine und ohne Schutz. Sie wolle auch nicht mehr der Schande ausgesetzt sein, sich als ältere Frau gegenüber jüngeren Frauen rechtfertigen zu müssen, warum sie keinen Mann habe. Sie habe als unverheiratete Frau im Haus ihres Vaters gelebt, sie habe sich geschämt hinauszugehen, das sei einfach ihre Natur, sie könne das nicht genau erklären.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2007, GZ: 267.505/0/4E-VII/40/06, wurde die Berufung der Antragstellerin vom 17.01.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2006, Zl. 05 22.604-EAST West, gemäß §§ 7, 8 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Bezug auf Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und in Bezug auf Spruchpunkt III. die Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen wurde.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2007, GZ: 267.505/0/4E-VII/40/06, wurde die Berufung der Antragstellerin vom 17.01.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.01.2006, Zl. 05 22.604-EAST West, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Serbien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. die Antragstellerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen wurde.
Der Unabhängige Bundesasylsenat gelangte in diesem Bescheid zu der Auffassung, dass dem Vorbringen der Antragstellerin insbesondere in Bezug auf die erstmals im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 12.12.2006 geäußerten Fluchtgründe - insbesondere das Vorbringen, dass sie den Kosovo aus Angst vor ethnischen Albanern verlassen habe - auf Grund der Widersprüche in den Angaben der Antragstellerin nicht den Tatsachen entspricht. Es sei nicht hervorgekommen, dass der Antragstellerin im Kosovo eine asylrelevante Verfolgung oder eine sonstige Bedrohung drohe.
Dieses Asylverfahren ist daher rechtskräftig negativ abgeschlossen. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde in der Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof erhoben, welcher der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannte. Das Beschwerdeverfahren ist derzeit noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Am 14.09.2007 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG, in dessen Begründung ausgeführt wird, am 12.09.2007 sei dem Rechtsvertreter der Antragstellerin seitens einer näher genannten klinischen Psychologien/Psychotherapeutin eine Psychologische Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Antragstellerin übermittelt worden. In der Fachärztlichen Stellungnahme vom 12.09.2007 werde ausdrücklich festgestellt, dass bei der Antragstellerin eine Panikstörung mit Agoraphobie und eine Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung vorliege. Zudem liege auf Grund der Hintergründe im vorliegenden Fall auch die Vermutung nahe, dass zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Die Antragstellerin habe beginnend mit August 2007 eine psychiatrisch-medikamentöse Therapie begonnen. Die anhaltenden psychosozialen Belastungen würden jedoch eine anhaltende Stabilisierung erschweren. Seitens der Psychologin werde darauf hingewiesen, das auf Grund des äußerst labilen psychischen Gesundheitszustandes der Antragstellerin bei der Abwicklung des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen und anzuerkennen sei, dass die Antragstellerin auf Grund der vorliegenden psychischen Störung in keinster Weise in der Lage gewesen sei, ihre Situation adäquat darzustellen und zu vertreten. Die vorliegende psychologische Stellungnahme beweise zum einen die Tatsache, dass die Antragstellerin im Rahmen des bisherigen Asylverfahrens auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ihre Fluchtgründe adäquat darzustellen und sei ihr betreffend etwaige Widersprüchlichkeiten im Vorbringen kein Verschulden vorzuwerden. Zudem stelle die vorliegende psychologische Stellungnahme aber auch ein Beweismittel dafür dar, dass der Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Retraumatisierung und somit ein Eingriff in die ihre nach Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter drohe. Zudem könne die Antragstellerin im Kosovo eine adäquate medizinische Behandlung ihrer psychischen Erkrankung nicht erhalten. Die Psychotherapeutische Stellungnahme hätte im Verfahren bislang ohne Verschulden der Antragstellerin nicht vorgelegt werden können. Das vorliegende Psychologische Gutachten stelle daher jedenfalls ein Beweismittel dar, welches geeignet ist, allein, insbesondere aber auch in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens und dem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen.Am 14.09.2007 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, AVG, in dessen Begründung ausgeführt wird, am 12.09.2007 sei dem Rechtsvertreter der Antragstellerin seitens einer näher genannten klinischen Psychologien/Psychotherapeutin eine Psychologische Stellungnahme zum Gesundheitszustand der Antragstellerin übermittelt worden. In der Fachärztlichen Stellungnahme vom 12.09.2007 werde ausdrücklich festgestellt, dass bei der Antragstellerin eine Panikstörung mit Agoraphobie und eine Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung vorliege. Zudem liege auf Grund der Hintergründe im vorliegenden Fall auch die Vermutung nahe, dass zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Die Antragstellerin habe beginnend mit August 2007 eine psychiatrisch-medikamentöse Therapie begonnen. Die anhaltenden psychosozialen Belastungen würden jedoch eine anhaltende Stabilisierung erschweren. Seitens der Psychologin werde darauf hingewiesen, das auf Grund des äußerst labilen psychischen Gesundheitszustandes der Antragstellerin bei der Abwicklung des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen und anzuerkennen sei, dass die Antragstellerin auf Grund der vorliegenden psychischen Störung in keinster Weise in der Lage gewesen sei, ihre Situation adäquat darzustellen und zu vertreten. Die vorliegende psychologische Stellungnahme beweise zum einen die Tatsache, dass die Antragstellerin im Rahmen des bisherigen Asylverfahrens auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ihre Fluchtgründe adäquat darzustellen und sei ihr betreffend etwaige Widersprüchlichkeiten im Vorbringen kein Verschulden vorzuwerden. Zudem stelle die vorliegende psychologische Stellungnahme aber auch ein Beweismittel dafür dar, dass der Antragstellerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Retraumatisierung und somit ein Eingriff in die ihre nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsgüter drohe. Zudem könne die Antragstellerin im Kosovo eine adäquate medizinische Behandlung ihrer psychischen Erkrankung nicht erhalten. Die Psychotherapeutische Stellungnahme hätte im Verfahren bislang ohne Verschulden der Antragstellerin nicht vorgelegt werden können. Das vorliegende Psychologische Gutachten stelle daher jedenfalls ein Beweismittel dar, welches geeignet ist, allein, insbesondere aber auch in Verbindung mit den sonstigen Ergebnissen des Verfahrens und dem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
Diesem Wiederaufnahmeantrag ist eine psychologische Stellungnahme einer näher genannten klinischen Psychologin/Psychotherapeutin vom 12.09.2007 beigelegt, wonach bei der Antragstellerin das Vorliegen eines schweren, seit Jahren bestehenden Angststörung (Panikstörung mit Agoraphobie) sowie eine massive länger andauernde depressive Reaktion (als Folge einer depressiven Anpassungsstörung) festzustellen sei. Die Antragstellerin wirke sehr unruhig und verwirrt, ihr Herzschlag sei beschleunigt, der Atem ist sehr flach. Sie berichte, dass sie abwechselnd unter Hitzewallungen und Kälteschauern leide, während der Gespräche sei ein leichtes, permanentes Beben des Körpers beobachtbar, das sich zeitweise zu einem deutlichen Zittern steigere. Die Antragstellerin scheine "in sich gefangen zu sein"; sie bemühe sich sehr, ihr Erleben auszudrücken und auf die Fragen zu antworten, oft bleibe es jedoch beim Versuch, der in einem resignativen Verstummen ende. Nur mit sehr viel Geduld und wertschätzender Einfühlung gelinge es vereinzelt, die Kontakt-Blockade zu umgehen. Dann berichtet die Antragstellerin sehr eindrücklich von ihren erdrückenden Angstattacken und den beängstigenden Erinnerungslücken. In solchen Situationen vergesse sie schon oft während des Redens, was sie gesagt habe, manchmal wisse sie nicht mehr wie alt sie sei. Um den Angst auslösenden Reizen zu entkommen, verbringe die Antragstellerin den Großteil des Tages eingesperrt in ihrem Zimmer. Das Reden, dass Zusammensein mit anderen oder das Fahren in Zug oder Autobus koste ihr sehr viel Überwindung und Kraft.
Der Asylgerichtshof hat über den mit 14.09.2007 datierten Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist im gegenständlichen Fall als fristgerecht eingebracht anzusehen, da die vorgelegte Psychologische Stellungnahme, auf welche sich dieser Antrag bezieht, mit 12.09.2007 datiert ist und der Wiederaufnahmeantrag am 17.09.2007 beim Bundesasylamt eingebracht wurde.
Wie bereits erwähnt, wurde über den Asylantrag der Antragstellerin vom 21.12.2005 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2007, GZ. 267.505-0/4E-XIII/40/06, rechtskräftig negativ abgesprochen.
Bei der mit 12.09.2007 datierten, den Wiederaufnahmeantrag beigelegten, "Psychologischen Stellungnahme" handelt es sich aber nicht um (allfälliges) Beweismittel, das im Sinne der Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG - dem einzigen in Betracht kommenden Tatbestand des § 69 Abs. 1 AVG - neu hervorgekommen ist, welches sohin zum Zeitpunkt des durchgeführten Asylverfahrens bereits vorgelegen hat, sondern um ein (allfälliges) Beweismittel, welches erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden ist, weshalb es aus diesem Grund schon keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund bilden kann.Bei der mit 12.09.2007 datierten, den Wiederaufnahmeantrag beigelegten, "Psychologischen Stellungnahme" handelt es sich aber nicht um (allfälliges) Beweismittel, das im Sinne der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG - dem einzigen in Betracht kommenden Tatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, AVG - neu hervorgekommen ist, welches sohin zum Zeitpunkt des durchgeführten Asylverfahrens bereits vorgelegen hat, sondern um ein (allfälliges) Beweismittel, welches erst nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens entstanden ist, weshalb es aus diesem Grund schon keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund bilden kann.
Sofern mit dieser Psychologischen Stellungnahme vom 12.09.2007 aber neu hervorgekommene Tatsachen, die im Verfahren ohne Verschulden der Antragstellerin nicht geltend gemacht werden hätten können, dargetan werden sollen, so werden solche neue Tatsachen - etwa bisher nicht vorgebrachte Fluchtgründe - im Wiederaufnahmeantrag gar nicht behauptet.
Wenn in dem Wiederaufnahmeantrag ausgeführt wird, die Psychologische Stellungnahme vom 12.09.2007 beweise die Tatsache, dass die Antragstellerin im Rahmen des bisherigen Asylverfahrens auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ihre Fluchtgründe adäquat darzustellen und sei ihr betreffend etwaiger Widersprüchlichkeiten im Vorbringen kein Verschulden vorzuwerfen, so wird zum einen nicht ausgeführt, was denn nun die allfälligen nicht adäquat vorgebrachten Fluchtgründe konkret gewesen seien.
Zum anderen ist der Psychologischen Stellungnahme vom 12.09.2007 nicht ausreichend schlüssig und plausibel zu entnehmen, worauf sich die Feststellung gründet, bei der Antragstellerin lasse sich das Vorliegen einer schweren, seit Jahren bestehenden Angststörung sowie einer massiven länger andauernden depressiven Reaktion (als Folge einer depressiven Anpassungsstörung) feststellen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Verhandlungsprotokolle der beiden erstinstanzlichen Einvernahmen am 27.12.2005 und am 09.01.2006 sowie die Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 12.12.2006 in keiner Weise die in der Psychologischen Stellungnahme vom 12.09.2007 dargestellten Symptome (Starke Unruhe und Verwirrtheit, beschleunigter Herzschlag, flacher Atem, Berichte über abwechselnde Hitzewallungen und Kälteschauer, leichtes permanentes Beben des Körpers, das sich zeitweise zu einem deutlichen Zittern steigere, resignatives Verstummen beim Versuch auf Fragen zu antworten, Unkenntnis darüber, wie alt die Antragstellerin sei, etc. ...) wiederspiegeln. Im Gegenteil gab die Antragstellerin wiederholt sowohl im Zuge dieser erstinstanzlichen Einvernahmen als auch im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenates am 12.12.2006 an, sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahmen durchzuführen und habe keinerlei psychische oder körperliche Beschwerden, sie sei gesund und könne den Einvernahmen ohne Probleme folgen; auch der innere Zusammenhang der beiden erstinstanzlichen Einvernahmen und der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat lässt in seinem Kontext betrachtet in keiner Weise auf derart ausgeprägte Symptome wie die in der Psychologischen Stellungnahme vom 12.12.2007 Beschriebenen schließen, vielmehr besteht ein signifikanter Unterschied zwischen den in der Psychologischen Stellungnahme vom 12.09.2007 beschriebenen Zuständen und der Verhaltensweise der Antragstellerin im Rahmen der beiden erstinstanzlichen Einvernahmen bzw. der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat in ihrem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren.
Davon, dass die Antragstellerin daher (bereits) im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen bzw. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat im Asylverfahren nicht in der Lage gewesen wäre, zusammenhängende und den Tatsachen entsprechende Angaben zu tätigen, dass sie sohin während des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens nicht prozessfähig gewesen wäre, kann daher nicht ausgegangen werden und kann dies auch - wie bereits erwähnt - dieser Psychologischen Stellungnahme vom 12.09.2007 nicht schlüssig entnommen werden.
Der Vollständigkeit halber sei darüber hinaus hingewiesen, dass - selbst wenn man abweichend von den rechtskräftigen Feststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenates im abgeschlossenen Asylverfahren hypothetisch von der Glaubwürdigkeit der Angaben der Antragstellerin in diesem Verfahren ausginge - die von der Antragstellerin vorgebrachten Diskriminierungen noch keine derartige Intensität erreichen würden, dass ihnen Asylrelevanz oder im Prüfbereich des subsidiären Schutzes Entscheidungsrelevanz zukäme, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt der hypothetischen Glaubwürdigkeit dieses im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren getätigten Vorbringens kein im Hauptinhalt des Spruches anders lautender Bescheid herbeigeführt werden hätte können. Andere Gründe werden im Wiederaufnahmeantrag aber - wie bereits erwähnt - nicht vorgebracht.
Insofern die nunmehr im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages vorgebrachte psychische Erkrankung unter dem Gesichtspunkt des subsidiären Schutzes zu betrachten wäre, ist diesbezüglich anzumerken, dass - wie bereits erwähnt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese nunmehr vorgebrachte Erkrankung bereits während des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vorgelegen hätte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass die von der Antragstellerin nunmehr vorgebrachte psychische Erkrankung - entgegen den Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag - sehr wohl auch im Kosovo behandelt werden, wobei im Lichte der Rechtsprechung des EGMR es nicht erforderlich ist, dass die medizinische Behandlung der Antragstellerin im Kosovo den selben Standard haben muss wie etwa in Österreich.
Der EGMR hat in Bezug auf die Frage von Verletzungen nach Art. 3 EMRK in seinen jüngsten Entscheidungen, etwa in seiner Entscheidung vom 10.11.2005, Rs 14492/03 Paramasothy v. Niederlande (in Bezug auf einen unter PTSD leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er Verhaftungen und Folter erlitten hatte; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) ausgeführt, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht den selben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, sei in hohem Maße spekulativ. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen (im englischen Text: "It thus appears that, even though such care in Sri Lanka may not be of the same standard as in the Netherlands, there are special programmes for treatment of traumatised patients and various therapeutic medicines available. In any event, the fact that the applicant's circumstances in Sri Lanka would be less favourable than those enjoyed by him while residing in the Netherlands cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I). The Court furthermore considers that the risk that the applicant would suffer a deterioration in his condition if he were returned to Sri Lanka and that, if he did, he would not receive adequate support or care is to a large extent speculative. It observes in this context that the applicant's parents are still living in Sri Lanka, and it has not been argued or has it appeared that they would be unable to provide the applicant with support.").Der EGMR hat in Bezug auf die Frage von Verletzungen nach Artikel 3, EMRK in seinen jüngsten Entscheidungen, etwa in seiner Entscheidung vom 10.11.2005, Rs 14492/03 Paramasothy v. Niederlande (in Bezug auf einen unter PTSD leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er Verhaftungen und Folter erlitten hatte; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) ausgeführt, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht den selben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, sei in hohem Maße spekulativ. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen (im englischen Text: "It thus appears that, even though such care in Sri Lanka may not be of the same standard as in the Netherlands, there are special programmes for treatment of traumatised patients and various therapeutic medicines available. In any event, the fact that the applicant's circumstances in Sri Lanka would be less favourable than those enjoyed by him while residing in the Netherlands cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I). The Court furthermore considers that the risk that the applicant would suffer a deterioration in his condition if he were returned to Sri Lanka and that, if he did, he would not receive adequate support or care is to a large extent speculative. römisch eins t observes in this context that the applicant's parents are still living in Sri Lanka, and it has not been argued or has it appeared that they would be unable to provide the applicant with support.").
In vergleichbaren Entscheidungen (vgl. etwa Ovdienko v. Finnland vom 31.05.2005, Rs 1383/04 bzw. Hukic v. Schweden vom 27.09.2005, Rs 17416/05) wurde seitens des EGMR zum einen kein Bezug zu einer im Herkunftsstaat lebenden Familie - wie im Falle Paramasoti v. Niederlande - hergestellt, zum anderen wurde auch die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung, selbst wenn diese beträchtliche Kosten verursachen würde - im Fall Hukic v. Schweden die Behandlung des Down-Syndroms - für zumutbar erachtet.In vergleichbaren Entscheidungen vergleiche etwa Ovdienko v. Finnland vom 31.05.2005, Rs 1383/04 bzw. Hukic v. Schweden vom 27.09.2005, Rs 17416/05) wurde seitens des EGMR zum einen kein Bezug zu einer im Herkunftsstaat lebenden Familie - wie im Falle Paramasoti v. Niederlande - hergestellt, zum anderen wurde auch die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung, selbst wenn diese beträchtliche Kosten verursachen würde - im Fall Hukic v. Schweden die Behandlung des Down-Syndroms - für zumutbar erachtet.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.
Im Lichte dieser Judikatur kann - da im Kosovo eine Grundversorgung für die Behandlung traumatisierter Personen durchaus gegeben ist - nicht davon ausgegangen werden, dass - selbst unter Zugrundelegung der im Wiederaufnahmeantrag behaupteten psychischen Erkrankung - eine Verbringung der Antragstellerin in den Kosovo eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein im Hauptinhalt des Spruches anderslautender Bescheid herbeigeführt werden hätte können.Im Lichte dieser Judikatur kann - da im Kosovo eine Grundversorgung für die Behandlung traumatisierter Personen durchaus gegeben ist - nicht davon ausgegangen werden, dass - selbst unter Zugrundelegung der im Wiederaufnahmeantrag behaupteten psychischen Erkrankung - eine Verbringung der Antragstellerin in den Kosovo eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein im Hauptinhalt des Spruches anderslautender Bescheid herbeigeführt werden hätte können.
Die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Beweismittel bzw. Gründe vermögen daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund zu bilden. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 69 AVG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Die im Wiederaufnahmeantrag angeführten Beweismittel bzw. Gründe vermögen daher keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund zu bilden. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, AVG nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
22.04.2009