Norm
AsylGHG §23 Abs1Spruch
C8 236473-2/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über den Wiederaufnahmeantrag des J. S. , StA. China, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Antrag von J. S. vom 04.03.2008 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 07.08.2007, Zl. 236.473/0/6E-XIII/65/03, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 AVG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag von J. S. vom 04.03.2008 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 07.08.2007, Zl. 236.473/0/6E-XIII/65/03, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG abgewiesen.
II. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 04.03.2008 wird gem. Art. 18 B-VG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe vom 04.03.2008 wird gem. Artikel 18, B-VG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Antragsteller wurde am 26.03.2003 niederschriftlich zu seinem Asylantrag vom 23.12.2002 einvernommen (As. 17 bis 25). Er gab bezüglich seiner Fluchtgründe an, dass seine Frau "Falun Gong" ausgeübt habe und er deswegen auch beschuldigt werde. Am 15.10.2000 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und wollte seine Frau und ihn festnehmen, aber seine Frau sei weggelaufen. Der Beschwerdeführer sei nicht festgenommen worden, aber es wurde ihm gesagt, dass er seine Frau finden und mit ihr bis Dezember 2000 zum Sicherheitsamt kommen müsse. Er habe seine Frau nicht gefunden, weshalb er seine Wohnung Mitte Jänner 2001 verlassen habe. Er wisse nicht, was "Falun Gong" sei. Er selbst habe keine Probleme mit den Behörden in China gehabt.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.03.2003, Zahl: 02 40.758-BAG, den Asylantrag des Antragstellers gem. § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gem. § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 26.03.2003, Zahl: 02 40.758-BAG, den Asylantrag des Antragstellers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte zugleich fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China gem. Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
3. Mit Schreiben vom 09.04.2003 erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
4. Nach einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde die Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2007, 236.473/0/6E-XIII/65/03, gemäß den §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen. Am 09.08.2007 erwuchs der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates negativ in Rechtskraft.4. Nach einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat wurde die Beschwerde des Antragstellers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.08.2007, 236.473/0/6E-XIII/65/03, gemäß den Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen. Am 09.08.2007 erwuchs der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates negativ in Rechtskraft.
5. Am 04.03.2008 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 07.08.2007, 236.473/0/6E-XIII/65/03, abgeschlossenen Asylverfahrens ein. In diesem führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer die Sechswochenfrist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof verpasst hat, da er von 09.08. bis 31.10.2008 in Schubhaft gewesen sei und somit nicht in der Lage war, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Weiters wurde auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Dem Schreiben beigelegt wurden ein Formular zur Antragstellung der Verfahrenshilfe sowie eine Vollmachtsbekanntgabe.
6. Am 18.04.2008 (datiert mit 16.04.2008) langte neuerlich ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein, welchem eine Haftbestätigung der Polizeiinspektion Innsbruck bezüglich der Inhaftierung des Beschwerdeführers beigelegt war, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 00.00.2007 bis zum 00.00.2007 in Haft war.
7. Per Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.05.2008 wurde dem Beschwerdeführer in Bezugnahme auf seine Schreiben vom 25.02.2008 und vom 16.04.2008 mitgeteilt, dass in seiner Asylangelegenheit eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Es wurde weiters ausgeführt, dass sich angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Bescheid am 09.08.2007 erhalten hat und am 00.00.2007 aus der Haft entlassen worden ist, der Wiederaufnahmeantrag vom 25.02.2008 als verspätet erweist. Darüber hinaus kann aus dem eingebrachten Wiederaufnahmeantrag kein Wiederaufnahmegrund erkannt werden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
8. Am 06.06.2008 langte ein die Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich sein Vorbringen wiederholte, indem er ausführte, dass er durch die Inhaftierung die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof versäumt habe und dadurch einen großen Nachteil gehabt hat. Nach der Haft konnte er nicht mehr in seiner Wohnung bleiben, da sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sofort beendet habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden, die Umstände, aus welcher Sicht die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der vom Antragsteller gestellte Wiederaufnahmeantrag im Lichte des § 69 Abs. 2 AVG als verspätet erweist. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid am 09.08.2007 erhalten und wurde am 00.00.2007 aus der Haft entlassen. Der Wiederaufnahmeantrag wurde jedoch erst am 25.02.2008 gestellt, weshalb somit die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen nicht eingehalten wurde.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der vom Antragsteller gestellte Wiederaufnahmeantrag im Lichte des Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet erweist. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid am 09.08.2007 erhalten und wurde am 00.00.2007 aus der Haft entlassen. Der Wiederaufnahmeantrag wurde jedoch erst am 25.02.2008 gestellt, weshalb somit die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen nicht eingehalten wurde.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aus dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Wiederaufnahmeantrag auch kein Wiederaufnahmegrund für das vom UBAS mit Bescheid vom 07.08.2007 abgeschlossene Verfahren, erkannt werden kann. Der Antragsteller begründete den Antrag auf Wiederaufnahme mit der Tatsache, dass er aufgrund seiner Inhaftierung die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof versäumt habe. Weitere Gründe bezüglich der Wiederaufnahme seines Asylverfahrens brachte der Beschwerdeführer selbst nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG nicht vor, sondern er wiederholte in seiner Stellungnahme lediglich die schon zuvor von ihm vorgebrachten Argumente. Die Behauptung, aufgrund einer Inhaftierung die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof versäumt zu haben, stellt jedoch keinen Wiederaufnahmegrund dar.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aus dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Wiederaufnahmeantrag auch kein Wiederaufnahmegrund für das vom UBAS mit Bescheid vom 07.08.2007 abgeschlossene Verfahren, erkannt werden kann. Der Antragsteller begründete den Antrag auf Wiederaufnahme mit der Tatsache, dass er aufgrund seiner Inhaftierung die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof versäumt habe. Weitere Gründe bezüglich der Wiederaufnahme seines Asylverfahrens brachte der Beschwerdeführer selbst nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG nicht vor, sondern er wiederholte in seiner Stellungnahme lediglich die schon zuvor von ihm vorgebrachten Argumente. Die Behauptung, aufgrund einer Inhaftierung die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof versäumt zu haben, stellt jedoch keinen Wiederaufnahmegrund dar.
3. Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller zugleich mit der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid einen Verfahrenshilfeantrag innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht hat.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte (Anm.: § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte Anmerkung, Paragraph 51 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).
Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und § 17 Abs. 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes auch eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist (vgl. AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in Paragraph 24, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes auch eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist vergleiche AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.
Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist sohin - mangels Rechtsgrundlage - zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, Verfahrenshilfe, Wiederaufnahme, WiederaufnahmsantragZuletzt aktualisiert am
30.04.2009