TE AsylGH Beschluss 2009/4/22 S13 405859-1/2009

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Veröffentlicht am 22.04.2009
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Spruch

S13 405.859-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der B.L., StA. Russische Föderation, vertreten durch: Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2009, FZ 09 01.621 - EAST Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen, reiste am 08.02.2009 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin u. a. von Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, zu ihrem psychischen Gesundheitszustand untersucht. Dabei kam die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen psychischen Störung und sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leide. Aufgrund der Schwangerschaft mit erhöhtem Risiko sei eine Überstellung nicht möglich und auch eine Prognose in dieser Richtung derzeit nicht zu erstellen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 21.03.2009, FZ 09 01.621 - EAST Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 22.10.2008 in Polen um internationalen Schutz angesucht hatte, und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 21.03.2009, FZ 09 01.621 - EAST Ost wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 22.10.2008 in Polen um internationalen Schutz angesucht hatte, und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei (in der Folge: angefochtener Bescheid).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 08.04.2009 durch ihren Bevollmächtigten Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 16.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt weder ausreichend ermittelt noch richtig gewürdigt habe. Weiters sei nicht überprüft worden, ob Polen auf die Beschwerdeführerin bezogen tatsächlich als sicherer Drittstaat anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin leide überdies unter schweren psychischen Problemen. Österreich sei daher verpflichtet, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 29/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.02.2009 gestellt, weshalb in Bezug auf die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.02.2009 gestellt, weshalb in Bezug auf die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen im Hinblick auf die Ausweisung nach Polen gemäß § 10 AsylG anzustellen, unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass die ärztliche Gutachterin ein gesundheitliches Risiko bei Überstellung angenommen hat und der Geburtstermin nach Lage der Akten unmittelbar bevorsteht (voraussichtlich 00.00.00, vgl. AS 55).Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen im Hinblick auf die Ausweisung nach Polen gemäß Paragraph 10, AsylG anzustellen, unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass die ärztliche Gutachterin ein gesundheitliches Risiko bei Überstellung angenommen hat und der Geburtstermin nach Lage der Akten unmittelbar bevorsteht (voraussichtlich 00.00.00, vergleiche AS 55).

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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