Norm
AVG §63Spruch
A12 405.717-1/2009/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Nigeria, gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 14.3.2009, Zahl: 09 01.831 EAST-Ost, gem. § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 61 Abs. 3 Z 1 lit c sowie § 22 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Nigeria, gegen den "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 14.3.2009, Zahl: 09 01.831 EAST-Ost, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, sowie Paragraph 22, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und reiste eigenen Angaben zufolge am 14.8.2008 illegal mit dem Flugzeug ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl. Aktenseite (im Folgenden kurz: AS) 3 des 1. Verwaltungsaktes (im Folgenden kurz: VA)).römisch eins. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und reiste eigenen Angaben zufolge am 14.8.2008 illegal mit dem Flugzeug ins österreichische Bundesgebiet ein, wo er am selben Tag seinen 1. Antrag auf internationalen Schutz stellte vergleiche Aktenseite (im Folgenden kurz: AS) 3 des 1. Verwaltungsaktes (im Folgenden kurz: VA)).
Anlässlich seiner Erstbefragung vor der PI Traiskirchen EAST am 18.8.2008 erklärte der Asylwerber hinsichtlich seines Alters, am XXXX geboren zu sein (AS 7 des 1. VA).Anlässlich seiner Erstbefragung vor der PI Traiskirchen EAST am 18.8.2008 erklärte der Asylwerber hinsichtlich seines Alters, am römisch 40 geboren zu sein (AS 7 des 1. VA).
Im Rahmen seiner Einvernahme am 22.8.2008 vor dem Bundesasylamt erklärte der Asylwerber, dass seine Mutter ihm gesagt habe, er sei XXXX geboren. Er selbst wisse es nicht (AS 29 des 1. VA).Im Rahmen seiner Einvernahme am 22.8.2008 vor dem Bundesasylamt erklärte der Asylwerber, dass seine Mutter ihm gesagt habe, er sei römisch 40 geboren. Er selbst wisse es nicht (AS 29 des 1. VA).
In der Folge beauftragte das Bundesasylamt Med. Rat. Dr. XXXX mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers.In der Folge beauftragte das Bundesasylamt Med. Rat. Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers.
In dem sodann erstellten Gutachten (AS 35ff des 1.VA) kommt Dr. XXXX zu folgendem Ergebnis:In dem sodann erstellten Gutachten (AS 35ff des 1.VA) kommt Dr. römisch 40 zu folgendem Ergebnis:
"Aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindrucks sowie der somatischen Messgrößen und der Befragung durch den Sachverständigen über den Dolmetscher wird das Alter von Herrn XXXX auf 23 bis 25 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt. Unterstützt wird diese Befundung durch die sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse, welche sämtliche innerhalb der Erwachsenennorm liegen.""Aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindrucks sowie der somatischen Messgrößen und der Befragung durch den Sachverständigen über den Dolmetscher wird das Alter von Herrn römisch 40 auf 23 bis 25 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr eingeschätzt. Unterstützt wird diese Befundung durch die sonographischen Messgrößen von Nieren und Schilddrüse, welche sämtliche innerhalb der Erwachsenennorm liegen."
Das Bundesasylamt ging in der Folge von der Volljährigkeit des Asylwerbers aus.
Dieses Gutachtensergebnis wurde dem Asylwerber im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3.9.2008 vorgehalten. Der Asylwerber bekräftigte hiezu erneut, dass ihm seine Mutter gesagt habe, er sei XXXX geboren (AS 53 des 1.VA). Auch in seiner Einvernahme am 10.12.2008 gab der Asylwerber an, dass er am XXXX geboren sei (AS 109 des 1. VA).Dieses Gutachtensergebnis wurde dem Asylwerber im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3.9.2008 vorgehalten. Der Asylwerber bekräftigte hiezu erneut, dass ihm seine Mutter gesagt habe, er sei römisch 40 geboren (AS 53 des 1.VA). Auch in seiner Einvernahme am 10.12.2008 gab der Asylwerber an, dass er am römisch 40 geboren sei (AS 109 des 1. VA).
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.1.2009, Zahl: 08 07.245-BAT, gem. §§ 3, 8 abgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.1.2009, Zahl: 08 07.245-BAT, gem. Paragraphen 3, 8, abgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
In weiterer Folge wurde dieser "Bescheid" dem Antragsteller nach erfolglosem Zustellversuch durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt (AS 233 des 1.VA).
Gegen diesen "Bescheid" vom 2.1.2009 hat der Asylwerber mit am 6.4.2009 eingelangter Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, dass seine im Verfahren gemachten Angaben bezüglich seines Alters richtig seien, er daher minderjährig sei und die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an seine Person und nicht an seinen gesetzlichen Vertreter somit nicht rechtswirksam erfolgt sei. Weiters sei es hinlänglich bekannt, dass Altersgutachten des Dr. XXXX (Vermessung der Nieren und der Schilddrüse sowie Begutachtung des äußeren Erscheinungsbildes) absolut ungeeignet zur Altersbestimmung einer Person sind.Gegen diesen "Bescheid" vom 2.1.2009 hat der Asylwerber mit am 6.4.2009 eingelangter Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, dass seine im Verfahren gemachten Angaben bezüglich seines Alters richtig seien, er daher minderjährig sei und die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an seine Person und nicht an seinen gesetzlichen Vertreter somit nicht rechtswirksam erfolgt sei. Weiters sei es hinlänglich bekannt, dass Altersgutachten des Dr. römisch 40 (Vermessung der Nieren und der Schilddrüse sowie Begutachtung des äußeren Erscheinungsbildes) absolut ungeeignet zur Altersbestimmung einer Person sind.
In diesem Zusammenhang legte der Asylwerber ein Schreiben der österreichischen Ärztekammer vom 17.2.2009 vor, wonach die Begutachtung einer Niere kein taugliches Mittel zur Feststellung des Alters einer Person sei.
Am 12.2.2009 stellte der Asylwerber, der zwischenzeitig das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, einen neuerlichen, seinen 2. Antrag auf internationalen Schutz und gab im Rahmen seiner Einvernahme vom 27.2.2009 vor dem Bundesasylamt unter anderem an, dass sich hinsichtlich der im 1. Verfahren gemachten Angaben zu seinen Geburtsdaten nichts geändert habe und er dahingehend auch keine neuen Angaben machen wolle (AS 35 des 2. VA).
In weiterer Folge wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.3.2009, Zahl: 09 01.831 EAST-Ost, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.In weiterer Folge wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.3.2009, Zahl: 09 01.831 EAST-Ost, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Laut Schreiben des Stadtpolizeikommandos Josefstadt vom 25.3.2009 wurde der gegenständliche Bescheid dem Asylwerber am 25.3.2009 ausgefolgt, wobei dieser die Übernahmsbestätigung nicht unterschrieb (AS 107 des 2.VA).
Gegen diesen "Bescheid" vom 14.3.2009 hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und auch hier im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an seine Person aufgrund der ungeeigneten Altersfeststellung im Gutachten Dris. XXXX nicht an seinen gesetzlichen Vertreter und somit nicht rechtswirksam erfolgt sei. Darüber hinaus legte der Asylwerber auch zu dieser Beschwerde das Schreiben der österreichischen Ärztekammer vom 17.2.2009 vor, wonach die Begutachtung einer Niere kein taugliches Mittel zur Feststellung des Alters einer Person sei.Gegen diesen "Bescheid" vom 14.3.2009 hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und auch hier im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung an seine Person aufgrund der ungeeigneten Altersfeststellung im Gutachten Dris. römisch 40 nicht an seinen gesetzlichen Vertreter und somit nicht rechtswirksam erfolgt sei. Darüber hinaus legte der Asylwerber auch zu dieser Beschwerde das Schreiben der österreichischen Ärztekammer vom 17.2.2009 vor, wonach die Begutachtung einer Niere kein taugliches Mittel zur Feststellung des Alters einer Person sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
§ 16 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 16, AsylG 2005 lautet wie folgt:
Handlungsfähigkeit
§ 16. (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Paragraph 16, (1) Für den Eintritt der Handlungsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
(2) In Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist jeder Elternteil für sich zur Vertretung des Kindes befugt. Widerstreiten die Erklärungen beider Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant; ein Berufungsverzicht kann nicht gegen den erklärten Willen eines Elternteils abgegeben werden. Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der Vater alleine mit der Obsorge betraut ist. Ein Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.
(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2) der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt, Anträge zu stellen und einzubringen. Gesetzlicher Vertreter für Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2,) der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (Paragraph 19, Absatz eins,) eines mündigen Minderjährigen, ist diese in seinem Beisein zu wiederholen.
(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (§24 Abs. 1) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater die gesetzliche Vertretung nach Abs 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.(4) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren (§24 Absatz eins,) oder lässt sich aus anderen Gründen nach Absatz 3, kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Absatz 3, wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater die gesetzliche Vertretung nach Absatz 3, erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt.
(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen im Beisein des Rechtsberaters befragt (§ 19 Abs. 1) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 4.(5) Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen im Beisein des Rechtsberaters befragt (Paragraph 19, Absatz eins,) werden. Im Übrigen gelten die Absatz 3 und 4,
Das Bundesasylamt begründet die festgestellte Volljährigkeit des Asylwerbers im Bescheid vom 2.1.2009, Zahl: 08 07.245-BAT (1.Verfahren), zunächst mit einer groben Einschätzung seines Alters (aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in Zweifelsfällen die Vornahme eines Augenscheins kein taugliches Mittel zur Feststellung des Alters einer Person ist. Darüber hinaus spreche laut Bundesasylamt neben dem Aussehen des Asylwerbers auch dessen Auftreten vor der Behörde, seine Fragebeantwortungen, sein Benehmen sowie seine Körperhaltung für dessen Volljährigkeit (vgl. Seite 29ff des Bescheides vom 2.1.2009).Das Bundesasylamt begründet die festgestellte Volljährigkeit des Asylwerbers im Bescheid vom 2.1.2009, Zahl: 08 07.245-BAT (1.Verfahren), zunächst mit einer groben Einschätzung seines Alters (aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung) unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in Zweifelsfällen die Vornahme eines Augenscheins kein taugliches Mittel zur Feststellung des Alters einer Person ist. Darüber hinaus spreche laut Bundesasylamt neben dem Aussehen des Asylwerbers auch dessen Auftreten vor der Behörde, seine Fragebeantwortungen, sein Benehmen sowie seine Körperhaltung für dessen Volljährigkeit vergleiche Seite 29ff des Bescheides vom 2.1.2009).
Insbesondere stützt das Bundesasylamt seine Annahme bezüglich des Vorliegens der Volljährigkeit des Asylwerbers jedoch auf das Sachverständigengutachten des Dr. XXXX und die von diesem vorgenommene Alterseinschätzung (vgl. Seite 30ff des Bescheides vom 2.1.2009).Insbesondere stützt das Bundesasylamt seine Annahme bezüglich des Vorliegens der Volljährigkeit des Asylwerbers jedoch auf das Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 und die von diesem vorgenommene Alterseinschätzung vergleiche Seite 30ff des Bescheides vom 2.1.2009).
Im Bescheid vom 14.3.2009, Zahl: 09 01.831 EAST-Ost (2. Verfahren), verweist das Bundesasylamt bezüglich der festgestellten Volljährigkeit des Asylwerbers auf die im 1. Verfahrensgang getätigten Erwägungen (vgl. Seite 10 des angefochtenen Bescheides vom 14.3.2009).Im Bescheid vom 14.3.2009, Zahl: 09 01.831 EAST-Ost (2. Verfahren), verweist das Bundesasylamt bezüglich der festgestellten Volljährigkeit des Asylwerbers auf die im 1. Verfahrensgang getätigten Erwägungen vergleiche Seite 10 des angefochtenen Bescheides vom 14.3.2009).
Den Erwägungen des Bundesasylamtes kann in casu jedoch nicht gefolgt werden:
Den Annahmen bezüglich des äußeren Erscheinungsbildes des Asylwerbers ist die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach eine Altersbestimmung durch Augenschein seitens des einvernehmenden Beamten mangels besonderer fachlicher Qualifikation hiezu nicht zulässig ist.
Das Bundesasylamt hat im Folgenden versucht, den Verdacht der Volljährigkeit des Asylwerbers mittels Sachverständigengutachten Dris. XXXX zu untermauern. In diesem Zusammenhang hat der Asylgerichtshof bereits wiederholt erkannt, dass die lediglich knappen und sich zum Teil auf sonographische Messdaten von Nieren und Schilddrüse beziehenden Ausführungen Dr. XXXX, wie sie auch in diesem Fall vorliegen, nicht den Anforderungen genügen, damit von einem "Gutachten" gesprochen werden kann. Konkret sind diese Ausführungen allenfalls als sonstiges Beweismittel im Rahmen der abwägenden Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände heranzuziehen. Die Ausführungen des Dris. XXXX sind somit ein Indiz für die Volljährigkeit des Asylwerbers, denen jedoch nicht der hohe Beweiswert eines Gutachtens zukommt.Das Bundesasylamt hat im Folgenden versucht, den Verdacht der Volljährigkeit des Asylwerbers mittels Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 zu untermauern. In diesem Zusammenhang hat der Asylgerichtshof bereits wiederholt erkannt, dass die lediglich knappen und sich zum Teil auf sonographische Messdaten von Nieren und Schilddrüse beziehenden Ausführungen Dr. römisch 40 , wie sie auch in diesem Fall vorliegen, nicht den Anforderungen genügen, damit von einem "Gutachten" gesprochen werden kann. Konkret sind diese Ausführungen allenfalls als sonstiges Beweismittel im Rahmen der abwägenden Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände heranzuziehen. Die Ausführungen des Dris. römisch 40 sind somit ein Indiz für die Volljährigkeit des Asylwerbers, denen jedoch nicht der hohe Beweiswert eines Gutachtens zukommt.
Das Gutachten erschöpft sich im Bereich des Befundes zur Körperbehaarung in bloßen (nicht näher ausgeführten) Schlagworten und gerade einmal 1 1/2 geschriebenen Zeilen, zum Zahnstatus auf die Anzahl der Zähne (32) unter Angabe der Weisheitszähne und im Bereich des Befundes der Nägel auf die Bezeichnung "rosig"; im Übrigen bezieht sich das Gutachten auf die bereits oben erwähnten sonographischen Daten zu inneren Organen, die jedoch nach einhelliger Meinung einer Expertenrunde, die auf Einladung des Bundesministeriums für Inneres im September 2008 zusammentraf, keine taugliche Grundlage für die Alterseingrenzung bilden.
Letztlich hat der Asylwerber auch ein die Methode des Dr. XXXX nicht befürwortendes Schreiben der österreichischen Ärztekammer vorgelegt, welches - als weiteres Indiz seiner Minderjährigkeit - ebenfalls als sonstiges Beweismittel in die Gesamtbetrachtung einzufließen hat.Letztlich hat der Asylwerber auch ein die Methode des Dr. römisch 40 nicht befürwortendes Schreiben der österreichischen Ärztekammer vorgelegt, welches - als weiteres Indiz seiner Minderjährigkeit - ebenfalls als sonstiges Beweismittel in die Gesamtbetrachtung einzufließen hat.
Eine abwägende Gesamtbetrachtung ergibt somit, dass der Behauptung der Minderjährigkeit des Asylwerbers mit den vorliegenden Beweisergebnissen nicht schlüssig entgegengetreten werden kann:
Für die Volljährigkeit des Asylwerbers sprechen einzig und allein die Ausführungen Dris. XXXX als sonstiges Beweismittel, denen jedoch nicht der hohe Beweiswert eines Gutachtens zukommt. Diesem Beweismittel steht aber zum einen das vorgelegte Schreiben der österreichischen Ärztekammer entgegen und zum anderen der Umstand, dass die Angaben des Asylwerbers zum Geburtsdatum in sich widerspruchsfrei sind bzw. er sich selbst niemals als volljährige Person präsentiert hat.Für die Volljährigkeit des Asylwerbers sprechen einzig und allein die Ausführungen Dris. römisch 40 als sonstiges Beweismittel, denen jedoch nicht der hohe Beweiswert eines Gutachtens zukommt. Diesem Beweismittel steht aber zum einen das vorgelegte Schreiben der österreichischen Ärztekammer entgegen und zum anderen der Umstand, dass die Angaben des Asylwerbers zum Geburtsdatum in sich widerspruchsfrei sind bzw. er sich selbst niemals als volljährige Person präsentiert hat.
Es können somit nach der Aktenlage keine schlüssig begründeten Feststellungen zur Volljährigkeit des Asylwerbers getroffen werden. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass von der Minderjährigkeit des Asylwerbers ausgegangen werden muss.
Demzufolge erweist sich die Bescheidausfolgung an den mj. Antragsteller persönlich als rechtsunwirksam, da rechtswirksam nur seinem gesetzlichen Vertreter (oder allenfalls von diesem zur Vertretung des Asylwerbers bevollmächtigten Personen) zugestellt hätte werden können.
Letztlich liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Zustellmangel bezüglich des erstinstanzlichen "Bescheides" durch tatsächliches Zukommen an den gesetzlichen Vertreter (in casu dem Rechtsberater) im Sinne des § 9 ZustellG geheilt worden wäre.Letztlich liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Zustellmangel bezüglich des erstinstanzlichen "Bescheides" durch tatsächliches Zukommen an den gesetzlichen Vertreter (in casu dem Rechtsberater) im Sinne des Paragraph 9, ZustellG geheilt worden wäre.
Der Antrag des XXXX auf internationalen Schutz ist daher noch immer in erster Instanz anhängig!Der Antrag des römisch 40 auf internationalen Schutz ist daher noch immer in erster Instanz anhängig!
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung, im Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 AsylGHG die Beschwerde, von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu § 63 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Berufung, im Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, AsylGHG die Beschwerde, von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu Paragraph 63, AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Minderjährigkeit, Zustellmangel, ZustellungZuletzt aktualisiert am
21.07.2009