TE AsylGH Beschluss 2009/4/22 A2 237638-2/2009

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Veröffentlicht am 22.04.2009
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

A2 237.638-2/2009/5E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über den Antrag des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Gambia, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.06.2008, GZ. 237.638/0/7E-XII/36/03, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Csucker über den Antrag des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Gambia, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.06.2008, GZ. 237.638/0/7E-XII/36/03, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.06.2008, GZ. 237.638/0/7E-XII/36/03, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens stattgegeben. Das Beschwerdeverfahren ist durch den Asylgerichtshof fortzusetzen.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.06.2008, GZ. 237.638/0/7E-XII/36/03, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens stattgegeben. Das Beschwerdeverfahren ist durch den Asylgerichtshof fortzusetzen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste nach eigenen Angaben illegal am 21.10.2002 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 22.10.2002 einen Asylantrag ein. Er wurde hiezu am 10.02.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (AS 25-31 BAA, Erstverfahren) niederschriftlich befragt. Dabei führte der Wiederaufnahmewerber als Fluchtgrund aus, dass sein Vater

XXXX gewesen sei. Der Geheimdienst habe der Regierung mitgeteilt, dass sein Vater an einem geplanten Putschversuch beteiligt gewesen sei. Daraufhin sei sein Vater zu einem Verhör geholt worden und sie hätten danach zwei Monate nichts mehr von ihm gehört.Der Wiederaufnahmewerber habe Zeitungen und Menschenrechtsorganisationen von dem Vorfall informiert. Es sei daraufhin gegen den Wiederaufnahmewerber ein Haftbefehl erlassen worden, weshalb er die Flucht ergriffen habe. Er sei von 1997 bis 2000 in Deutschland gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt.römisch 40 gewesen sei. Der Geheimdienst habe der Regierung mitgeteilt, dass sein Vater an einem geplanten Putschversuch beteiligt gewesen sei. Daraufhin sei sein Vater zu einem Verhör geholt worden und sie hätten danach zwei Monate nichts mehr von ihm gehört.Der Wiederaufnahmewerber habe Zeitungen und Menschenrechtsorganisationen von dem Vorfall informiert. Es sei daraufhin gegen den Wiederaufnahmewerber ein Haftbefehl erlassen worden, weshalb er die Flucht ergriffen habe. Er sei von 1997 bis 2000 in Deutschland gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt.

2. Eine in Deutschland durchgeführte Anfrage nach Art. 15 Dubliner Übereinkommen ergab, dass der Wiederaufnahmewerber am 28.02.1997 unter dem Nationale XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Mauretanien, einen Asylantrag gestellt hatte, über den rechtskräftig am 11.06.1997 beschieden worden ist.2. Eine in Deutschland durchgeführte Anfrage nach Artikel 15, Dubliner Übereinkommen ergab, dass der Wiederaufnahmewerber am 28.02.1997 unter dem Nationale römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Mauretanien, einen Asylantrag gestellt hatte, über den rechtskräftig am 11.06.1997 beschieden worden ist.

3. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 06.05.2003, Zahl: 02 30.836-BAW gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia zulässig sei, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Antragsteller vage und widersprüchliche Angaben getätigt hätte. Er habe sich sowohl in Bezug auf den Aufenthaltsort seines Vaters als auch hinsichtlich des Verfolgungsmoments gegenüber seinen Familieangehörigen widersprochen. Außerdem sei der Wiederaufnahmewerber vor europäischen Asylbehörden unter ständig geänderten Nationalitäten und Namen aufgetreten, weshalb auch aus diesem Grund ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei.3. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 06.05.2003, Zahl: 02 30.836-BAW gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Gambia zulässig sei, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Antragsteller vage und widersprüchliche Angaben getätigt hätte. Er habe sich sowohl in Bezug auf den Aufenthaltsort seines Vaters als auch hinsichtlich des Verfolgungsmoments gegenüber seinen Familieangehörigen widersprochen. Außerdem sei der Wiederaufnahmewerber vor europäischen Asylbehörden unter ständig geänderten Nationalitäten und Namen aufgetreten, weshalb auch aus diesem Grund ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei.

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Wiederaufnahmewerber wegen § 15 StGB, §§ 28 Abs. 2 und 3, 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Wiederaufnahmewerber wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 28, Absatz 2 und 3, eins, Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten rechtskräftig verurteilt.

5. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wurde von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, mit Bescheid vom XXXXgegen den Wiederaufnahmewerber ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Wiederaufnahmewerber wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2, 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten einschlägig rechtskräftig verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde der Wiederaufnahmewerber wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, eins, Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten einschlägig rechtskräftig verurteilt.

7. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer Berufungsverhandlung vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 17.06.2008, GZ. 237.638/0/7E-XII/36/03 gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Die vom Wiederaufnahmewerber vorgebrachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Beweiswürdigend wurde auf Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers verwiesen. Mangels Glaubwürdigkeit des Wiederaufnahmswerbers könne daher Asyl nicht gewährt werden; dies im Hinblick darauf, dass der Wiederaufnahmewerber die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die behauptete Verfolgung durch den gambischen Geheimdienst aufgrund seiner Aktivität wegen der Inhaftierung seines Vaters, nicht glaubhaft machen hätte können. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Gambia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und bestehe auf dem Gebiet Gambias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Dieser Bescheid ist durch rechtswirksame Zustellung am 23.06.2008 in Rechtskraft erwachsen!7. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung wurde nach Durchführung einer Berufungsverhandlung vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 17.06.2008, GZ. 237.638/0/7E-XII/36/03 gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen. Die vom Wiederaufnahmewerber vorgebrachten Fluchtgründe wurden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Beweiswürdigend wurde auf Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers verwiesen. Mangels Glaubwürdigkeit des Wiederaufnahmswerbers könne daher Asyl nicht gewährt werden; dies im Hinblick darauf, dass der Wiederaufnahmewerber die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die behauptete Verfolgung durch den gambischen Geheimdienst aufgrund seiner Aktivität wegen der Inhaftierung seines Vaters, nicht glaubhaft machen hätte können. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Gambia eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und bestehe auf dem Gebiet Gambias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Dieser Bescheid ist durch rechtswirksame Zustellung am 23.06.2008 in Rechtskraft erwachsen!

8. Der VwGH stellte mit Beschluss vom 13.11.2008, Zl. 2008/01/0486-9, das Beschwerdeverfahren des Wiederaufnahmewerbers gegen den eben erwähnten Bescheid des UBAS ein, da die Beschwerdefrist gegen den abgelehnten Verfahrenshilfeantrag des Wiederaufnahmewerbers ungenützt verstrichen wäre.

9. Mit Schriftsatz vom 19.12.2008 brachte der Wiederaufnahmewerber durch seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertreterin einen Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des mit obzitiertem Bescheid des UBAS rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens ein. Das Bundesasylamt wurde davon in Kenntnis gesetzt und der Verwaltungsakt angefordert. Zur Begründung seines Antrages legte der Wiederaufnahmewerber einen Haftbefehl vom 05.08.2002 vor, welchen er am 16.12.2008 erhalten habe und der sein Asylvorbringen als Beweismittel belege. Im Falle seiner Rückkehr nach Gambia habe er mit Festnahme wegen seiner als politische Aktivität gegen das gegenwärtige Regime gewertete Mitteilung der illegalen Festnahme seines Vaters an Menschenrechtsorganisationen zu rechnen.

10. Mit Verfügung des Asylgerichtshofes vom 10.02.2009 wurde Frau

XXXX zu Recherchen im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren betraut. Der Sachverständigen wurde aufgetragen, Ausführungen hinsichtlich der Frage der Echtheit des vorgelegten Haftbefehls der gambischen Polizei, zu treffen.römisch 40 zu Recherchen im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren betraut. Der Sachverständigen wurde aufgetragen, Ausführungen hinsichtlich der Frage der Echtheit des vorgelegten Haftbefehls der gambischen Polizei, zu treffen.

11. Am 07.04.2008 langte das entsprechende Ergebnis beim Asylgerichtshof ein. Darin führt die Sachverständige wie folgt aus:

" Zur Durchführung meines Gutachtens habe ich anlässlich meines jüngsten Aufenthaltes in Gambia im Februar 2009 mit einem ehemaligen Polizisten gesprochen (der jetzt als eine Privatperson als Taxifahrer tätig ist) ein vertrauliches Gespräch geführt, wobei ich die Anonymität des [Wiederaufnahmewerbers] gewahrt habe. Zusätzlich stütze ich mich bei der Beantwortung der in Auftrag gegebenen Fragestellung auf mein im März 2009 erstelltes Gutachten zur aktuellen Lage in Gambia für den Asylgerichtshof, sowie auf sonstige im Individualverfahren von mir erstellte Gutachten zu Gambia. Ich stütze mich auch auf Aktenstudium im konkreten Fall, unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Die angeführten Erhebungen habe ich im Zeitraum Feb./März 20009 durchgeführt. Dabei bin ich zu folgenden Informationen gekommen:

Der vorgelegte Haftbefehl wirkt authentisch.

(...)

Unter der Voraussetzung, dass der Haftbefehl echt ist, hat der BF zu befürchten, dass er nach einer Rückkehr nach Gambia unter seiner richtigen Identität von den Sicherheitskräften festgenommen werden würde. Wenn einmal ein Haftbefehl ausgestellt ist, bleibt dieser auch nach Jahren in der Regel aufrecht. Da der [Wiederaufnahmewerber] wegen politischer Aktivität gesucht wird, wird man ihm unterstellen, dass er gegen den Präsidenten aktiv war. Diese Aussage steht unter der Voraussetzung, dass der BF tatsächlich die Person ist, welche in dem Haftbefehl angeführt ist."

Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 1997, idF BGBl. 126/2002 bzw. in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.1. Anzuwenden war das AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt 126 aus 2002, bzw. in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs zur Behandlung von Wiederaufnahmeanträgen (in Bezug auf vom UBAS abgeschlossene Verfahren) folgt (trotz fehlender expliziter legistischer Nennung) aus der exzeptionell engen Verbindung des Wiederaufnahmeverfahrens zur Hauptsache (für deren Fortsetzung jedenfalls eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes besteht). Einen solchen Antrag überhaupt für unzulässig anzusehen, widerstritte fundamentalen Rechtsschutzinteressen. Ihn bei der Verwaltungsinstanz anzusiedeln, würde andererseits einen sachlich nicht gerechtfertigten zusätzlichen Instanzenzug eröffnen und schiene es auch sonst nicht sachgerecht, dem Bundesasylamt die Entscheidung aufzutragen, ob ein (seinerzeit) von der Instanz abgeschlossenes Verfahren fortzusetzen wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist. Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs zur Behandlung von Wiederaufnahmeanträgen (in Bezug auf vom UBAS abgeschlossene Verfahren) folgt (trotz fehlender expliziter legistischer Nennung) aus der exzeptionell engen Verbindung des Wiederaufnahmeverfahrens zur Hauptsache (für deren Fortsetzung jedenfalls eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes besteht). Einen solchen Antrag überhaupt für unzulässig anzusehen, widerstritte fundamentalen Rechtsschutzinteressen. Ihn bei der Verwaltungsinstanz anzusiedeln, würde andererseits einen sachlich nicht gerechtfertigten zusätzlichen Instanzenzug eröffnen und schiene es auch sonst nicht sachgerecht, dem Bundesasylamt die Entscheidung aufzutragen, ob ein (seinerzeit) von der Instanz abgeschlossenes Verfahren fortzusetzen wäre.

Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.

2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Der Antrag auf Wideraufnahme ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl zB VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmsgrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).

Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Bei dem Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (vgl VwGH 10.10.2001, Zl. 98/03/0259; VwGH 09.06.1994, Zl. 94/06/0106).Bei dem Verschulden im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, lit. 2 AVG handelt es sich, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgeführt hat, um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt vergleiche VwGH 10.10.2001, Zl. 98/03/0259; VwGH 09.06.1994, Zl. 94/06/0106).

Gemäß § 70 Abs. 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

2.2. Im gegenständlichen Fall konnte der Asylwerber einen ihn betreffenden - schon während des Erstverfahrens bestehenden - Haftbefehl, welchen eine vom Asylgerichtshof konsultierte landeskundliche Sachverständige als "authentisch" beurteilte, vorlegen. Das Datum und der Inhalt dieses Haftbefehls stimmen mit dem bisherigen Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers zu seiner Flucht aus Gambia wegen Verfolgung durch den gambischen Geheimdienst aufgrund seiner Aktivität wegen der Inhaftierung seines Vaters soweit überein, dass zumindest ernstliche Zweifel an der bisherigen Beurteilung des Vorbringens entstanden sind und eine anders lautende Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt "voraussichtlich" zu erwarten wäre. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AsylG sind demgemäß als erfüllt anzusehen. Es gibt auch keinen Hinweis, dass der Wiederaufnahmewerber das Beweismittel bereits vor rechtskräftiger Beendigung seines Verfahrens hätte vorlegen können (da bei einem Haftbefehl eine Beschaffung für den Gesuchten regelmäßig im Unterschied zu anderen Dokumenten kaum möglich ist), weshalb hinsichtlich seiner nunmehrigen Vorlage kein Verschulden des Berufungswerbers angenommen werden kann. Dabei ist auch wesentlich zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren im Zuge der Berufungsverhandlung vom 27.02.2008 entsprechende Beweisanbote gemacht hat (Seite 8 der Bezug habenden Verhandlungsschrift), jedoch vom seinerzeit zuständig gewesenen Senatsmitglied des UBAS, Dr. Feßl, sofort und ohne nähere Begründung das Beweisverfahren geschlossen worden war. In dieser ganz speziellen Konstellation war es also nicht notwendig, zur Verschuldensfrage weitere Erhebungen anzustellen, wie es andernfalls vielfach erforderlich sein mag. Der Behauptung der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers in Bezug auf die nach § 69 Abs. 2 AVG rechtzeitige Antragseinbringung nach Kenntnisnahme der ¿nova reperta' kann schließlich ebenso nicht mit der erforderlichen Sicherheit entgegengetreten werden.2.2. Im gegenständlichen Fall konnte der Asylwerber einen ihn betreffenden - schon während des Erstverfahrens bestehenden - Haftbefehl, welchen eine vom Asylgerichtshof konsultierte landeskundliche Sachverständige als "authentisch" beurteilte, vorlegen. Das Datum und der Inhalt dieses Haftbefehls stimmen mit dem bisherigen Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers zu seiner Flucht aus Gambia wegen Verfolgung durch den gambischen Geheimdienst aufgrund seiner Aktivität wegen der Inhaftierung seines Vaters soweit überein, dass zumindest ernstliche Zweifel an der bisherigen Beurteilung des Vorbringens entstanden sind und eine anders lautende Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt "voraussichtlich" zu erwarten wäre. Die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sind demgemäß als erfüllt anzusehen. Es gibt auch keinen Hinweis, dass der Wiederaufnahmewerber das Beweismittel bereits vor rechtskräftiger Beendigung seines Verfahrens hätte vorlegen können (da bei einem Haftbefehl eine Beschaffung für den Gesuchten regelmäßig im Unterschied zu anderen Dokumenten kaum möglich ist), weshalb hinsichtlich seiner nunmehrigen Vorlage kein Verschulden des Berufungswerbers angenommen werden kann. Dabei ist auch wesentlich zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren im Zuge der Berufungsverhandlung vom 27.02.2008 entsprechende Beweisanbote gemacht hat (Seite 8 der Bezug habenden Verhandlungsschrift), jedoch vom seinerzeit zuständig gewesenen Senatsmitglied des UBAS, Dr. Feßl, sofort und ohne nähere Begründung das Beweisverfahren geschlossen worden war. In dieser ganz speziellen Konstellation war es also nicht notwendig, zur Verschuldensfrage weitere Erhebungen anzustellen, wie es andernfalls vielfach erforderlich sein mag. Der Behauptung der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers in Bezug auf die nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG rechtzeitige Antragseinbringung nach Kenntnisnahme der ¿nova reperta' kann schließlich ebenso nicht mit der erforderlichen Sicherheit entgegengetreten werden.

Das mit Bescheid des UBAS vom 17.06.2008, GZ. 237.638/0/7E-XII/36/03, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wird daher vom Asylgerichtshof wieder aufgenommen und das vom Wiederaufnahmewerber bisher getätigte Vorbringen im Lichte der neuen Tatsachen und Beweismittel nach in geeigneter Weise neu zu beurteilen sein. In diesem Sinne und aufgrund der Komplexität des Falles konnte eine inhaltliche Entscheidung (Asylgewährung, gegebenenfalls Refoulement-Schutz und Ausweisungsentscheidung; mögliches Vorliegen von Asylausschlussgründen wegen der begangenen schweren Suchtmitteldelikte) zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden. Das Bundesasylamt ist gehalten, den Verfahrensstand im Asylwerberinformationssystem (AIS) unverzüglich zu berichtigen.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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