Norm
AsylG 2005 §37 Abs1Spruch
S11 406131-1/2009/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, StA:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , StA:
Russische Föderation, vertreten durch seinen Vater XXXX, als gesetzlicher Vertreter, dieser vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2009, Zahl: 09 03.297-EAST West, den Beschluss gefasst:Russische Föderation, vertreten durch seinen Vater römisch 40 , als gesetzlicher Vertreter, dieser vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.04.2009, Zahl: 09 03.297-EAST West, den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG
1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 08.04.2009, Zahl: 09 03.297, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 17.03.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung Polen zuständig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.1. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 08.04.2009, Zahl: 09 03.297, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 17.03.2009 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-Verordnung Polen zuständig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte der Art. 3 EMRK.2. Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ergeben sich verfahrensrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Lichte der Artikel 3, EMRK.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren zuzulassen. Weiters stellte er einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 2 AsylG.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, der Beschwerde stattzugeben und das Verfahren zuzulassen. Weiters stellte er einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AsylG.
4. Die Beschwerde langte am 28.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idgF. BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idgF. BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (Paragraphen 4 und 5 AsylG oder Paragraph 68, Absatz eins, AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Nach der Aktenlage kann zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere des Art. 3 EMRK, nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, da das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers derzeit beim VwGH anhängig ist, der VwGH aufschiebende Wirkung erteilt hat und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens jedenfalls Schutz im selben Umfang zu gewähren wäre.2. Nach der Aktenlage kann zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere des Artikel 3, EMRK, nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, da das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers derzeit beim VwGH anhängig ist, der VwGH aufschiebende Wirkung erteilt hat und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens jedenfalls Schutz im selben Umfang zu gewähren wäre.
Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß § 37 Abs.1 AsylG vorzugehen.Der Asylgerichtshof war im Ergebnis jedenfalls zwingend gehalten, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG vorzugehen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungZuletzt aktualisiert am
24.08.2009