Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A2 266.926-2/2009/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2009, Zl. 09 01.423 EAST-OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2009, Zl. 09 01.423 EAST-OST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben am 17.11.2004 illegal über Italien in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 18.11.2004 einen (ersten) Asylantrag ein. Er wurde hiezu am 22.11.2004 (As. BAA 15-21) und am 12.12.2005 (As. BAA 59-71) niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund aus, dass er wegen seiner Tätigkeit für Baba Jobe wegen Verdachts der Geldunterschlagung verhaftet worden sei. Während einer Ausschreitung unter den Häftlingen, sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, woraufhin er Gambia verlassen habe.
2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 12.12.2005, Zahl: 04 23.477-BAE abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf darin Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aufgrund erheblicher Diskrepanzen, welche einen wesentlichen Sachverhaltsteil betroffen hätten, dem Vorbringen des Antragstellers zur Gänze die Glaubwürdigkeit versagt worden sei.
3. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 12.12.2005 an den Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt.
4. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, Zl. A2 266.926-0/2008/8E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.4. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2008, Zl. A2 266.926-0/2008/8E, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.
5. Mit Beschluss vom 10.12.2008, Zl. U 259/08-4 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen das oben genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes ab.
6. Am 04.02.2009 stellte der Beschwerdeführer aus der Strafhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 17.02.2009 und am 20.02.2009 in der Erstaufnahmestelle Ost gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Fluchtgründe im ersten Asylverfahren aufrecht und aktuell seien und er keine neuen Fluchtgründe habe. Er habe bei seiner österreichischen Freundin gelebt, die ihn manchmal auch finanziell unterstützt habe. Konkrete Angaben über seine Freundin wolle er nicht machen.
7. Mit durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers bekämpften Bescheid vom 10.01.2009, Zl. Zl. 08
12.765 EAST-OST wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Der Asylwerber habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubwürdig vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass das Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden sei und sich das Vorbringen in gegenständlichen Asylverfahren vollständig auf das Vorfahren stütze. Der Antragsteller habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 25.09.2008, Zl. 04 23.477-BAE, im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Die Antragstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bewirken. Es liege auch kein schützenwertes Familienleben vor, welches eine Ausweisung als unzulässig darstelle.12.765 EAST-OST wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei. In dieser Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Der Asylwerber habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubwürdig vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass das Vorbringen bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig qualifiziert worden sei und sich das Vorbringen in gegenständlichen Asylverfahren vollständig auf das Vorfahren stütze. Der Antragsteller habe zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 25.09.2008, Zl. 04 23.477-BAE, im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Die Antragstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bewirken. Es liege auch kein schützenwertes Familienleben vor, welches eine Ausweisung als unzulässig darstelle.
8. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Bundesasylamt nicht das Vertrauen fassen können, dass er bezüglich seiner Freundin Näheres anzugeben in der Lage gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei schwer krank und brauche medizinische Hilfe, welche vom Amtsarzt im PAZ Hernalser Gürtel auch eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer habe ein über den Inhalt des ursprünglichen Asylantrages hinausgehendes Vorbringen erstattet und ausgeführt, dass er aktuell bedroht werde. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen und somit gegen seine Ermittlungs- und Begründungspflicht verstoßen.
9. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 16.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.
10. Nach einer am 17.03.2009 vorgenommenen Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Amtsarzt im PAZ Hernals, wurde der Beschwerdeführer für haftunfähig erklärt und wegen Verdachts auf Pneumonie in die Notfallaufnahme des AKH entlassen.
11. Auf Anfrage des Asylgerichtshofes teilte Dr. XXXX von der Internen Lungenabteilung des XXXX-Spitals, XXXX, am 24.03.2009 schriftlich in einem Patientenbrief mit, dass der Beschwerdeführer am 18.03.2009 wegen Verdachtsdiagnose "Lungentuberkulose" von der Notfallaufnahme des AKH zu ihnen transferiert worden sei, wo er sich bis dato in stationärer Behandlung befinde. Beim Beschwerdeführer seien ausgedehnte, bilateral diffus die ganze Lunge betreffende, grobknotige, zT. schon beginnend zerfallende Lungentuberkulose mit Beteiligung der Leber und Milzherden, rezidivierende Fieberschübe bis Grad C, Hepatopathie im Gefolge des Infektes mit erhöhten LFP und einer massiven Hepatosplenomegalie, infektbedingte Anemie, Leukopenie und Thrombopenie diagnostiziert worden. Hinsichtlich einer Therapie wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine breite tuberkulostatische und antibiotische Therapie, parenterale Ernährung, Sauberstoff bei mäßiger Hypoxämie mit Hyperventilation, entzündungshemmende und fiebersenkende Tehrapie, neidermolekulares Heparin bei Immobilität und Flüssigkeitssubstitution erhalte. Es wurde auch angemerkt, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers in stark reduziertem Allgemeinzustand erfolgt sei, wobei sich dieser unter der bislang verabreichten Therapie mäßig gebessert habe. Dem Schreiben wurden erhobene Laborbefunde beigelegt, welche den ausgedehnten Lungenbefall und die Leber- und Milzbeteiligung dokumentieren. Ob eine meningeale oder cerebrale Mitbeteiligung gegeben sei oder neben der ausgedehnten tuberkulösen Entzündung noch eine weitere gravierende Erkrankung (bösartiges Lymphom, Immunmangelsyndrome außer HIV, Autoimmunerkrankungen, ...) vorliege, könne zum derzeitigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden. Eine Meldung nach dem Tuberkulosegesetz wegen ansteckender Tuberkulose der Lunge sei bereits gemacht worden.11. Auf Anfrage des Asylgerichtshofes teilte Dr. römisch 40 von der Internen Lungenabteilung des XXXX-Spitals, römisch 40 , am 24.03.2009 schriftlich in einem Patientenbrief mit, dass der Beschwerdeführer am 18.03.2009 wegen Verdachtsdiagnose "Lungentuberkulose" von der Notfallaufnahme des AKH zu ihnen transferiert worden sei, wo er sich bis dato in stationärer Behandlung befinde. Beim Beschwerdeführer seien ausgedehnte, bilateral diffus die ganze Lunge betreffende, grobknotige, zT. schon beginnend zerfallende Lungentuberkulose mit Beteiligung der Leber und Milzherden, rezidivierende Fieberschübe bis Grad C, Hepatopathie im Gefolge des Infektes mit erhöhten LFP und einer massiven Hepatosplenomegalie, infektbedingte Anemie, Leukopenie und Thrombopenie diagnostiziert worden. Hinsichtlich einer Therapie wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine breite tuberkulostatische und antibiotische Therapie, parenterale Ernährung, Sauberstoff bei mäßiger Hypoxämie mit Hyperventilation, entzündungshemmende und fiebersenkende Tehrapie, neidermolekulares Heparin bei Immobilität und Flüssigkeitssubstitution erhalte. Es wurde auch angemerkt, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers in stark reduziertem Allgemeinzustand erfolgt sei, wobei sich dieser unter der bislang verabreichten Therapie mäßig gebessert habe. Dem Schreiben wurden erhobene Laborbefunde beigelegt, welche den ausgedehnten Lungenbefall und die Leber- und Milzbeteiligung dokumentieren. Ob eine meningeale oder cerebrale Mitbeteiligung gegeben sei oder neben der ausgedehnten tuberkulösen Entzündung noch eine weitere gravierende Erkrankung (bösartiges Lymphom, Immunmangelsyndrome außer HIV, Autoimmunerkrankungen, ...) vorliege, könne zum derzeitigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden. Eine Meldung nach dem Tuberkulosegesetz wegen ansteckender Tuberkulose der Lunge sei bereits gemacht worden.
12. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 25.03.2009, GZ. A2 266.926-2/2009/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
13. Nach weiterer telefonischer Rücksprache am 31.03.2009 seitens einer juristischen Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes wurde von Dr. XXXX mitgeteilt, dass es schwer einzuschätzen sei, wann die offene TBC beim Beschwerdeführer zutage getreten sei. Es könne sich dabei sowohl um Wochen als auch Monate handeln. Das beim Beschwerdeführer weit fortgeschrittene Krankheitsbild erfordere jedenfalls eine mehrwöchige (6-12 Wochen) stationäre Behandlung.13. Nach weiterer telefonischer Rücksprache am 31.03.2009 seitens einer juristischen Mitarbeiterin des Asylgerichtshofes wurde von Dr. römisch 40 mitgeteilt, dass es schwer einzuschätzen sei, wann die offene TBC beim Beschwerdeführer zutage getreten sei. Es könne sich dabei sowohl um Wochen als auch Monate handeln. Das beim Beschwerdeführer weit fortgeschrittene Krankheitsbild erfordere jedenfalls eine mehrwöchige (6-12 Wochen) stationäre Behandlung.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Da der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Datum gestellt hat, kommt im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 ausgesprochen, dass mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" die Rechtslage insofern eine Änderung erfahren habe, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet sei. Dem Asylwerber komme also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten sei. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen. Fragen des subsidiären Schutzes sind demnach auch im Verfahren gemäß § 68 AVG zu relevieren. Nach § 10 Abs 1 Einleitungssatz AsylG 2005 sei eine ab- oder zurückweisenden Entscheidung in allen Fällen, in denen kein Ausweisungshindernis nach § 10 Abs. 2 oder 3 AsylG 2005 vorliege, mit einer Ausweisung zu verbinden.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 ausgesprochen, dass mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" die Rechtslage insofern eine Änderung erfahren habe, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet sei. Dem Asylwerber komme also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten sei. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen. Fragen des subsidiären Schutzes sind demnach auch im Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG zu relevieren. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Einleitungssatz AsylG 2005 sei eine ab- oder zurückweisenden Entscheidung in allen Fällen, in denen kein Ausweisungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG 2005 vorliege, mit einer Ausweisung zu verbinden.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
2.1. Im zweiten Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.02.2009 als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.02.2009 in der EAST Ost, die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Generell nehmen seine Ausführungen Bezug auf die im ersten Verfahren behauptete Verfolgung wegen seiner Tätigkeit für Baba Jobe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus seiner Heimat in seinem zweiten Asylverfahren ist mit dem im ersten Asylverfahren deckungsgleich, sodass dies für sich nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden kann.
3. Hinsichtlich der Refoulemententscheidung des Bundesasylamtes hat sich nunmehr jedoch aufgrund der im Zweitverfahren aufgetretenen schweren Erkrankung des Beschwerdeführers ein neuer Sachverhalt ergeben. Es ist essentiell, dass in einem Asylverfahren auch in einem Verfahren gemäß § 68 AVG eine Aussage dazu getroffen wird, dass sich auch in der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 10, Anm. 1 bis 3); nunmehr auch VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344.3. Hinsichtlich der Refoulemententscheidung des Bundesasylamtes hat sich nunmehr jedoch aufgrund der im Zweitverfahren aufgetretenen schweren Erkrankung des Beschwerdeführers ein neuer Sachverhalt ergeben. Es ist essentiell, dass in einem Asylverfahren auch in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG eine Aussage dazu getroffen wird, dass sich auch in der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat vergleiche Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 10,, Anmerkung 1 bis 3); nunmehr auch VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344.
Zwar erscheint die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung prima facie vertretbar, da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachträglich eine drastische Verschlechterung erfuhr, jedoch kann laut den Ausführungen des behandelnden Arztes, Dr. XXXX, nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wann die offene TBC nun tatsächlich zutage getreten ist, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass dies bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides war, womit im Verhältnis zur Entscheidung im ersten Asylverfahren eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung im Sinne eines "novum productums" eingetreten ist. Bei diesem Sachstand kann dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, die Schwere der ihm unter Umständen nicht in dieser Form bewussten Krankheit nicht früher vorgetragen zu haben.Zwar erscheint die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung prima facie vertretbar, da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachträglich eine drastische Verschlechterung erfuhr, jedoch kann laut den Ausführungen des behandelnden Arztes, Dr. römisch 40 , nicht mit Sicherheit festgestellt werden, wann die offene TBC nun tatsächlich zutage getreten ist, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass dies bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides war, womit im Verhältnis zur Entscheidung im ersten Asylverfahren eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung im Sinne eines "novum productums" eingetreten ist. Bei diesem Sachstand kann dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, die Schwere der ihm unter Umständen nicht in dieser Form bewussten Krankheit nicht früher vorgetragen zu haben.
Somit hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Zweitverfahren ein neues - im Lichte der oben relevierten Judikatur aber für das gesamte § 68 AVG-Verfahren relevantes - Vorbringen erstattet und dies wird in der Beschwerde im Ergebnis zu Recht geltend gemacht.Somit hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Zweitverfahren ein neues - im Lichte der oben relevierten Judikatur aber für das gesamte Paragraph 68, AVG-Verfahren relevantes - Vorbringen erstattet und dies wird in der Beschwerde im Ergebnis zu Recht geltend gemacht.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt zunächst ergänzende Ermittlungen anzustellen und zu klären haben, wie sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers entwickeln wird bzw. wie die diesbezügliche Prognose ausfallen wird. Weiters wird das Bundesasylamt allenfalls mit in Asylverfahren zu Verfügung stehenden Mitteln (zum Beispiel. Befassung der Staatendokumentation) Feststellungen zur Nachbehandlung der Beschwerden (TBC) des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu treffen haben. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Gambia ist auf die EGMR-Judikatur hinzuweisen, um eine Art. 3 EMRK-Verletzung zu vermeiden, insbesondere ist diesbezüglich auf das rezente Urteil des EGMR vom 27.05.2008, Beschwerde Nr. 26565/05, N. v. United Kingdom, Bedacht zu nehmen, in welchem eine Verletzung des Art. 3 EMRK verneint wurde, da im Herkunftsstaat eine medizinische (Basis-)Versorgung vorhanden war und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit stabil war, als sie sich nicht in Lebensgefahr befand. Ob eine solche Einschätzung auch für den Beschwerdeführer in absehbarer Zeit zutreffen mag, wird das Bundesasylamt - bei ergänzender Beweisaufnahme und Befragung des Beschwerdeführers - festzustellen haben. Zum jetzigen Zeitpunkt und auf Basis des diesem Verfahren bisher zugrunde gelegten Erkenntnisstand zu Gambia kann dies jedenfalls nicht bejaht werden und genügt hier auch (Volatilität des Zustandes des Beschwerdeführers) nicht die bloße Einräumung von (schriftlichem) Parteiengehör. Sollte das Bundesasylamt danach zur Ansicht gelangen, dass allenfalls nur vorübergehende Hindernisse einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegen stünden, wird sie die Ausweisung des Beschwerdeführers für die notwendige Zeit aufzuschieben müssen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind.Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt zunächst ergänzende Ermittlungen anzustellen und zu klären haben, wie sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers entwickeln wird bzw. wie die diesbezügliche Prognose ausfallen wird. Weiters wird das Bundesasylamt allenfalls mit in Asylverfahren zu Verfügung stehenden Mitteln (zum Beispiel. Befassung der Staatendokumentation) Feststellungen zur Nachbehandlung der Beschwerden (TBC) des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu treffen haben. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Gambia ist auf die EGMR-Judikatur hinzuweisen, um eine Artikel 3, EMRK-Verletzung zu vermeiden, insbesondere ist diesbezüglich auf das rezente Urteil des EGMR vom 27.05.2008, Beschwerde Nr. 26565/05, N. v. United Kingdom, Bedacht zu nehmen, in welchem eine Verletzung des Artikel 3, EMRK verneint wurde, da im Herkunftsstaat eine medizinische (Basis-)Versorgung vorhanden war und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin insoweit stabil war, als sie sich nicht in Lebensgefahr befand. Ob eine solche Einschätzung auch für den Beschwerdeführer in absehbarer Zeit zutreffen mag, wird das Bundesasylamt - bei ergänzender Beweisaufnahme und Befragung des Beschwerdeführers - festzustellen haben. Zum jetzigen Zeitpunkt und auf Basis des diesem Verfahren bisher zugrunde gelegten Erkenntnisstand zu Gambia kann dies jedenfalls nicht bejaht werden und genügt hier auch (Volatilität des Zustandes des Beschwerdeführers) nicht die bloße Einräumung von (schriftlichem) Parteiengehör. Sollte das Bundesasylamt danach zur Ansicht gelangen, dass allenfalls nur vorübergehende Hindernisse einer Ausweisung des Beschwerdeführers entgegen stünden, wird sie die Ausweisung des Beschwerdeführers für die notwendige Zeit aufzuschieben müssen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind.
Die Entscheidung eines Durchsetzungsaufschubes kann im Hinblick auf Art. 3 EMRK mit einer möglichen Entscheidung nach § 8 AsylG 2005 in einem starken Spannungsverhältnis stehen. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmungen liegt bei einem Eingriff in die nach Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter darin, dass § 10 Abs. 3 AsylG 2005 nur jene Fälle umfasst, bei denen bloß ein vorübergehender Eingriff vorliegt. Die Regierungsvorlage weist auf fortgeschrittene Schwangerschaften, Spitalsaufenthalte oder vorübergehende schlechte Gesundheitszustand hin. Vorübergehende Umstände werden dann vorliegen, wenn der Wegfall der Umstände voraussehbar ist. Ob der Wegfall von den die Ausweisung behindernden Umständen bei schwerwiegenden Krankheiten absehbar ist und daher nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und nicht nach § 8 AsylG 2005 zu beurteilen ist, wird von der Schwere der Krankheit und notwendigen Behandlungsdauer abhängig sein (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, K52., K54. bis K55, VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Die Entscheidung eines Durchsetzungsaufschubes kann im Hinblick auf Artikel 3, EMRK mit einer möglichen Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 2005 in einem starken Spannungsverhältnis stehen. Ein maßgeblicher Unterschied zwischen diesen beiden Bestimmungen liegt bei einem Eingriff in die nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsgüter darin, dass Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 nur jene Fälle umfasst, bei denen bloß ein vorübergehender Eingriff vorliegt. Die Regierungsvorlage weist auf fortgeschrittene Schwangerschaften, Spitalsaufenthalte oder vorübergehende schlechte Gesundheitszustand hin. Vorübergehende Umstände werden dann vorliegen, wenn der Wegfall der Umstände voraussehbar ist. Ob der Wegfall von den die Ausweisung behindernden Umständen bei schwerwiegenden Krankheiten absehbar ist und daher nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und nicht nach Paragraph 8, AsylG 2005 zu beurteilen ist, wird von der Schwere der Krankheit und notwendigen Behandlungsdauer abhängig sein vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, K52., K54. bis K55, VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
4. Somit wäre es also, zusammengefasst, möglich, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Sinn das Bundesasylamt zu einem anderen Verfahrensergebnis in beiden Spruchpunkten kommt; daher sind diese Ergänzungen auch notwendig, bevor allfälligerweise neuerlich mit einer rechtsrichtigen Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorgegangen werden kann.
5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
15.07.2009