Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S7 302.219-4/2009/2Z
S7 302.218-4/2009/2Z
S7 302.221-4/2009/2Z
S7 302.227-4/2009/2Z
S7 302.225-4/2009/2Z
S7 302.224-4/2009/2Z
S7 302.223-4/2009/2Z
S7 302.222-4/2009/2Z
S7 318.525-3/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Einzelrichterin über die Beschwerde
1) des I.M. alias I.,1) des römisch eins.M. alias römisch eins.,
2) der C.R. alias K.R.,
3) der mj. I.I. alias I. alias I., vertreten durch die Kindesmutter C.R. alias K.R.,3) der mj. römisch eins.I. alias römisch eins. alias römisch eins., vertreten durch die Kindesmutter C.R. alias K.R.,
4) der mj I.C. alias I. alias II.K., vertreten durch die Kindesmutter C.R. alias K.R.4) der mj römisch eins.C. alias römisch eins. alias römisch zwei.K., vertreten durch die Kindesmutter C.R. alias K.R.
5) der mj. I.R. alias I. alias I.R., vertreten durch die Kindesmutter C.R. alias K.R.5) der mj. römisch eins.R. alias römisch eins. alias römisch eins.R., vertreten durch die Kindesmutter C.R. alias K.R.
6) des mj.I.A. alias I., vertreten durch die Kindesmutter C.R. aliasK.R.6) des mj.I.A. alias römisch eins., vertreten durch die Kindesmutter C.R. aliasK.R.
7) der mj. I.E. alias I. alias I.M., vertreten durch die Kindesmutter C.R. alias K.R.7) der mj. römisch eins.E. alias römisch eins. alias römisch eins.M., vertreten durch die Kindesmutter C.R. alias K.R.
8) der mj. I.H. alias I. alias I.K., vertreten durch die Kindesmutter C.R. alias K.R.8) der mj. römisch eins.H. alias römisch eins. alias römisch eins.K., vertreten durch die Kindesmutter C.R. alias K.R.
9) des mj. I.B., vertreten durch die Kindesmutter C.R. alias K.R.9) des mj. römisch eins.B., vertreten durch die Kindesmutter C.R. alias K.R.
alle StA Russische Föderation, sämtlich vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, 1090 Wien, Währingerstraße 59/2,
1) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, Zahl 09 02.562,
2) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, Zahl 09 02.646,
3) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, Zahl 09 02.647,
4) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, Zahl 09 02.648,
5) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, Zahl 09 02.650,
6) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, Zahl 09 02.651,
7) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, Zahl 09 02.652,
8) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, Zahl 09 02.654,
9) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009, Zahl 09 02.655,
zu Recht erkannt:,
Den Beschwerden wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG idf BGBL Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG idf BGBL Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG
1) Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1) Das Bundesasylamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
2) Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz am 04.05.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz am 04.05.2008 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs. 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, 512 undf K8 zu § 38 AsylG, 522f; vlg. Auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im Dublinverfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).Nach herrschender Literatur ist hier auch Artikel 8, EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anmerkung zur - analogen - Regelung des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K3 zu Paragraph 37, Absatz eins, AsylG, 512 undf K8 zu Paragraph 38, AsylG, 522f; vlg. Auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im Dublinverfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).
Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG ist bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach Paragraph 5, verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin - Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.
2. Im vorliegenden Fall bedarf es noch einer genaueren Prüfung der Sach- und Rechtslage, die innerhalb der 7-Tages-Frist, in welche der Karfreitag, ein Wochenende sowie ein Feiertag fallen, nicht bewerkstelligt werden kann, und kann auch noch nicht ausgeschlossen werden, ob die Beschwerdeführer allenfalls zu hören sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
30.04.2009