Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S13 405.860-1/2009/2Z
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S13 405.857-1/2009/2Z
S13 405.858-1/2009/2Z
S13 405 856-1/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des K.K., StA. Russische Föderation, vertreten durch Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2009, FZ 09 01.620 - EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005. (BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 08.02.2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 21.03.2009, FZ 09 01.620 - EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.10.2008 in Polen um internationalen Schutz angesucht hatte und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 21.03.2009, FZ 09 01.620 - EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.10.2008 in Polen um internationalen Schutz angesucht hatte und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei (in der Folge: angefochtener Bescheid).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.04.2009 durch seinen Bevollmächtigten Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 16.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. Nr. 29/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.02.2009 gestellt, weshalb in Bezug auf die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.02.2009 gestellt, weshalb in Bezug auf die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den Ehemann der B.L., deren Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S13 405.859-1/2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Da der Ehemann als Familienangehöriger der B.L. gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG zu qualifizieren ist, liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG in Bezug auf B.L. vor und der gegenständlichen Beschwerde ist daher ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da der Ehemann als Familienangehöriger der B.L. gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG zu qualifizieren ist, liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG in Bezug auf B.L. vor und der gegenständlichen Beschwerde ist daher ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen unter Berücksichtigung aller Verfahrensakte der Familie gemeinsam über alle anhängigen Beschwerden der Kernfamilie des Beschwerdeführers entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
06.05.2009