Norm
AsylG 2005 §3Spruch
D5 405032-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der E.H., StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.2.2009, FZ. 09 01.056-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruchteil I. des Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Spruchteil römisch eins. des Bescheides wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, war am 00.00.00 im österreichischen Bundesgebiet geboren worden. Am 26.1.2009 stellte sie vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.2.2009 fand dessen Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 23.2.2009, Zl. 09 01.056-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde (= Spruchteil II.); gleichzeitig erteilte das Bundesasylamt gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.10.2010 (= Spruchteil III.). Gegen Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter am 5.3.2009 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. des o.a. Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.römisch eins. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, war am 00.00.00 im österreichischen Bundesgebiet geboren worden. Am 26.1.2009 stellte sie vertreten durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.2.2009 fand dessen Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 23.2.2009, Zl. 09 01.056-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); gleichzeitig erteilte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.10.2010 (= Spruchteil römisch drei.). Gegen Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter am 5.3.2009 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des o.a. Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.2.2009 gab der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreter an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe. Er wolle, dass seine Tochter den gleichen Asylstatus wie er bekomme.
Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt legte der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin deren Geburtsurkunde ausgestellt am 00.00.2009 vom Standesamt XY, vor.
Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid fest, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vorliege.Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid fest, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vorliege.
Mit Erkenntnissen vom 6.4.2009, GZ. D5 245278-0/2008/12E und GZ. D5 245279-0/2008/4E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG die die Abweisung des Asylantrages der Eltern betreffenden erstinstanzlichen Spruchteile von Bescheiden vom 14.11.2003 und verwies diese Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.Mit Erkenntnissen vom 6.4.2009, GZ. D5 245278-0/2008/12E und GZ. D5 245279-0/2008/4E, behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG die die Abweisung des Asylantrages der Eltern betreffenden erstinstanzlichen Spruchteile von Bescheiden vom 14.11.2003 und verwies diese Angelegenheiten zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Das Bundesasylamt führte mit dem gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Beschwerdeführerin eine niederschriftliche Befragung durch.
Die minderjährige Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass sie denselben Asylstatus wie ihre Eltern erhalten möge, jedoch keine eigenen Fluchtgründe habe.
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid festgestellt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin der Kernfamilie des E.M. (AIS-Zl. 03 14.087), der A.S. (AIS-Zl. 03 14.084), der E.F. (AIS-Zl. 03 14.085), des E.E. (AIS-Zl. 03 14.086), der E.A. (AIS-Zl. 03 14.083) und der E.H. (AIS-Zl. 05 19.442) angehöre. Die Asylanträge ihrer Eltern wären mit Bescheiden vom 14.11.2003, Zl. 03 14.084-BAG und Zl. 03 14.087-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Es sei ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.10.2010 erteilt worden. Die minderjährige Beschwerdeführerin habe weder selbst, noch durch ihre gesetzliche Vertretung eigene Asylgründe behauptet, sondern die Asylantragstellung auf die Fluchtgründe der Eltern bezogen. Da im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin jedoch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie selbst eine solche Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Im Sinne der Familieneinheit sei jedoch auch der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.10.2010 zu erteilen.Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid festgestellt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin der Kernfamilie des E.M. (AIS-Zl. 03 14.087), der A.S. (AIS-Zl. 03 14.084), der E.F. (AIS-Zl. 03 14.085), des E.E. (AIS-Zl. 03 14.086), der E.A. (AIS-Zl. 03 14.083) und der E.H. (AIS-Zl. 05 19.442) angehöre. Die Asylanträge ihrer Eltern wären mit Bescheiden vom 14.11.2003, Zl. 03 14.084-BAG und Zl. 03 14.087-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Es sei ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.10.2010 erteilt worden. Die minderjährige Beschwerdeführerin habe weder selbst, noch durch ihre gesetzliche Vertretung eigene Asylgründe behauptet, sondern die Asylantragstellung auf die Fluchtgründe der Eltern bezogen. Da im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin jedoch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie selbst eine solche Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Im Sinne der Familieneinheit sei jedoch auch der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 4.10.2010 zu erteilen.
1.2. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin die Tochter des E.M. (AIS-Zl. 03 14.087) und der A.S. (AIS-Zl. 03 14.084) ist, dass über deren Asylanträge aufgrund der Behebung mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 6.4.2009, GZ. D5 245278-0/2008/12E und GZ. D5 245279-0/2008/4E, noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.
2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich rechtlich Folgendes:
2.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid.2.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid.
Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005, der im Wesentlichen § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 entspricht, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, der im Wesentlichen Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, entspricht, sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, aber mit gleichem Inhalt zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.
Die minderjährige Beschwerdeführerin hat als Familienmitglied ihrer Eltern gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt wie ihre Eltern zu erhalten.Die minderjährige Beschwerdeführerin hat als Familienmitglied ihrer Eltern gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 das Recht, einen gesonderten Bescheid mit demselben Inhalt wie ihre Eltern zu erhalten.
2.2. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof jene Spruchteile von Bescheiden, mit denen die Asylanträge der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen worden waren, gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.2.2. Mit den oben genannten Erkenntnissen hat der Asylgerichtshof jene Spruchteile von Bescheiden, mit denen die Asylanträge der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen worden waren, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und diese Angelegenheiten zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangenen Spruchteile von Bescheiden des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurden, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Spruchteil I. des o.a. Bescheides keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass die über die Asylanträge der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangenen Spruchteile von Bescheiden des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurden, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides keinen Bestand haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
15.04.2009