Rechtssatz
Rechtssatz 1
Hinsichtlich der vom Bundesasylamt angenommenen, mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, ist über dies auszuführen, dass nach der Aktenlage jedenfalls eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers behauptet und nach den vorliegenden Bestätigungen aus dem Iran und der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. M. evident sind. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.02.2009, Zahl: U 212/08 ausgeführt, dass ein Entscheider, der um die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers Bescheid weiß und dennoch dessen Vorbringen als vage und unglaubwürdig deklariert, ein grob willkürliches Verhalten setze.
Schlagworte
Beweise, gesundheitliche Beeinträchtigung, GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
02.06.2009