Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 305.254-2/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009, Zl. 09 02.176-EASt West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2009, Zl. 09 02.176-EASt West, zu Recht erkannt:
I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Paragraph 10, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben am 16.08.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 16.08.2004 einen (ersten) Asylantrag ein. Er wurde hiezu am 24.08.2008 (AS 19 bis 25 BAA, Erstverfahren) und am 22.08.2006 (AS 79 bis 85 BAA, Erstverfahren) niederschriftlich befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund aus, dass sein Vater Politiker gewesen sei und Baba Jobe gekannt habe, sein Vater sei in dessen Gruppe gewesen. Nachdem Baba Jobe im Jahr 1994 verhaftet worden sei, habe die Regierung seinen Vater aufgrund seines Kontaktes zu Baba Jobe getötet. Ihm drohe nun aufgrund seines Vaters ebenfalls Verfolgung durch die gambische Regierung.
1.2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag sodann mit Bescheid vom 24.08.2006, Zl. 04 16.475-BAW gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ab. Beweiswürdigend wurde aufgrund von widersprüchlichen Angaben die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verneint. Mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne daher Asyl nicht gewährt werden.1.2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag sodann mit Bescheid vom 24.08.2006, Zl. 04 16.475-BAW gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 ab. Beweiswürdigend wurde aufgrund von widersprüchlichen Angaben die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verneint. Mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne daher Asyl nicht gewährt werden.
1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer Berufungsverhandlung vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.03.2008, Zahl:
305.254-C1/17E-XVII/55/06 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Beweiswürdigend wurde auf Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen. Mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne daher Asyl nicht gewährt werden. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Gambia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und bestehe auf dem Gebiet Gambias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Die Ausweisung stelle mangels Familienbezug in Österreich keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Die Ausweisung sei auch zur Verhinderung von strafbarere Handlungen und zum Schutz der Gesundheit anderer erforderlich.305.254-C1/17E-XVII/55/06 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Beweiswürdigend wurde auf Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers verwiesen. Mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers könne daher Asyl nicht gewährt werden. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Gambia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und bestehe auf dem Gebiet Gambias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Die Ausweisung stelle mangels Familienbezug in Österreich keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Die Ausweisung sei auch zur Verhinderung von strafbarere Handlungen und zum Schutz der Gesundheit anderer erforderlich.
2.1 Am 16.02.2009 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Launsdorf, am 20.02.2009 (As. 13-21 BAA) sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 27.02.2009 (As. 77-83 BAA, im Beisein eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung) gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er neuerlich einen Asylantrag stelle, da er homosexuell sei. Er habe in Gambia eine Beziehung zu einem Holländer, namens XXXX, gehabt. Diesen Mann habe er im Juli 2002 kennengelernt und habe er von September 2002 bis Dezember 2003 mit ihm zusammengelebt. Gambia sei ein moslemisches Land und könne man daher in Gambia keine homosexuelle Beziehung führen. Er habe die Beziehung mit XXXX nicht verborgen. Sie seien jedes Mal, wenn sie gemeinsam ausgegangen wären, bedroht worden. Sein Großvater, ein Iman, habe ihm mit diesem Mann gesehen. Sein Großvater habe ihn daraufhin weggeschickt. Im Jahr 2003 sei ihr Haus während eines Discobesuches niedergebrannt worden. Dann hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. 2004 sei er dann nach Amsterdam gekommen, es habe jedoch Stress mit XXXX gegeben und sei er deswegen dann nach Österreich gefahren. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er Angst gehabt zu sagen, dass er homosexuell sei. In seinem ersten Asylverfahren seien alle Angaben falsch gewesen. Jetzt sage er aber die Wahrheit. Seine familiären Verhältnisse in Österreich hätten sich seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Auf Vorhalt des Umstandes, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Gambia könne, weil er homosexuell sei. Sein Vater sei wegen ihm gestorben. Kein Moslem wolle hören, dass sein Sohn homosexuell sei.2.1 Am 16.02.2009 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Launsdorf, am 20.02.2009 (As. 13-21 BAA) sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 27.02.2009 (As. 77-83 BAA, im Beisein eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung) gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er neuerlich einen Asylantrag stelle, da er homosexuell sei. Er habe in Gambia eine Beziehung zu einem Holländer, namens römisch 40 , gehabt. Diesen Mann habe er im Juli 2002 kennengelernt und habe er von September 2002 bis Dezember 2003 mit ihm zusammengelebt. Gambia sei ein moslemisches Land und könne man daher in Gambia keine homosexuelle Beziehung führen. Er habe die Beziehung mit römisch 40 nicht verborgen. Sie seien jedes Mal, wenn sie gemeinsam ausgegangen wären, bedroht worden. Sein Großvater, ein Iman, habe ihm mit diesem Mann gesehen. Sein Großvater habe ihn daraufhin weggeschickt. Im Jahr 2003 sei ihr Haus während eines Discobesuches niedergebrannt worden. Dann hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen. 2004 sei er dann nach Amsterdam gekommen, es habe jedoch Stress mit römisch 40 gegeben und sei er deswegen dann nach Österreich gefahren. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er Angst gehabt zu sagen, dass er homosexuell sei. In seinem ersten Asylverfahren seien alle Angaben falsch gewesen. Jetzt sage er aber die Wahrheit. Seine familiären Verhältnisse in Österreich hätten sich seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Auf Vorhalt des Umstandes, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Gambia könne, weil er homosexuell sei. Sein Vater sei wegen ihm gestorben. Kein Moslem wolle hören, dass sein Sohn homosexuell sei.
2.2. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.03.2009, Zl. 09 02.176-EAST West, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2008 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die ihn treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (21.03.2008) nicht geändert. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal rechtskräftig aufgrund von Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keiner familiären Bindungen in Österreich. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Rückkehrsituation und der Versorgungslage in Gambia. Bei einer Überstellung nach Gambia sei der Beschwerdeführer keiner dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass der vom Beschwerdeführer nunmehr geschilderte Fluchtgrund der Homosexualität ihm bereits vor seiner Ausreise aus Gambia bzw. vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens bekannt gewesen sei und hätte er dies auch im ersten Verfahren anführen können und müssen. Er habe selbst angegeben, seine Homosexualität zwischen August 2002 und Dezember 2003 in Gambia offen ausgelebt zu haben. Der Beschwerdeführer habe somit zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht hat, die seinen Schilderungen zufolge, schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte greife die Ausweisung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens ein. Es lägen keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung entgegenstehen würden.2.2. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.03.2009, Zl. 09 02.176-EAST West, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2008 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die ihn treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens (21.03.2008) nicht geändert. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal rechtskräftig aufgrund von Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keiner familiären Bindungen in Österreich. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur Rückkehrsituation und der Versorgungslage in Gambia. Bei einer Überstellung nach Gambia sei der Beschwerdeführer keiner dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass der vom Beschwerdeführer nunmehr geschilderte Fluchtgrund der Homosexualität ihm bereits vor seiner Ausreise aus Gambia bzw. vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens bekannt gewesen sei und hätte er dies auch im ersten Verfahren anführen können und müssen. Er habe selbst angegeben, seine Homosexualität zwischen August 2002 und Dezember 2003 in Gambia offen ausgelebt zu haben. Der Beschwerdeführer habe somit zur Begründung seines zweiten Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht hat, die seinen Schilderungen zufolge, schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte greife die Ausweisung nicht in das Recht auf Achtung des Familienlebens ein. Es lägen keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung entgegenstehen würden.
2.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher ein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt wird. Weiters wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt das neue Vorbringen keiner näheren Prüfung bzw. Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen habe. Die belangte Behörde habe überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt. Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Gambia keine Bezugspersonen mehr. Alles was er habe, seien die privaten Kontakte zu Österreich. Die Situation in Gambia habe sich generell noch weiter zum Schlechten verändert. Im Falle des Beschwerdeführers ergeben sich noch viel mehr Bindungen zu Österreich, leider seien diese von der belangten Behörde gar nicht näher erhoben worden. In Österreich könne der Beschwerdeführer frei seiner sexuellen Orientierung gemäß leben, in Gambia sei dies nicht möglich. Innerhalb des Bundesasylamts habe kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden. Unverständlich sei, wieso in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde. Richtigerweise würde dem Beschwerdeführer eine sechswöchige Beschwerdefrist zustehen. Der Beschwerdeführer sei für die öffentlichen Interessen und die Sicherheit des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Österreich benötige dringend Migranten. Der Beschwerdeführer habe das Beste aus seiner persönlichen Situation in Österreich gemacht. Trotz seiner aktuellen Augenerkrankung könne er der Wirtschaft nützlich sein. Für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof werde die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt.
2.4. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 31.03.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:Spruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:
Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält imWelches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt. Das VwGG enthält im
3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (§§ 71 - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wenn er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt (RV vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Für eine weitergehende Geltung des VwGG besteht keine gesetzliche Grundlage.3. Unterabschnitt eigene Sonderbestimmungen für das Verfahren in Grundsatzentscheidungen (Paragraphen 71, - 78 VwGG), auf welche auch der Gesetzgeber verweist, wenn er den Anwendungsbereich des VwGG in Asylsachen absteckt Regierungsvorlage vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Für eine weitergehende Geltung des VwGG besteht keine gesetzliche Grundlage.
Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Art 18 B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.Würde man nunmehr die Anwendung des VwGG über die genannten Fälle hinaus bejahen, stünde dies auch im Widerspruch zum Bestimmtheitsgebot in Artikel 18, B-VG und zum Rechtstaatsprinzip, welches eine klare Regelung der anzuwendenden Bestimmungen erfordert, sodass für den Einzelnen von vornherein klar erkennbar ist, nach welchen Regelungen sein Vorbringen beurteilt werden wird.
Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde jedoch durch die Geltung einer sechs-wöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.
Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH).Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH).
Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels Grundlage zurückzuweisen.
Spruchpunkt II.:Spruchpunkt römisch zwei.:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
2.1. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, in welchem er abweichend von den Angaben im vorigen Verfahren, behauptete, homosexuell zu sein und deshalb Gambia verlassen zu haben, ist anzumerken, dass er diesen Umstand, der zutreffendenfalls schon vor dem Abschluss des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestand, bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt hätte. Die Behauptung des Beschwerdeführers aus Angst seine Homosexualität im ersten Verfahren nicht angegeben zu haben, ist zudem nicht nachvollziehbar. Er wurde im vorigen Verfahren mehrmals zu seinen Fluchtgründen befragt und war der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungseinbringung im Erstverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei diesem "neuen" Vorbringen aber jedenfalls um "nova reperta", als dieser Sachverhalt auch bereits im ersten Asylverfahren bestanden hatte und somit nicht um eine taugliche Grundlage für das gegenständliche zweite Asylverfahren. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher prima facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers wäre allenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren (bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen) gemäß § 69 AVG zu klären gewesen und war das Bundesasylamt völlig in Recht, eine nähere Befragung zu den genannten Fluchtgründen mangels Entscheidungsrelevanz im gegenständlichen Verfahren zu unterlassen. Mangels der Behauptung von neuen Umständen, welche sich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet hätten, konnte daher die in der Beschwerde geforderte Glaubwürdigkeitsprüfung unterbleiben. Nur vollständigkeitshalber wird noch bemerkt, dass die Lage für Homosexuelle in Gambia zwar vielfach problematisch erscheint, eine allgemeine Gruppenverfolgung aber prima facie nicht gegeben ist.2.1. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, in welchem er abweichend von den Angaben im vorigen Verfahren, behauptete, homosexuell zu sein und deshalb Gambia verlassen zu haben, ist anzumerken, dass er diesen Umstand, der zutreffendenfalls schon vor dem Abschluss des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bestand, bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gehabt hätte. Die Behauptung des Beschwerdeführers aus Angst seine Homosexualität im ersten Verfahren nicht angegeben zu haben, ist zudem nicht nachvollziehbar. Er wurde im vorigen Verfahren mehrmals zu seinen Fluchtgründen befragt und war der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungseinbringung im Erstverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Wie schon vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei diesem "neuen" Vorbringen aber jedenfalls um "nova reperta", als dieser Sachverhalt auch bereits im ersten Asylverfahren bestanden hatte und somit nicht um eine taugliche Grundlage für das gegenständliche zweite Asylverfahren. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt daher prima facie rechtsrichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das "neue" Vorbringen des Beschwerdeführers wäre allenfalls in einem Wiederaufnahmeverfahren (bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen) gemäß Paragraph 69, AVG zu klären gewesen und war das Bundesasylamt völlig in Recht, eine nähere Befragung zu den genannten Fluchtgründen mangels Entscheidungsrelevanz im gegenständlichen Verfahren zu unterlassen. Mangels der Behauptung von neuen Umständen, welche sich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet hätten, konnte daher die in der Beschwerde geforderte Glaubwürdigkeitsprüfung unterbleiben. Nur vollständigkeitshalber wird noch bemerkt, dass die Lage für Homosexuelle in Gambia zwar vielfach problematisch erscheint, eine allgemeine Gruppenverfolgung aber prima facie nicht gegeben ist.
2.2. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.03.2008, Zahl: 305.254-C1/17E-XVII/55/06 festgestellt wurde, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass ein Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre. Derartiges ergibt sich aus den Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes zu Gambia (die bei fehlender politischer Verfolgungsgefahr, welche der Beschwerdeführer ja nunmehr selbst zugestanden hat, jedenfalls ausreichend sind), denen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde (siehe sogleich näher unten).2.2. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.03.2008, Zahl: 305.254-C1/17E-XVII/55/06 festgestellt wurde, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass ein Rückkehrer einer ernsthaften Gefährdung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Es ist für den Zeitraum der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides, (aber auch für den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt), nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Gambia notorisch wären und jeder Rückkehrer (auch nach Stellung eines erfolglosen Asylantrages) davon betroffen wäre. Derartiges ergibt sich aus den Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes zu Gambia (die bei fehlender politischer Verfolgungsgefahr, welche der Beschwerdeführer ja nunmehr selbst zugestanden hat, jedenfalls ausreichend sind), denen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde (siehe sogleich näher unten).
Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Insofern in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer leide an einer Augenerkrankung, ist auszuführen, dass sich der Aktenlage kein Hinweis auf eine (schwere) Erkrankung des Beschwerdeführers entnehmen lässt. In der Beschwerde werden keine konkreten Krankheitszustände des Beschwerdeführers beschrieben. Der Asylgerichtshof ist somit zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer nunmehr ungerechtfertigt durch die pauschale und unbelegte Behauptung einer Augenerkrankung versuchte, weitere Ermittlungen zu erzwingen. In diesem Zusammenhang wird noch daraufhin gewiesen, dass sich in der Beschwerde zahlreiche Hinweise finden, dass diese lediglich mit Textbausteinen erstellt wurde, ohne dass der Beschwerdeverfasser auf das konkrete Asylverfahren des Beschwerdeführers Bedacht nahm ("Abschiebung nach Nigeria" - Seite 6, "ursprünglicher Asylantrag bereits im Jahr 2002 gestellt" - Seite 7, "das BAW hat verabsäumt" - Seite 7, "die Beschwerdeführerin" - Seite 8, "nach der Dublin II VO" - Seite 9, "die Situation in Nigeria" - Seite 15).Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Insofern in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer leide an einer Augenerkrankung, ist auszuführen, dass sich der Aktenlage kein Hinweis auf eine (schwere) Erkrankung des Beschwerdeführers entnehmen lässt. In der Beschwerde werden keine konkreten Krankheitszustände des Beschwerdeführers beschrieben. Der Asylgerichtshof ist somit zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer nunmehr ungerechtfertigt durch die pauschale und unbelegte Behauptung einer Augenerkrankung versuchte, weitere Ermittlungen zu erzwingen. In diesem Zusammenhang wird noch daraufhin gewiesen, dass sich in der Beschwerde zahlreiche Hinweise finden, dass diese lediglich mit Textbausteinen erstellt wurde, ohne dass der Beschwerdeverfasser auf das konkrete Asylverfahren des Beschwerdeführers Bedacht nahm ("Abschiebung nach Nigeria" - Seite 6, "ursprünglicher Asylantrag bereits im Jahr 2002 gestellt" - Seite 7, "das BAW hat verabsäumt" - Seite 7, "die Beschwerdeführerin" - Seite 8, "nach der Dublin römisch zwei VO" - Seite 9, "die Situation in Nigeria" - Seite 15).
2.3. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Gambia bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch Konsultation aktueller Berichte des UK Home Office, Country of Origin Information vom 04.04.2008, des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2008 vom 25.02.2009 und eines Sachverständigengutachtens, Frau Scherb aus April 2009 überzeugt hat (die Menschenrechtssituation hat sich zwar insgesamt verschlechtert, daraus kann jedoch keine Gefährdung jedes abgewiesenen Rückkehrers erkannt werden; siehe dazu insb. Gutachten Scherb) - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erweist sich auf die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen unstrittigerweise nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich seit ungefähr 5 Jahren in Österreich auf; ein schützenswertes Privatleben ergibt sich daraus alleine - entsprechend den Ausführungen des Bundesasylamtes und rezenter Rechtssprechung des EGMR - nicht. Es liegen darüber hinaus zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das SMG vor (2006 und 2008), die sich der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten anrechnen lassen muss (As. 103 BAA). Substantiiertes Vorbringen dazu lässt die gegenständliche Beschwerde vermissen (so wurde in der Beschwerde lediglich pauschal behauptet, dass der Beschwerdeführer viele private Anknüpfungspunkte habe und von Nutzen für Österreich sei, ohne diese Behauptungen durch konkrete Umstände, die für die Integration des Beschwerdeführers sprechen würden, zu untermauern).3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erweist sich auf die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes als zutreffend. Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen unstrittigerweise nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich seit ungefähr 5 Jahren in Österreich auf; ein schützenswertes Privatleben ergibt sich daraus alleine - entsprechend den Ausführungen des Bundesasylamtes und rezenter Rechtssprechung des EGMR - nicht. Es liegen darüber hinaus zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das SMG vor (2006 und 2008), die sich der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten anrechnen lassen muss (As. 103 BAA). Substantiiertes Vorbringen dazu lässt die gegenständliche Beschwerde vermissen (so wurde in der Beschwerde lediglich pauschal behauptet, dass der Beschwerdeführer viele private Anknüpfungspunkte habe und von Nutzen für Österreich sei, ohne diese Behauptungen durch konkrete Umstände, die für die Integration des Beschwerdeführers sprechen würden, zu untermauern).
Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt. Infolge der Bestimmung des § 75 Abs 8 AsylG 2005 idgF ist § 10 AsylG noch in der im Spruch genannten Fassung anzuwenden.Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt. Infolge der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF ist Paragraph 10, AsylG noch in der im Spruch genannten Fassung anzuwenden.
4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, VerfahrenshilfeZuletzt aktualisiert am
24.08.2009