Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B16 229.277-3/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NOWAK als Vorsitzenden und den Richter Mag. PERL als Beisitzer im Beisein des Schriftführers ADir Müller über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2008, FZ. 03 20.163-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NOWAK als Vorsitzenden und den Richter Mag. PERL als Beisitzer im Beisein des Schriftführers ADir Müller über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2008, FZ. 03 20.163-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 9 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG), hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, (AsylG), hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.römisch eins.
1. VERFAHRENSGANG:
1.1. Der Beschwerdeführer, mit dem Herkunftsland nunmehriger Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, stellte am 03.07.2003 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Erich Puchmayr einen neuerlichen Asylantrag, nachdem die Berufung gegen die Abweisung seines ersten Asylantrags rechtskräftig abgewiesen worden war. In seinem Asylantrag führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Umstände seit seinem ersten Asylantrag derartig verschlechtert hätten, dass nunmehr die Voraussetzung für eine Asylgewährung vorliegen würden. Für den Fall der Rückkehr in den Kosovo könne er von den im Kosovo gebliebenen Angehörigen keine Unterstützung erwarten. Es würden auch keine staatlichen oder behördlichen Unterstützungen dafür bestehen, dass zumindest die unumgänglichste, notwendigste Existenzgrundlage gesichert wäre. Eine Aussicht auf Arbeit gebe es nicht und seine Existenzgrundlage wäre nicht gewährleistet. Das Überleben und die bescheidenste Existenzgrundlage seiner Gattin und seiner Kinder seien nur durch seine in Österreich legal erzielten Einkünfte gesichert.
1.2. Mit Bescheid vom 28.11.2003, Zahl 03 20.163-BAL, wies die Erstbehörde den Asylantrag vom 03.07.2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig.1.2. Mit Bescheid vom 28.11.2003, Zahl 03 20.163-BAL, wies die Erstbehörde den Asylantrag vom 03.07.2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 für zulässig.
1.3. Mit Schriftsatz vom 16.12.2003 erhob der Beschwerdeführervertreter fristgerecht Berufung, nunmehr Beschwerde.
1.4. Nach zwei mündlichen Verhandlungen vor dem damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat, wies dieser mit mündlich verkündeten Bescheid vom 26.06.2007 die Berufung gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo nicht zulässig sei und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.06.2008.1.4. Nach zwei mündlichen Verhandlungen vor dem damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat, wies dieser mit mündlich verkündeten Bescheid vom 26.06.2007 die Berufung gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo nicht zulässig sei und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.06.2008.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen dreifachen Familienvater handle, welcher in seiner Heimat auf Grund seiner besonderen Situation in eine ausweglose Lage gelangen könnte, weil er wegen der Versorgung seiner Ehefrau, seiner Kinder, sowie seiner kranken Mutter dahin gehindert wäre, für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen. Der Beschwerdeführer sei vollständig in Österreich integriert, spreche sehr gut Deutsch und lebe in soliden Verhältnissen. Vor dem Hintergrund der Betrachtung des Einzelfalles - und ohne dass dabei eine Auswirkung auf andere Fälle von Angehörigen der albanischen Mehrheitsbevölkerung im Kosovo beabsichtigt sei - sei somit vom Vorliegen von Gründen auszugehen, die die zwangsweise Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat aus der heutigen Sicht vor dem Hintergrund der europäischen Spruchpraxis zur MRK als unzulässig erscheinen lassen.
1.5. Mit Schreiben vom 11.06.2008 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
1.6. Am 06.08.2008 wurde der Beschwerdeführer von der Erstbehörde, Außenstelle Linz, einvernommen. Im Wesentlichen gab er an, dass seine Familie im Kosovo lebe. Er würde in Österreich arbeiten und ihnen Geld schicken. Im Herkunftsstaat habe er seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten verdient. Er habe ca. 20 Familienangehörige im Kosovo. Bei einer Rückkehr befürchte er finanzielle Probleme. Befragt nach Verwandten in Österreich gab er an, einen Onkel und eine Schwester in Österreich zu haben. Mit dem Onkel telefoniere er gelegentlich, zur Schwester habe er regelmäßig am Wochenende Kontakt. Zu den vorgehaltenen Feststellungen betreffend den Herkunftsstaat gab er an, dass es im Kosovo keine Arbeit gebe.
1.7. Mit Bescheid vom 27.08.2008 erkannte die Erstbehörde dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.06.2007, Zahl: 229.277/1/8Z-VIII/23/03, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen ab und entzog die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 2 Asylgesetz. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 Asylgesetz wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.1.7. Mit Bescheid vom 27.08.2008 erkannte die Erstbehörde dem Beschwerdeführer den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.06.2007, Zahl: 229.277/1/8Z-VIII/23/03, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 von Amts wegen ab und entzog die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 Asylgesetz. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 4 Asylgesetz wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
Rechtlich begründend führte die Erstbehörde aus, dass bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände nichts darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in die Republik Kosovo als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sei.
1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er seit über sechs Jahren legal in Österreich arbeite, über einen großen Freundeskreis verfüge und zu seiner in XXXX lebenden Schwester engen Kontakt pflege. Eine Rückkehr in seine Heimat würde bedeuten, dass er von EUR 35,-- Sozialunterstützung sich und seine Familie ernähren, einkleiden, die medizinische Versorgung gewährleisten,... müsse. Seine Familie würde derzeit von seinem Einkommen leben.1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er seit über sechs Jahren legal in Österreich arbeite, über einen großen Freundeskreis verfüge und zu seiner in römisch 40 lebenden Schwester engen Kontakt pflege. Eine Rückkehr in seine Heimat würde bedeuten, dass er von EUR 35,-- Sozialunterstützung sich und seine Familie ernähren, einkleiden, die medizinische Versorgung gewährleisten,... müsse. Seine Familie würde derzeit von seinem Einkommen leben.
2. SACHVERHALT:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist nunmehr kosovarischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Albaner an.
Er verließ sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen und lebt seit 2001 in Österreich. Der Beschwerdeführer ist vollständig integriert.
Der damals zuständige Unabhängigen Bundesasylsenat wies mit Bescheid vom 26.06.2007 die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2003, Zahl 03 20.163-BAL, erhobene Beschwerde gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo nicht zulässig sei und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.06.2008.Der damals zuständige Unabhängigen Bundesasylsenat wies mit Bescheid vom 26.06.2007 die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2003, Zahl 03 20.163-BAL, erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo nicht zulässig sei und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.06.2008.
Dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen kommt keine Relevanz in Bezug auf eine weitere Gewährung von subsidiärem Schutz zu.
2.2. Zum Herkunftsland wird festgestellt:
Politik/Wahlen:
Am 17. November 2007 fanden Parlaments-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen statt. Überschattet wurden die Wahlen durch den Druck aus Zentralserbien auf Kandidaten der Kosovo-Serben, auf eine Kandidatur zu verzichten, aber auch durch die stockenden Verhandlungen zum Status des Kosovo. 120 Sitze im Parlament, davon sind 20 Sitze für Minderheiten reserviert, standen zur Disposition.
Es gibt eine fünf Prozent Klausel für den Einzug in das Parlament, was zahlreiche kleinere Parteien zu einer gemeinsamen LISTE mit Großparteien veranlasste.
(ÖB Pristina, Kosovo Wahl 2007 Kurzbericht, 18.11.2007)
Der designierte Ministerpräsident des Kosovo und Chef der Demokratischen Partei (PDK), Hashim Thaci, hat am Montagabend mit der Demokratischen Liga (LDK) von Präsident Fatmir Sejdiu eine Einigung über eine Regierungskoalition erreicht. Der Koalitionsvertrag dürfte laut der Nachrichtenagentur Kosovapress am Mittwoch unterzeichnet werden. Sejdiu bleibt demnach in seinem derzeitigen Amt.
(Die Presse.com, Kosovo: Koalition unter Wahlsieger Thaci steht, 25.12.2007)
Die PDK wird in der neuen Regierung sieben Minister stellen, die LDK fünf. Drei Ministerposten sollen den Minderheiten zufallen, davon zwei der serbischen. Bei der jüngsten Wahl am 17. November sicherte sich die PDK 37 und die LDK 25 der 120 Parlamentssitze. 20 Sitze im Parlament waren den Minderheiten vorbehalten. Damit löste die bisher stärkste Oppositionspartei des früheren Kommandanten der Kosovo-Befreiungsarmee (UCK) Thaci die von dem verstorbenen Ex-Präsidenten Ibrahim Rugova gegründete LDK als führende politische Kraft im Kosovo ab. Die konstituierende Parlamentssitzung muss bis zum 5. Jänner abgehalten werden.
(Die Presse.com, Kosovo: Koalition unter Wahlsieger Thaci steht, 25.12.2007)
Allgemeine Sicherheitslage
Die Situation im Kosovo verbesserte sich zusätzlich, nachdem die am 17.02.08 ausgerufene Unabhängigkeit von weit verbreiteten Feiern und meist friedlich verlaufenden Protesten in den serbischen Enklaven begleitet war.
(New CrisisWatch bulletin from the International Crisis Group, 01.03.2008)
Die Deklaration der Unabhängigkeit des Kosovo wurde von 109 der insgesamt 120 Abgeordneten, welche persönlich aufgerufen wurden, unterschrieben. Zehn serbische Abgeordnete und ein Abgeordneter von GIG (Goraner) blieben der Sitzung fern.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo 21.02.2008)
Der unabhängige Kosovo wird dem Frieden und der Stabilität verpflichtet sein. Die Nation des Kosovo wird auf Grundlage des Ahtisaari-Plans geschaffen. Der Kosovo ist eine demokratische, laizistische und multiethnische Gesellschaft, der die Anwesenheit internationaler ziviler und militärischer Vertreter akzeptiere.
(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)
Mit der Unabhängigkeit übernimmt der Kosovo die internationalen Verpflichtungen, stellt die Sicherheit der Grenzen mit den Nachbarländern sicher, verbietet die Anwendung von Gewalt, um Differenzen beizulegen, wird in der Erklärung betont, die auch den Willen des Kosovo ausdrückt, gutnachbarschaftliche Beziehungen mit den Ländern der Region zu unterhalten. Zudem solle der Schutz des kulturellen und religiösen Erbes garantiert werden, heißt es in Anspielung auf die serbische Minderheit im Lande.
(derStandard.at, Unabhängigkeitserklärung: "Dem Frieden verpflichtet", 18. Feb. 2008)
Die Oberhoheit im Kosovo wird von einem Internationalen Zivilen Repräsentanten (ICR) ausgeübt, der gleichzeitig die Funktion eines EU-Sonderbeauftragten (EUSR) bekleidet und von der Internationalen Lenkungsgruppe (ISG) ernannt wird. In der ISG sind Frankreich, Deutschland, Italien, Großbritannien, die USA, die Europäische Union, die Europäische Kommission, die Nato und Russland vertreten.
(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)
Der ICR hat die Vollmacht, den Ahtisaari-Plan durchzusetzen, und kann dafür auch von den Institutionen des Kosovos erlassene Gesetze aufheben, die Ernennung von Beamten ratifizieren oder sie absetzen. Zusätzlich wird der ICR bestimmte Staatsbeamte in jedem Fall direkt ernennen, so den Chef des Rechnungshofs, den Generaldirektor der Zollbehörde, den Direktor des Finanzamts, den Direktor des Finanzministeriums und den Verwaltungsdirektor der Zentralbank. Das Parlament darf die Verfassung nicht formell verabschieden, solange sie nicht vom ICR abgesegnet ist.
(Das "unabhängige" Kosovo: Anatomie eines westlichen Protektorats, http://www.wsws.org/de/2008/mar2008/koso-m05.shtml, Zugriff am 06.03.2008)
Im Kosovo ist die kurze öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf abgeschlossen worden. Die Verfassung wurde im Einklang mit den Vorgaben von UNO-Chefvermittler Martti Ahtisaari zur "überwachten" Unabhängigkeit des Kosovo ausgearbeitet. Die Republik Kosovo wird im Verfassungsentwurf als "unabhängiger, souveräner, demokratischer, einheitlicher und unveräußerlicher Staat aller seiner Bürger" definiert. "Der Kosovo erhebt weder Gebietsansprüche auf irgendeinen Staat oder Staatsteil noch wird er Vereinigung mit irgendeinem Staat oder Staatsteil fordern", steht im ersten Absatz des Verfassungsentwurfes in Anspielung auf die verbreitete Furcht vor einem "Großalbanien". Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Albanisch und Serbisch seien die Amtssprachen, auf Kommunalebene stünden auch die türkische, bosniakische und die Roma-Sprache entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Gebrauch.
(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)
Die kosovarische Staatsbürgerschaft sollen nach dem Buchstaben der Verfassung alle Bürger der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien erhalten, die am 1. Jänner 1989 ihren ständigen Wohnsitz im Kosovo hatten. Somit können auch die 150.000 Serben, die beim Abzug jugoslawischer Truppen im Juni 1999 aus dem Kosovo geflüchtet waren, um den Pass des neuen Staates ansuchen.
(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)
Menschenrechte
Allgemein
Im Kosovo ist die kurze öffentliche Debatte über den Verfassungsentwurf abgeschlossen worden. Die Verfassung wurde im Einklang mit den Vorgaben von UNO-Chefvermittler Martti Ahtisaari zur "überwachten" Unabhängigkeit des Kosovo ausgearbeitet. Die Republik Kosovo wird im Verfassungsentwurf als "unabhängiger, souveräner, demokratischer, einheitlicher und unveräußerlicher Staat aller seiner Bürger" definiert. "Der Kosovo erhebt weder Gebietsansprüche auf irgendeinen Staat oder Staatsteil noch wird er Vereinigung mit irgendeinem Staat oder Staatsteil fordern", steht im ersten Absatz des Verfassungsentwurfes in Anspielung auf die verbreitete Furcht vor einem "Großalbanien". Der Kosovo sei eine multiethnische Gesellschaft, die auf demokratische Weise verwaltet werde. Albanisch und Serbisch seien die Amtssprachen, auf Kommunalebene stünden auch die türkische, bosniakische und die Roma-Sprache entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Gebrauch.
(derStandard.at, Verfassungsdebatte abgeschlossen, 06.03.2008)
Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)
Im Juli 2007 wurde eine sog. Rechtshilfekommission, die für die Durchführung und Überwachung des Rechtshilfesystems verantwortlich ist, vom Premierminister ernannt. Diese Behörde besteht aus einem Rechtshilfekoordinationsbüro in Pristina und aus weiteren fünf regionalen Rechtshilfebüros. Im Allgemeinen wurden auf diesem Gebiet zwar einige Fortschritte erzielt, allerdings bestehen nach wie vor erhebliche Defizite bei der Durchsetzung von Rechtshilfe sowohl in Zivil- als auch Strafrechtssachen. Die Einbindung der Ombudsperson Institution bei Gerichtsverfahren, könnte den gegenwärtigen Stand der Rechtshilfe auf ein höheres Niveau befördern.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Minderheiten
Albaner
Seitens des UNMIK/KPS/KFOR Truppen besteht allgemein ausreichender und effektiver Schutz für Angehörige der albanischen Volksgruppe, einschließlich derer, die der Kollaboration mit dem serbischen Regime bezichtigt wurden. UNMIK/KPS/KFOR sind weiters willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben und können sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung der Täter auch umgesetzt bzw. durchgeführt und angewandt werden.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)
Das Hauptproblem für die meisten Albaner im Kosovo ist nach wie vor die desolate Wirtschaftslage sowie die völlige Perspektivlosigkeit mit der auch die albanische Mehrheitsbevölkerung konfrontiert ist. Sicherheitsprobleme spielen für Albaner in Gebieten, in denen sie die Mehrheit stellen, nur noch eine untergeordnete Rolle und es ist von keiner erhöhten Verfolgungswahrscheinlichkeit dieser Personengruppe mehr auszugehen. Probleme können jedoch bei Albanern in Minderheitsgebieten nicht ausgeschlossen werden.
(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)
Die ethnisch-albanische Bevölkerungsmehrheit - hat ausgenommen die spezielle Situation in der Region Mitrovica - keinerlei Sicherheitsprobleme. Bandenkriege sind davon ausgenommen, betreffen aber ausschließlich Mitglieder von kriminellen Organisationen.
(Außenstelle Prishtina der ÖB Belgrad, Anfragebeantwortung an den UBAS vom 24.10.2005)
Rechtsschutz
Justiz
Eine eigene Gerichtsinspektionsabteilung von UNMIK überwacht sämtliche Gerichtstätigkeiten und führt Empfehlungen für disziplinäre Untersuchungen und Fortbildungsmaßnahmen durch. Diese Einheit besitzt das Mandat das kosovarische Justizsystem zu kontrollieren und evaluieren. Sie führt Untersuchungen im Falle von Beschwerden und gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Fehlverhaltens durch und bringt derartige Fälle vor den Kosovo Judicial Council.
(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Entsprechend des kosovarischen Verfassungsrahmens der provisorischen Regierung, sind alle wichtigen internationalen Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo direkt anwendbar.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Auf dem Gebiet der Förderung und Durchsetzung von Menschenrechtsfragen wurden zwar einige Fortschritte erzielt, die volle Verwirklichung der Menschenrechtsstandards durch die Behörden bleibt jedoch noch Gegenstand der Verwirklichung.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Sicherheitsbehörden
Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)
Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nachgeordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nachgeordnete Polizeistationen ("Substations").
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Demonstrierende Serben hatten Grenzanlagen zwischen Serbien und dem Kosovo in Brand gesetzt, um so gegen die Unabhängigkeitserklärung der Regierung in Pristina zu protestieren. Mehr als tausend wütende Serben hatten die Grenzübergänge von Leposavic und Banja attackiert und zerstört. Sie schlugen albanische und UN-Polizeikräfte in die Flucht und zwangen die Nato zum Eingreifen. Es war die schwerste Gewalt, seit die albanische Bevölkerungsmehrheit am Sonntag den 17.02.2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt hatte.
(derStandard.at, KFOR-Truppen unterstützen Kosovo-Polizei bei Grenzkontrollen, 21. Feb. 2008)
Zwei Grenzübergänge im Nordkosovo, die am Dienstag von lokalen Serben demoliert worden waren, waren am Mittwochnachmittag erneut für den Verkehr freigegeben worden. Ein Sprecher der Kosovo-Polizei sagte der serbischen Nachrichtenagentur Tanjug, UNO-Polizei und die internationalen Schutztruppe KFOR führten gemeinsam die Grenzkontrollen durch. Die Angehörigen der Kosovo-Polizei würden zurückkehren, wenn die Sicherheitsvoraussetzungen dafür geschaffen seien.
(derStandard.at, KFOR-Truppen unterstützen Kosovo-Polizei bei Grenzkontrollen, 21. Feb. 2008)
An den verschiedenen Gates an der Grenze Kosovo Serbien kommt es derzeit zu keinen Behinderungen. Der Personen- und Warenverkehr ist ohne Behinderung möglich.
(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)
Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Es gibt allerdings derzeit noch kein eigenes Gesetz, dass die Arbeit und die Aufgaben der Polizei regeln. Untersuchungen der KPS im Bereich von Kapitalverbrechen, Wirtschaftskriminalität und von Menschenhandel stellen sich immer noch als nicht sehr effektiv dar. Die Arbeit der Polizei wird dabei oft durch mangelnden Austausch von Informationen zwischen den einzelnen Polizeieinheiten behindert. Auch die Kooperation mit den öffentlichen Strafverfolgern und mit internationalen Polizeieinheiten ist nicht immer in befriedigender Weise sichergestellt.
(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.
(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer
und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch
immer illegale Waffen- und Munitionslager.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.
(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von
Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig
von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem ist dreistufig aufgebaut (Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene, spezialisierte Gesundheitsversorgung auf dritter Ebene, insbesondere die Universitätsklinik Pristina). Es gibt in Kosovo keine Krankenversicherung. Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente müssen in aller Regel bezahlt werden. Auch in der Primärversorgung werden Zuzahlungen von den Beteiligten verlangt. Ausnahmen gibt es bei SozialhilfeempfängerInnen, allerdings gilt das nicht für Behandlungen im privaten Sektor.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der Medizinischen Versorgung - Update, Juni 2007)
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen ¿ 1 und ¿ 4 zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. ¿ 10. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu ¿ 2 erhoben.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
Eine medizinische Basisversorgung ist in der Region vorhanden, 3 Zentren für Gesundheit in Gora, sowie das "Family Health Center" in Dragash (98 Angestellte, davon ca. 2/3 Kosovo Albaner und 1/3 Goraner), für stationäre und andere Fälle ist der Zugang zum Krankenhaus in PRIZREN möglich. Die Behandlung durch das Personal in diesem Krankenhaus wurde von zahlreichen Goranern als sehr gut bezeichnet. Spezielle Behandlungen werden in Belgrad durchgeführt, wobei hier der Zugang für Goraner leichter als für Kosovo-Albaner ist.
(Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007)
Der Zugang zu den medizinischen Strukturen, dem Bildungswesen und den Sozialleistungen ist gewährleistet. In allen medizinischen Strukturen sowie in den Schulen sind Gorani/slawische Muslime als Ärzte, Pflegepersonal und Lehrer beschäftigt. In Vitomirice/Vitomirica im Bezirk Peje/Pec befindet sich die Schule unter demselben Dach. Das Zusammenleben mit den Kosovo-Albanern funktioniert im Alltag gut.
(Bundesamt für Migration BFM, Migrations- und Länderanalysen, Focus Kosovo, Lage der Minderheiten - Aktualisierung August 2006)
Behandlung nach Rückkehr
UNHCR hält trotz der aus seiner Sicht nach wie vor nicht unkritischen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo zwangsweise Rückführungen von Kosovo-Albanern für hinnehmbar, wenn diese nach international anerkannten Maßstäben nicht individuell schutzbedürftig sind. Dies gilt für Regionen, die mehrheitlich von Kosovo-Albanern bewohnt werden; nicht jedoch für solche, in denen Kosovo-Albaner eine Minderheit darstellen.
(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)
3. BEWEISWÜRDIGUNG:
3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt. Glaubwürdig war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Integration nach seinem langjährigen Aufenthalt in Österreich. Glaubwürdig und nachvollziehbar war ferner, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen hat. Das Vorbringen, der Familie würde bei einer Rückkehr die Existenzgrundlage genommen, widerspricht jedoch den Länderfeststellungen. Aus diesen geht eindeutig hervor, dass die Grundversorgung im Kosovo gewährleistet ist.
3.2. Die Feststellungen zum Herkunftsland ergeben sich aus den von der Erstbehörde dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Länderfeststellungen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr.10, nichts anderes ergibt - die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, das an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
§ 44 AsylG 1997 (idF. BGBI. I Nr. 101/2003) gilt.Paragraph 44, AsylG 1997 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003,) gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Anträge die danach gestellt wurden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes idF. BGBI. I Nr. 101/2003.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Anträge die danach gestellt wurden nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 101 aus 2003,.
Alle übrigen Verfahren werden nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (BGBl. 100/2005) geführt.Alle übrigen Verfahren werden nach den Bestimmungen des Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt 100 aus 2005,) geführt.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Im mittlerweile sich für unabhängig erklärten Kosovo ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Im Kosovo herrscht derzeit keine Bürgerkriegssituation, noch eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße droht.
Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der an keinerlei Krankheiten leidet. Ihm könnte daher im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zumindest durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten die Sicherung seiner Existenz zugemutet werden. Aus den Länderfeststellungen ist auch ersichtlich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über ein weitreichendes familiäres Netz im Kosovo, zumal er selbst angab, dass er ca. 20 Familienangehörige im Heimatland habe. Sohin verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Partei auch nicht gegen Art. 2, 3 oder eines der in den oben zitierten Gesetzestexten genannten Zusatzprotokolle zur EMRK.Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der an keinerlei Krankheiten leidet. Ihm könnte daher im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zumindest durch die Ausübung von Gelegenheitsarbeiten die Sicherung seiner Existenz zugemutet werden. Aus den Länderfeststellungen ist auch ersichtlich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist. Ferner verfügt der Beschwerdeführer über ein weitreichendes familiäres Netz im Kosovo, zumal er selbst angab, dass er ca. 20 Familienangehörige im Heimatland habe. Sohin verstößt eine allfällige Abschiebung der beschwerdeführenden Partei auch nicht gegen Artikel 2, 3, oder eines der in den oben zitierten Gesetzestexten genannten Zusatzprotokolle zur EMRK.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).
Im vorliegenden Fall würde eine Ausweisung des Beschwerdeführer einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen.Im vorliegenden Fall würde eine Ausweisung des Beschwerdeführer einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen.
Es fanden sich im vorliegenden Sachverhalt mehrere Anhaltspunkte, welche im Falle einer Ausweisung die Gefahr eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würden. Der Beschwerdeführer lebt nun bereits mehr als sieben Jahre unbescholten in Österreich, wobei sich sein Aufenthalt teilweise auf ein legales Aufenthaltsrecht stützte. Er war die letzten Jahre durchgängig legal beschäftigt. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund zahlreicher Bekanntschaften in der Umgebung bereits in Österreich sehr gut integriert ist und gut deutsch spricht. Sein bisheriger Lebenswandel und eine Gesamtschau der genannten Umstände lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer gewillt ist, sich auch weiterhin in Österreich sprachlich, beruflich und gesellschaftlich zu integrieren. Die Tatsache, dass sich seine Kernfamilie im Kosovo befindet, ändert nichts daran, dass eine Ausweisung vor dem Hintergrund dieser besonderen Fallkonstellation einen massiven Eingriff in sein Privatleben darstellt.
Schlagworte
Ausweisung, EMRK, Integration, internationale Judikatur, Lebensgrundlage, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
24.08.2009