TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/14 S4 405542-1/2009

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Veröffentlicht am 14.04.2009
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Norm

AVG §63
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S4 405.542-1/2009/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Afghanistan, vertreten durch RB Mag. Julia Kux, p.A. BAA, Erstaufnahmestelle Ost, Otto-Glöckel-Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 20.3.2009, Zahl: 08 10.477 EAST-Ost, gem. § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 61 Abs. 3 Z 1 lit b sowie § 22 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Afghanistan, vertreten durch RB Mag. Julia Kux, p.A. BAA, Erstaufnahmestelle Ost, Otto-Glöckel-Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 20.3.2009, Zahl: 08 10.477 EAST-Ost, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, sowie Paragraph 22, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Afghanistan und eigenen Angaben zufolge über den Iran zunächst in die Türkei und sodann weiter nach Griechenland gereist, wo er - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - am 26.5.2008 in Mytilini erkennungsdienstlich behandelt wurde (vgl. Eurodac-Treffer Aktenseite 11 des Dublinaktes). In weiterer Folge ist er ins österreichische Bundesgebiet gelangt, wo er am 23.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Afghanistan und eigenen Angaben zufolge über den Iran zunächst in die Türkei und sodann weiter nach Griechenland gereist, wo er - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - am 26.5.2008 in Mytilini erkennungsdienstlich behandelt wurde vergleiche Eurodac-Treffer Aktenseite 11 des Dublinaktes). In weiterer Folge ist er ins österreichische Bundesgebiet gelangt, wo er am 23.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Mit E-mail (via DubliNet) vom 11.11.2008 ersuchte Österreich Griechenland um Aufnahme des Asylwerbers (vgl. Aktenseite 1ff des Dublin-Aktes).Mit E-mail (via DubliNet) vom 11.11.2008 ersuchte Österreich Griechenland um Aufnahme des Asylwerbers vergleiche Aktenseite 1ff des Dublin-Aktes).

Griechenland hat sich mit E-mail vom 11.12.2008 bereit erklärt, den Asylwerber gem. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen (vgl. Aktenseiten 27ff des Dublin-Aktes).Griechenland hat sich mit E-mail vom 11.12.2008 bereit erklärt, den Asylwerber gem. Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) aufzunehmen vergleiche Aktenseiten 27ff des Dublin-Aktes).

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der PI Traiskirchen EAST am 24.10.2008 erklärte der Asylwerber hinsichtlich seines Alters, ca. im Jahr XXXX geboren zu sein (vgl. Aktenseite (im Folgenden kurz: AS) 15 des Verwaltungsaktes).Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der PI Traiskirchen EAST am 24.10.2008 erklärte der Asylwerber hinsichtlich seines Alters, ca. im Jahr römisch 40 geboren zu sein vergleiche Aktenseite (im Folgenden kurz: AS) 15 des Verwaltungsaktes).

Im Rahmen seiner Einvernahme am 28.10.2008 vor dem Bundesasylamt erklärte er, dass er 17 Jahre alt sei und ungefähr XXXX geboren worden sei. Das genaue Datum könne er nicht nennen (AS 29ff).Im Rahmen seiner Einvernahme am 28.10.2008 vor dem Bundesasylamt erklärte er, dass er 17 Jahre alt sei und ungefähr römisch 40 geboren worden sei. Das genaue Datum könne er nicht nennen (AS 29ff).

In der Folge beauftragte das Bundesasylamt Med. Rat. Dr. XXXX mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers.In der Folge beauftragte das Bundesasylamt Med. Rat. Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers.

In dem sodann erstellten Gutachten (AS 53ff) kommt Dr. XXXX zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:In dem sodann erstellten Gutachten (AS 53ff) kommt Dr. römisch 40 zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:

"Aufgrund physiologischer Kriterien, die für die Altersbestimmung herangezogen werden, wie Körperbehaarung, Bartwuchs, Begutachtung des Körperbaus und psychologischer Elemente bei Befragung und Verhaltensbeobachtung sowie der sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse wird das Alter von Herrn XXXX auf 22 bis 24 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt.""Aufgrund physiologischer Kriterien, die für die Altersbestimmung herangezogen werden, wie Körperbehaarung, Bartwuchs, Begutachtung des Körperbaus und psychologischer Elemente bei Befragung und Verhaltensbeobachtung sowie der sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse wird das Alter von Herrn römisch 40 auf 22 bis 24 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt."

Dieses Gutachtensergebnis wurde dem Asylwerber im Rahmen seiner ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 5.11.2008 vorgehalten. Der Asylwerber bekräftigte hiezu erneut, dass er nicht älter als 17 Jahre alt sei (AS 49ff).

Weiters legte der Asylwerber einen afghanischen Personalausweis/Geburtsurkunde (AS 45; Übersetzung AS 47) vor, in dem zu seinem Geburtsdatum vermerkt ist, dass er "aufgrund der äußeren Erscheinung auf 14 Jahre im Jahr 1385 (2006/07) geschätzt" werde.

Diese Urkunde wurde in der Folge einer Überprüfung durch das Bundeskriminalamt, Büro 6.2., Kriminaltechnik, Urkunden und Handschriften, zugeführt, die ergab, dass kein authentisches Vergleichsmaterial vorliegt, es jedoch auch keine Hinweise für das Vorliegen einer Total- oder Verfälschung gibt. Die Befunde sprechen dafür, dass es sich um eine authentische Urkunde handelt (AS 109ff).

Zusätzlich legte der Asylwerber eine Untersuchungsbestätigung des in Kabul/Afghanistan gelegenen XXXX Hospital vor, in welcher das Alter des Asylwerbers am XXXX mit 15 Jahren angegeben ist (AS 43).Zusätzlich legte der Asylwerber eine Untersuchungsbestätigung des in Kabul/Afghanistan gelegenen römisch 40 Hospital vor, in welcher das Alter des Asylwerbers am römisch 40 mit 15 Jahren angegeben ist (AS 43).

Das Bundesasylamt ging in der Folge von der Volljährigkeit des Asylwerbers aus.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.3.2009, Zahl: 08 10.477 EAST-Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.3.2009, Zahl: 08 10.477 EAST-Ost, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

Dieser "Bescheid" wurde dem Antragsteller in der Folge am 23.3.2009 persönlich im Amt ausgefolgt (AS 307).

Gegen diesen "Bescheid" hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

§ 16 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 16, AsylG 2005 lautet wie folgt:

Handlungsfähigkeit

§ 16. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Paragraph 16, (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

(2) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Berufungsverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. Ein Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.

(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.

(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (§24 Abs. 1) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater die gesetzliche Vertretung nach Abs 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (§24 Absatz eins,) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.

(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen im Beisein des Rechtsberaters befragt (§ 19 Abs. 1) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 4.(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen im Beisein des Rechtsberaters befragt (Paragraph 19, Absatz eins,) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 4,

Das Bundesasylamt begründet die von ihm festgestellte Volljährigkeit des Asylwerbers einerseits mit dem äußeren Erscheinungsbild desselben sowie der Art und Weise, wie dieser sich artikuliert. Laut Bundesasylamt sind gerade im Fall des Asylwerbers zahlreiche Einvernahmen durchgeführt worden und ist dieser im Verfahren jedenfalls wie eine erwachsene volljährige Person aufgetreten (vgl. Seite 47 des angefochtenen Bescheides).Das Bundesasylamt begründet die von ihm festgestellte Volljährigkeit des Asylwerbers einerseits mit dem äußeren Erscheinungsbild desselben sowie der Art und Weise, wie dieser sich artikuliert. Laut Bundesasylamt sind gerade im Fall des Asylwerbers zahlreiche Einvernahmen durchgeführt worden und ist dieser im Verfahren jedenfalls wie eine erwachsene volljährige Person aufgetreten vergleiche Seite 47 des angefochtenen Bescheides).

Dem vorgelegten Personalausweis kommt laut Bundesasylamt nur äußerst geringe Beweiskraft zu, zumal das Alter des Asylwerbers in diesem aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und somit via Augenschein eingestuft worden ist. Auch der vom Asylwerber vorgelegten Krankenhausbestätigung kommt laut Bundesasylamt nur sehr geringe Beweiskraft zu, da in dieser lediglich das Alter des Asylwerbers zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne nähere Ausführungen dazu vermerkt ist (vgl. Seite 47 des angefochtenen Bescheides).Dem vorgelegten Personalausweis kommt laut Bundesasylamt nur äußerst geringe Beweiskraft zu, zumal das Alter des Asylwerbers in diesem aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und somit via Augenschein eingestuft worden ist. Auch der vom Asylwerber vorgelegten Krankenhausbestätigung kommt laut Bundesasylamt nur sehr geringe Beweiskraft zu, da in dieser lediglich das Alter des Asylwerbers zu einem bestimmten Zeitpunkt ohne nähere Ausführungen dazu vermerkt ist vergleiche Seite 47 des angefochtenen Bescheides).

Insbesondere stützt das Bundesasylamt seine Annahme bezüglich des Vorliegens der Volljährigkeit des Asylwerbers jedoch auf das Sachverständigengutachten des Dr. XXXX und die von diesem vorgenommene Alterseinschätzung (vgl. Seite 47 des angefochtenen Bescheides).Insbesondere stützt das Bundesasylamt seine Annahme bezüglich des Vorliegens der Volljährigkeit des Asylwerbers jedoch auf das Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 und die von diesem vorgenommene Alterseinschätzung vergleiche Seite 47 des angefochtenen Bescheides).

Den Erwägungen des Bundesasylamtes kann in casu jedoch nicht gefolgt werden:

Den Annahmen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes des Asylwerbers ist die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach eine Altersbestimmung durch Augenschein seitens des einvernehmenden Beamten mangels besonderer fachlicher Qualifikation hiezu nicht zulässig ist.

Das Bundesasylamt hat im Folgenden auch versucht, den Verdacht der Volljährigkeit des Asylwerbers mittels Sachverständigengutachten Dris. XXXX zu untermauern. In diesem Zusammenhang hat der Asylgerichtshof bereits wiederholt erkannt, dass die lediglich knappen und sich zum Teil auf sonographische Messdaten von Nieren und Schilddrüse beziehenden Ausführungen Dr. XXXX, wie sie auch in diesem Fall vorliegen, nicht den Anforderungen genügen, damit von einem "Gutachten" gesprochen werden kann. Konkret sind diese Ausführungen allenfalls als sonstiges Beweismittel im Rahmen der abwägenden Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände heranzuziehen. Die Ausführungen des Dris. XXXX sind somit ein Indiz für die Volljährigkeit des Asylwerbers, denen jedoch nicht der hohe Beweiswert eines Gutachtens zukommt.Das Bundesasylamt hat im Folgenden auch versucht, den Verdacht der Volljährigkeit des Asylwerbers mittels Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 zu untermauern. In diesem Zusammenhang hat der Asylgerichtshof bereits wiederholt erkannt, dass die lediglich knappen und sich zum Teil auf sonographische Messdaten von Nieren und Schilddrüse beziehenden Ausführungen Dr. römisch 40 , wie sie auch in diesem Fall vorliegen, nicht den Anforderungen genügen, damit von einem "Gutachten" gesprochen werden kann. Konkret sind diese Ausführungen allenfalls als sonstiges Beweismittel im Rahmen der abwägenden Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände heranzuziehen. Die Ausführungen des Dris. römisch 40 sind somit ein Indiz für die Volljährigkeit des Asylwerbers, denen jedoch nicht der hohe Beweiswert eines Gutachtens zukommt.

Das Gutachten erschöpft sich im Bereich des Befundes zur Körperbehaarung in bloßen (nicht näher ausgeführten) Schlagworten und gerade einmal 1 1/2 geschriebenen Zeilen, zum Zahnstatus auf die Anzahl der Zähne (29) und im Bereich des Befundes der Nägel auf die Bezeichnung "rosig"; im Übrigen bezieht sich das Gutachten auf die bereits oben erwähnten sonographischen Daten zu inneren Organen, die jedoch nach einhelliger Meinung einer Expertenrunde, die auf Einladung des BM für Inneres im September 2008 zusammentraf, keine taugliche Grundlage für die Alterseingrenzung bilden.

Letztlich hat der Asylwerber auch eine Urkunde (Personalausweis bzw. Geburtsurkunde), die seitens der Kriminaltechnik nicht falsifiziert werden konnte, vorgelegt, die - auch wenn keine Aussage über deren inhaltliche Richtigkeit getroffen werden kann - ebenfalls als sonstiges Beweismittel in die Gesamtbetrachtung einzufließen hat.

Darüber hinaus legte der Asylweber als weiteres Indiz seiner Minderjährigkeit auch eine Untersuchungsbestätigung eines afghanischen Krankenhauses vor.

Eine abwägende Gesamtbetrachtung ergibt somit, dass der Behauptung der Minderjährigkeit des Asylwerbers mit den vorliegenden Beweisergebnissen nicht schlüssig entgegengetreten werden kann:

Für die Volljährigkeit des Asylwerbers sprechen einzig und allein die Ausführungen Dris. XXXX als sonstiges Beweismittel, denen jedoch nicht der hohe Beweiswert eines Gutachtens zukommt. Diesem Beweismittel steht aber zum einen die vorgelegten Urkunde (Personalausweis bzw. Geburtsurkunde), die nicht falsifiziert werden konnte, entgegen, die - auch wenn keine Aussage über deren inhaltliche Richtigkeit getroffen werden kann - ebenfalls als sonstiges Beweismittel in die Gesamtbetrachtung einzufließen hat, und zum anderen der Umstand, dass die Angaben des Asylwerbers zum Geburtsdatum in sich widerspruchsfrei sind er sich selbst niemals als volljährige Person präsentiert hat.Für die Volljährigkeit des Asylwerbers sprechen einzig und allein die Ausführungen Dris. römisch 40 als sonstiges Beweismittel, denen jedoch nicht der hohe Beweiswert eines Gutachtens zukommt. Diesem Beweismittel steht aber zum einen die vorgelegten Urkunde (Personalausweis bzw. Geburtsurkunde), die nicht falsifiziert werden konnte, entgegen, die - auch wenn keine Aussage über deren inhaltliche Richtigkeit getroffen werden kann - ebenfalls als sonstiges Beweismittel in die Gesamtbetrachtung einzufließen hat, und zum anderen der Umstand, dass die Angaben des Asylwerbers zum Geburtsdatum in sich widerspruchsfrei sind er sich selbst niemals als volljährige Person präsentiert hat.

Es können somit nach der Aktenlage keine schlüssig begründeten Feststellungen zur Volljährigkeit des Asylwerbers getroffen werden. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass von der Minderjährigkeit des Asylwerbers ausgegangen werden muss.

Demzufolge erweist sich die Bescheidausfolgung an den mj. Antragsteller persönlich als rechtsunwirksam, da rechtswirksam nur seinem gesetzlichen Vertreter (oder allenfalls von diesem zur Vertretung des Asylwerbers bevollmächtigten Personen) zugestellt hätte werden können.

Letztlich liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Zustellmangel bezüglich des erstinstanzlichen "Bescheides" durch tatsächliches Zukommen an den gesetzlichen Vertreter (in casu dem Rechtsberater) im Sinne des § 9 ZustellG geheilt worden wäre.Letztlich liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Zustellmangel bezüglich des erstinstanzlichen "Bescheides" durch tatsächliches Zukommen an den gesetzlichen Vertreter (in casu dem Rechtsberater) im Sinne des Paragraph 9, ZustellG geheilt worden wäre.

Der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz ist daher noch immer in erster Instanz anhängig !Der Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz ist daher noch immer in erster Instanz anhängig !

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung, im Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 AsylGHG die Beschwerde, von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu § 63 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung, im Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, AsylGHG die Beschwerde, von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidqualität, Minderjährigkeit, Zustellmangel, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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