Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B10 405.275-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2009, Zahl: 08 10.717-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2008/4, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2009, Zahl: 08 10.717-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer brachte vor, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und moslemischen Glaubens zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 25.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 29.10.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2008 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil sein Vater seit vier oder fünf Jahren psychisch krank sei und ihn habe umbringen wollen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte der Beschwerdeführer von seinem Vater umgebracht zu werden; sein Leben sei dort in Gefahr.
Am 25.02.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der bosnischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
"LA: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A: Ja. Jedoch fühle ich mich psychisch nicht so gut. Damit meine ich, dass, seitdem ich nach Traiskirchen gekommen bin, ich an Kopfschmerzen leide. Ich kann den heute gestellten Fragen folgen bzw. kann genaue Angaben abgeben.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt. Es wurde auch alles rückübersetzt.
LA: Möchten Sie irgendwelche Dokumente/div. Schriftstücke, etc. vorlegen? Haben Sie irgendwelche Dokumente bei sich?
ASt: Ich habe hier keine Dokumente. Ich habe in Bosnien eine Geburtsurkunde und einen Personalausweis. Ich habe noch nie einen Reisepass besessen.
LA: Welcher Volksgruppe/Religion gehören Sie an?
ASt: Ich gehöre der bosnischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben an.
LA: Wo und mit wem waren Sie im Heimatland zuletzt aufhältig?
ASt: Ich lebte zuletzt gemeinsam mit meinen Eltern und meinem Bruder im Dorf XXXX, in der Gemeinde XXXX.ASt: Ich lebte zuletzt gemeinsam mit meinen Eltern und meinem Bruder im Dorf römisch 40 , in der Gemeinde römisch 40 .
LA: Gingen Sie in Bosnien einer Arbeit nach?
ASt. Nein.
LA: Haben Sie einen Beruf erlernt?
ASt: Nein. Es war Krieg.
LA: Wovon lebten Sie in Bosnien?
ASt: Ich lebte von der Landwirtschaft. Mein Großvater besaß ein Stück Land, welches wir nun bewirtschafteten. Ich baute Kartoffel, Zwiebel und Weizen an.
LA: Wann und wie verließen Sie denn Bosnien?
ASt: Ich verließ Bosnien Ende Oktober 2008 schlepperunterstützt mit einem LKW. Ich kann nicht mehr angeben, wann genau ich Bosnien verlassen habe. Ich musste 1.000,-- für die Fahrt zahlen. Ich reiste durch mir unbekannte Länder. In Österreich kam ich am 28.10.2008 an.
LA: Aus welchem Grund haben Sie Bosnien verlassen?
ASt: Ich verließ Bosnien, da mein Vater mich umbringen wollte. Ich hatte Probleme mit meinem Vater.
LA: Schildern Sie von den Problemen, die sie mit Ihrem Vater hatten?
ASt: Ich hielt mich eben solange in Bosnien auf, solange ich es ertragen konnte. Ich musste sehr viel über mich ergehen lassen. Deshalb habe ich dann den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen.
LA: Was mussten Sie über sich ergehen lassen?
ASt: Ich musste eine Stresssituation über mich ergehen lassen. So hat mein Vater versucht, mich - im Jahr 2008 - mit einem Messer "abzuschlachten".
LA: Schildern Sie von dem Vorfall?
ASt: Mein Vater ist psychisch krank. Er hat meine Mutter und mich misshandelt. Das ist eigentlich der Hauptgrund, dass ich das Land verlassen habe.
LA: Was meinen Sie damit, dass Ihr Vater Ihre Mutter und Sie "misshandelt" hat?
ASt: Ich wollte damit sagen, dass ich das nicht mehr aushalten konnte.
LA: Was konnten Sie nicht mehr aushalten?
ASt: Ich konnte nicht ertragen, dass mein Vater immer wieder auf meine Mutter und mich losging. Meine Mutter muss sich mit meinem Vater einigen. Ich musste jedoch von dort weg.
LA: In wie weit ging Ihr Vater auf Sie los?
ASt: Immer wenn ich nach Hause kam, schlug er grundlos auf mich ein. Dies dauerte zwei bis drei Jahre lang. Ich habe diesem Druck nicht mehr stand gehalten.
LA: Fragten Sie Ihren Vater, warum er auf Sie los gehen würde bzw. weshalb er Sie schlagen würde?
ASt: Ich habe ihn schon danach gefragt, aber mein Vater antwortete nicht.
LA: Wie häufig hat Ihr Vater auf Sie eingeschlagen und in welchen Abständen kam es dazu?
ASt: Es kam wöchentlich dazu. Es war immer dann, wenn mein Vater getrunken hatte. Er war bzw. ist ein Alkoholiker.
LA: Wurde Ihr Bruder von Ihrem Vater geschlagen bzw. ist Ihr Vater auf ihn losgegangen?
ASt: Nein, auf den Bruder ist mein Vater nicht losgegangen. Jedoch hat mein Vater meine Mutter geschlagen, sobald er etwas getrunken hatte.
LA: Wie war Ihr Vater, wenn er nüchtern war?
ASt: Mein Vater war eigentlich nie ruhig. So möchte ich angeben, dass ich wegen meines Vaters in XXXX drei Monate lang in der Psychiatrie war. Dies war im Jahr 2007.ASt: Mein Vater war eigentlich nie ruhig. So möchte ich angeben, dass ich wegen meines Vaters in römisch 40 drei Monate lang in der Psychiatrie war. Dies war im Jahr 2007.
LA: Was machten Sie im Anschluss daran, als Sie von der Psychiatrie - im Jahr 2007 - entlassen wurden?
ASt: Ich erhielt Medikamente, deshalb ging es mir wieder besser. Ich war geheilt. Als es mir besser ging, musste ich das Heimathaus verlassen.
LA: Mussten Sie von Ihrem Vater aus das Heimathaus verlassen?
ASt: Ich musste das Elternhaus verlassen. Sowohl mein Vater wollte, dass ich das Heimathaus verlasse, als auch ich selbst.
LA: Wann hat der Vater verlangt, dass Sie das Haus verlassen?
ASt: Ich kann mich nicht daran erinnern, wann mein Vater zu mir sagte, dass ich das Haus verlassen muss.
LA: Was unternahmen Sie, als der Vater von Ihnen verlangte, dass Sie von Zuhause weggehen sollen?
ASt: Ich sagte zu ihm, dass ich das Haus verlassen werde. Ich blieb dann noch zwei Wochen zu Hause und dann begab ich mich zu Familienangehörigen. Diese Familienangehörigen halfen mir dann dazu, dass ich außer Landes komme.
LA: Bei welchen Familienangehörigen lebten Sie?
ASt: Ich lebte bei meinem Großvater (väterlicherseits) in XXXX. Mein Großvater heißt XXXX und er ist XXXX Jahre alt.ASt: Ich lebte bei meinem Großvater (väterlicherseits) in römisch 40 . Mein Großvater heißt römisch 40 und er ist römisch 40 Jahre alt.
LA: Erzählten Sie Ihrem Großvater von der Situation mit Ihrem Vater?
ASt. Ich habe ihm davon erzählt. Jedoch wusste mein Großvater selbst nicht, weshalb mein Vater so ein Verhalten an den Tag legte. Mein Großvater hat mich selbstverständlich aufgenommen.
LA: Wie lange waren bzw. lebten Sie bei dem Großvater?
ASt. Ich war dort ca. sechs Monate lang. Nach dem sechsmonatigen Aufenthalt bei meinem Großvater begab ich mich dann nach Österreich.
LA: Weshalb blieben Sie nicht bei Ihrem Großvater?
ASt: Meine Großeltern sind schon alt. Meine Großeltern konnten mich nicht mehr finanziell unterstützen.
LA: Weshalb versuchten Sie nicht, in Bosnien einer Arbeit nachzugehen?
ASt: Ich ging nicht arbeiten, da es in Bosnien keine Arbeit gibt.
LA: Versuchten Sie in Bosnien einer Arbeit nachzugehen? Haben Sie sich bei größeren Firmen (z.B. Fabriken) beworben?
ASt: Ja, ich versuchte bei privaten Arbeitgebern Arbeit zu bekommen. Ich wollte Hilfstätigkeiten verrichten. Es wollte mich niemand beschäftigen, da ich psychische Probleme hatte. So sagten meine Nachbarn den Arbeitgebern, dass ich in psychiatrischer Behandlung war.
LA: Welche Medikamente mussten Sie nach dem Aufenthalt in Psychiatrie einnehmen und wie lange nahmen Sie Medikamente ein?
ASt: Ich nahm das Medikament mit der Bezeichnung "Lepanex 50 mg" ein. Dieses nahm ich über ein Jahr lang ein.
Ich möchte angeben, dass ich auf keinem Fall mehr in Bosnien bleiben wollte - dies wegen meines Vaters.
LA: Weshalb versuchten Sie nicht woanders in Bosnien Unterschlupf zu finden. So hätten Sie weiterhin bei Ihrem Großvater bzw. etwaig bei anderen Familienangehörigen leben können.
ASt: Was ich eben getan habe, habe ich gemacht.
LA: Hat Ihr Vater Sie bei dem Großvater aufgesucht bzw. in irgendeiner Art und Weise bedroht?
ASt: Nein, ich war durch meinen Großvater vor meinem Vater geschützt.
LA: Weshalb blieben Sie nicht in Bosnien. So waren Sie - als Sie bei Ihrem Großvater waren - keinen Bedrohungen von Seiten des Vaters ausgesetzt. Was sagen Sie dazu?
ASt. Ich bin dort nicht geblieben und ich wollte dort nicht bleiben, da ich dort keine Arbeit finden konnte.
LA: Versuchten Sie in einer größeren Stadt in Bosnien Arbeit zu bekommen?
ASt: Nein.
LA: Weshalb nicht?
ASt. Ich habe es eben nicht versucht.
LA: Sie gaben zuvor an, dass Ihr Vater psychisch krank war bzw. ist? War Ihr Vater wegen der psychischen Erkrankung in Bosnien in Behandlung?
ASt. Nein. So geht mein Vater nie zu einem Arzt.
Ich möchte angeben, dass die Nachbarn - also die gesamte Umgebung - meint, dass mein Vater psychische Probleme hat. So hat mein Vater auch keinen Kontakt mehr zu anderen Leuten. Mein Vater "schließt" bzw. kapselt sich ab.
LA: Seit wann ist das Verhalten Ihres Vaters auffällig?
ASt: Seit dem Jahr 1996 - also seit dem Krieg. So hat mein Vater am Krieg teilgenommen. Damit hat auch sein eigenartiges Verhalten begonnen. Jedoch hat mein Vater bereits vor dieser Zeit Alkohol konsumiert.
Ich möchte anführen, dass ich ebenfalls am Krieg teilgenommen habe.
LA: Waren Sie gemeinsam an einer Front?
ASt: Nein. Ich möchte dazu angeben, dass ich nicht am Krieg teilgenommen habe. So lebte ich lediglich während des Krieges in Bosnien. Ich lebte bei meiner Mutter in XXXX.ASt: Nein. Ich möchte dazu angeben, dass ich nicht am Krieg teilgenommen habe. So lebte ich lediglich während des Krieges in Bosnien. Ich lebte bei meiner Mutter in römisch 40 .
LA: Sie gaben zu Beginn an, dass Ihr Vater mit dem Messer auf Sie losging? Schildern Sie von dem Vorfall?
ASt: Ich ging im Dorf XXXX spazieren und kam nach Hause zurück und sah dann fern. Es kam mein Vater nach Hause und er begann mich wüst zu beschimpfen. Er sagte dann: "Jetzt schlachte ich Dich ab!" Das ist doch kein normales Verhalten. So hat mein Vater mich mit dem Messer attackiert. Von diesem Angriff trug ich eine Verletzung davon. Es ist heute noch im Bereich des Halses auf der rechten Seite eine kleine Narbe zu sehen. Meine Mutter wollte mich schützen. Ich wehrte mich nicht - so kann ich doch nicht auf meinen Vater einschlagen.ASt: Ich ging im Dorf römisch 40 spazieren und kam nach Hause zurück und sah dann fern. Es kam mein Vater nach Hause und er begann mich wüst zu beschimpfen. Er sagte dann: "Jetzt schlachte ich Dich ab!" Das ist doch kein normales Verhalten. So hat mein Vater mich mit dem Messer attackiert. Von diesem Angriff trug ich eine Verletzung davon. Es ist heute noch im Bereich des Halses auf der rechten Seite eine kleine Narbe zu sehen. Meine Mutter wollte mich schützen. Ich wehrte mich nicht - so kann ich doch nicht auf meinen Vater einschlagen.
Meine Mutter eilte mir mit Nachbarn zu Hilfe, die mich anschließend ins Krankenhaus XXXX brachten.Meine Mutter eilte mir mit Nachbarn zu Hilfe, die mich anschließend ins Krankenhaus römisch 40 brachten.
LA: Wie wurde die Wunde behandelt?
ASt: Die Wunde wurde genäht. Ich war 15 Tage lang im Krankenhaus.
LA: Weshalb waren Sie aufgrund dieser Verletzung 15 Tage lang im Spital?
ASt: Die Schnittverletzung war ziemlich tief. So bekam ich Infusionen.
LA: Was machten Sie nach dem Krankenhausaufenthalt?
ASt: Ich ging zu meinem Großvater und kehrte nicht mehr nach Hause zurück.
LA: Wann hat Ihr Vater Sie aufgefordert das Haus zu verlassen. Stand dies in dem Zusammenhang mit der Schnittverletzung?
ASt: Er sagte es laufend zu mir.
LA: So gaben Sie zu Beginn an, dass Sie, als der Vater dies zu Ihnen sagte, noch zwei Wochen zu Hause geblieben sind und dann zum Großvater gegangen sind. Jetzt führten Sie aus, dass gleich nach dem Spitalsaufenthalt - als der Vater Sie beim Hals verletzt hat - zum Großvater gingen. Was sagen Sie dazu?
ASt. Ich kann mich nicht mehr erinnern.
LA: Wurde dieses Vergehen Ihres Vaters bei der Polizei gemeldet bzw. angezeigt?
ASt: Ja, die Nachbarn. Es wurde von den Polizeibeamten eine Niederschrift aufgenommen. So kam die Polizei nach Hause, als dies passierte. Die Polizei hat sofort meine Mutter und die anwesenden Zeugen einvernommen. Ich musste mich nach dem Krankenhausaufenthalt zu der Polizeidienststelle nach XXXX begeben und dort wurde ich einvernommen.ASt: Ja, die Nachbarn. Es wurde von den Polizeibeamten eine Niederschrift aufgenommen. So kam die Polizei nach Hause, als dies passierte. Die Polizei hat sofort meine Mutter und die anwesenden Zeugen einvernommen. Ich musste mich nach dem Krankenhausaufenthalt zu der Polizeidienststelle nach römisch 40 begeben und dort wurde ich einvernommen.
LA: Kam es zu einer Anzeige bzw. haben Sie Ihren Vater angezeigt?
ASt. Nein. So ist mein Vater ja psychisch krank.
LA: Wurde Ihr Vater anschließend an eine psychiatrische Abteilung verwiesen?
ASt. Nein. So geht mein Vater nie zu einem Arzt.
LA: Weshalb sollte Ihr Vater gerade Sie mit dem Umbringen bedrohen? Weshalb hat er Sie mit dem Messer bedroht?
ASt: Ich kann seine Gedanken nicht lesen. Er wird schon einen Grund gehabt haben.
Auf Befragung gebe ich an, dass mein Vater damals angetrunken war.
LA: Wandten Sie sich aufgrund der geschilderten Probleme, die Ihnen Ihr Vater bereitete, an diverse Einrichtungen (z.B. Ombudsmann, Sozialamt, Einrichtungen für Opfer von häuslicher Gewalt, etc.) und ersuchten dort um Hilfe bzw. Unterstützung?
ASt: Meine Mutter war öfters beim Sozialamt und ersuchte darum, dass man meinen Vater in eine Psychiatrie einweist. Da mein Vater nicht zu einem Arzt gehen wollte, gab es hinsichtlich Einschreitens des Sozialamtes keinen Grund, da ja keine Unterlagen vorhanden waren.
LA: So wurde ja bei der Polizei eine Niederschrift aufgenommen und somit hatten Sie ja etwas Schriftliches in der Hand, dass Ihr Vater Sie tätlich angegriffen hatte und somit ein "eigenartiges" Verhalten Ihnen gegenüber an den Tag legte. Was sagen Sie dazu?
ASt. Ja, es war eine Niederschrift vorhanden. Mein Vater war jedoch nie bei einem Arzt.
Die vorhandene Niederschrift war nicht ausreichend, um eine zwangsweise Einweisung meines Vaters in die Psychiatrie zu veranlassen.
LA: Hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich woanders in Bosnien hinzubegeben. So sind Sie ein erwachsener, junger Mann. Was sagen Sie dazu?
ASt: Ich habe es nie versucht.
LA: Weshalb nicht?
ASt: So kennen ja die Leute, meine Situation.
LA: Sie hätten ja zu den Schwestern gehen können bzw. in eine größere Stadt (z.B. Sarajewo) ziehen können?
ASt: Ich habe es nicht versucht. Auch gibt es keine Arbeit. So kann man lediglich "schwarz" Arbeit verrichten und dann wird man nicht ausbezahlt.
LA: Weshalb gaben Sie zu Beginn der Befragung an, dass Sie bis zuletzt bei Ihren Eltern und Ihrem Bruder in XXXX lebten. Jedoch gaben Sie etwas später an, dass Sie zuletzt - also sechs Monate lang - bei Ihrem Großvater lebten und dann die Ausreise antraten. Was sagen Sie dazu?LA: Weshalb gaben Sie zu Beginn der Befragung an, dass Sie bis zuletzt bei Ihren Eltern und Ihrem Bruder in römisch 40 lebten. Jedoch gaben Sie etwas später an, dass Sie zuletzt - also sechs Monate lang - bei Ihrem Großvater lebten und dann die Ausreise antraten. Was sagen Sie dazu?
ASt: Ich habe zuletzt bei meinem Großvater gelebt.
LA: Weshalb gaben Sie dann zu Beginn an, dass Sie zuletzt bei den Eltern lebten?
ASt: Ich war ja noch dort gemeldet. Die letzte Wohnanschrift war in XXXX. Die genaue Anschrift meines Großvaters kann ich nicht angeben, aber er lebte ebenfalls in XXXX. Die beiden Häuser sind ungefähr 2 km voneinander entfernt.ASt: Ich war ja noch dort gemeldet. Die letzte Wohnanschrift war in römisch 40 . Die genaue Anschrift meines Großvaters kann ich nicht angeben, aber er lebte ebenfalls in römisch 40 . Die beiden Häuser sind ungefähr 2 km voneinander entfernt.
LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Bosnien?
ASt: Ich möchte nicht zurückgehen, da möchte ich eher hier sterben. So habe ich Angst vor meinem Vater.
LA: Wie geht es Ihnen soweit?
ASt: Ich fühle mich nicht gut. Ich habe häufig Kopfschmerzen.
LA: Stehen Sie hier in Österreich in medizinischer Betreuung?
ASt: Ja. Ich bin bei einem praktischen Arzt namens "XXXX" in Behandlung - nämlich in XXXX. Ich nehme derzeit folgende Medikamente ein: Parkemed, Antibiotikum.ASt: Ja. Ich bin bei einem praktischen Arzt namens "XXXX" in Behandlung - nämlich in römisch 40 . Ich nehme derzeit folgende Medikamente ein: Parkemed, Antibiotikum.
Mein Arzt sagte mir, dass ich die Medikamente einnehmen soll und am Freitag wieder kommen soll. Ich war am Montag bei dem Arzt. Der Arzt meinte, dass ich eine Grippe habe. Ich hatte bzw. habe Fieber.
LA: Stehen Sie hier in Österreich in psychischer Behandlung?
ASt. Nein.
LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?
ASt: Es leben lediglich weit entfernte Verwandte von mir hier in Österreich. Ich habe keinen Kontakt zu diesen.
LA: Haben Sie eine Bindung (Verein, Beruf, Kurse, Lebensgemeinschaft, etc.) zu Österreich?
ASt: Nein.
LA: Beschreiben Sie Ihr Leben hier in Österreich? Haben Sie soziale Kontakte?
ASt: Ich gehe hier in Österreich spazieren. Ich spreche mit allen Leuten. Ich habe Kontakt zu allen Leuten - Albanern, Bosniern und auch Russen.
LA: Sprechen Sie Deutsch?
ASt: Nein.
Ihnen wurden Länderfeststellungen zur Situation im Bosnien (Siehe Beilage) übersetzt und Sie haben nun die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen!
LA: Möchten Sie zu den Ihnen zuvor vorgetragenen Länderfeststellungen Stellung beziehen bzw. etwas kommentieren?
ASt: Ich möchte angeben, dass der finanzielle Standard in Bosnien sehr schlecht ist. Ein Großteil der jungen Leute - um die 30 Jahre - haben keine Arbeit. Es herrscht große Arbeitslosigkeit. Die Politik interessiert mich nicht. Sonst möchte ich dem nichts hinzuzufügen.
LA: Möchten Sie der Niederschrift noch etwas hinzufügen?
ASt: Nein. Ich habe sonst nichts mehr zu sagen."
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 04.03.2009, Zl. 08 10.717-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina, nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht hat und wurde weiters auf das Vorliegen der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Behörden in Bosnien und Herzegowina verwiesen.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 04.03.2009, Zl. 08 10.717-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina, nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina und führte zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK vorgebracht hat und wurde weiters auf das Vorliegen der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Behörden in Bosnien und Herzegowina verwiesen.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit Schreiben vom 17.03.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in welcher lediglich ausführt wird, dass entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Asylgewährung erfülle, da ihm in seinem Heimatland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Konkrete, diese Ansicht des Beschwerdeführers begründende Ausführungen, sind in der Beschwerde nicht enthalten.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und moslemischen Glaubens. Er reiste am 25.10.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht sowie dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.
Im Heimatstaat des Beschwerdeführers leben seine Eltern und drei Geschwister sowie sein Großvater, bei welchem der Beschwerdeführer die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise gelebt hat.
Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Zur allgemeinen Situation in Bosnien und Herzegowina werden folgende Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt:
Sicherheitslage
Die Unabhängigkeitserklärung Kosovos hat in Bosnien nicht - wie zunächst befürchtet - zu einer Destabilisierung geführt. Seit Kriegsende hat sich die allgemeine Sicherheitslage gefestigt und wesentlich verbessert. Die Angst vor gewaltsamen Auseinandersetzungen, falls die internationalen Truppen abziehen, ist aber weit verbreitet. Die bosnischen Muslime, die im Gegensatz zu den bosnischen Serben und den bosnischen Kroaten über kein "Mutterland" außerhalb des Staates Bosniens und Herzegowina verfügen, befürchten daher noch immer, dass Serben und Kroaten das Land unter sich aufteilen könnten. Auch die bosnischen Kroaten, insbesondere die in der Herzegowina lebenden, fühlen sich durch den Dayton-Vertrag diskriminiert, da sie mit den bosnischen Muslimen, also ihren ehemaligen Bürgerkriegsgegnern eine gemeinsame und nicht wie die bosnischen Serben eine eigene Entität haben.
(BAMF, Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, 07.2008)
Das Mandat der EU-Polizei-Mission (EUPM) wurde für weitere zwei Jahre bis Ende 2009 verlängert. Die EUPM setzt ihre Arbeit hinsichtlich des Mentorings, der Überwachung und Inspektion der bosnischen Polizei fort. Die EUFOR/Althea-Mission, die derzeit mit etwa 2.500 Truppen vor Ort ist, gewährleistet weiterhin ein sicheres Umfeld. Diese EU geführte Mission, wurde vom Rat im Juni 2008 beschlossen, soll so lange wie es notwendig erscheint im Land präsent bleiben.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Rechtsschutz
Justiz
Die Verfassung garantiert nicht explizit eine unabhängige Justiz, aber die Gesetze beider Entitäten schon. Der State Court ist der höchste Gerichtshof für bestimmte Strafsachen, darunter Organisiertes Verbrechen, Kriegsverbrechen, Terrorismus, Wirtschaftsverbrechen und Korruption. Zudem gibt es einen Verfassungsgerichtshof und eine Staatsanwaltschaft. Jede Entität hat zudem ein eigenes Höchstgericht und eine eigene Staatsanwaltschaft. Das gesamtstaatliche Gerichtsystem hat keine rechtliche Vorrangstellung gegenüber den Gerichten auf Entitätsebene.
Politische Parteien haben die Justiz in politisch sensiblen Fällen teilweise beeinflusst. Justizreformen haben die Einschüchterungen von Personen des Organisierten Verbrechens und von Politikern schwerer, aber nicht unmöglich gemacht.
(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, March 2008)
Der Zugang zum Rechtssystem in Zivil- oder Strafrechtsangelegenheiten bleibt verbesserungswürdig, ebenso ist die Gleichheit vor dem Gesetz nicht immer garantiert. Rechtshilfe in Zivilrechtssachen wird vornehmlich von privat finanzierten NGO-Gruppen durchgeführt. Das Recht auf ein faires Verfahren ist in den fünf bosnischen Strafrechtsverfahrenkodizes verankert. Gerichtsverfahren dauern aber immer noch sehr lange und es bestehen weiterhin hohe Verfahrensrückstände.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Ombudsmanninstitution
Im April 2006 wurde vom Gesamtstaatsparlament das neue Gesetz zur Errichtung einer BuH Ombudsmann-Institution verabschiedet. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die die konstitutionellen Völker Bosniens repräsentieren sollen. Es können auch Personen anderer nationaler Minderheiten ernannt werden. Die auf lokaler Ebene existierenden Ombudsmannbüros sollen aufgelöst und in dieses Büro eingebunden werden, diese Umstrukturierung, die mit Jänner 2007 hätte passieren sollen, ist noch immer nicht abgeschlossen. Die Ernennung der drei neuen Mitglieder geschieht im Parlament und verzögert sich aus politischen Gründen bis heute immer wieder.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2008 Progress Report, Nov. 2008); U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country reports on Human Rights Practices 2007, March 2008)
Sicherheitsbehörden
Trotz weiterer Reformen der Polizeikräfte BuH's bleibt die derzeitige Fragmentierung der Polizei weiterhin bestehen. Kooperationen und Informationsaustausch zwischen den Behörden bleiben schwach. Im April 2008 wurden entsprechend der politischen Beschlüsse (Mostar-Vereinbarung) die Gesetze über unabhängige Aufsichtsbehörden für die BuH Polizei und über das Koordinationsbüro für Polizeikörper- und Dienststellen in BuH verabschiedet.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2008 Progress Report, Nov. 2008);
Das Gesetz über die unabhängigen Aufsichtsbehörden für die Polizei verlangt die Errichtung eines unabhängigen Ausschusses für die Auswahl von Polizeiführungskräften und einen Ausschuss für Polizei- und Öffentlichkeitsbeschwerden.
(Office of the High Representative in Bosnia and Herzegovina: "34th Report of the High Representative for Implementation of the Peace Agreement on Bosnia and Herzegovina to the Secretary-General of the United Nations", Nov. 2008)
Personen dürfen nur aufgrund eines von einem Richter und aufgrund genügend vorliegender Beweise verhaftet werden. Der Verdächtige muss innerhalb von 24 Stunden dem Ankläger vorgeführt werden. Innerhalb von weiteren 24 Stunden muss der Ankläger entscheiden, ob er freigelassen oder einem Richter vorgeführt wird, der über die Verhängung einer Untersuchungshaft entscheidet. Die Polizei kann aus Untersuchungsgründen Personen bis zu 6 Stunden lang festhalten. Verdächtigte haben ein Recht auf einen Anwalt bzw. muss diesen ein solcher vom Gericht zur Seite gestellt werden. Angeklagte haben das Recht auf Ladung eigener Zeugen bzw. das Recht der Berufung.
(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007. March 2008)
Im Zuge polizeilicher Verhöre wird teilweise Gewalt angewendet, vor allem gegenüber Roma-Angehörigen und Vertretern anderer Minderheiten und Randgruppen. Das Antifolterkomitee des Europarats berichtete 2004, dass viele der befragten Häftlinge ausgesagt haben, von der Polizei korrekt behandelt zu werden. Aber es habe auch im ganzen Land Beschwerden über Misshandlungen sowohl im Zuge der Festnahme als auch bei Befragungen durch die Polizei gegeben, meistens in Form von Schlägen und Tritten.
(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, April 2007)
(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, March 2008)
Minderheiten
Bosnien hat zahlreiche Verträge im Bereich "Nicht-Diskriminierung" und Minderheitenschutz ratifiziert, inklusive Protokoll Nr. 12 der Europäischen Menschenrechtskommission. Es gibt einige nationale Gesetze zum Schutz von Minderheiten, wobei jedoch noch eine weiterführende Gesetzgebung zum Schutz von Minderheiten erforderlich wäre.
(Council of Europe, Report by the Commissioner for Human Rights Mr Thomas Hammarberg on his visit to Bosnia and Herzegovina, 4 - 11 June 2007, Feb. 2008)
Im April 2003 wurde ein Gesetz zum Schutz nationaler Minderheiten verabschiedet, im März 2006 ein Rat der nationalen Minderheiten eingerichtet. Dennoch haben Angehörige der nationalen Minderheiten per Verfassung keinen Zugang zu einigen staatlichen Ämtern oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die drei konstitutiven Volksgruppen. Sie können z.B., obwohl Staatsbürger, nicht ins Präsidentenamt gewählt werden. Minderheitensprachen werden von der Verwaltung, den Gerichten und im Bildungsbereich nicht benutzt.
(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)
Es gibt in BuH siebzehn offiziell anerkannte Minderheiten. Bosniaken, Kroaten und Serben stellen als die drei konstituierenden Völker keine Minderheiten dar. BuH hat die Rahmenkonvention für Nationale Minderheiten des Europarats unterzeichnet. Auf Staatsebene wurde im Februar 2008 ein sog. Council of National Minorities eingerichtet, der als ein Beratungsorgan für das Parlament funktioniert. Einen ähnlichen Council gibt es auch in der RS, hingegen noch nicht auf Föderationsebene.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Soziale Gruppen
Sowohl in der Föderation als auch in der Republika Srpska muss Gesetzen zu häuslicher Gewalt zufolge die Polizei den Gewalttäter aus dem Familienheim entfernen. Häusliche Gewalt wird in vielen Fällen nicht gemeldet - Experten zufolge wird lediglich einer von 10 Fällen angezeigt.
(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, March 2008)
Meist von NGOs geführte Schutzhäuser für Opfer häuslicher Gewalt gibt es in Zenica, Sarajevo, Bijeljina, Mostar, Modrica und anderen Städten, aber nicht in allen. Staatlicherseits gibt es innerhalb einiger Dienststellen der Ministerien für innere Angelegenheiten mobile Einheiten, die in Zusammenarbeit mit Sozialämtern und Gesundheitsinstitutionen auf alle Meldungen häuslicher Gewalt reagieren. Etabliert wurden auch SOS-Telefon-Hotlines für Opfer häuslicher Gewalt im gesamten Staatsgebiet.
(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)
Sowohl die Staats- als auch die Entitätsverfassungen garantieren die gleiche Behandlung aller Personen. Anti-Diskriminierungsgesetze gibt es auf zahlreichen Gebieten, allerdings ist deren Umsetzung mangelhaft. Soziale Ausgrenzung gegen Personen, die der LGBT-Kommunity angehören ist weit verbreitet.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Rückkehrfragen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, insbesondere Grundnahrungsmitteln, aber auch mit Kleidung und Heizmaterial, ist landesweit sichergestellt. Die Versorgungslage für viele Familien ist wegen fehlender Einkommen und hoher Arbeitslosigkeit schwierig. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung, und weitere 30 % sind nahe daran. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)
Der monatliche Mindestlohn betrug 2007 in der Föderation 220 US-Dollar und in der RS etwa 145 US-Dollar. Das Auskommen für einen halbwegs angenehmen Lebensstandard für einen Arbeiter und seiner Familie reichte dafür allerdings nicht aus. Da die Gesetze in beiden Entitäten Arbeitgebern hohe, verpflichtende Abgaben für Pensionsabgaben und das Gesundheitssystem verlangen, melden viele von diesen konsequenterweise ihre Arbeitnehmer erst gar nicht an, mit den Folgen der Nichtversicherung von Arbeitnehmern und Nichtzugang zum Gesundheitssystem.
(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country Reports on Human Rights Practices 2007, March 2008)
Zur medizinischen Versorgung wird festgestellt:
Die primäre Gesundheitsversorgung umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul-und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Der primäre Bereich wird durch sog. Gesundheitshäuser (Domovi zdravlja), lokale Ambulanzen, Erste-Hilfe-Stationen (i.d.R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Das Personal der Ambulanzen ist im Allgemeinen auf einen praktischen Arzt und drei oder vier Krankenschwestern beschränkt. Die Ambulanzen dienen hauptsächlich der Erstversorgung und der Präventivmedizin.
(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)
Die sekundäre (fachärztlich-konsultative) medizinische Versorgung umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Sie wird durch die Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser/Kliniken sichergestellt. Allgemeine Krankenhäuser müssen folgende Abteilungen aufweisen: (Allgemeine) Internistische Medizin, Nephrologie, Chirurgie, Gynäkologie, Radiologie, Labor. Die Gesetze zur Gesundheitsfürsorge legen fest, welche Abteilungen ein Allgemeines Krankenhaus haben muss. Die tertiäre medizinische Versorgung wird überwiegend in den Klinischen Zentren geleistet, die meist mit einer Universität oder ähnlichen Institutionen verbunden sind. Sie liegen meist in den kantonalen Hauptstädten (Sarajevo, Tuzla, Mostar), in der RS in Banja Luka und Foca/Srbinje und in anderen größeren Städten.
(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)
Die obligatorische Krankenversicherung gilt für Beschäftigte und ihre Angehörigen, RückkehrerInnen (wenn sie vor der Ausreise krankenversichert waren und sich innert 30 Tagen nach der Rückkehr beim Arbeitsamt wieder registrieren), RenterInnen, Kinder bis 15 Jahre (bei einer höheren Ausbildung bis 18 Jahre) mit bosnischherzegowinischer Staatsangehörigkeit und Mütter während eines Jahres nach der Geburt des Kindes. Die obligatorische Krankenversicherung umfasst lediglich die primäre Gesundheitsversorgung:
Medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Komplexere Behandlungen, insbesondere die Behandlung in Spitälern und Kliniken, werden von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erstattet. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bosnien und Herzegowina:
Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, März 2007)
In den öffentlichen Gesundheitszentren (Kliniken) sind die psychiatrischen und psychologischen Dienste voll ausgelastet und Einlieferungen erfolgen nur in akuten Notfällen. Dazu mangelt es an ausreichend qualifiziertem Ärztepersonal, TherapeutInnen und SozialarbeiterInnen. Die therapeutische Vorgehensweise in den öffentlichen Institutionen (Kliniken, Mental Health Centres) beschränkt sich weit gehend auf die Abgabe von Medikamenten. Zudem ist der Zugang für Personen, die nicht in unmittelbarer Nähe dieser Städte wohnen, erschwert.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bosnien und Herzegowina:
Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, März 2007)
Diese Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer durch die Behörde erster Instanz im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 25.02.2009 vorgehalten und sind im Verfahren vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellung über seine Staatsangehörigkeit beruht auf seinen eigenen Angaben und den Umstand, dass er die bosnische Sprache spricht sowie über die erforderlichen Lokalkenntnisse verfügt. Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina sowie aus dem Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Gründe enthält. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seine Heimat verlassen habe, weil sein Vater psychisch krank sei und ihn deshalb habe umbringen wollen ist nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darzutun; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den getroffenen Länderfeststellungen sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, vor seiner Ausreise bei seinem Großvater gelebt und von der Landwirtschaft gelebt zu haben; sein Großvater besitzt ein Stück Land, welches der Beschwerdeführer bewirtschaftet hat. Weiters leben die Eltern des Beschwerdeführers sowie drei Geschwister nach wie vor im Herkunftsstaat.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im gegenständlichen Fall bringt der Beschwerdeführer vor, seinen Heimatstaat verlassen zu haben, weil ihn sein psychisch kranker Vater mit dem Umbringen bedroht habe. Der Vater sei auch Alkoholiker und habe den Beschwerdeführer wöchentlich geschlagen; auch habe sein Vater seine Mutter misshandelt, was der Beschwerdeführer nicht ausgehalten habe.
Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohung durch seinen Vater handelt es sich daher um eine von einer Privatperson ausgehende Bedrohung, welche nicht geeignet ist eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen. Es kann daher im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, weil diesem Vorbringen ohnehin keine Asylrelevanz zukommt.
Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise bei seinem Großvater gelebt zu haben, der ihn, seinem eigenen Vorbringen nach, vor seinem Vater geschützt habe. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er bei seinem Großvater lediglich aus dem Grund nicht geblieben sei, weil er dort keine Arbeit gefunden hätte; der Beschwerdeführer konnte sich daher den Übergriffen seines Vaters ohnehin schon in seinem Heimatstaat entziehen und ist im Zusammenhang mit den behaupteten wirtschaftlichen Gründen des Beschwerdeführers weiters anzumerken, dass diese ebenso wenig geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun.
Auch wird den erstinstanzlichen Ausführungen der Behörde - das Bundesasylamt verneinte ebenso wie der erkennende Gerichtshof die Asylrelevanz dieses Vorbringens - in der Beschwerde mit keinem Wort entgegen getreten; in der Beschwerde wird lediglich lapidar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Asylgewährung erfülle - woraus sich die Asylrelevanz seines Vorbringens ergebe, wird mit keinem Wort ausgeführt.
Darüber hinaus ist im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina auszugehen. Wie sich aus den seitens der Behörde erster Instanz sowie aus den seitens des erkennenden Gerichtshofes getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina ergibt, sind die Behörden in Bosnien und Herzegowina willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.
Die Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich unter den Schutz der staatlichen Behörden in Bosnien und Herzegowina zu stellen wurde im Übrigen im erstinstanzlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt; der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass sein Vater - nachdem er auf den Beschwerdeführer mit einem Messer losgegangen sei - von den Nachbarn bei der Polizei angezeigt worden und unter anderen der Beschwerdeführer selbst als Zeuge einvernommen worden sei. Dass der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit hätte, sich an die Behörden in Bosnien und Herzegowina zu wenden, kann daher auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht angenommen werden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität behauptet bzw. kann er sich bei hypothetischer Zugrundelegung seines Vorbringens - im Fall von allfälligen rechtswidrigen Übergriffen Dritter - des Schutzes der Behörden in Bosnien und Herzegowina bedienen.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität behauptet bzw. kann er sich bei hypothetischer Zugrundelegung seines Vorbringens - im Fall von allfälligen rechtswidrigen Übergriffen Dritter - des Schutzes der Behörden in Bosnien und Herzegowina bedienen.
Darüber hinaus ist auch - wie bereits oben ausgeführt wurde - darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die letzten sechs Monate vor seiner Ausreise bei seinem Großvater gelebt hat und sich so - seinem eigenen Vorbringen nach - den Übergriffen durch seinen Vater habe entziehen können.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, vor seiner Ausreise von der Landwirtschaft gelebt zu haben; sein Großvater hat ein Stück Land, wo der Beschwerdeführer Kartoffel, Zwiebel und Weizen angebaut hat. Auch leben neben seinen Eltern drei Geschwister in Bosnien und Herzegowina. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung nach Bosnien und Herzegowina jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Sofern der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorbrachte, in seinem Heimatstaat drei Monate in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein, ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für eine weiterhin bestehende Erkrankung des Beschwerdeführer hervorgekommen sind; der Beschwerdeführer brachte selbst vor, bereits vor seiner Ausreise aus Bosnien und Herzegowina geheilt worden zu sein.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Absatz 2, dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, über entscheidungswesentliche familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz wird auch in der Beschwerde mit keinem Wort entgegengetreten.
Auch liegt kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen etwas mehr als fünfmonatigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Dauer seines Asylverfahrens ein unsicherer war und der Beschwerdeführer sich dessen auch bewusst sein musste (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen etwas mehr als fünfmonatigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Dauer seines Asylverfahrens ein unsicherer war und der Beschwerdeführer sich dessen auch bewusst sein musste vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).
Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
16.07.2009