TE AsylGH Beschluss 2009/4/21 S13 405885-1/2009

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Veröffentlicht am 21.04.2009
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Spruch

S13 405 885-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX offen, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2009, FZ 09 00.537-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 offen, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2009, FZ 09 00.537-EAST West, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idgF. BGBl. I Nr. 100/2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 14.01.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer am 20.02.2009, am 27.02.2009 sowie am 20.03.2009 niederschriftlich einvernommen.

Durch den Beschwerdeführer wurde eine afghanische Geburtsurkunde mit Lichtbild , am XXXX vom Innenministerium der Provinz BALKH ausgestellt, vorgelegt. Eine urkundentechnische Untersuchung kam zum Ergebnis, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handelt (siehe Bericht vom 26.02.2009, AS 125).Durch den Beschwerdeführer wurde eine afghanische Geburtsurkunde mit Lichtbild , am römisch 40 vom Innenministerium der Provinz BALKH ausgestellt, vorgelegt. Eine urkundentechnische Untersuchung kam zum Ergebnis, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Totalfälschung handelt (siehe Bericht vom 26.02.2009, AS 125).

Zwecks Altersfeststellung wurde der Beschwerdeführer am 12.03.2009 von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, einer Untersuchung unterzogen. In seinem "Psychiatrischen Gutachten" vom 13.03.2009 kommt der Facharzt zum Ergebnis, dass das Erreichen von zumindest 18. Lebensjahren beim Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich ist (AS 171).Zwecks Altersfeststellung wurde der Beschwerdeführer am 12.03.2009 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, einer Untersuchung unterzogen. In seinem "Psychiatrischen Gutachten" vom 13.03.2009 kommt der Facharzt zum Ergebnis, dass das Erreichen von zumindest 18. Lebensjahren beim Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich ist (AS 171).

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.03.2009 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des genannten Gutachtens zur Kenntnis gebracht. Weiters wurden Länderberichte zu Griechenland zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 31.03.2009, Zahl: 09 00.537 - EAST West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 31.03.2009, Zahl: 09 00.537 - EAST West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Griechenland für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei, weil das Vorliegen einer Minderjährigkeit nicht festgestellt werden konnte und er seinen übereinstimmenden Angaben zufolge über ein Drittland kommend in Griechenland einreiste. Nachdem das am 15.01.2009 gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO an Griechenland gestellte Aufnahmeersuchen nicht innerhalb der Frist beantwortet wurde, sei es gemäß Art. 18 Abs. 7 iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zur Zuständigkeit Griechenlands durch Verfristung gekommen.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass Griechenland für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig sei, weil das Vorliegen einer Minderjährigkeit nicht festgestellt werden konnte und er seinen übereinstimmenden Angaben zufolge über ein Drittland kommend in Griechenland einreiste. Nachdem das am 15.01.2009 gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO an Griechenland gestellte Aufnahmeersuchen nicht innerhalb der Frist beantwortet wurde, sei es gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zur Zuständigkeit Griechenlands durch Verfristung gekommen.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.04.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 16.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Überprüfung seines Alters weder von ihrem Umfang her eine taugliche Entscheidungsgrundlage darstelle. Zudem sind der Beschwerdeführer mehrere ACCORD Anfragen beigelegt, die über Misshandlungen von Asylwerbern durch die griechische Polizei, von einer katastrophalen Versorgungslage sowie über die Verweigerung der Entgegennahme von Asylanträgen in Athen berichten.

Um eine abschließende Beurteilung der Situation in Griechenland vornehmen zu können und die Gefahr einer Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland ausschließen zu können, bedürfe es einer intensiveren Auseinandersetzung mit aktuellen Berichten und einer fallbezogenen Beurteilung der konkreten Risken des Beschwerdeführers.Um eine abschließende Beurteilung der Situation in Griechenland vornehmen zu können und die Gefahr einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland ausschließen zu können, bedürfe es einer intensiveren Auseinandersetzung mit aktuellen Berichten und einer fallbezogenen Beurteilung der konkreten Risken des Beschwerdeführers.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 14.01.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 14.01.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG 2005 oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur aktuellen Lage in Griechenland und insbesondere zur Situation von Personen, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, anzustellen.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 2008/4 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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