Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S5 406.080-1/2009/2E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009, Zahl 08 12.268 EAST Ost, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2009, Zahl 08 12.268 EAST Ost, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Georgien und eigenen Angaben zufolge von Tiflis aus direkt über Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet eingereist.römisch eins. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Georgien und eigenen Angaben zufolge von Tiflis aus direkt über Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Aufgrund eines vorliegenden Schengenvisums, ausgestellt durch die deutsche Berufsvertretungsbehörde in Tiflis/Georgien vom 14.11.2008 mit Gültigkeit bis 19.12.2008 ersuchte Österreich mit E-Mail vom 10.12.2008 die Bundesrepublik Deutschland um Übernahme des Asylwerbers (AS 1ff). Die Bundesrepublik Deutschland hat sich mit Fax vom 16.12.2008 (AS 17) bereit erklärt, den Asylwerber gem. Art. 17 Abs. 2 iVm Art 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.Aufgrund eines vorliegenden Schengenvisums, ausgestellt durch die deutsche Berufsvertretungsbehörde in Tiflis/Georgien vom 14.11.2008 mit Gültigkeit bis 19.12.2008 ersuchte Österreich mit E-Mail vom 10.12.2008 die Bundesrepublik Deutschland um Übernahme des Asylwerbers (AS 1ff). Die Bundesrepublik Deutschland hat sich mit Fax vom 16.12.2008 (AS 17) bereit erklärt, den Asylwerber gem. Artikel 17, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde durch die erste Instanz vom 05.12.2008 erstmalig niederschriftlich einvernommen sowie wurde er am 15.12.2008 einer amtsärztlichen Untersuchung durch den FA für Neurologie und Psychiatrie Dr. XXXX zugeführt. (AS 65-69)Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde durch die erste Instanz vom 05.12.2008 erstmalig niederschriftlich einvernommen sowie wurde er am 15.12.2008 einer amtsärztlichen Untersuchung durch den FA für Neurologie und Psychiatrie Dr. römisch 40 zugeführt. (AS 65-69)
Am 04.03.2009 wurde dem Antragsteller neuerlich Gelegenheit geboten, zu seiner Antragstellung sowie seinen medizinischen Problemen Stellung zu nehmen (AS 89ff), und wurde er am 13.03.2009 neuerlich niederschriftlich einvernommen (AS 119-123). Im Rahmen der letztgenannten niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde legte der Antragsteller mehrere in georgischer Sprache gehaltene Unterlagen vor.
Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.3.2009, Zahl: 08 12.268-EAST Ost gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.3.2009, Zahl: 08 12.268-EAST Ost gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.
Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 20.4.2009 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sich sein Krankheitszustand vehement verschlechtern würde, wenn man ihn nach Deutschland überstellen würde; dies aufgrund der Trennung von seiner Tochter und insbesondere seiner Familienbindungen in gerader Linie in Österreich und sei es wissenschaftlich erwiesen, dass familiäre Bindungen einen sehr starken Einfluss auf das psychische und somit weiters auch auf das physische Befinden hätten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.Gemäß Artikel 16, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) erlöschen die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates (zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, Anm.), wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im Rahmen der fachärztlichen Examinierung des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde einerseits festgehalten, dass hinsichtlich des Antragstellers aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswärtige psychische Störung sowie weitere psychische Krankheitssymptome vorliegen. Des Weiteren wurde konstatiert, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers therapeutisch-medizinische Maßnahmen anzuraten seien.
Hinsichtlich der Auswirkungen auf den psychischen und physischen Zustandes für den Fall einer Überstellung wurde wörtlich festgehalten:
... " Eine Überstellung mit auch Trennung von der Tochter könnte auch vorrangig eine Verschlechterung der derzeit eher leichtgradigen Depression, aber auch eine Verschlechterung der übrigen Symptome begünstigen; zum Ausschluss eventueller cerebraler Anfälle wäre eine entsprechende Abklärung bzw. ggf. Einstellung ebenfalls vorher zu empfehlen."
An anderer Stelle des Gutachtens findet sich die dringende Anregung den Beschwerdeführer mehreren Untersuchungen zuzuführen.
Den Ausführungen der Behörde erster Instanz im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern in der Bundesrepublik Deutschland wird nicht entgegengetreten und wurde das Bestehen von hinreichenden medizinischen Leistungen seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Ebenfalls wird nicht verkannt, dass ein allenfalls vorliegendes posttraumatisches Belastungssyndrom ebenfalls per se kein hinreichender Grund für die Verhinderung der Verbringung des Antragstellers nach der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Ebenso kann den Ausführungen der Erstbehörde hinsichtlich der getroffenen Ausweisungsentscheidungen im Hinblick auf ein Nichtbestehen eines hinreichend intensiven Familienlebens zur in Österreich weilenden leiblichen Tochter des Beschwerdeführers entgegengetreten werden - dies insbesondere auch vor den Hintergrund der nicht vorliegenden weiteren Voraussetzung eines dauernden Aufenthaltsrechtes der volljährigen Tochter in Österreich.
Im Verfahren ist jedoch hervorgekommen, dass der Antragsteller einerseits unter psychischen als auch andererseits offenbar unter massiven physischen Problemen leidet und wurde im obzitierten amtsärztlichen Gutachten Dris XXXX ausdrücklich von einer möglichen Verschlechterung des Gesamtzustandes des Beschwerdeführers ausgeführt und eine Abklärung - offenbar gemeint auch des physischen - Status des Beschwerdeführers angeregt.Im Verfahren ist jedoch hervorgekommen, dass der Antragsteller einerseits unter psychischen als auch andererseits offenbar unter massiven physischen Problemen leidet und wurde im obzitierten amtsärztlichen Gutachten Dris römisch 40 ausdrücklich von einer möglichen Verschlechterung des Gesamtzustandes des Beschwerdeführers ausgeführt und eine Abklärung - offenbar gemeint auch des physischen - Status des Beschwerdeführers angeregt.
Ungeachtet der in der Bundesrepublik Deutschland jedenfalls hinreichend gegebenen Behandlungsmöglichkeiten jedweder physischer und psychischer Erkrankungen oder medizinischer Probleme ist im durchgeführten Verfahren erster Instanz unbeantwortet geblieben, ob der Beschwerdeführer nicht allenfalls im Rahmen seiner Überstellung nach der Bundesrepublik Deutschland in eine physisch lebensbedrohliche Situation geraten könnte. Die Zusammenschau des Vorbringens des Antragstellers, dass er bereits auf dem Flug nach Österreich ohnmächtig gewesen sei und der Feststellungen des untersuchenden Facharztes mit Hinweis auf eine Notwendigkeit einer Abklärung des tatsächlichen Gesundheitszustandes ist davon auszugehen, dass im fortgesetzten Verfahren nunmehr die vom examinierenden angeregten notwendigen Untersuchungen in Hinblick auf ein Risiko einer drastischen Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers für die Zeitdauer und die Modalitäten der Überstellung (cerebrale Anfälle ..) und entsprechende Abklärung bzw. ggf. Einstellung nachzuholen sind. Jedenfalls wäre sicherzustellen, dass den Antragsteller bei faktischer Überstellung nach der Bundesrepublik Deutschland nicht das maßgeblich wahrscheinliche Risiko einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seiner vitalen Funktionen droht.
Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG möglich war.Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des Paragraph 37, Absatz 3, AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass lediglich ein Vorgehen gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG möglich war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
24.08.2009