Norm
AsylG 2005 §34Spruch
D6 255926-2/2009/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D6 238521-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als
Einzelrichter über die Beschwerde der S.V., StA.: Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.4.2009, FZ. 09 00.205-BAS, zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die Beschwerdeführerin ist die in Österreich geborene minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 236042-2/2009 und des Beschwerdeführers zu D6 236046-2/2009.römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist die in Österreich geborene minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin zu D6 236042-2/2009 und des Beschwerdeführers zu D6 236046-2/2009.
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 27.4.2004 einen Antrag auf Asylerstreckung.
Mit Bescheid vom 30.11.2004 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), - unter Hinweis auf die Familienangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie darauf, dass keine (erstreckbare) Asylgewährung eines Familienangehörigen iSd § 10 Abs. 2 leg. cit. vorliege - ab.Mit Bescheid vom 30.11.2004 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), - unter Hinweis auf die Familienangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie darauf, dass keine (erstreckbare) Asylgewährung eines Familienangehörigen iSd Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. vorliege - ab.
Die dagegen (als Berufung) erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.12.2008 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 ab, da auch die (gegen die Abweisung ihrer Asylanträge erhobenen) Beschwerden der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 4.12.2008 abgewiesen worden waren. Dieses Erkenntnis wurde nach Zustellung an die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 16.12.2008 rechtskräftig.Die dagegen (als Berufung) erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.12.2008 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 ab, da auch die (gegen die Abweisung ihrer Asylanträge erhobenen) Beschwerden der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom 4.12.2008 abgewiesen worden waren. Dieses Erkenntnis wurde nach Zustellung an die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 16.12.2008 rechtskräftig.
2. Am 7.1.2009 stellte die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 9.1.2009 vor der Polizeiinspektion St. Georgen/Attergau sowie am 14.1.2009 und 17.3.2009 vor dem Bundesasylamt (auch im Hinblick auf die Fluchtgründe der minderjährigen Beschwerdeführerin) niederschriftlich einvernommen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.4.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 7.1.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ukraine aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt nach Darstellung des Verfahrensganges ausführliche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine und stellte die Identität, Nationalität, Ethnie, den Familienstand und die religiöse Konfession der minderjährigen Beschwerdeführerin fest. Unter anderem führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin ihren "zweiten" Asylantrag damit begründet habe, dass nach wie vor dieselben Fluchtgründe, wie sie "bereits im ¿ersten' Asylverfahren geltend gemacht" worden seien.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.4.2009 wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 7.1.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ukraine aus. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt nach Darstellung des Verfahrensganges ausführliche Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Ukraine und stellte die Identität, Nationalität, Ethnie, den Familienstand und die religiöse Konfession der minderjährigen Beschwerdeführerin fest. Unter anderem führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin ihren "zweiten" Asylantrag damit begründet habe, dass nach wie vor dieselben Fluchtgründe, wie sie "bereits im ¿ersten' Asylverfahren geltend gemacht" worden seien.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass sich "gegenüber dem ¿ersten' Asylantrag nichts geändert habe" und daher kein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer Interessenabwägung, die zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehe.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass sich "gegenüber dem ¿ersten' Asylantrag nichts geändert habe" und daher kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer Interessenabwägung, die zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgehe.
4. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt im Hinblick auf die rechtskräftige Abweisung des Asylerstreckungsantrages den nunmehr vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt im Hinblick auf die rechtskräftige Abweisung des Asylerstreckungsantrages den nunmehr vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
3. Dies ist aufgrund folgender Erwägungen zu verneinen:
Mit ihrem Antrag auf Asylerstreckung vom 27.4.2004 begehrte die Beschwerdeführerin "die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl" (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG 1997). Verfahrensgegenstand eines derartigen Antrages ist ausschließlich die Frage, ob die antragstellende Partei die in §§ 10, 11 AsylG 1997 normierten Voraussetzungen für die Erstreckung erfüllt. Die Asylerstreckung hat - neben der Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und anderer materieller Kriterien - gemäß dem erwähnten § 10 Abs. 1 AsylG 1997 vor allem zur Bedingung, dass dem Angehörigen, auf dessen Asylantrag sich die erstreckungswerbende Partei bezieht, Asyl gewährt wurde (VwGH 1.4.2004, 2003/20/0196 mwN). Im Rahmen eines Asylerstreckungsverfahrens wird daher gerade nicht um Schutz unter Berufung auf eigene Fluchtgründe ersucht (vgl. VwGH 21.12.2000, 99/01/0336). Auch lässt die Abweisung eines Asylerstreckungsantrages keinen Rückschluss darauf zu, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstreckungswerbers zulässig ist (VwGH 20.4.2006, 2005/18/0623).Mit ihrem Antrag auf Asylerstreckung vom 27.4.2004 begehrte die Beschwerdeführerin "die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl" vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997). Verfahrensgegenstand eines derartigen Antrages ist ausschließlich die Frage, ob die antragstellende Partei die in Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 normierten Voraussetzungen für die Erstreckung erfüllt. Die Asylerstreckung hat - neben der Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und anderer materieller Kriterien - gemäß dem erwähnten Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 vor allem zur Bedingung, dass dem Angehörigen, auf dessen Asylantrag sich die erstreckungswerbende Partei bezieht, Asyl gewährt wurde (VwGH 1.4.2004, 2003/20/0196 mwN). Im Rahmen eines Asylerstreckungsverfahrens wird daher gerade nicht um Schutz unter Berufung auf eigene Fluchtgründe ersucht vergleiche VwGH 21.12.2000, 99/01/0336). Auch lässt die Abweisung eines Asylerstreckungsantrages keinen Rückschluss darauf zu, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstreckungswerbers zulässig ist (VwGH 20.4.2006, 2005/18/0623).
Wenn daher die Beschwerdeführerin (durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin) den nunmehr vorliegenden, verfahrenseinleitenden Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 stellt, richtet sich das mit diesem Antrag verbundene Begehren nicht nur auf eine - von der Asylgewährung eines Familienangehörigen unabhängige (und über das Vorliegen einer solchen Asylgewährung hinausgehende) - gesonderte umfassende Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, ob dem Antragsteller Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention droht; das Antragsbegehren richtet sich auch auf "den gleichen Schutzumfang, nämlich entweder den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, soweit einem Familienangehörigen dieser Status zuerkannt wurde (§ 34 Abs. 4).Wenn daher die Beschwerdeführerin (durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin) den nunmehr vorliegenden, verfahrenseinleitenden Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 stellt, richtet sich das mit diesem Antrag verbundene Begehren nicht nur auf eine - von der Asylgewährung eines Familienangehörigen unabhängige (und über das Vorliegen einer solchen Asylgewährung hinausgehende) - gesonderte umfassende Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, ob dem Antragsteller Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention droht; das Antragsbegehren richtet sich auch auf "den gleichen Schutzumfang, nämlich entweder den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, soweit einem Familienangehörigen dieser Status zuerkannt wurde (Paragraph 34, Absatz 4,).
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 ein anderes (weitergehenderes) Parteibegehren als ein Asylerstreckungsantrag nach dem AsylG 1997 enthält. Damit liegen jedoch im vorliegenden Fall verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, da das mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag verbundene Parteibegehren von jenem des früheren Antrages abweicht (zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1991 vgl. Rohrböck, Asylgesetz 1991 [1994], 173, wonach der hier vergleichbare Antrag auf Asylausdehnung keine res iudicata gegenüber einem späteren Asylantrag nach sich zieht; im Allgemeinen dazu vgl. VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684).Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 ein anderes (weitergehenderes) Parteibegehren als ein Asylerstreckungsantrag nach dem AsylG 1997 enthält. Damit liegen jedoch im vorliegenden Fall verschiedene "Sachen" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, da das mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag verbundene Parteibegehren von jenem des früheren Antrages abweicht (zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1991 vergleiche Rohrböck, Asylgesetz 1991 [1994], 173, wonach der hier vergleichbare Antrag auf Asylausdehnung keine res iudicata gegenüber einem späteren Asylantrag nach sich zieht; im Allgemeinen dazu vergleiche VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684).
Die belangte Behörde hätte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz - ungeachtet dessen, dass keine eigenen Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden - inhaltlich zu beurteilen gehabt. Mangels Identität der Sache hat sie den Antrag zu Unrecht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.Die belangte Behörde hätte den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz - ungeachtet dessen, dass keine eigenen Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden - inhaltlich zu beurteilen gehabt. Mangels Identität der Sache hat sie den Antrag zu Unrecht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
24.04.2009