TE AsylGH Beschluss 2009/4/23 D6 403092-2/2009

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Veröffentlicht am 23.04.2009
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Spruch

D6 403092-2/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der S. I., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.3.2009, FZ. 09 02.897 EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der S. römisch eins., StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.3.2009, FZ. 09 02.897 EAST-Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.3.2009, FZ. 09 02.897 EAST-Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 9.3.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen werde.römisch eins. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.3.2009, FZ. 09 02.897 EAST-Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 9.3.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, welche am 9.4.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt ist. Die Beschwerdeführerin hat die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter erwogen:

1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebenden Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen, ist bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.2. Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebenden Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Gemäß Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Ausweisung durchsetzbar, wenn einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zukommt. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist zuzuwarten; wird ein Rechtsmittel ergriffen, ist bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Ausweisung binnen sieben Tagen ab Berufungsvorlage die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegenden zurückweisenden Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2, 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.3. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; Sache des Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung, sondern auch über die der Ausweisung zu Grunde liegenden zurückweisenden Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz. Bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - in Bezug auf die Ausweisung - handelt es sich daher um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Artikel 2, 3, EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt.

4. Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde enthält Behauptungen, die das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Art. 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend machen. Auch wenn Art. 8 EMRK in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 nicht explizit angeführt wird, ist Art. 8 EMRK in verfassungskonformer Interpretation mitzuberücksichtigen. Mögliche Verletzungen dieses Grundrechts müssen dabei - obwohl nicht ausdrücklich angeführt - ebenso in Betracht kommen (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu § 37). Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin insbesondere ein vorhandenes Familienleben mit einem als Asylwerber in Österreich befindlichen Lebensgefährten, dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen zu sein scheint, vor. Eine Durchführung der Ausweisung würde einen erheblichen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Ansprüche" handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 37 Abs. 1 AsylG 2005 geboten ist.4. Die dem Asylgerichtshof vorgelegte Beschwerde enthält Behauptungen, die das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Artikel 2, 3 und 8 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der zurückweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung geltend machen. Auch wenn Artikel 8, EMRK in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 nicht explizit angeführt wird, ist Artikel 8, EMRK in verfassungskonformer Interpretation mitzuberücksichtigen. Mögliche Verletzungen dieses Grundrechts müssen dabei - obwohl nicht ausdrücklich angeführt - ebenso in Betracht kommen vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, 2008, K3 zu Paragraph 37,). Im vorliegenden Fall brachte die Beschwerdeführerin insbesondere ein vorhandenes Familienleben mit einem als Asylwerber in Österreich befindlichen Lebensgefährten, dessen Asylverfahren noch nicht abgeschlossen zu sein scheint, vor. Eine Durchführung der Ausweisung würde einen erheblichen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Ansprüche" handelt, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 geboten ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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