TE AsylGH Beschluss 2009/4/29 S13 406135-1/2009

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Veröffentlicht am 29.04.2009
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Spruch

S13 406 135-1/2009/2Z

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, p.A. European Homecare GmbH, Otto Glöckel Straße 24, Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2009, FZ 0900.925-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, p.A. European Homecare GmbH, Otto Glöckel Straße 24, Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2009, FZ 0900.925-EAST-Ost, beschlossen:

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang und Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, reiste am 23.01.2009 gemeinsam mit ihren beiden Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin am 18.03.2009 niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.04.2009, Zahl: 0900.925-EAST-Ost wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wird die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.04.2009, Zahl: 0900.925-EAST-Ost wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wird die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 17.10.2008 in Mytilini/Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei und von einem Drittstaat kommend über Griechenland erstmals in die europäische Union eingereist sei, wodurch gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Darüber hinaus hätten die griechischen Behörden auf ein Wiederaufnahmeersuchen nicht innerhalb der Frist geantwortet und sei es dadurch zu einer Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO gekommen. Das Bundesasylamt sehe auch keine Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK und stütze sich insoweit u.a. auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009 - S1 402.025/1/2008/13E (AS 105).Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 17.10.2008 in Mytilini/Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden sei und von einem Drittstaat kommend über Griechenland erstmals in die europäische Union eingereist sei, wodurch gemäß der Dublin II-VO Griechenland für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Darüber hinaus hätten die griechischen Behörden auf ein Wiederaufnahmeersuchen nicht innerhalb der Frist geantwortet und sei es dadurch zu einer Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO gekommen. Das Bundesasylamt sehe auch keine Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK und stütze sich insoweit u.a. auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009 - S1 402.025/1/2008/13E (AS 105).

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 23.04.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 28.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.

In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie in Griechenland weder Unterkunft und Verpflegung noch medizinische Betreuung erhalten hätte und eine Überstellung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK geschützten Rechte bewirken würde. Die Beschwerdeführerin sei mit zwei Kleinkindern im Alter von einem und fünf Jahren auf der Flucht; das einjährige Kind sei krank sei. Der Asylgerichtshof habe jüngst in einem ähnlich gelagerten Fall mit Erkenntnis vom 25.03.2009 - S11 404.864-1/2009/3E der Beschwerde stattgegeben. Den Aussagen werden mehrere Berichten internationaler Organisationen zur Lage von Flüchtlingen in Griechenland unterlegt.In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie in Griechenland weder Unterkunft und Verpflegung noch medizinische Betreuung erhalten hätte und eine Überstellung nach Griechenland die Gefahr einer Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bewirken würde. Die Beschwerdeführerin sei mit zwei Kleinkindern im Alter von einem und fünf Jahren auf der Flucht; das einjährige Kind sei krank sei. Der Asylgerichtshof habe jüngst in einem ähnlich gelagerten Fall mit Erkenntnis vom 25.03.2009 - S11 404.864-1/2009/3E der Beschwerde stattgegeben. Den Aussagen werden mehrere Berichten internationaler Organisationen zur Lage von Flüchtlingen in Griechenland unterlegt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 29/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 24.01.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 24.01.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.Aus der dem Asylgerichtshof zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK garantierten Rechte bei Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Es erscheint insbesondere notwendig, nähere Erwägungen zur aktuellen Lage von Flüchtlingen in Griechenland und insbesondere zur Situation von Personen, die im Rahmen der Dublin II-VO dorthin rücküberstellt werden, anzustellen.

Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen über diese Beschwerde entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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