TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/21 C7 227452-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.2009
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylGHG §23
B-VG Art18
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

C7 227452-2/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2008, FZ. 01 29.741-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2008, FZ. 01 29.741-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2001 im Rahmen einer Einvernahme durch die BH Gänserndorf, unter dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX, einen Asylantrag in Österreich und gab bezüglich seiner Fluchtgründe an, dass er politisch tätig gewesen sei und aus diesem Grund mit der Polizei Probleme bekommen habe.1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 21.12.2001 im Rahmen einer Einvernahme durch die BH Gänserndorf, unter dem Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 , einen Asylantrag in Österreich und gab bezüglich seiner Fluchtgründe an, dass er politisch tätig gewesen sei und aus diesem Grund mit der Polizei Probleme bekommen habe.

Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundeasylamt am 08.02.2002 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein richtiger Name XXXX und sein richtiges Geburtsdatum der XXXX sei. Er habe absichtlich falsche Daten angegeben, da er befürchtete, bei der Nennung seiner richtigen Daten nach Pakistan zurückgestellt zu werden. Bezüglich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit XXXX XXXXder Partei mit der Bezeichnung Moslem Youth Wing (MJW) für den Bereich seines Heimatdorfes sei. Es handle sich um eine Ausrichtung der Partei mit der Bezeichnung Pakistan Moslem League (PML), deren Mitglieder und Anhänger junge Menschen sind. Nach dem Militärputsch am 12.10.1999 habe er am 13.10.1999 gemeinsam mit etwa 5000 bis 6000 Personen, Mitgliedern, Anhängern und Sympathisanten seiner Partei an einer Kundgebung in Islamabad teilgenommen, um gegen die Machtübernahme durch das Militärregime zu protestieren. In Sprechchören und in Aufschriften auf Spruchbändern sei dieser Protest zum Ausdruck gebracht worden. Die Demonstration sei von der Armee gewaltsam aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer habe sich nach Hause begeben. Gegen 16.30 Uhr dieses Tages sei er im Haus seiner Familie in seinem Heimatdorf von Polizisten festgenommen und zu einer Polizeistelle in XXXXgeführt worden. Er sei dort drei Tage angehalten und geschlagen worden. Man habe ihn gefragt, aus welchen Gründen er an der Demonstration teilgenommen habe. Er habe geantwortet, dass sie für die Wiedererrichtung demokratischer Strukturen und gegen das Militärregime demonstriert hätten. Im Jahr 1999, einen Monat danach, habe er in XXXX, mit etwa 12000 Personen, Anhängern, Mitgliedern und Symphatisanten seiner Partei an einer Demonstration teilgenommen, um gegen das Militärregime zu demonstrieren. Die Demonstration sei von Polizei und Armee gewaltsam aufgelöst worden. Er sei gemeinsam mit etwa 20 Demonstranten von der Polizei festgenommen und zunächst für die Dauer von zwei Tagen bei einer Polizeistation in XXXX angehalten und dann in ein Gefängnis in XXXX überstellt worden. Dort sei er fünf Wochen inhaftiert gewesen. Er sei dort nicht verhört und nicht geschlagen worden. Nach fünf Wochen sei er gegen Kaution entlassen worden. Im Jahre 1999, zwei Wochen danach, habe er in XXXXmit ca. 10000 Menschen des erwähnten Personenkreises aus den genannten Gründen an einer Kundgebung teilgenommen. Polizei und Armee hätten die Kundgebung gewaltsam aufgelöst. Der Beschwerdeführer habe fliehen können. Er habe sich dann bis zu seiner Flucht in XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX, aufgehalten. Er habe Angst gehabt, wegen seiner Demonstrationsteilnahmen festgenommen zu werden. Seit der letzten erwähnten Demonstrationsteilnahme im Jahre 1999 habe er sich nicht mehr in seinem Heimatdorf aufgehalten. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er, von der Polizei oder vom Militär festgenommen und inhaftiert zu werden.Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundeasylamt am 08.02.2002 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein richtiger Name römisch 40 und sein richtiges Geburtsdatum der römisch 40 sei. Er habe absichtlich falsche Daten angegeben, da er befürchtete, bei der Nennung seiner richtigen Daten nach Pakistan zurückgestellt zu werden. Bezüglich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit römisch 40 XXXXder Partei mit der Bezeichnung Moslem Youth Wing (MJW) für den Bereich seines Heimatdorfes sei. Es handle sich um eine Ausrichtung der Partei mit der Bezeichnung Pakistan Moslem League (PML), deren Mitglieder und Anhänger junge Menschen sind. Nach dem Militärputsch am 12.10.1999 habe er am 13.10.1999 gemeinsam mit etwa 5000 bis 6000 Personen, Mitgliedern, Anhängern und Sympathisanten seiner Partei an einer Kundgebung in Islamabad teilgenommen, um gegen die Machtübernahme durch das Militärregime zu protestieren. In Sprechchören und in Aufschriften auf Spruchbändern sei dieser Protest zum Ausdruck gebracht worden. Die Demonstration sei von der Armee gewaltsam aufgelöst worden. Der Beschwerdeführer habe sich nach Hause begeben. Gegen 16.30 Uhr dieses Tages sei er im Haus seiner Familie in seinem Heimatdorf von Polizisten festgenommen und zu einer Polizeistelle in XXXXgeführt worden. Er sei dort drei Tage angehalten und geschlagen worden. Man habe ihn gefragt, aus welchen Gründen er an der Demonstration teilgenommen habe. Er habe geantwortet, dass sie für die Wiedererrichtung demokratischer Strukturen und gegen das Militärregime demonstriert hätten. Im Jahr 1999, einen Monat danach, habe er in römisch 40 , mit etwa 12000 Personen, Anhängern, Mitgliedern und Symphatisanten seiner Partei an einer Demonstration teilgenommen, um gegen das Militärregime zu demonstrieren. Die Demonstration sei von Polizei und Armee gewaltsam aufgelöst worden. Er sei gemeinsam mit etwa 20 Demonstranten von der Polizei festgenommen und zunächst für die Dauer von zwei Tagen bei einer Polizeistation in römisch 40 angehalten und dann in ein Gefängnis in römisch 40 überstellt worden. Dort sei er fünf Wochen inhaftiert gewesen. Er sei dort nicht verhört und nicht geschlagen worden. Nach fünf Wochen sei er gegen Kaution entlassen worden. Im Jahre 1999, zwei Wochen danach, habe er in XXXXmit ca. 10000 Menschen des erwähnten Personenkreises aus den genannten Gründen an einer Kundgebung teilgenommen. Polizei und Armee hätten die Kundgebung gewaltsam aufgelöst. Der Beschwerdeführer habe fliehen können. Er habe sich dann bis zu seiner Flucht in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , aufgehalten. Er habe Angst gehabt, wegen seiner Demonstrationsteilnahmen festgenommen zu werden. Seit der letzten erwähnten Demonstrationsteilnahme im Jahre 1999 habe er sich nicht mehr in seinem Heimatdorf aufgehalten. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er, von der Polizei oder vom Militär festgenommen und inhaftiert zu werden.

2. Mit Bescheid vom 18.02.2002, Zahl: 01 29.741-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung vom 14.03.2002, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen wiederholte.

In einer Berufungsergänzung vom 06.06.2002 führte der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen aus, dass seine gesamte Familie politisch sehr interessiert ist. Weiters gab er an, dass das Parteibüro seiner Partei am 13.10.1999 von einer Spezialeinheit der Polizei durchsucht wurde und viele Dokumente und Unterlagen mitgenommen wurden. Bezüglich der zweiten Demonstration und der darauffolgenden Inhaftierung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gemeinsam mit etwa 20 anderen Demonstranten festgenommen und geschlagen worden ist. Danach sei er im Gefängnis in XXXX gewesen. Die Angaben im Einvernahmeprotokoll, wonach er dort nicht verhört und geschlagen worden sei, führte der Beschwerdeführer auf einen Übersetzungsfehler zurück. Zudem gab er an, dass er im Gefängnis Zwangsarbeit hat leisten müssen und wenn man keine Kraft mehr hatte, es Schläge gegeben hat. Nach fünf Wochen habe das Gericht seinen Fall entschieden und er sei gegen Kaution sowie der Auflage, sich nicht mehr politisch zu betätigen, freigelassen worden.In einer Berufungsergänzung vom 06.06.2002 führte der Beschwerdeführer zusätzlich zu seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen aus, dass seine gesamte Familie politisch sehr interessiert ist. Weiters gab er an, dass das Parteibüro seiner Partei am 13.10.1999 von einer Spezialeinheit der Polizei durchsucht wurde und viele Dokumente und Unterlagen mitgenommen wurden. Bezüglich der zweiten Demonstration und der darauffolgenden Inhaftierung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gemeinsam mit etwa 20 anderen Demonstranten festgenommen und geschlagen worden ist. Danach sei er im Gefängnis in römisch 40 gewesen. Die Angaben im Einvernahmeprotokoll, wonach er dort nicht verhört und geschlagen worden sei, führte der Beschwerdeführer auf einen Übersetzungsfehler zurück. Zudem gab er an, dass er im Gefängnis Zwangsarbeit hat leisten müssen und wenn man keine Kraft mehr hatte, es Schläge gegeben hat. Nach fünf Wochen habe das Gericht seinen Fall entschieden und er sei gegen Kaution sowie der Auflage, sich nicht mehr politisch zu betätigen, freigelassen worden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2008, GZ. C7 277.452-0/2008/3E, wurde der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2008, GZ. C7 277.452-0/2008/3E, wurde der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wurde behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

3. Am 13.10.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen, welche folgenden Verlauf nahm:

" ....

F: Führen Sie bitte alle Aufenthaltsorte seit Ihrer Geburt an!

A: Ich habe mich im Heimatland immer in meinem DorfXXXXaufgehalten. Im Dorf war ich im gemeinsamen Haushalt bei meinen Eltern. Ich habe mich zusammen mit meinen Eltern, einem älteren Bruder namens XXXX und der jüngeren Schwester namens XXXX aufgehalten.A: Ich habe mich im Heimatland immer in meinem DorfXXXXaufgehalten. Im Dorf war ich im gemeinsamen Haushalt bei meinen Eltern. Ich habe mich zusammen mit meinen Eltern, einem älteren Bruder namens römisch 40 und der jüngeren Schwester namens römisch 40 aufgehalten.

Ich habe 6 Geschwister, zwei Brüder und vier Schwestern. Die zwei Brüder und drei ältere Schwester sind bereits verheiratet. Zu Hause bei meinen Eltern leben die zwei verheirateten Brüder jeweils mit ihren Familien und eine jüngere Schwester. Sie leben in dem DorfXXXX.

Wie ich mich selbst noch in Pakistan aufgehalten habe, hat sich einer meiner Brüder in Dubai aufgehalten. Aktuell ist er aber wieder in Pakistan. Er arbeitet in Dubai, er bleibt dann immer für eine längere Zeit dort, kommt aber immer wieder nach Pakistan zurück, weil er ungefähr 6 Monate Urlaub erhält.

F: Im Akt befindet sich eine Vollmacht von, ist diese aufrecht?

A: Ja.

F: Haben Sie Beweismittel, die Sie heute vorlegen wollen?

A: Nein.

F: Können Sie nun Ihren Fluchtgrund konkret und mit allen Details schildern bitte!

A: Ich bin XXXX von Muslim Laegue (MSL) Youth. Am 13.10. im Jahr 1999 haben wir eine Demonstration geführt. An diesem Abend wurde ich von Polizisten festgenommen. Ich verbrachte drei Tage in Haft. Ich wurde auf Kaution freigelassen. Nach einem Monat haben wir wieder in der Stadt XXXX demonstriert. Wir wurden von Militär und Polizei eingekreist. Ca. 25 Mitglieder, darunter ich, einer Partei wurden festgenommen. Ich wurde dort einvernommen und gefoltert. Drei Tage lang hielten sie mich auf dem Polizeiposten, danach schickten sie mich in ein Gefängnis, wo ich 5 Wochen lang inhaftiert war. Nach zwei Wochen haben wir wieder eine Demonstration geführt, wieder kam die Polizei. Aber dieses Mal bin ich geflüchtet und zwar nach XXXX. Ich blieb einige Tage dort und fuhr danach nach XXXX. Weil die Polizei bei mir zu Hause nach mir suchte, konnte ich nicht zurückkehren. In XXXX wohnte ich bei meinen Parteimitgliedern. Nacheiniger Zeit fuhr ich nach XXXX. Ich sprach dort mit meinem Parteivorsitzenden und dieser organisierte meine Ausreise. Es gab auch eine Anzeige gegen mich, deshalb war es nicht möglich, nach Hause zurückzukehren.A: Ich bin römisch 40 von Muslim Laegue (MSL) Youth. Am 13.10. im Jahr 1999 haben wir eine Demonstration geführt. An diesem Abend wurde ich von Polizisten festgenommen. Ich verbrachte drei Tage in Haft. Ich wurde auf Kaution freigelassen. Nach einem Monat haben wir wieder in der Stadt römisch 40 demonstriert. Wir wurden von Militär und Polizei eingekreist. Ca. 25 Mitglieder, darunter ich, einer Partei wurden festgenommen. Ich wurde dort einvernommen und gefoltert. Drei Tage lang hielten sie mich auf dem Polizeiposten, danach schickten sie mich in ein Gefängnis, wo ich 5 Wochen lang inhaftiert war. Nach zwei Wochen haben wir wieder eine Demonstration geführt, wieder kam die Polizei. Aber dieses Mal bin ich geflüchtet und zwar nach römisch 40 . Ich blieb einige Tage dort und fuhr danach nach römisch 40 . Weil die Polizei bei mir zu Hause nach mir suchte, konnte ich nicht zurückkehren. In römisch 40 wohnte ich bei meinen Parteimitgliedern. Nacheiniger Zeit fuhr ich nach römisch 40 . Ich sprach dort mit meinem Parteivorsitzenden und dieser organisierte meine Ausreise. Es gab auch eine Anzeige gegen mich, deshalb war es nicht möglich, nach Hause zurückzukehren.

Am 4.9.2001 fuhr ich von XXXX mit einem LKW in den Iran. Ich war ziemlich jung, ich war ca. 20 Jahre alt, ich wurde vom Iran in die Türkei gebracht. Am 20.12.2001 bin ich in Österreich eingereist. Ich habe mich eineinhalb Jahre in Pakistan versteckt gewesen. Ich bin in dieser Zeit nie nach Hause gegangen.Am 4.9.2001 fuhr ich von römisch 40 mit einem LKW in den Iran. Ich war ziemlich jung, ich war ca. 20 Jahre alt, ich wurde vom Iran in die Türkei gebracht. Am 20.12.2001 bin ich in Österreich eingereist. Ich habe mich eineinhalb Jahre in Pakistan versteckt gewesen. Ich bin in dieser Zeit nie nach Hause gegangen.

Das ist alles, was ich zu sagen habe.

F. Worum handelt es sich bei dieser Partei, welche Ansichten vertritt diese?

A: Ich war ziemlich jung damals. Die ganze Partei folgte dem damaligen Premierminister von Pakistan, namens Nawaz Sharif.

F: Welche Ansichten hatte diese Partei?

A: Wir wollten Demokratie in unserem Land.

F: Wie sah Ihre Tätigkeit innerhalb dieser Partei aus?

A: Ich musste Leute versammeln und die Parteiveranstaltungen organisieren.

F: Beschreiben Sie bitte diese Tätigkeit genauer!

A: Ich war seit Kindheit von Nawaz Sharif beeindruckt und habe dessen Ansichten geteilt.

Frage wird wiederholt.

Ich erzählte den Studenten die positiven Eigenschaften meiner Partei.

F: Wann, wie oft, wo?

A: Im College hatten wir freie Hand und wir haben auch im College drinnen Demonstrationen geführt. Im Jahr 1999 kam der Musharaf in die Regierung und er verbot allen diese Freiheit.

F: Wie konkret sah Ihre Tätigkeit in dieser Partei aus?

A: Hauptsächlich war meine Tätigkeit, sich mit anderen Studenten zu unterhalten. Wie ich damals angefangen habe, bei meiner Partei zu arbeiten, war unsere gegnerische Partei PPP (Pakistan Peoples Party).

In der Kantine habe ich die Leute auf Tee oder Kaffee eingeladen, um Leute einzufangen. Je mehr Leute die Flagge unserer Partei aufgehängt haben, desto mehr habe ich gespürt.

F: Hatten Sie ein Parteilokal?

A: Ja, es gab ein kleines Büro in meinem Dorf und in der Stadt in XXXX.A: Ja, es gab ein kleines Büro in meinem Dorf und in der Stadt in römisch 40 .

F. Wofür wurde es benutzt?

A: Zum Plaudern.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass sich dort ein Tisch und ein paar Sessel befunden haben. Ein paar Plakate von der Partei sind dort gelegen.

Der Parteivorsitzende von meinem Bezirk warXXXX und dieser hat uns die Plakate geschickt.

Die Flagge unserer Partei war grün und ein Löwe, ein Mond und ein Stern befanden sich darauf.

F: Wie oft suchten Sie das Parteilokal auf?

A: Meistens jeden Abend.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich das deshalb tat, um dort Leute zu treffen. Es waren ca. 20 bis 25 Leute dort.

F: Seit wann gibt es diese Partei MSL Youth?

A: Seit ca. 17, 18 Jahren gibt es diese Partei. In Pakistan gibt es vier, fünf solche Muslim League Parteien.

Die Partei MSL Youth gehört der Partei MSL (noon) an, welcher der Premier Minister Nawaz gegründet hat.

F: Seit wann gibt es die MSL Youth?

A: Genau so lange, seit es die MSL (noon) gibt.

F: Seit wann gibt es diese?

A: Ich glaube seit dem Jahr 1990.

Ich möchte noch dazu sagen, dass ich die letzten 10 Jahre auf der Flucht bin und an bestimmte Sachen kann ich mich deshalb nicht mehr erinnern.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich im Jahre XXXX in diese Partei eingetreten bin.Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich im Jahre römisch 40 in diese Partei eingetreten bin.

F: Was waren Ihre Beweggründe, in die Partei einzutreten?

A: Am besten gefiel mir, dass er Jugendlichen viele Rechte gegeben hat, die Arbeitslosigkeit wurde vermindert. Es gab Strom in den Dörfern, wo es vorher keinen Strom gab, Straßen wurden während dieser Regierung gebaut. Das war's.

User Premiereminister war sogar für einfache Bürger zugänglich, er war keine eingebildete Person.

F: Was waren die Beweggründe für die Demonstration am 13.10.1999 und wo?

A: Wir haben die Demonstration in Islamabad geführt. Am 12.10. ist Musharaf mit Gewalt in die Regierung gekommen. Dagegen haben wir demonstriert.

F: Auf welche Weise?

A: Wir haben alle Mitglieder und die, die uns unterstützen, zusammengerufen.

Wir sagten den Leuten, dass wir uns das nicht gefallen lassen sollten. Es gab schon zwei Diktaturen in Pakistan, wir wollen keine dritte haben.

F: Wie haben Sie das den Leuten gesagt?

A: Ich selbst habe es den Leuten nicht gesagt. Der Parteivorsitzende kam nach Islamabad und er sprach zu den Leuten.

F. Wie haben Sie die Leute zusammengerufen?

A: Mit einem Lautsprecher sind wir in der Stadt herumgefahren und haben die Leute aufmerksam gemacht. Es war an einem Vormittag.

Ich bin nur neben dem Fahrer gesessen, ich selbst habe nicht über den Lautsprecher gesprochen.

F: Wer hat über den Lautsprecher gesprochen?

A: Es gab mehrere Autos, es gab mehrere Sprecher.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass es ca. 30 bis 40 Autos waren, die unterwegs waren.

F: Inwiefern waren Sie involviert, wer hat die Demonstration organisiert?

A: Ich habe die ganzen Studenten zusammengeführt und bin mit denen zur Demonstration gegangen.

F: Wer rief die Demonstration aus?

A: Der Vorsitzende in unserem Bezirk XXXX.A: Der Vorsitzende in unserem Bezirk römisch 40 .

Er war der Parlamentsabgeordnete (MPA = Member of Parlament) unserer Partei.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich politisch zuständig für mein College war. Wir haben auch geholfen, die Bühne herzurichten.

Ich war der Vorsitzende, ich war nur für das eine College zuständig, andere Tätigkeitsbereich hatte ich nicht. Ich war allerdings ständig mit den Parteien in Kontakt.

F: Wie wurden Sie verständigt?

A: In der Früh um 8.00 oder 9.00 Uhr hat er mich verständigt. Ich saß zu dieser Zeit im Büro und da hat er mich kontaktiert.

F: Weshalb gab es ein Parteilokal im Dorf?

A: Das Parteilokal, das im Dorf war, war für die gesamte MSL Youth wing zuständig. Ich habe mich dort mit XXXX der MSL Youth Wing getroffen.A: Das Parteilokal, das im Dorf war, war für die gesamte MSL Youth wing zuständig. Ich habe mich dort mit römisch 40 der MSL Youth Wing getroffen.

Ich wurde auch oft gefoltert. Ich war damals erst 20 Jahre alt, ich war nicht einmal befugt, zu wählen, damals durfte man erst mit 21 Jahren.

F: Was meinen Sie mit dem, dass Sie öfters gefoltert wurden?

A: Als ich festgenommen wurde, wurde ich gefoltert.

F. Wann wurden Sie das erste Mal?

A: Am 13.10.1999. Um 15.30 Uhr haben sie mich von zu Hause abgeholt und festgenommen. Es war 16.30 Uhr.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ein Inspektor gekommen ist und zwei Polizisten. Sie fragten mich, ob ich auch an dieser Demonstration teilgenommen habe. Ich bejahte dies. Daraufhin haben sie mich festgenommen.

F: Hatte die Polizei im vorhinein keine Kenntnis, dass Sie bei der Demonstration teilgenommen haben?

A: Doch. Aber es ist ihre Handlungsweise, dass sie fragen.

F: Woher hatte die Familie Kenntnis, dass Sie an der Demonstration teilgenommen haben?

A: Ich war ziemlich berühmt. Ich nehme an, dass sie mich auf der Bühne gesehen haben. Wir haben laut Parolen ausgesprochen.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich zum Polizeiposten in meinem Dorf gebracht wurde.

F: Was geschah dort?

A: Ich wurde dort in einer Zelle eingesperrt. Ich wurde auch gefoltert.

F: Was geschah unmittelbar, nachdem Sie zur Polizeistation gebracht wurden?

A: Sie schrieen mich an, sie fragten, weshalb ich an der Demonstration teilgenommen habe. Am ersten Tag fragten sie nur das.

Nach drei Tagen wurde ich frei gelassen.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass sie mich angeschrieen und ein bisschen geschlagen haben. Ich habe ein paar Ohrfeigen bekommen.

F: Wann, wie oft?

A: Während sie mich einvernommen haben, haben sie mir einfach eine Ohrfeige gegeben.

Ich wurde nur am ersten Tag einvernommen, die restlichen Tage verbrachte ich in der Zelle. Es fanden keine weiteren Einvernahmen statt.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich am ersten Tag während der Einvernahme auch mit einem Stock auf die Schulter und auf die Beine geschlagen wurde. Es handelte sich dabei um einen Holzstock.

An den restlichen Tagen wurde ich nicht geschlagen oder sonst misshandelt.

F: Wann war die Entlassung?

A: Mein Vater kam in Begleitung wichtiger Männer des MSL noon, die für mich bürgten. Ich weiß nicht, wie die Bürgschaft aussah. Mein Vater schimpfte sehr viel, er war nicht sehr froh über meine Tätigkeit in der Partei.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass mein Vater selbst nicht politisch tätig oder interessiert war.

F: Wie ist die Demonstration selbst zu Ende gegangen?

A: Die Polizei traf ein und es kam zu einem Ende. Die Polizei ist gekommen, sie sahen zu und unternahmen aber nichts. Sie griffen in die Demonstration nicht ein.

Am nächsten Tag haben sie die Leute eingesperrt. Manche haben sie am gleichen Tag festgenommen, so wie mich.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich die Anzahl der Verhafteten nicht kenne. Ca. 5000 Leute haben an der Demonstration teilgenommen. Die Demonstration fand in Islambad in XXXX statt. Das liegt im Zentrum, es ist genügend Platz für viele Leute dort.Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich die Anzahl der Verhafteten nicht kenne. Ca. 5000 Leute haben an der Demonstration teilgenommen. Die Demonstration fand in Islambad in römisch 40 statt. Das liegt im Zentrum, es ist genügend Platz für viele Leute dort.

F: Wie viele Polizisten sind gekommen?

A: Das kann ich nicht sagen, sehr viele Polizisten sind dort gewesen.

Die Polizisten standen vor mir und hatten Holzstöcke mit.

F: Was war der Beweggrund für die folgende Demonstration?

A: Es war gegen die Armee. In der Zwischenzeit, ich meine den Zeitraum zwischen der ersten und zweiten Demonstration, haben wir uns im geheimen getroffen.

F: Wer traf sich, wann, wie, wo und wie oft?

A: Wir haben uns ab und zu im College, ab und zu bei XXXX getroffen. Es waren manchmal 12 Leute, manchmal 15. Danach haben wir eine Demonstration am XXXXeine Demonstration gemacht, das war jener Ort, an dem XXXX ermordet wurde.A: Wir haben uns ab und zu im College, ab und zu bei römisch 40 getroffen. Es waren manchmal 12 Leute, manchmal 15. Danach haben wir eine Demonstration am XXXXeine Demonstration gemacht, das war jener Ort, an dem römisch 40 ermordet wurde.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir uns zwei bis drei Mal in der Woche getroffen haben. Es waren jeweils Vorsitzende der Partei aus der Umgebung. Es waren auch Vorsitzende von anderen Colleges dabei. XXXX ist eine große Stadt, es gibt viele College und daher einige Vorsitzende.Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir uns zwei bis drei Mal in der Woche getroffen haben. Es waren jeweils Vorsitzende der Partei aus der Umgebung. Es waren auch Vorsitzende von anderen Colleges dabei. römisch 40 ist eine große Stadt, es gibt viele College und daher einige Vorsitzende.

F. Wie viele College gibt es in XXXX?

A: Ca. 8 bis 10. Wie ich bereits gesagt habe, habe ich viele Sachen schon vergessen.

F: Was war der Grund für die zweite Demonstration?

A: Es war wieder gegen Revaz Musharaf, wir wollten nicht, dass er an der Regierung bleibt, wir wollten Freiheit.

F: Wann fand die zweite Demonstration statt?

A: Das genaue Datum kenne ich nicht, ich weiß lediglich, dass die zweite Demonstration einen Monat nach der ersten stattgefunden hat.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ca. 10.000 oder über 10.000 Leute an dieser teilgenommen haben. Viele Leute haben auf der Bühne gesprochen, einer von denen war ich. Danach kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen der Polizei und den Demonstranten.

F: Was sprachen Sie auf der Bühne?

A: Ich sprach von meiner Haft, dass ich drei Tage lang unschuldig inhaftiert wurde. Wir verlangten unsere Freiheit wieder.

Es kamen mehrere Polizeibusse dort und jeweils in einem Bus haben sie bis zu 25 Leute eingesperrt.

Ich selbst wurde zu einem Polizeiposten gebracht und dort wurde ich geschlagen. Ich war drei Tage lang dort. Jeden Tag wurde ich gefoltert.

F: Auf welche Weise wurden Sie gefoltert?

A: Ich bekam Ohrfeigen und Schläge mit einem Holzstock. Das war täglich, jeweils einmal am Tag wurde ich auf diese Weise geschlagen. Am ersten Tag haben sie mich sehr viel geschlagen und dann weniger.

Ich meine damit, dass ich am ersten Tag mehr Schläge bekommen habe. Ich wurde am ersten Tag einvernommen, die folgenden Tage war ich nicht mehr in der Lage, Antworten zu geben, weil sie mich so geschlagen haben.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich am gesamten Körper geschlagen wurde. Ich wurde von einem Polizisten geschlagen, es handelte sich aber nicht um den gleichen.

Wir waren acht bis 10 Leute und wir wurden gleichzeitig geschlagen. Es war in einem Raum so groß wie dieser (Zimmer 102). In dem Raum befanden sich 8 bis 10 Gefangene und 3 bis 4 Polizisten.

Nachdem sie uns geschlagen haben, sind sie weggegangen. Ich wurde danach in ein anderes Zimmer gebracht. Ich war für drei Tage in dem gleichen Polizeiposten und wurde aber immer in ein anderes Zimmer versetzt. Es befanden sich noch 5 Leute in dem Zimmer.

Ich war auf dem Ellbogen verletzt und am Knie. Ich war gehfähig, ich hatte vermutlich Prellungen, weil ich Schwellungen und Schmerzen hatten. Wir erhielten Wasser und Nahrung.

F. In welches Gefängnis wurden Sie dann gebracht?

A: In dasXXXX Gefängnis gebracht. Es befindet sich in XXXX.A: In dasXXXX Gefängnis gebracht. Es befindet sich in römisch 40 .

Auf Nachfrage gebe ich an, dass alle Gefangenen dorthin gebracht wurden. Es waren ca. 25, 26 Gefangene.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir nicht gefoltert wurden, sondern in eine Zelle eingesperrt. XXXX wurde auch eingesperrt, aber in einem anderen Gefängnis.Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir nicht gefoltert wurden, sondern in eine Zelle eingesperrt. römisch 40 wurde auch eingesperrt, aber in einem anderen Gefängnis.

F: Beschreiben Sie bitte einen Tagesablauf im Gefängnis!

A: Wir sind in der Früh gegen 10.00 bis 11.00 Uhr aufgestanden, den ganzen Tag sind wir herumgegangen und in der Nacht spät schlafen gegangen. Wir erhielten auch Essen, in der Früh Tee, danach Mittagessen. Wir durften nur am Abend auf dem Grund des Gefängnisses frei bewegen.

Während dieser Zeit im Gefängnis wurde ich nie gefoltert oder geschlagen. Ich wurde auch nie einvernommen.

F. Wie viele befanden sich in einer Zelle?

A: Wir waren zu siebent bis acht Personen.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ein Polizist vor der Zelle stand. An diesen konnten wir uns richten, falls wir etwas benötigten.

F: Erhielten Sie Besuch?

A: Mein Bruder und mein Vater kamen, ab und zu sind auch Freunde gekommen, um mich zu besuchen.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass meine Familie gleich am ersten Tag davon erfahren haben, dass ich festgenommen wurde, nachdem ich auf den Polizeiposten mitgenommen wurde.

Ich weiß nicht, auf welche Weise sie davon erfahren haben. Ich weiß auch nicht, wie sie davon erfahren haben, dass ich ins Gefängnis gekommen bin. Vielleicht waren sie am Polizeiposten und haben gefragt, ich kann es aber nicht sicher sagen.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass mir vorgeworfen wurde, dass ich gegen die Polizei gekämpft und sie geschlagen hätte. Während der Demonstration haben wir mit Steinen auf die Polizisten geschossen, weil diese mit Stöcken auf uns losgegangen sind.

F: Wann wurden Sie entlassen und weshalb?

A: Nach ca. 5 Wochen wurde ich entlassen. Ich weiß nicht warum, sie haben mich einfach gehen lassen. Es kann sein, dass ich auf Kaution freigelassen wurde, aber ich bin mir nicht sicher.

Ich habe nicht nachgefragt. An demselben Tag wurden noch sechs andere Gefangene frei gelassen.

F: Was haben Sie unmittelbar nach der Entlassung gemacht?

A: Nach der Entlassung bin ich gleich nach Hause gegangen und bin 14 Tage lang nur zu Hause geblieben. Ich habe dann an einer weiteren Demonstration teilgenommen. Als die Polizei eintraf, bin ich geflüchtet. Es war derselbe Ort wie an der zweiten Demonstration.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nach meiner Entlassung nicht viel politisch tätig war, ich verließ aber schon das Haus. Ich bin Sportler und habe Cricket gespielt.

Ich hatte aber sehr wohl mit anderen Mitgliedern der Partei Kontakt. Ich hatte zum Beispiel mit XXXX kontaktiert. Dieser war für eine Woche eingesperrt gewesen. Er wurde auch auf Kaution freigelassen.Ich hatte aber sehr wohl mit anderen Mitgliedern der Partei Kontakt. Ich hatte zum Beispiel mit römisch 40 kontaktiert. Dieser war für eine Woche eingesperrt gewesen. Er wurde auch auf Kaution freigelassen.

Er wurde bei der letzten Demonstration, wo ich flüchten konnte, festgenommen und war von 1999 bis 2006 im Gefängnis gewesen.

Ich kann nicht genau angeben, aber ich nehme an, 10.000 bis 12.000 Leute haben an dieser Demonstration teilgenommen haben

Ich möchte noch angeben, dass ich mir nicht sicher bin, obXXXX in Gefangenschaft oder außer Landes war.

F: Wann fand die dritte Demonstration statt?

A: Es war am Abend. Das Datum kann ich nicht angeben.

Es war nach 14 bis 15 Tagen nach meiner Entlassung aus dem Gefängnis.

F: Was geschah?

A: Es entstand die selbe Situation wie bei der zweiten Demonstration, aber dieses Mal bin ich geflüchtet.

F. Wie konnten Sie flüchten?

A: Die Polizisten haben Tränengas versprüht, aber irgendwie bin ich von dort geflüchtet.

Frage wird wiederholt.

A. Ich bin zu Fuß durch die Gassen gelaufen, es liegt mitten in der Stadt, in der Umgebung gibt es viele Gassen, diese habe ich benutzt. Es kam zu einer Auseinandersetzung, viele wurden verletzt, aber ich wollte keinesfalls wieder ins Gefängnis gehen und es gelang mir die Flucht.

F: Wie sind die Polizisten erschienen?

A: Die sind normal erschienen, in einer großen Anzahl.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass die Polizisten zu Fuß, mit Bussen und Jeeps gekommen sind.

F: Wohin sind Sie unmittelbar nach der Demonstration geflüchtet?

A: Ich lief gleich zu meinen Freunden und verbrachte eine Woche versteckt in XXXX. Von dort bin ich nach XXXX gefahren.A: Ich lief gleich zu meinen Freunden und verbrachte eine Woche versteckt in römisch 40 . Von dort bin ich nach römisch 40 gefahren.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nach XXXX geflüchtet bin, weil ich es dort sicher fand. Ich war bei Freunden. Ich blieb drei bis vier Monate dort. Ich habe mich während des Tages nicht hinausgewagt, aber in der Nacht bin ich schon raus gegangen.Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nach römisch 40 geflüchtet bin, weil ich es dort sicher fand. Ich war bei Freunden. Ich blieb drei bis vier Monate dort. Ich habe mich während des Tages nicht hinausgewagt, aber in der Nacht bin ich schon raus gegangen.

Danach brachte mich mein Freund nach XXXX, das ist eine kleine Stadt, weil ich mich nach einiger Zeit in XXXX unsicher fühlte. Viele wichtige Parteimitglieder wohnen nun in XXXX. Ich wandte mich an diese und verbrachte ein Jahr dort. Zu Beginn konnte ich ein normales Leben führen, aber nach einiger Zeit war es schwer für mich dort zu leben. Die Polizei begann, einige Mitglieder der MSL festzunehmen.Danach brachte mich mein Freund nach römisch 40 , das ist eine kleine Stadt, weil ich mich nach einiger Zeit in römisch 40 unsicher fühlte. Viele wichtige Parteimitglieder wohnen nun in römisch 40 . Ich wandte mich an diese und verbrachte ein Jahr dort. Zu Beginn konnte ich ein normales Leben führen, aber nach einiger Zeit war es schwer für mich dort zu leben. Die Polizei begann, einige Mitglieder der MSL festzunehmen.

F: Was war der Grund dafür?

A: Weil alle, wie ich, auf der Flucht waren.

Ich weiß, dass Nawaz Sharif selbst aus dem Land geflüchtet ist und in Saudi Arabien Schutz suchte.

F: Was war der ausschlaggebende Grund, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen hat?

A: Die Polizei hat ständig nach mir gesucht, sie waren dauernd bei mir zu Hause. Ich wollte auf keinen Fall wieder ins Gefängnis gehen. Ich sprach darüber mit meinen Parteimitgliedern. Sie beschlossen, dass es besser für mich wäre, das Land zu verlassen.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich nicht weiß, was mit den anderen passiert ist. Sogar der Premiereminister ist geflüchtet, wir waren lediglich einfache Mitglieder.

Benazir Bhutto war die Vorsitzende der PPP Partei, sie wurde in einem Bombenanschlag ermordet. So ein einfacher Bürger wie ich hat dort nicht viele Möglichkeiten, zu überleben.

F: Woher haben Sie Kenntnis von den Suchen der Polizei nach Ihnen?

A: Ich habe es von meinen Freunden erfahren, die in Kontakt mit meinem Bruder waren. Meine Freunde haben mich in XXXX besucht.A: Ich habe es von meinen Freunden erfahren, die in Kontakt mit meinem Bruder waren. Meine Freunde haben mich in römisch 40 besucht.

F: Hatten Sie selbst keinen Kontakt mit der Familie?

A: Ich konnte nicht nach Hause gehen, ich hatte zu viel Angst.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir kein Telefon zu Hause hatten und ich habe auch keine Briefe geschrieben.

F: Haben Sie Kontakt mit Ihren Verwandten im Herkunftsstaat?

A: Ich schreibe ihnen alle drei bis vier Monate.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass wir alltägliches schreiben, wie es uns geht.

F: Gibt es aktuell Nachfragen nach Ihnen?

A: Die Polizei fragt immer noch nach mir. Es hängt sogar ein Foto von mir am Polizeiposten. Die Nachfragen sind verschieden, einmal kommen sie alle drei bis vier Monate, dann halbjährlich. Sie haben aber Kenntnis davon, dass ich nicht in Pakistan aufhältig bin.

F. Was sollte der Grund für aktuelle Nachfragen sein?

A. Es gibt eine Anzeige gegen mich.

F: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

A: Ich weiß nur, wenn ich zurückkehre, werde ich sofort festgenommen. Was danach mit mir passiert, weiß ich nicht.

Es gibt nur eine Möglichkeit, dass ich zurückkehre, wenn Nawaz Sharif wieder Premiereminister wird.

F. Wie sieht die Situation derzeit in Pakistan aus?

A: Die Lage ist sehr schlecht.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass in der Regierung die PPP Partei an der Macht ist.

Es gibt immer wieder Bombenanschläge in Pakistan.

F: Haben Sie die Möglichkeit, sich an einem anderen Ort in Ihrem Heimatland niederzulassen?

A: Nein.

F. Wie leben Sie hier in Österreich?

A: Ich wohne mit 3 Männern zusammen. Es handelt sich um Pakistani, einer hat die österreichische Staatsbürgerschaft und die anderen haben ein gültiges Visum für Österreich. Wir wohnen gemeinsam, weil es so günstiger für uns ist. Ich für meinen Teil zahle 200 Euro Miete.

Ich arbeite seit August 2002 ständig. Ich habe für 4 Jahre in einer Pizzeria als Pizzakoch gearbeitet, danach bei der Post als Maschinenreiniger und bei der jetzigen Arbeitsstelle bin ich seit sechs bis sieben Monaten wieder als Pizzakoch tätig. Ich habe eine Arbeitsbewilligung.

In meiner Freizeit gehe ich gerne Cricket spielen. Ich spiele für die Mannschaft XXXX. Im August hatten wir ein Turnier. Die Mannschaft besteht aus Pakistani und Indern. In meiner Mannschaft spielen keine gebürtigen Österreicher, aber wir spielen gegen andere Mannschaften, wo Österreicher sind und viele Zuschauer sind Österreicher.In meiner Freizeit gehe ich gerne Cricket spielen. Ich spiele für die Mannschaft römisch 40 . Im August hatten wir ein Turnier. Die Mannschaft besteht aus Pakistani und Indern. In meiner Mannschaft spielen keine gebürtigen Österreicher, aber wir spielen gegen andere Mannschaften, wo Österreicher sind und viele Zuschauer sind Österreicher.

Ich bin aktuell in keiner Lebensgemeinschaft.

Ich spreche auch Deutsch (Der ASt. spricht Deutsch). Ich verstehe alles, aber kann mich nicht sehr gut ausdrücken. Ich möchte die deutsche Sprache verbessern, habe bis dato aber keine Möglichkeit gefunden. Ich habe pakistanische und österreichische Freunde. Ich führe öfters kurze Gespräche zum Beispiel mit meinem Nachbarn, der Österreicher ist. Wir treffen uns im Stiegenhaus und plaudern kurz.

Ich gehe auch in einen Fitnessclub.

Ich besuche ansonsten keine Schule, Vereine.

F: Möchten Sie etwas ergänzen?

A: Nein.

F: Sind Sie gesund?

A: Ja.

Dem ASt. werden die Länderfeststellungen zu Pakistan übersetzt.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Ja.

Ich besuche in Österreich keine Schule, keine Universität und keine andere Bildungseinrichtung. ...."

4. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchteil II). In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.4. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Die Verwaltungsbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in Pakistan. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass dem Beschwerdeführer wegen der widersprüchlichen Darstellung seiner Fluchtgründe und der mangelnden Plausibilität seiner Aussagen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Es hätten sich bereits Widersprüche zu den Angaben bezüglich der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben, da der Beschwerdeführer in der Berufungsergänzung ausgeführt hat, dass seine gesamte Familie politisch interessiert sei, während er in den Einvernahmen Gegenteiliges behauptete und beispielsweise angab, dass sein Vater wörtlich "nicht erfreut" über die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers gewesen sei. Weitere Widersprüche hätten sich zum Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers ergeben, indem er in der Berufungsergänzung vorgebracht hat, dass er während des Gefängnisaufenthaltes Misshandlungen ausgesetzt gewesen sei, während er dies vor dem Bundesasylamt verneinte. Weiters habe der Beschwerdeführer in der Berufungsergänzung angegeben, dass er während des Gefängnisaufenthaltes einvernommen worden sei, während er bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt behauptet habe, dass er im Gefängnis nie einvernommen worden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer in der Berufungsergänzung ausgeführt, dass er im Gefängnis Zwangsarbeit geleistet habe, während er vor dem Bundesasylamt erklärte, dass er im Gefängnis gegen 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr aufgestanden sei und den ganzen Tag herumgegangen sei. Auch die Entlassung aus dem Gefängnis habe der Beschwerdeführer nicht widerspruchsfrei darlegen können, da er in der Berufungsergänzung angegeben habe, dass das Gericht über seinen Fall entschieden habe und dass er sich gegen Kaution nicht mehr politisch betätigen solle. Vor dem Bundesasylamt schilderte der Beschwerdeführer seine Freilassung jedoch insofern, dass er nicht wüsste, weshalb er aus dem Gefängnis entlassen worden sei und dass er eventuell gegen Kaution entlassen worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer den in der Berufungsergänzung geschilderten Vorfall der Durchsuchung des Parteilokals durch die Polizei bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht mehr erwähnt. Auch der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers werde kein Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer habe lediglich allgemein bekannte Angaben bezüglich seiner Partei machen können ohne auch nur irgendwelche Details zu nennen. Es könne von einem Parteimitglied einer politischen Organisation jedoch sehr wohl erwartet werden, dass er über fundiertes Wissen bezüglich dieser Partei verfügt. Weiters habe der Beschwerdeführer nicht einmal den Zeitpunkt, zu welchem er den Vorsitz der Partei übernommen habe, nennen können, sondern habe ausgesagt, dass er sich nicht sicher sei, wann er den Vorsitz übernommen habe. Zudem habe sich diesbezüglich ein Widerspruch ergeben, indem er zunächst das Jahr 1997 anführte, während er später das Jahr 1999 nannte.

Zu Spruchpunkt II verwies das Bundesasylamt darauf, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers eine lebensbedrohende Notlage oder eine allgemeine extreme Gefährdungslage in Pakistan nicht bestehe.Zu Spruchpunkt römisch zwei verwies das Bundesasylamt darauf, dass unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers eine lebensbedrohende Notlage oder eine allgemeine extreme Gefährdungslage in Pakistan nicht bestehe.

Zu Spruchpunkt III legte die Verwaltungsbehörde zusammengefasst dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt und aus seiner persönlichen Situation keine Hinweise ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei legte die Verwaltungsbehörde zusammengefasst dar, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen in Österreich verfügt und aus seiner persönlichen Situation keine Hinweise ersichtlich sind, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden.

5. Dagegen wurde am 02.01.2009 Beschwerde eingebracht, in welcher im Wesentlichen erneut die Fluchtgründe des Beschwerdeführers vorgebracht wurden und weiters ausgeführt wurde, dass die Behörden unzureichende Ermittlungen bezüglich der tatsächlichen derzeitigen Lage in Pakistan im Zusammenhang mit der Behandlung politischer Gegner durch die Behörden angestellt habe. Außerdem wurde ausgeführt, dass auch Bedrohungen von nichtstaatlicher Seite als asylrelevant angenommen werden könnten. Darüber hinaus würden humanitäre Gründe vorliegen, welche die Gewährung internationalen Schutzes für den Beschwerdeführer rechtfertigen würden. Weiters wurde ein Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten gestellt.

6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Verwaltungsbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat insgesamt zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt und ihn konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.

In der Beschwerde werden den individuellen Ausführungen des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens, keine Argumente entgegengesetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte. Der in der Beschwerde vorgebrachten Kritik, wonach das Bundesasylamt unzureichende Ermittlungen bezüglich der tatsächlichen derzeitigen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers angestellt habe, ist nicht zu folgen und sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtshofes die von der Verwaltungsbehörde der Entscheidung zu Grunde gelegten Quellen und die getroffenen Länderfeststellungen für den konkreten Fall, auch im Hinblick auf die schlüssig begründete mangelnde Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens, ausreichend. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach auch Bedrohungen von nichtstaatlicher Seite als asylrelevant angenommen werden, ist festzuhalten, dass sich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf eine staatliche Verfolgung beziehen. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes weiterhin als geklärt dar.

3. Die Fluchtgründe werden der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt.

Der Asylgerichtshof geht - wie auch bereits das Bundesasylamt umfassend dargelegt hat (vgl. oben I.4.) - davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist, dies insbesondere aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben bezüglich seines Gefängnisaufenthaltes bzw. den Ereignissen im Gefängnis (Misshandlungen; Einvernahmen; Zwangsarbeit), den Umständen der darauffolgenden Entlassung (Gericht; Kaution; keine genaue Kenntnis, ob Kautionszahlung erfolgt ist) und des politischen Engagements bzw. Interesses der Familie des Beschwerdeführers sowie aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse über seine Partei. Es ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheint, da er beispielsweise nicht einmal in der Lage war, das Jahr, in dem er den Vorsitz in der Partei übernommen hat, übereinstimmend wiederzugeben. Zudem wiesen seine Aussagen zur Beendigung der Demonstration am 13.10.1999 (ob diese von der Polizei gewaltsam aufgelöst wurde oder ob die Polizei nicht eingestritten ist), zu der Dauer und des Ablaufs seiner ersten Festnahme sowie zu der Zahl der bei der zweiten Demonstration mit ihm festgenommenen Personen (20; 24-25) Unstimmigkeiten auf.Der Asylgerichtshof geht - wie auch bereits das Bundesasylamt umfassend dargelegt hat vergleiche oben römisch eins.4.) - davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft ist, dies insbesondere aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben bezüglich seines Gefängnisaufenthaltes bzw. den Ereignissen im Gefängnis (Misshandlungen; Einvernahmen; Zwangsarbeit), den Umständen der darauffolgenden Entlassung (Gericht; Kaution; keine genaue Kenntnis, ob Kautionszahlung erfolgt ist) und des politischen Engagements bzw. Interesses der Familie des Beschwerdeführers sowie aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse über seine Partei. Es ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheint, da er beispielsweise nicht einmal in der Lage war, das Jahr, in dem er den Vorsitz in der Partei übernommen hat, übereinstimmend wiederzugeben. Zudem wiesen seine Aussagen zur Beendigung der Demonstration am 13.10.1999 (ob diese von der Polizei gewaltsam aufgelöst wurde oder ob die Polizei nicht eingestritten ist), zu der Dauer und des Ablaufs seiner ersten Festnahme sowie zu der Zahl der bei der zweiten Demonstration mit ihm festgenommenen Personen (20; 24-25) Unstimmigkeiten auf.

Der Asylgerichtshof räumt dem Beschwerdeführer zwar ein, dass sich dieser auf Grund des lange zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr an alle Details seines Fluchtgrundes erinnern konnte, doch ist auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Begebenheiten zu erwarten, dass sich dieser zumindest im Groben an die Eckpunkte seines Fluchtvorbringens erinnern und widerspruchsfreie Angaben bezüglich seines Gefängnisaufenthaltes und der Umstände, welche zu seiner Freilassung geführt haben, anführen kann, handelt es sich dabei doch um einprägsame Ereignisse. Auch ist dem Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich seiner Angaben, Pakistan aufgrund von politischer Verfolgung verlassen zu haben, zuzumuten, sich zumindest ungefähr an die Dauer seines Parteivorsitzes zu erinnern.

Darüber hinaus steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund seiner Unterstützung der PML-N von der Polizei bzw. vom Militär verfolgt werde, nicht in Einklang mit der Quellenlage. Aus dieser kann nicht geschlossen werden, dass Mitglieder bzw. Unterstützer einer Partei, im gegenständlichen Fall der PML-N, staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Hinzu tritt, dass, selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Grunde legen würde, er lediglich der Vorsitzende der PML-N in seinem College gewesen wäre und seine Haupttätigkeit insbesondere darin bestanden hätte, sich mit anderen Studenten zu unterhalten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Position innerhalb der Partei, welche nicht als exponierte Führungsfunktion angesehen werden kann, einer derartigen von ihm vorgebrachten staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre.

Außerdem hat sich die politische Situation in Pakistan seit der Ausreise des Beschwerdeführers geändert und ist das Militärregime von Musharraf, gegen welches der Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben gekämpft hat, nicht mehr an der Macht. Notorischerweise wurde Asif Ali Zardari (PPP) am 6. September 2008 von einem parlamentarischen Wahlkollegium mit deutlicher Mehrheit für die nächsten fünf Jahre zum Präsidenten gewählt. Die Regierungskoalition von PPP (Pakistan People's Party), die bei den Parlamentswahlen am 18. Februar 2008 stärkste Partei geworden war, und PML-N (Pakistan Muslim League - Nawaz Sharif Gruppe) zerbrach nur eine Woche später an der Frage der Wiedereinsetzung der von Musharraf im Herbst 2007 abgesetzten Obersten Richter. Im März 2009 wurde auf Druck u.a. der PML-N der Oberste Richter des Landes Iftikhar Muhammad Chaudhry neben anderen Höchstrichtern wieder eingesetzt. Im Punjab, in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist überdies die PML-N stärkste Partei und lassen die notorischen jüngsten Entwicklungen, wonach die wieder eingesetzten Höchstrichter ihrerseits das Politikverbot von Nawaz Sharif und seinen Bruder Shabaz Sharif aufgehoben haben und Shahbaz Sharif sofort nach dem Urteil seine Rückkehr als Ministerpräsident der Provinz Punjab bekannt gab, den Schluss zu, dass die PML-N wieder die Regierung im Punjab bilden wird.

Auch bei Wahrheitsunterstellung seiner Aussagen könnte somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan landesweite Verfolgung durch die staatlichen Behörden droht. Seinen Angaben lässt sich nicht entnehmen, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt oder ein Strafverfahren gegen ihn läuft. Was die vom Beschwerdeführer erwähnte Anzeige gegen ihn betrifft, so ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in seiner ersten Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde noch in der Berufung vom 14.03.2002 oder in der Berufungsergänzung vom 06.06.2002 eine Anzeige erwähnte, sondern diese erstmalig in der zweiten Einvernahme beim Bundesasylamt gänzlich unsubstantiiert vorbrachte, sodass diese Behauptung als nachgeschoben bezeichnet werden muss. Aufgrund dieses nachgeschobenen äußerst vagen Vorbringens in Zusammenschau mit der mangelnden Glaubwürdigkeit seines übrigen Vorbringens wird daher nicht angenommen, dass tatsächlich eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer besteht.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

4. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. sind nicht zu beanstanden.4. Auch die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. sind nicht zu beanstanden.

Es ist, wie schon von der Verwaltungsbehörde dargelegt, unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder erwachsener Mann, gute Ausbildung und Berufserfahrung, soziales Netz durch seine Familienangehörigen in Pakistan) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Pakistan, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen Pakistans, nicht möglich und zumutbar sein sollte. Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Pakistan zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.

Dass sich seit der Erlassung des Bescheides in Pakistan allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall (Unglaubwürdigkeit des inhaltlichen Vorbringens) verneint werden und hat sich der Asylgerichtshof dessen durch Einschau in die aktuellen Quellenlage, u.a in den Folgebericht des Auswärtigen Amtes (zuletzt September 2008) und in den Bericht des US State Departments von Februar 2009, sowie in die aktuelle Medienberichterstattung versichert. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass in Pakistan trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch unternimmt der pakistanische Staat große Anstrengungen, Terrorismus zu bekämpfen. Es kann auf Basis der Quellenlage und auch aufgrund der notorischen jüngsten Entwicklungen um die Wiedereinsetzung der Höchstrichter jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären.

5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III des Bescheides zu bestätigen.5. Ebenso ist die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt römisch drei des Bescheides zu bestätigen.

Eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann (vgl. zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall noch zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen. Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa sieben Jahren in Österreich auf, hatte in dieser Zeit aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Der Beschwerdeführer arbeitet zwar als Pizzakoch und versteht Deutsch, kann sich jedoch gemäß seinen eigenen Angaben nicht sehr gut auf Deutsch ausdrücken. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, seine Angehörigen leben in Pakistan. Er lebt in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft, sondern teilt sich mit drei anderen Personen die Wohnung. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden ebenso wie die Mitgliedschaft in einem Cricket-Club, welcher aus indischen und pakistanischen Landsleuten besteht, zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Gesamthaft betrachtet kann keine außergewöhnliche schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich erkannt werden, dass aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, und überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.Eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers als Asylwerber ist nach der jüngsten EGMR Judikatur in der Regel nicht erforderlich, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann vergleiche zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall noch zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen. Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit etwa sieben Jahren in Österreich auf, hatte in dieser Zeit aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Der Beschwerdeführer arbeitet zwar als Pizzakoch und versteht Deutsch, kann sich jedoch gemäß seinen eigenen Angaben nicht sehr gut auf Deutsch ausdrücken. Er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, seine Angehörigen leben in Pakistan. Er lebt in keiner eheähnlichen Lebensgemeinschaft, sondern teilt sich mit drei anderen Personen die Wohnung. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden ebenso wie die Mitgliedschaft in einem Cricket-Club, welcher aus indischen und pakistanischen Landsleuten besteht, zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Gesamthaft betrachtet kann keine außergewöhnliche schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich erkannt werden, dass aus diesem Grunde die Ausweisung für unzulässig zu erklären wäre, und überwiegt aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.

6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Auch entspricht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wie dargelegt, zweifelsfrei nicht den Tatsachen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

III. Der Asylgerichtshof hat über den Antrag auf Kostenersatz wie folgt erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat über den Antrag auf Kostenersatz wie folgt erwogen:

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass der Antragsteller zugleich mit der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid einen Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten zu Handen des Vertreters innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht hat.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bzw. der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte (Anm.: § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1930/1, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bzw. der Ersatz der Verfahrenskosten bewilligt werden könnte Anmerkung, Paragraph 51 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 1991/52 (WV) idgF, kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht).

Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in § 24 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und § 17 Abs. 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist (vgl. AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.Weiters ist dem gegenständlichen Antrag auch deshalb kein Erfolg beschieden, da bei Verfahren vor dem Asylgerichtshof kein Anwaltszwang besteht. Hätte der Gesetzgeber einen Anwaltszwang begründen wollen, wäre angesichts der diesbezüglich detaillierten und je nach Gerichtshof und diesen betreffenden Verfahren differenzierenden Einzelregelungen in Paragraph 24, Absatz 2, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 1985/10 (WV) idgF, und Paragraph 17, Absatz 2 und 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl. Nr. 1953/85 (WV) idgF, zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber diesbezüglich anlässlich der Einrichtung des Asylgerichtshofes eine Sonderregelung getroffen hätte, was jedoch unterblieben ist vergleiche AsylGH 27.11.2008, A2 307.563-2/2008-6E). Ebenso gibt es im AVG keine entsprechende Bestimmung.

Der gegenständliche Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten war sohin - abgesehen davon, dass der Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht Folge gegeben wurde - mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, non refoulement, Zumutbarkeit

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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