Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S13 406 134-1/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: XXXX, p.A. European Homecare GmbH, Otto Glöckel Straße 24, Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2009, FZ 0900.926-EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , p.A. European Homecare GmbH, Otto Glöckel Straße 24, Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2009, FZ 0900.926-EAST-Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 iVm. § 34 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) idgF. die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 23.01.2009 gemeinsam mit seiner Mutter und seinem ebenfalls noch minderjährigen Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch seine gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt hat die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 18.03.2009 niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.04.2009, Zahl: 09 00.926-EAST-Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid)Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 10.04.2009, Zahl: 09 00.926-EAST-Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. (im Folgenden: angefochtener Bescheid)
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers am 23.04.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 28.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 24.01.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 24.01.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den minderjährigen Sohn der XXXX, deren Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S13 406 135-1/2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den minderjährigen Sohn der römisch 40 , deren Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: S13 406 135-1/2009, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Da der minderjährige Sohn als Familienangehöriger der XXXX gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG zu qualifizieren ist, liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG in Bezug auf XXXX vor, und der gegenständlichen Beschwerde ist daher ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Da der minderjährige Sohn als Familienangehöriger der römisch 40 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG zu qualifizieren ist, liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG in Bezug auf römisch 40 vor, und der gegenständlichen Beschwerde ist daher ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Asylgerichtshof wird sodann nach näheren Erhebungen unter Berücksichtigung aller Verfahrensakte der Familie gemeinsam über alle anhängigen Beschwerden der Kernfamilie des minderjährigen Beschwerdeführers entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entfallen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
24.08.2009