TE AsylGH Erkenntnis 2009/4/29 A2 403607-1/2009

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Veröffentlicht am 29.04.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 403.607-1/2009/14E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2008, Zl: 07 10.928-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2008, Zl: 07 10.928-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. Nr. 100/2005 idF BGBl. I 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste seinen Angaben nach am 25.11.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2007 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte in Traiskirchen, Polizeiinspektion EAST Ost (Aktenseiten 5 bis 15 im Akt des BAA). Des Weiteren wurde er am 08.01.2008 (Aktenseiten 77 bis 89 im Akt des BAA) in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes, sowie am 19.06.2008 (Aktenseiten 133 bis 143 im Akt des BAA) in der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2008, Zl: 07 10.928-BAG, wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird. Des Weiteren stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation. Die Beantwortung der Anfrage wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt (Aktenseiten 191 bis 201 im Akt des BAA), woraufhin dieser mit in englischer Sprache verfassten Schreiben Stellung nahm (Aktenseiten 213 bis 217 im Akt des BAA).

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 04.12.2008, Zl: 07 10.928-BAG, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur menschenrechtlichen Situation und Versorgungslage in Gambia. Es traf jedoch nur sehr kursorische Feststellungen zum Putschversuch im März 2006.

Die Identität des Beschwerdeführers wurde aufgrund der vorgelegten Unterlagen bezüglich seines Polizeidienstes festgestellt.

Auf Grund zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche - vage Angaben zu seinem angeblichen Bruder A. der am Putschversuch beteiligt gewesen sei, widersprüchliche Angaben zur Suche des Militärs nach ihm - war dem Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit versagt worden.

Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass der Antragsteller als gesunder junger Mann im Falle einer Rückkehr nicht in seiner Existenz gefährdet wäre. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und ein schützenswertes Privatleben aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht begründet worden sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass der Antragsteller als gesunder junger Mann im Falle einer Rückkehr nicht in seiner Existenz gefährdet wäre. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge und ein schützenswertes Privatleben aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht begründet worden sei.

3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 18.12.2008 beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt wird.

4. Auf Grund dieser Beschwerde wurde am 17.04.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.

Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

"(...)

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Meine Angaben zur Identität sind vollständig richtig.

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Es war alles in Ordnung bei meinen erstinstanzlichen Einvernahmen.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Bevor ich nach Österreich kam, war ich in Italien. Später war ich immer in Österreich.

VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?

BF: Ja, im August 2008 habe ich mit meiner Mutter gesprochen, nachdem ich im Juni 2008 die Einvernahme in Graz hatte. Ich habe mich nach dem Befinden meines Sohnes und anderen Familienmitgliedern erkundigt. Ich habe auch gefragt, ob man wieder etwas von meinem Bruder gehört habe. Man sagte mir, dass niemand mehr etwas von meinem Bruder wisse.

VR: Wie geht es Ihrem Kind?

BF: Meinem Sohn geht es gut, er ist bei meiner Mutter. Meine Mutter hat schon mich groß gezogen und jetzt auch meinen Sohn. Mein Sohn ist am XXXX geboren. Er heißt XXXX. Die Mutter meines Sohnes ist irgendwo in Gambia, habe ich aber keinen Kontakt mit ihr und war ich nicht verheiratet.BF: Meinem Sohn geht es gut, er ist bei meiner Mutter. Meine Mutter hat schon mich groß gezogen und jetzt auch meinen Sohn. Mein Sohn ist am römisch 40 geboren. Er heißt römisch 40 . Die Mutter meines Sohnes ist irgendwo in Gambia, habe ich aber keinen Kontakt mit ihr und war ich nicht verheiratet.

VR: Wo leben Ihre Eltern? Wie sind deren Lebensumstände?

BF: Sie leben in XXXX, das ist bei XXXX. Mein Vater ist selbstständiger Kaufmann. Er hat ein Geschäft für gebrauchte Kleidung. Sie leben im Haus meines Vaters. Zu meiner Unkenntnis betreffend der Geburtsdaten meiner Eltern: Darüber hat man früher mit den Eltern nicht gesprochen. Man hat bestenfalls gefragt, wie alt sie ungefähr sind. Ich glaube, damals gab es noch nicht einmal Geburtsurkunden oder Aufzeichnungen über Geburtsdaten. Jetzt ist das möglicherweise anders. Jetzt würde mich mein Sohn möglicherweise nach meinem Geburtsdatum fragen und ich würde es ihm sagen. Sicher bin ich mir nicht, aber nach seinem Aussehen müsste mein Vater zwischen 60 und 70 Jahren alt sein. Zum Feiern von Geburtstagen gibt es in Gambia keine Zeit. Auch ich habe noch nie meinen eigenen Geburtstag gefeiert. Seit diesem ersten Telefonat habe ich regelmäßigen telefonischen Kontakt mit meiner Mutter. Wenn man mir die 40 Euro ausbezahlt, rufe ich sie an. Meine Mutter könnte man auch jetzt anrufen, das sollte funktionieren.BF: Sie leben in römisch 40 , das ist bei römisch 40 . Mein Vater ist selbstständiger Kaufmann. Er hat ein Geschäft für gebrauchte Kleidung. Sie leben im Haus meines Vaters. Zu meiner Unkenntnis betreffend der Geburtsdaten meiner Eltern: Darüber hat man früher mit den Eltern nicht gesprochen. Man hat bestenfalls gefragt, wie alt sie ungefähr sind. Ich glaube, damals gab es noch nicht einmal Geburtsurkunden oder Aufzeichnungen über Geburtsdaten. Jetzt ist das möglicherweise anders. Jetzt würde mich mein Sohn möglicherweise nach meinem Geburtsdatum fragen und ich würde es ihm sagen. Sicher bin ich mir nicht, aber nach seinem Aussehen müsste mein Vater zwischen 60 und 70 Jahren alt sein. Zum Feiern von Geburtstagen gibt es in Gambia keine Zeit. Auch ich habe noch nie meinen eigenen Geburtstag gefeiert. Seit diesem ersten Telefonat habe ich regelmäßigen telefonischen Kontakt mit meiner Mutter. Wenn man mir die 40 Euro ausbezahlt, rufe ich sie an. Meine Mutter könnte man auch jetzt anrufen, das sollte funktionieren.

VR: Schicken Sie Ihren Eltern Geld aus Österreich?

BF: Nein, ich habe keins. Ich habe mir vorgenommen, vielleicht dieses Monat Geld für meinen Sohn nach Gambia zu schicken, denn man hat mir gesagt, er sei krank und brauche Medikamente. Dieses Monat bekomme ich 80 Euro, vielleicht kann ich davon etwas nach Gambia schicken.

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?

BF: Ja.

VR: Wen?

BF: XXXX. Ich glaube nicht, dass er einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. Er ist mit einer Österreicherin verheiratet. Er kennt meine Familie und meine Eltern. Ich habe ihn damals in Wien getroffen, als ich selbst in Traiskirchen war. Da sind wir ins Gespräch gekommen. Es gab damals eine Party mehrerer Gambier, dort habe ich ihn getroffen und er hat mir gesagt, er sei auch aus Gambia und er würde meine Familie kennen. Ich selbst kannte ihn bis dahin aber noch überhaupt nicht.BF: römisch 40 . Ich glaube nicht, dass er einen Asylantrag in Österreich gestellt hat. Er ist mit einer Österreicherin verheiratet. Er kennt meine Familie und meine Eltern. Ich habe ihn damals in Wien getroffen, als ich selbst in Traiskirchen war. Da sind wir ins Gespräch gekommen. Es gab damals eine Party mehrerer Gambier, dort habe ich ihn getroffen und er hat mir gesagt, er sei auch aus Gambia und er würde meine Familie kennen. Ich selbst kannte ihn bis dahin aber noch überhaupt nicht.

VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Gambia? (zB polizeiliche Nachfragen nach Ihrer Person)

BF: In Gambia laufen diese Sachen anders. Da wird nicht die Polizei, sondern das Militär ausgeschickt um jemanden festzunehmen. So war das auch mit meinem Bruder, XXXX.BF: In Gambia laufen diese Sachen anders. Da wird nicht die Polizei, sondern das Militär ausgeschickt um jemanden festzunehmen. So war das auch mit meinem Bruder, römisch 40 .

VR wiederholt die Frage.

BF: Ich habe das alles schon in Graz dargelegt. Das gefährliche an der ganzen Sache ist, dass damals 5 dieser Leute in das Gefängnis nach XXXX transferiert werden sollten und dass es dabei zu einem Autounfall gekommen sein soll. Wenn ein solcher Unfall passiert, dann müssten andere Leute davon etwas mitbekommen. Ich verstehe bis heute nicht, wie es möglich ist, dass ein Autounfall passiert und niemand etwas darüber weiß. Komisch ist auch, dass mein Bruder seit 2006 im Gefängnis sein soll und auch darüber niemand irgendetwas weiß. Auch wenn jemand im Gefängnis stirbt, dann müsste dies bekannt werden. Aber auch das ist nicht der Fall.BF: Ich habe das alles schon in Graz dargelegt. Das gefährliche an der ganzen Sache ist, dass damals 5 dieser Leute in das Gefängnis nach römisch 40 transferiert werden sollten und dass es dabei zu einem Autounfall gekommen sein soll. Wenn ein solcher Unfall passiert, dann müssten andere Leute davon etwas mitbekommen. Ich verstehe bis heute nicht, wie es möglich ist, dass ein Autounfall passiert und niemand etwas darüber weiß. Komisch ist auch, dass mein Bruder seit 2006 im Gefängnis sein soll und auch darüber niemand irgendetwas weiß. Auch wenn jemand im Gefängnis stirbt, dann müsste dies bekannt werden. Aber auch das ist nicht der Fall.

VR: Die Frage richtet sich danach, ob Ihnen zB Ihre Eltern erzählt haben, dass das Militär jetzt in den letzten Monaten noch nach Ihnen sucht oder Ihre Eltern nach Ihnen gefragt werden.

BF: Vor meiner Ausreise war das Militär dreimal gekommen, um nach mir zu suchen. Gemäß den letzten Telefongesprächen mit meiner Mutter ist nach meiner Ausreise aber niemand mehr vom Militär gekommen und wurde auch nicht nach mir gefragt. Ich habe das in Graz alles dargelegt. Ehrlich gesagt, würde ich auch sofort wieder zurück in mein Heimatland gehen, wenn es zu einem Regimewechsel kommt. In diesem Fall würde ich es vorziehen, in meine Heimat zurückzukehren;

denn mein Leben hier steht unter Stress. Ich habe keine Familie hier. Im Jahr 2011 werden wieder Wahlen stattfinden. Wenn es zu einem Regierungswechsel kommt, dann würde ich sofort zurückgehen;

denn in Gambia hatte ich ein gutes Leben und Arbeit. Hier in Österreich darf ich nicht einmal arbeiten.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

BF: Ich habe keine weiteren Beweismittel. Die Originale der in Traiskirchen vorgelegten Dokumente habe ich zurückerhalten.

VR: Das Bundesasylamt hat Ihren Angaben im Wesentlichen die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da Sie nur sehr vage und allgemein gehaltene Angaben zu Ihrem angeblichen Bruder XXXX gemacht hätten. Bitte schildern Sie so detailliert wie möglich die Lebensumstände ihres Bruders vor und nach dem Putschversuch im März 2006.VR: Das Bundesasylamt hat Ihren Angaben im Wesentlichen die Glaubwürdigkeit abgesprochen, da Sie nur sehr vage und allgemein gehaltene Angaben zu Ihrem angeblichen Bruder römisch 40 gemacht hätten. Bitte schildern Sie so detailliert wie möglich die Lebensumstände ihres Bruders vor und nach dem Putschversuch im März 2006.

BF: Mein Bruder war XXXX und arbeitete im Regierungsgebäude, in dem auch der Präsident seine Kanzlei hat. Am 22. März 2006 kam es dann zu einem Putschversuch in Gambia. Ab dem 23. begannen dann die Verhaftungen von jenen Leuten, die verdächtigt wurden, an diesem Putsch teilgenommen zu haben. Mein Bruder stand auch auf der Liste jener Leute, die des Putschversuchs verdächtigt wurden. Er wurde dann am 23. März 2006 verhaftet. In den Zeitungen, speziell im Observer stand dann zu lesen, dass mehrere XXXX, darunter mein Bruder XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und Leutnant XXXX in das Gefängnis XXXX gebracht werden sollten. Dann wäre es zu diesem Unfall gekommen. Das war alles.BF: Mein Bruder war römisch 40 und arbeitete im Regierungsgebäude, in dem auch der Präsident seine Kanzlei hat. Am 22. März 2006 kam es dann zu einem Putschversuch in Gambia. Ab dem 23. begannen dann die Verhaftungen von jenen Leuten, die verdächtigt wurden, an diesem Putsch teilgenommen zu haben. Mein Bruder stand auch auf der Liste jener Leute, die des Putschversuchs verdächtigt wurden. Er wurde dann am 23. März 2006 verhaftet. In den Zeitungen, speziell im Observer stand dann zu lesen, dass mehrere römisch 40 , darunter mein Bruder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und Leutnant römisch 40 in das Gefängnis römisch 40 gebracht werden sollten. Dann wäre es zu diesem Unfall gekommen. Das war alles.

VR: Hatten Sie mit Ihrem Bruder viel Kontakt in den letzten Monaten vor dem Putsch?

BF: Ja, wir haben zusammen gewohnt und er hat mich auch immer zu meinem Arbeitsplatz in den XXXX mit seinem Auto mitgenommen. Er selbst arbeitete wie gesagt im XXXX.BF: Ja, wir haben zusammen gewohnt und er hat mich auch immer zu meinem Arbeitsplatz in den römisch 40 mit seinem Auto mitgenommen. Er selbst arbeitete wie gesagt im römisch 40 .

VR: War Ihr Bruder Ihres Wissens nach tatsächlich an dem Putsch beteiligt?

BF: Das ist schwer für mich zu sagen. Er war beim Militär und hat beim Militär gearbeitet. Es heißt, er habe an diesem Putschversuch teilgenommen. Ob das wirklich stimmt, kann ich persönlich nie sagen.

VR: Haben Sie mit ihm nie über Politik gesprochen?

BF: Nein, über Politik habe ich mit ihm nicht gesprochen. In unserer Freizeit sind mir zumeist gemeinsam Fußball spielen gegangen.

VR: Heißt das, Ihr Bruder hat Sie am Morgen des Putschtages auch mit dem Auto zur Arbeit mitgenommen oder war an diesem Tag etwas anders als sonst?

BF: Ja, am 22. sind wir gemeinsam zur Arbeit gefahren und am 23. wurde er dann verhaftet.

VR: Das heißt am 22. hat er Sie zu den XXXX gefahren? Bevor er dann zu seiner Arbeitsstätte ins XXXX weitergefahren ist?VR: Das heißt am 22. hat er Sie zu den römisch 40 gefahren? Bevor er dann zu seiner Arbeitsstätte ins römisch 40 weitergefahren ist?

BF: Ja, das war am Morgen dieses Tages, des 22.03.2006.

VR: Wann wurde ihr Bruder verhaftet und wie erfuhren Sie von seiner Verhaftung?

BF: Mein Bruder wurde am 23. März gegen 10 oder 11 Uhr zu Hause verhaftet. Ich war damals im Dienst. Meine Mutter hat mir von seiner Verhaftung erzählt, als ich nach Hause kam.

VR: Warum ist Ihr Bruder am 23. nicht zum Dienst gefahren?

BF: Das weiß ich nicht, vielleicht hatte er frei oder es war sonst irgendein Grund.

VR: Aber er hat Sie doch oft zur Arbeit mitgenommen, Sie müssten doch darüber gesprochen haben?

BF: Es ist immer wieder vorgekommen, dass einer von uns zB zwei oder drei Tage in der Woche dienstfrei hatte. Wenn einer von uns nicht gefahren ist, dann war es für den anderen klar, dass der andere dienstfrei hatte. Wir haben einander darüber nicht fragen müssen.

VR: Wann soll ihr Bruder bei einem Gefangentransport geflohen/verschwunden sein?

BF: Das war gleich nach der Verhaftung, wohl noch in derselben Nacht am 23.03.2006. Es hat geheißen, dass man die Gefangenen zum Gefängnis transportiert hatte und dass ein Unfall geschehen sei. Wenn hier in Österreich ein Unfall passiert, dann kommen die Polizei und die Rettung zum Unfallort und es gibt Zeugen. Doch bei meinem Bruder gab es überhaupt keine Zeugen. Wenn er bei diesem Unfall entkommen wäre, dann hätte er sicher Kontakt mit unserer Familie aufgenommen, aber wir haben von ihm nichts gehört und sonst gibt es keine Zeugen, die etwas von diesem Unfall wissen.

VR: Wo haben Sie sich am 22.03.2006 (Datum des Putschversuches) aufgehalten?

BF: Ich war ganz normal im Dienst. Es gab in den XXXX keinerlei Aufregung. Vom Putschversuch wurde erst nach Dienstende gegen 18 Uhr berichtet. Der Präsident war an diesem Tag in Mauretanien und hätte um 18:30 am Flughafen ankommen sollen.BF: Ich war ganz normal im Dienst. Es gab in den römisch 40 keinerlei Aufregung. Vom Putschversuch wurde erst nach Dienstende gegen 18 Uhr berichtet. Der Präsident war an diesem Tag in Mauretanien und hätte um 18:30 am Flughafen ankommen sollen.

VR: Wie sind Sie am 22.03. nach Hause gekommen von den XXXX?

BF: Ich bin mit öffentlichen Verkehrsmitteln heimgefahren. Ich verdiene ja Geld, ich kann mir eine Fahrkarte leisten.

VR: War an diesem Abend Ihr Bruder zu Hause, ist irgendetwas Besonderes geschehen?

BF: Es wurde darüber berichtet, dass ein Putschversuch stattgefunden habe und dass man die Regierung stürzen wollte und dass es zu Verhaftungen gekommen ist. Als ich an diesem Abend nach Hause kam, war mein Bruder noch nicht da. Er ist nach mir zu Hause eingetroffen.

VR: Wann, wo und von wem wurde nach der Verhaftung ihres Bruders nach Ihnen gesucht?

BF: Im August 2006 sind Angehörige des Militärs zu mir nach Hause gekommen und haben nach mir gefragt. Mein Vater sagte ihnen, ich sei in der Arbeit. Noch im August kamen die Militärs ein zweites und ein drittes Mal und suchten mich. Das war der Grund, warum ich das Land verlassen habe. Mein Vater hatte damals Angst und er hat sich nicht gut dabei gefühlt, dass nach mir gesucht wird - vor allem, nachdem mein Bruder verschwunden war. Mein Vater hat mir dann selbst geraten, ich solle das Land lieber verlassen.

VR: Wann waren Sie das letzte Mal im Dienst?

BF: Entweder am XXXX oder am XXXX.BF: Entweder am römisch 40 oder am römisch 40 .

VR: Haben Sie Ihren Dienst ordnungsgemäß beendet oder sind Sie, weil Sie fliehen mussten, einfach nicht mehr erschienen?

BF: Ich bin mir jetzt wegen des genauen Datums nicht sicher. Wenn ich am XXXX gearbeitet habe, dann hatte ich am XXXX frei und bin dann ab XXXX nicht mehr zur Arbeit gegangen. Sollte ich am XXXX Dienst gehabt haben, dann bin ich ab XXXX nicht mehr zur Arbeit gegangen.BF: Ich bin mir jetzt wegen des genauen Datums nicht sicher. Wenn ich am römisch 40 gearbeitet habe, dann hatte ich am römisch 40 frei und bin dann ab römisch 40 nicht mehr zur Arbeit gegangen. Sollte ich am römisch 40 Dienst gehabt haben, dann bin ich ab römisch 40 nicht mehr zur Arbeit gegangen.

VR: Aber haben Sie Ihrem Vorgesetzten gesagt, dass Sie den Dienst quittieren?

BF: Nein. Ich glaube, dazu hätte ich eine Kündigung schreiben müssen.

VR: Hat nach Ihrer Flucht die Polizei nicht bei Ihren Eltern gefragt, warum Sie nicht mehr zum Dienst erscheinen?

BF: Ja, die Polizei hat angerufen. Meine Mutter hat ihnen gesagt, dass ich nicht mehr da sei.

VR: Was waren Ihre Tätigkeiten in den letzten Monaten? Was haben Sie konkret gearbeitet?

BF: Ich war bei der XXXX. Wir wurden eingesetzt zur Bewachung der XXXX oder XXXX Botschaft oder zum Schutz von Ministern bzw. bei Unruhen.BF: Ich war bei der römisch 40 . Wir wurden eingesetzt zur Bewachung der römisch 40 oder römisch 40 Botschaft oder zum Schutz von Ministern bzw. bei Unruhen.

VR verliest die entsprechende Passage im aktuellen Gutachten von Frau Scherb zur XXXX. Waren Sie selber auch in dieser Form tätig?VR verliest die entsprechende Passage im aktuellen Gutachten von Frau Scherb zur römisch 40 . Waren Sie selber auch in dieser Form tätig?

BF: Na ja, vielleicht hat es derartige Vorfälle auch gegeben. Ich selbst habe nie jemanden verhaftet oder geschlagen. Wir sind eine gut ausgebildete Polizeitruppe und darin geschult, wie wir Menschen zu behandeln haben. Mir gegenüber haben einige Gambier hier auch einige Scherze gemacht, dass ich einem paramilitärischen Flügel der Polizei angehöre und wahrscheinlich auch Leute geschlagen hätte aber das war nur im Spaß gesagt. Ich bin ausgebildeter Polizeibeamter, sowie auch alle anderen in meiner Truppe. Wenn solche Vorfälle passiert sind dann sind die jeweiligen Leute persönlich dafür verantwortlich, denn es gibt ein Gesetz, an das wir uns halten müssen. Ich habe auch gehört, dass es zu Übergriffen gekommen sein soll. Aber ich war daran nie beteiligt. Ich bin gut ausgebildet und wir alle wissen, was wir zu tun hatten.

VR: Welche Dienstwaffe hatten Sie?

BF: Wir hatten ein AK47-Gewehr.

VR: In den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt haben Sie die Suche des Militärs nach Ihnen unterschiedlich dargestellt (verlesen werden die beweiswürdigenden Ausführungen des BAA auf Seite 17 des Bescheides). Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe das schon dem einvernehmenden Beamten in Graz gesagt, dass die Dolmetscherin in Traiskirchen dies vielleicht anders wiedergegeben hat; denn man hielt mir vor, ich hätte gesagt, die Militärs seien jeden Tag zu mir nach Hause gekommen. Ich stelle hiermit klar, dass ich auch damals gesagt habe, sie sind nur dreimal zu mir nach Hause gekommen. Sie kamen nie zu meiner Arbeitsstätte.

VR: Es erscheint wenig plausibel, dass Sie als eine im Polizeidienst stehende Person, sollten Sie der Mitwirkung an einem Putschversuch verdächtigt und durch das Militär gesucht werden, nicht über ihre Dienststelle gegen Sie vorgegangen wurde, sondern lediglich Nachfragen an ihrer Wohnadresse erfolgt seien. Wie erklären Sie sich das?

BF: Ich weiß es nicht. Aber in Gambia läuft alles nicht ganz regelmäßig ab. Ich könnte beispielsweise einmal bei der amerikanischen Botschaft und dann woanders eingesetzt werden. Manchmal fragt man auch einen Freund oder bittet einen Freund bzw. Kollegen, dass er einen vertritt. Im Gegenzug vertritt man dann den Kollegen an einem anderen Tag. Möglicherweise haben die Militärs gedacht, dass ich nicht jeden Tag im Dienst bin bzw. sie mich nicht finden. Ich kann es nicht genau sagen. Aber auch meinen Bruder hat man zu Hause verhaftet, so wie auch die anderen. Ich frage mich, warum sie auch bei meinem Bruder nicht zu dessen Arbeitsplatz gegangen sind um ihn zu verhaften.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?

BF: Ich habe diese Angst festgenommen zu werden noch immer. Außerdem ist mein Bruder nicht mehr am Leben. Wenn man in Gambia verhaftet wird, dann weiß man nicht, was mit einem weiter geschieht. Ich möchte nicht, dass mir dasselbe passiert wie meinem Bruder. Andererseits habe ich Ihnen ja vorher schon gesagt, dass ich zu einer Rückkehr bereit wäre, sobald es zu einem Regimewechsel in Gambia kommt. Wenn ich über diesen Putsch spreche, dann erzeugt das immer wieder Stress bei mir. Ich frage Sie, ob derartiges in Österreich möglich wäre, dass jemand verhaftet wird und dass man von dieser Person seit März 2006 nichts mehr hört und dass diese Person nicht mehr am Leben ist und niemand weiß, wo sie ist!?

VR unterbricht die Verhandlung von 11.20 bis 11.40 zwecks Erholungspause.

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?

BF: Ich hatte nur eine Beinoperation, sonst ist mein Gesundheitszustand okay.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Ich bin seit April 2008 mit einer österreichischen Freundin zusammen, sie heißt XXXX. Wir sind nicht verheiratet und haben auch keine Kinder und weiß ich nicht, was die Zukunft bringt. Ich kann mich nicht bei ihr anmelden, weil sie keine Arbeit hat. Drei Tage in der Woche bin ich bei ihr, weil ich so lange meine Pension verlassen darf.BF: Ich bin seit April 2008 mit einer österreichischen Freundin zusammen, sie heißt römisch 40 . Wir sind nicht verheiratet und haben auch keine Kinder und weiß ich nicht, was die Zukunft bringt. Ich kann mich nicht bei ihr anmelden, weil sie keine Arbeit hat. Drei Tage in der Woche bin ich bei ihr, weil ich so lange meine Pension verlassen darf.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Bezüglich meiner Inhaftierung in Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung von Suchtmitteldelikten war ich darin nur indirekt involviert. Ich hatte nichts mit Suchtmitteln zu tun. Ich habe nur ein Paket von jemandem übernommen, der behauptet hat es sei etwas anderes drinnen. Am Tag meiner Verhandlung wurde ich dann freigelassen, nachdem ich mehrere Monate in Untersuchungshaft war. Ich habe mehrere Deutschkurse besucht, bin aber sonst bei keinem Verein. Wenn ich in meiner Pension bin, dann halte ich mich zumeist dort in der Pension auf. Anders ist es, wenn ich mit meiner Freundin zusammen bin. Dann gehen wir gemeinsam in die Stadt und ich fühle mich viel besser, wenn ich mit ihr zusammen bin. Wir tun auch sonst verschiedene Dinge miteinander.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) USDOS Human Rights Report, The Gambia, für das Jahr 2008 vom 25.02.2009

*) UK Home Office, BIA, COI Keya Documents 04.04.2008; OGN 29.08.2007

*) Gutachten Frau Scherb, April 2009

*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkehrerInnen

*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Bradt Travel Guide The Gambia)

Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. Im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen und Polizeiübergriffen werden zumeist keine Ermittlungen eingeleitet. Einfache Mitglieder der UDP haben keine Verfolgung zu befürchten. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Es besteht keine allgemeine Rückkehrgefährdung, auch nicht für abgewiesene Asylwerber. Aktuell liegen Bericht vor wonach der Präsident Gambiar in ländlichen Gebieten an der Bevölkerung Hexenaustreibungen vorgenommen hat.

Zum Putschversuch Ende März 2006 wird festgestellt:

Es wurden mehr als 70 Zivilisten und Militärs wochenlang unrechtmäßig festgehalten. Dabei soll es auch zu Folterungen gekommen sein. Am 10. Mai 2006 begannen vor dem Obergericht in Banjul die Verhandlungen. Es sind dabei nur 2 Personen entlassen worden. Der frühere NIA Generaldirektor DABA Marena sowie die Soldaten XXXX, XXXX, XXXX und XXXX sollen während eines Gefangenentransportes geflohen seien. Tatsächlich sind sie aber laut Auskunft von Mitarbeitern der Zeitschrift Forayaa hingerichtet worden. Eine Untersuchung über ihre angebliche Flucht hat es bis jetzt noch nicht gegeben (Gutachten Frau Scherb).Es wurden mehr als 70 Zivilisten und Militärs wochenlang unrechtmäßig festgehalten. Dabei soll es auch zu Folterungen gekommen sein. Am 10. Mai 2006 begannen vor dem Obergericht in Banjul die Verhandlungen. Es sind dabei nur 2 Personen entlassen worden. Der frühere NIA Generaldirektor DABA Marena sowie die Soldaten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sollen während eines Gefangenentransportes geflohen seien. Tatsächlich sind sie aber laut Auskunft von Mitarbeitern der Zeitschrift Forayaa hingerichtet worden. Eine Untersuchung über ihre angebliche Flucht hat es bis jetzt noch nicht gegeben (Gutachten Frau Scherb).

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Diese aktuelle Sache mit den Hexen ist für mich nicht interessant. Ich habe noch immer Angst vor einer Rückkehr, solange diese Zweifel bestehen. Gleichzeitig habe ich Ihnen aber vorher schon gesagt, dass ich jederzeit bereit wäre, zurückzugehen, wenn es einen Regimewechsel gibt. Ich habe meinen Bruder nie wieder gesehen und deshalb weiß ich nicht, was mir passieren würde, wenn ich jetzt zurückginge. Sollte sich das Regime ändern, dann möchte ich jedenfalls zurückgehen, denn nirgends ist es so wie zu Hause und ich wäre am liebsten wieder daheim.

VR: Wie ist eigentlich Ihre persönliche Haltung zum Präsidenten von Gambia? Schließlich haben Sie für ihn gearbeitet!?

BF: Ich weiß, dass es sich beim Präsidenten um einen hart arbeitenden Menshcen handelt. Der Präsident stellt für mich kein Problem dar. Mein Problem ist, dass ich diese Angst in mir trage. Der Präsident ist ein guter Mensch. Er hat die Entwicklung in Gambia voran gebracht, Straßen gebaut und so weiter. Allerdings weiß ich nicht, was als nächstes passieren würde, wenn ich jetzt zurückginge. Aber der Präsident ist ein guter Mann.

VR: Kennen Sie Herrn XXXX; dieser hat ebenso wie sie als Polizeibeamter in den XXXX gearbeitet!?VR: Kennen Sie Herrn römisch 40 ; dieser hat ebenso wie sie als Polizeibeamter in den römisch 40 gearbeitet!?

BF: Im Polizeidienst kennt man zumeist nicht die vollständigen Namen der Kollegen. Man erkennt einander nach der Dienstnummer. So hieß ich im Polizeidienst "XXXX". Es könnte sein, dass ich XXXX wiedererkenne, wenn ich ihn sehe. Vom Namen her kenne ich ihn aber nicht, es gab viele XXXX.BF: Im Polizeidienst kennt man zumeist nicht die vollständigen Namen der Kollegen. Man erkennt einander nach der Dienstnummer. So hieß ich im Polizeidienst "XXXX". Es könnte sein, dass ich römisch 40 wiedererkenne, wenn ich ihn sehe. Vom Namen her kenne ich ihn aber nicht, es gab viele römisch 40 .

VR: Es gab in Gambia einen Skandal um den Mord des Zeitungseigentümers/Journalisten Hydara, wissen Sie etwas über diesen Fall?

BF: Ich selbst weiß nichts über die Umstände seines Todes. Ich habe nur immer wieder in der Tageszeitung Observer gelesen, dass er umgebracht worden ist. Man sah Bilder von der Straße, in der er getötet sein worden soll und es stand darunter gestanden "Wer tötete Deyda Hydara?".

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Mandingo, spreche aber auch Wolof.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Keine

(...)".

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF, BGBl I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt III der Entscheidung des Bundesasylamtes) gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt römisch drei der Entscheidung des Bundesasylamtes) gilt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Gambia. Er besuchte ab XXXX die Polizeischule und arbeitet nach der fünfmonatigen Ausbildung für die gambische Polizei. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Bruder des nach dem Putschversuch im März 2006 verhafteten XXXX ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (er werde durch das Militär im Zusammenhang mit der Beteiligung seines Bruders an dem Putschversuch im März 2006 verfolgt) werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Gambia. Er besuchte ab römisch 40 die Polizeischule und arbeitet nach der fünfmonatigen Ausbildung für die gambische Polizei. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Bruder des nach dem Putschversuch im März 2006 verhafteten römisch 40 ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (er werde durch das Militär im Zusammenhang mit der Beteiligung seines Bruders an dem Putschversuch im März 2006 verfolgt) werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:

Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Gambia an und trifft aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen aktuellen Quellen noch die in der Verhandlung daraus gezogenen aktualisierten und zusammenfassenden Schlussfolgerungen.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie durch die am 17.04.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

3.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Tätigkeit des Beschwerdeführers für die gambische Polizei ergeben sich aus seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im gesamten Verfahren und den vorgelegten Dokumenten (Bestätigung über die Absolvierung der Polizeischule, Dienstausweis der Polizei, polizeiliches Leumundszeugnis, Kopien auf Aktenseiten 21 bis 27 im Akt des BAA). Wie bereits das Bundesasylamt ausführte, wurden die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausbildung zum Polizisten, das Grundgehalt eines Polizisten, die Polizeistation in XXXX und dem Namen des dortigen Kommandanten durch das dem Beschwerdeführer übermittelte Erhebungsergebnis der Staatendokumentation im Wege der ÖB Dakar im Wesentlichen bestätigt. Für den Asylgerichtshof steht daher fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine zeitlang im Polizeidienst tätig war (die genauen Umstände seines Ausscheidens aus dem Polizeidienst konnten jedoch mangels Glaubwürdigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse - siehe Punkte 3.2 und 3.3. - nicht festgestellt werden). Eine Befragung von L.S. zur Identität des Beschwerdeführers konnte (genaue Kontaktdaten sind vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung im Übrigen nicht genannt worden) unter diesen Gesichtspunkten entfallen, dies aber auch unter dem wesentlichen Aspekt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben hatte, L.S. in Gambia überhaupt nicht gekannt zu haben; entsprechende Wahrnehmungen von L.S. könnten daher nur vom Hörensagen stammen und könnten demnach auch aus diesem Grund keinen entscheidenden Aussagewert haben.3.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Tätigkeit des Beschwerdeführers für die gambische Polizei ergeben sich aus seinen diesbezüglich konsistenten Angaben im gesamten Verfahren und den vorgelegten Dokumenten (Bestätigung über die Absolvierung der Polizeischule, Dienstausweis der Polizei, polizeiliches Leumundszeugnis, Kopien auf Aktenseiten 21 bis 27 im Akt des BAA). Wie bereits das Bundesasylamt ausführte, wurden die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausbildung zum Polizisten, das Grundgehalt eines Polizisten, die Polizeistation in römisch 40 und dem Namen des dortigen Kommandanten durch das dem Beschwerdeführer übermittelte Erhebungsergebnis der Staatendokumentation im Wege der ÖB Dakar im Wesentlichen bestätigt. Für den Asylgerichtshof steht daher fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine zeitlang im Polizeidienst tätig war (die genauen Umstände seines Ausscheidens aus dem Polizeidienst konnten jedoch mangels Glaubwürdigkeit der fluchtauslösenden Ereignisse - siehe Punkte 3.2 und 3.3. - nicht festgestellt werden). Eine Befragung von L.S. zur Identität des Beschwerdeführers konnte (genaue Kontaktdaten sind vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung im Übrigen nicht genannt worden) unter diesen Gesichtspunkten entfallen, dies aber auch unter dem wesentlichen Aspekt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst angegeben hatte, L.S. in Gambia überhaupt nicht gekannt zu haben; entsprechende Wahrnehmungen von L.S. könnten daher nur vom Hörensagen stammen und könnten demnach auch aus diesem Grund keinen entscheidenden Aussagewert haben.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Der Beschwerdeführer stellte zentrale Angaben seines Fluchtvorbringens im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (wie auch schon vor der Verwaltungsbehörde) vage und unplausibel dar. So war der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, die Lebensumstände seines angeblichen Bruders XXXX vor dem Putschversuch bzw. dessen Verhaftung detailliert darzustellen. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof beschränken sich im wesentlichen darauf, dass sein Bruder XXXX gewesen sei und im Regierungsgebäude gearbeitet habe. Der Bruder habe ihn immer zur Arbeit gefahren und hätten sie in ihrer Freizeit gemeinsam Fußball gespielt. Über die bloße Behauptung, der Bruder hätte im XXXX gearbeitet, machte der Beschwerdeführer sowohl vor dem Asylgerichtshof als auch vor dem Bundesasylamt keine Angaben über die militärische Laufbahn seines Bruder, dies obwohl er in der Beschwerdeverhandlung erklärte, dass sie zumeist gemeinsam zur Arbeit gefahren wären. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht mit seinem Bruder über das Militär und dessen Tätigkeit bei diesem gesprochen hat.Der Beschwerdeführer stellte zentrale Angaben seines Fluchtvorbringens im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (wie auch schon vor der Verwaltungsbehörde) vage und unplausibel dar. So war der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, die Lebensumstände seines angeblichen Bruders römisch 40 vor dem Putschversuch bzw. dessen Verhaftung detailliert darzustellen. Die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof beschränken sich im wesentlichen darauf, dass sein Bruder römisch 40 gewesen sei und im Regierungsgebäude gearbeitet habe. Der Bruder habe ihn immer zur Arbeit gefahren und hätten sie in ihrer Freizeit gemeinsam Fußball gespielt. Über die bloße Behauptung, der Bruder hätte im römisch 40 gearbeitet, machte der Beschwerdeführer sowohl vor dem Asylgerichtshof als auch vor dem Bundesasylamt keine Angaben über die militärische Laufbahn seines Bruder, dies obwohl er in der Beschwerdeverhandlung erklärte, dass sie zumeist gemeinsam zur Arbeit gefahren wären. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht mit seinem Bruder über das Militär und dessen Tätigkeit bei diesem gesprochen hat.

Nicht nachvollziehbar ist insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht sagen kann, ob sein Bruder A. tatsächlich am Putschversuch teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer versuchte diesen Umstand damit zu erklären, dass er mit seinem Bruder nicht über Politik gesprochen habe. Dieser Erklärungsversuch vermag jedoch nicht zu überzeugen. Selbst wenn man nämlich annähme, dass der Bruder des Beschwerdeführers tatsächlich aus Vorsicht dem Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof ein Befürworter des Präsidenten ist, nichts vom geplanten Putschversuch erzählt hat, erscheint dennoch nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer keine persönliche Meinung darüber hat, ob sein Bruder tatsächlich am Putschversuch beteiligt war. Seine Behauptung nie über Politik mit dem Bruder gesprochen zu haben, erscheint als bloße Ausflucht. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer mit seinem Bruder zusammenlebte, demnach häufigen Kontakt mit diesem hatte und darüber hinaus auch zumeist von ihm zu seinem Arbeitsplatz gefahren worden sei, wäre zu erwarten, dass sich die Brüder zumindest fallweise auch über politische Fragen ausgetauscht haben. Der Beschwerdeführer müsste zumindest angeben könne, ob sein Bruder als Kritiker oder Befürworter des Präsidenten und des herrschenden Regimes anzusehen ist. Der Beschwerdeführer berichtete auch über keine besonderen Wahrnehmungen im Hinblick auf das Verhalten seines Bruders unmittelbar vor oder nach dem Putschversuch. Wäre der Bruder tatsächlich in einen fehlgeschlagenen Putschversuch verwickelt gewesen, so wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer über ungewöhnliche Vorkommnisse oder Verhaltensweisen des Bruders berichtet, insbesondere am Abend nach dem missglückten Putsch oder am folgenden Morgen. Er erklärte jedoch vielmehr, dass alles wie immer gewesen sei (der Bruder habe ihn zur Arbeit gefahren und habe zu Hause übernachtet).

Der Asylgerichtshof ist in einer Zusammenschau zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht Bruder des mutmaßlichen Putschisten XXXX ist. Der Beschwerdeführer konnte kein Beweismittel vorlegen, aus welchem sich ergibt, dass er tatsächlich der Bruder des verhafteten XXXX sei. Im Hinblick auf den notorischen Umstand, dass es sich bei XXXX um einen häufigen Familiennamen in Gambia handelt (das belegt schon die Häufigkeit von Beschwerdeführern aus Gambia mit diesem Nachnamen oder die Durchsicht eines im Gericht aufliegenden Telefonbuches von Gambia), kann nicht allein in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den gleichen Nachnamen führt, ein Indiz für die Glaubwürdigkeit des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses erkannt werden. Hinzu kommt, dass, selbst, wenn der Beschwerdeführer in einem Verwandtschaftsverhältnis zu XXXX stünde, dies nicht bedeutete, dass er in einem derartig engen Verhältnis zu diesem lebte, wie von ihm behauptet. Aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten (siehe insbesondere Gutachten Scherb, Antwort zu Frage 6) folgt auch nicht, dass ein bloßes Verwandtschaftsverhältnis zu einem (angeblichen) Putschisten ohne das Hinzutreten sonstiger Umstände (welche in concreto jedenfalls nicht für glaubwürdig erachtet werden) "automatisch" asylrelevante Verfolgungsgefahr pro futuro auslöst.Der Asylgerichtshof ist in einer Zusammenschau zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht Bruder des mutmaßlichen Putschisten römisch 40 ist. Der Beschwerdeführer konnte kein Beweismittel vorlegen, aus welchem sich ergibt, dass er tatsächlich der Bruder des verhafteten römisch 40 sei. Im Hinblick auf den notorischen Umstand, dass es sich bei römisch 40 um einen häufigen Familiennamen in Gambia handelt (das belegt schon die Häufigkeit von Beschwerdeführern aus Gambia mit diesem Nachnamen oder die Durchsicht eines im Gericht aufliegenden Telefonbuches von Gambia), kann nicht allein in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den gleichen Nachnamen führt, ein Indiz für die Glaubwürdigkeit des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses erkannt werden. Hinzu kommt, dass, selbst, wenn der Beschwerdeführer in einem Verwandtschaftsverhältnis zu römisch 40 stünde, dies nicht bedeutete, dass er in einem derartig engen Verhältnis zu diesem lebte, wie von ihm behauptet. Aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten (siehe insbesondere Gutachten Scherb, Antwort zu Frage 6) folgt auch nicht, dass ein bloßes Verwandtschaftsverhältnis zu einem (angeblichen) Putschisten ohne das Hinzutreten sonstiger Umstände (welche in concreto jedenfalls nicht für glaubwürdig erachtet werden) "automatisch" asylrelevante Verfolgungsgefahr pro futuro auslöst.

Für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund spricht auch, dass entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, wonach sein Bruder bereits in der Nacht seiner Verhaftung (23.03.2006, einem Tag nach dem Putschversuch) bei einem Unfall anlässlich der Überstellung der Gefangenen in ein anderes Gefängnis geflohen sein soll, den gerichtsbekannten Medienberichten zu entnehmen ist, dass Lt. A. C. und vier andere erst Anfang April 2006 geflohen sein sollen. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes müsste sich der Beschwerdeführer zumindest korrekt daran erinnern, ob sein Bruder unmittelbar nach seiner Verhaftung oder 1-2 Wochen danach bei einem Unfall geflohen sein soll.

Im Übrigen sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den unmittelbaren fluchtauslösenden Ereignissen mit unaufgelösten und substantiellen Widersprüchen behaftet. So hielt ihm bereits das Bundesasylamt Außenstelle Graz die Widersprüche in seinen Angaben zur angeblichen Suche des Militärs nach ihm vor (siehe Aktenseite 143 im Akt des BAA). Auch in der Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer nicht in Lage die diesbezüglichen Widersprüche aufzuklären, insbesondere, ob der Beschwerdeführer auch an seiner Arbeitsstelle vom Militär gesucht worden ist oder nicht. Insofern er Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher vor dem Bundesasylamt behauptet, ist anzumerken, dass zwar im Hinblick auf die Häufigkeit der angeblichen Suche nach ihm, Missverständnisse hinsichtlich der genauen Formulierung unter Umständen nicht ausgeschlossen erscheinen, jedoch davon auszugehen ist, dass in Traiskirchen nicht protokolliert worden wäre, dass das Militär auch einmal an seiner Arbeitsstelle nach ihm gesucht hätte, wenn der Beschwerdeführer dies nicht tatsächlich (zumindest sinngemäß) angegeben hätte. Auch dieser Umstand spricht für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

Zur mangelnden Plausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers ist vollständigkeitshalber noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer einerseits den Präsidenten Gambias als "guten Mann" beschreibt, dies obwohl er andererseits offenkundig davon ausgeht, dass sein Bruder nicht wie von den gambischen Behörden bekanntgegeben bei einem Unfall geflohen, sondern - wie in kritischen gambischen Medien berichtet und in Zusammenhang mit dem Präsidenten gebracht - tatsächlich vom Militär getötet worden sei. Als unplausibel erweist sich aus Sicht des erkennenden Senats auch, dass die staatlichen Behörden den Beschwerdeführer zu Hause suchen würden, wenn er doch gleichzeitig (für alle staatlichen Behörden offenkundig) seine Tätigkeit als Polizist fortsetzte (siehe Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 17.04.2009, die entsprechenden allgemein gehaltenen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers hiezu in der Beschwerdeverhandlung überzeugten nicht, wäre der Beschwerdeführer tatsächlich so massiv verfolgt (gewesen) wie von ihm vorgebracht).

Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als vage, widersprüchlich und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat.Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als vage, widersprüchlich und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter "Art". Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat.

3.3. Aufgrund der festgestellten Unglaubwürdigkeit der geschilderten Fluchtgründe sind noch folgende grundsätzliche Überlegungen zur Situation in Gambia zu tätigen:

Trotz Menschenrechtsproblemen liegt nach der dem Verfahren zugrundeliegenden Quellenlage keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vor, wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Mitglied einer Oppositionspartei oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird nach der nicht qualifiziert bestrittenen Berichtslage ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Auch eine allgemeine Sippenhaftung besteht nicht - wiewohl hier eine genaue Einzelfallprüfung stattzufinden hat.

Im Falle des Beschwerdeführers ist auch anzumerken, dass er zwar erklärte, gegen das Regime zu sein und hoffe, dass bei der nächsten Wahl das derzeitige Regime abgelöst werde, jedoch gleichzeitig zu verstehen gab, dass er nicht gegen den Präsidenten Gambias eingestellt sei, sondern diesen für einen guten Mann halte. Die Einstellung des Beschwerdeführers zum Präsidenten spricht ebenso dafür, dass dieser im Falle seiner Rückkehr nach Gambia nicht ohne weiteres politischer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Nicht festgestellt werden konnte schließlich auch, wie lange der Beschwerdeführer bei der gambischen Polizei tätig war und wie er sein Dienstverhältnis beendete. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich von einem Tag auf den anderen nicht mehr zum Dienst erschienen wäre, wie dies von ihm in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptet wurde, erscheint im Hinblick auf die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Suche des Militärs nach ihm (siehe oben 3.2.) als nicht wahrscheinlich. Selbst, wenn der Beschwerdeführer den Dienst nicht ordentlich gekündigt hätte, ist im Hinblick auf die Ermittlungen des Bundesasylamtes zu den Folgen der unerlaubten Entfernung vom Polizeidienst (siehe Anfragebeantwortung der Staatendokumentation auf Aktenseite 167 im Akt des BAA) nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer allein aus diesem Grund eine unverhältnismäßige oder unmenschliche Bestrafung erwartete.

3.4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen und den daraus gezogenen Würdigungen (oben 3.3.) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Gambia die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Minderjährigen, sondern um einen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte, hingegen mit abgeschlossener Polizeiausbildung. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über soziale Bezugspunkte in Gambia. Familienangehörige (Eltern, Sohn) leben seinen Angaben nach noch in Gambia. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprechen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Gambia in einer solchen gewesen zu sein.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:4.1. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, wonach der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, wonach der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Enge Familienangehörige, einschließlich des Kindes des Beschwerdeführers, leben in Gambia.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesunden Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Enge Familienangehörige, einschließlich des Kindes des Beschwerdeführers, leben in Gambia.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der in der obigen Beweiswürdigung dargestellten Verfahrensergebnisse nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der in der obigen Beweiswürdigung dargestellten Verfahrensergebnisse nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

4.3.2. Der Beschwerdeführer gibt an, mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit April 2008 eine Beziehung zu führen und bei dieser drei Tage die Woche zu sein. Da außer diesem Zusammensein keine sonstigen außergewöhnlichen Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet wurden, liegt auch unter dem Gesichtspunkt der insgesamt relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich (aufgrund unberechtigter Asylantragstellung) kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine unzulässige Verletzung des Art. 8 EMRK dar.4.3.2. Der Beschwerdeführer gibt an, mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit April 2008 eine Beziehung zu führen und bei dieser drei Tage die Woche zu sein. Da außer diesem Zusammensein keine sonstigen außergewöhnlichen Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet wurden, liegt auch unter dem Gesichtspunkt der insgesamt relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich (aufgrund unberechtigter Asylantragstellung) kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine unzulässige Verletzung des Artikel 8, EMRK dar.

4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge der Beziehung zu seiner Freundin und beginnender Integration in Österreich), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge der Beziehung zu seiner Freundin und beginnender Integration in Österreich), die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:

Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des allfälligen Eingriffes in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers ist zunächst im Hinblick auf die Judikatur des VwGH auszuführen, dass aufgrund der relativ kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich (seit Juli 2006) nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden kann (siehe VwGH vom 16.06.2000, Zl. 97/21/0349 zur Erlassung eines Bescheides betreffend die Ausweisung eines Fremden bei einer Aufenthaltsdauer von ca. zweieinhalb Jahren).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem vergleichbar gelagerten Fall (der damalige Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Zu berücksichtigen war auch, dass der Beschwerdeführer letztlich einen unbegründeten Asylantrag mit unwahren Verfolgungsbehauptungen gestellt hat und intensive Bezüge zu Gambia bestehen (eigener Sohn lebt dort).301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Zu berücksichtigen war auch, dass der Beschwerdeführer letztlich einen unbegründeten Asylantrag mit unwahren Verfolgungsbehauptungen gestellt hat und intensive Bezüge zu Gambia bestehen (eigener Sohn lebt dort).

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer insgesamt weniger als drei Jahre in Österreich aufhält. Auch, wenn man hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung angegebenen privaten Beziehung in Österreich von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben ausgeht, sind auch die diesbezüglichen schützenswerten Interessen in einer Gesamtschau nicht so stark (wie schon ausgeführt), um zu einer Beurteilung der Ausweisung als unzulässig zu gelangen.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer insgesamt weniger als drei Jahre in Österreich aufhält. Auch, wenn man hinsichtlich der in der Beschwerdeverhandlung angegebenen privaten Beziehung in Österreich von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben ausgeht, sind auch die diesbezüglichen schützenswerten Interessen in einer Gesamtschau nicht so stark (wie schon ausgeführt), um zu einer Beurteilung der Ausweisung als unzulässig zu gelangen.

Insgesamt übertreffen zusammengefasst die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung der negativen Asylentscheidung jedenfalls die gegenteiligen Interessen, sodass mangels Verletzung von Art. 8 EMRK nicht durch den Asylgerichtshof auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden war.Insgesamt übertreffen zusammengefasst die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung der negativen Asylentscheidung jedenfalls die gegenteiligen Interessen, sodass mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht durch den Asylgerichtshof auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden war.

Die Ausweisung stellt somit zum jetzigen Zeitpunkt keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar.Die Ausweisung stellt somit zum jetzigen Zeitpunkt keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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