Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S15 405.970-1/2009/3Z
B E S C H L U S S
Der Asylgerichtshof hat durch den Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. 26.09.1967, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, Zahl: 08 09.221-EAST Ost, den Beschluss gefasst:Der Asylgerichtshof hat durch den Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. 26.09.1967, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, Zahl: 08 09.221-EAST Ost, den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin brachte am 30.09.2008 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.1. Die Beschwerdeführerin brachte am 30.09.2008 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.
2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte u.a., dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren zugelassen werde.
4. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie durch die Vollziehung der Ausweisung und der Zurück- und Abschiebung nach Polen in den durch Art. 3 und 8 EMRK garantierten Rechten verletzt würde.4. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie durch die Vollziehung der Ausweisung und der Zurück- und Abschiebung nach Polen in den durch Artikel 3 und 8 EMRK garantierten Rechten verletzt würde.
5. Die Beschwerde langte am 21.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
§ 37 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK (insbesondere Art. 3 EMRK) bedeuten würde.Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK (insbesondere Artikel 3, EMRK) bedeuten würde.
Zusätzlich ist noch folgendes auszuführen.
§ 36 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 leg cit.) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."Paragraph 36, Absatz 3, AsylG lautet: "Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, leg cit.) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
§ 36 Abs. 3 letzten Satz AsylG folgend kommt mit der vorliegenden Entscheidung jedenfalls auch den Beschwerden der Kinder XXXX alias XXXX alias XXXX und XXXX alias XXXX alias XXXX aufschiebende Wirkung zu. Von einer gesonderten beschlussmäßigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden der genannten Kinder konnte folglich Abstand genommen werden.Paragraph 36, Absatz 3, letzten Satz AsylG folgend kommt mit der vorliegenden Entscheidung jedenfalls auch den Beschwerden der Kinder römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 aufschiebende Wirkung zu. Von einer gesonderten beschlussmäßigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden der genannten Kinder konnte folglich Abstand genommen werden.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
26.08.2009