Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S13 405 886-1/2009/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des H.A., StA. Afghanistan, vertreten durch: Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2009, FZ. 09 00.908-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 23.01.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer am 30.03.2009 niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 31.03.2009, Zahl: 0900.908 - EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 31.03.2009, Zahl: 0900.908 - EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer über ein Drittland kommend in Griechenland einreiste und somit gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer leide weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit, noch an einer schweren psychischen Störung, welche bei einer Überstellung bzw. Abschiebung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Es lägen auch keine Umstände vor, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünden. Zudem gebe es keine relevanten familiären oder privaten Bindungen im Österreich.
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.04.2009 durch seinen Bevollmächtigten Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 16.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.
In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland Gefahr liefe, in seinen Grundrechten, insbesondere in den durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten, verletzt zu werden. In Griechenland sei ein rechtsstaatliches und humanes Asylverfahren nicht gewährleistet und drohe dem Beschwerdeführer eine Kettenabschiebung nach Afghanistan. Zudem sei die Situation für Asylwerber menschenunwürdig und absolut unzumutbar. Zur Untermauerung sind der Beschwerdeschrift mehrere Auszüge aus Berichten zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland beigelegt.In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland Gefahr liefe, in seinen Grundrechten, insbesondere in den durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten, verletzt zu werden. In Griechenland sei ein rechtsstaatliches und humanes Asylverfahren nicht gewährleistet und drohe dem Beschwerdeführer eine Kettenabschiebung nach Afghanistan. Zudem sei die Situation für Asylwerber menschenunwürdig und absolut unzumutbar. Zur Untermauerung sind der Beschwerdeschrift mehrere Auszüge aus Berichten zur Situation von Flüchtlingen in Griechenland beigelegt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 23.01.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 23.01.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur aktuellen Lage in Griechenland und insbesondere zur Situation von Personen, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, anzustellen.
Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 2008/4 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
30.04.2009