Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C7 402919-1/2008/4E
C7 402919-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Böhm über die Beschwerden des XXX, geb. XXX, StA. China, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.11.2008, FZ. 08 08.417-BAW, sowie vom 07.01.2009, FZ. 08 08.417-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Böhm über die Beschwerden des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. China, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.11.2008, FZ. 08 08.417-BAW, sowie vom 07.01.2009, FZ. 08 08.417-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2009, FZ. 08 08.417-BAW WE, wird gemäß § 71 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2009, FZ. 08 08.417-BAW WE, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2008, FZ. 08 08.417-BAW, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2008, FZ. 08 08.417-BAW, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2004 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das Bundesgebiet ein und brachte am 28.10.2004 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein.
Am 02.11.2004 (As. 13 bis 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes mit der Zahl 04 22.051-EAST Ost) und am 10.12.2004 (As. 37 bis 39 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes mit der Zahl 04 22.051-EAST Ost) wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt zu seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt. Ein EURODAC-Treffer ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 24.10.2004 in Deutschland angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurde.
Per Telefax vom 22.11.2004 teilte Deutschland seine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 13 iVm Art 16 Dublin-II VO mit.Per Telefax vom 22.11.2004 teilte Deutschland seine Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Dublin-II VO mit.
Mit Bescheid vom 16.12.2004, Zahl 04 22 051, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.10.2004, ohne in die Sache einzutreten, gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 13 iVm 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Deutschland zuständig. Gemäß § 5a Abs.1 iVm 5a Abs. 4 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Artikel 13, in Verbindung mit 16 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Deutschland zuständig. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit 5a Absatz 4, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen.
Der Bescheid erwuchs am 31.12.2004 in Rechtskraft.
Per Telefax vom 24.05.2006 teilte Deutschland dem Bundesasylamt mit, dass die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Art. 19 Abs. 4 bzw. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates am 24.05.2006 auf Österreich übergegangen ist, da der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist in Deutschland angekommen ist.Per Telefax vom 24.05.2006 teilte Deutschland dem Bundesasylamt mit, dass die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Artikel 19, Absatz 4, bzw. 20 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates am 24.05.2006 auf Österreich übergegangen ist, da der Beschwerdeführer nicht innerhalb der Frist in Deutschland angekommen ist.
Am 11.09.2008 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Per Telefax vom 17.09.2008 gab der Beschwerdeführer die Vollmacht bezüglich des Migrantinnenvereins St. Marx sowie dessen Obmann und Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M in seinem Asylverfahren dem Bundesasylamt bekannt.
Der Beschwerdeführer wurde am 16.09.2008 (As. 29 bis 35 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes mit der Zahl 08 08.417-BAW) sowie am 16.10.2008 (As. 63 bis 69 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes mit der Zahl 08 08.417-BAW) niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2008, Zl. 08 08.417-BAW wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2008, Zl. 08 08.417-BAW wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.
Der Bescheid wurde am 07.11.2008 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Mitarbeiterin des MigrantInenvereins St. Marx/ Dr. Binder) übernommen.
Per Telefax vom 14.02.2008 übermittelte der MigrantInnenverein St. Marx dem Bundesasylamt eine Postvollmacht für die vier Personen, welche berechtigt sind, Poststücke, die für den MigrantInnenverein und Dr. Binder eingehen, in Empfang zu nehmen.
Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 21.11.2008 in Rechtskraft.
2. Am 24.11.2008 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2008 ein. Bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:2. Am 24.11.2008 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2008 ein. Bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Am Freitag, den 21.11.2008, habe die Frist zur Erhebung der Beschwerde geendet. An diesem Tag seien im Kalender des MigrantInnenvereins St. Marx alle fälligen Rechtsmittel eingetragen gewesen. Dies seien zehn verschiedene Rechtmittel gewesen, darunter drei Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes für chinesische Asylwerber. Frau XXX, die Mitarbeiterin, die den Kalender stets sauber führe, habe die drei Rechtsmittel für die Asylwerber aus China durch einen USB-Stick übermittelt bekommen. Durch ein Missgeschick sei eine dieser drei Beschwerden übersehen worden und daher nicht ausgedruckt und an das Bundesasylamt übermittelt worden. Derartige Fälle, das heißt, wenn es zu einem Versehen eines einzelnen Mitarbeiters beim MigrantInnenverein komme, würden nicht zu einem Fristversäumnis führen, da im alltäglichen Ablauf in diesem Büro ein Kontrollmechanismus eingebaut sei. Ein Mitarbeiter kontrolliere am Ende des Tages, ob alle fälligen Rechtsmittel bereits zur Post gegeben bzw. gefaxt wurden. Dies werde gemacht, indem der Kalender Zeile für Zeile kontrolliert werde. Für den Fall, dass ein Eintrag nicht abgehakt sei, werde der zuständige Mitarbeiter darauf aufmerksam gemacht. Am Freitag, den 21.11.2008, habe Frau XXX bereits zu Mittag dem mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeiter mitgeteilt, dass sie jene Rechtsmittel für die Asylwerber aus der Volksrepublik China an das Bundesasylamt faxen werde. Leider sei es zu dem oben erläuterten Missgeschick gekommen, dass eben nur zwei der drei fälligen Rechtsmittel von Frau XXX ausgedruckt und per Fax übermittelt worden seien. Dieses Missgeschick hätte sich mit einem anderen unvorhergesehenen Ereignis getroffen, nämlich dass Frau XXX das Büro an diesem Tag dringend verlassen habe müssen. Dies sei vor der üblichen Zeit zur abschließenden Kontrolle des Terminkalenders gewesen. Der mit der Kontrolle beauftragte Mitarbeiter sei bei der Kontrolle vor Dienstschluss davon ausgegangen, dass die drei Rechtsmittel betreffend die chinesischen Asylwerber bereits am Nachmittag per Fax übermittelt worden seien. Daher werde gebeten, festzustellen, dass trotz größtmöglicher Sorgfalt ein Fehler dadurch passiert sei, dass ein unvorhergesehenes Ereignis - nämlich dass Frau XXX das Büro dringend vorzeitig verlassen habe müssen - eingetreten sei.Am Freitag, den 21.11.2008, habe die Frist zur Erhebung der Beschwerde geendet. An diesem Tag seien im Kalender des MigrantInnenvereins St. Marx alle fälligen Rechtsmittel eingetragen gewesen. Dies seien zehn verschiedene Rechtmittel gewesen, darunter drei Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes für chinesische Asylwerber. Frau römisch 30 , die Mitarbeiterin, die den Kalender stets sauber führe, habe die drei Rechtsmittel für die Asylwerber aus China durch einen USB-Stick übermittelt bekommen. Durch ein Missgeschick sei eine dieser drei Beschwerden übersehen worden und daher nicht ausgedruckt und an das Bundesasylamt übermittelt worden. Derartige Fälle, das heißt, wenn es zu einem Versehen eines einzelnen Mitarbeiters beim MigrantInnenverein komme, würden nicht zu einem Fristversäumnis führen, da im alltäglichen Ablauf in diesem Büro ein Kontrollmechanismus eingebaut sei. Ein Mitarbeiter kontrolliere am Ende des Tages, ob alle fälligen Rechtsmittel bereits zur Post gegeben bzw. gefaxt wurden. Dies werde gemacht, indem der Kalender Zeile für Zeile kontrolliert werde. Für den Fall, dass ein Eintrag nicht abgehakt sei, werde der zuständige Mitarbeiter darauf aufmerksam gemacht. Am Freitag, den 21.11.2008, habe Frau römisch 30 bereits zu Mittag dem mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeiter mitgeteilt, dass sie jene Rechtsmittel für die Asylwerber aus der Volksrepublik China an das Bundesasylamt faxen werde. Leider sei es zu dem oben erläuterten Missgeschick gekommen, dass eben nur zwei der drei fälligen Rechtsmittel von Frau römisch 30 ausgedruckt und per Fax übermittelt worden seien. Dieses Missgeschick hätte sich mit einem anderen unvorhergesehenen Ereignis getroffen, nämlich dass Frau römisch 30 das Büro an diesem Tag dringend verlassen habe müssen. Dies sei vor der üblichen Zeit zur abschließenden Kontrolle des Terminkalenders gewesen. Der mit der Kontrolle beauftragte Mitarbeiter sei bei der Kontrolle vor Dienstschluss davon ausgegangen, dass die drei Rechtsmittel betreffend die chinesischen Asylwerber bereits am Nachmittag per Fax übermittelt worden seien. Daher werde gebeten, festzustellen, dass trotz größtmöglicher Sorgfalt ein Fehler dadurch passiert sei, dass ein unvorhergesehenes Ereignis - nämlich dass Frau römisch 30 das Büro dringend vorzeitig verlassen habe müssen - eingetreten sei.
Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.01.2009, Zl. 08 08.417-BAW WE, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.01.2009, Zl. 08 08.417-BAW WE, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.
Am 27.01.2009 brachte der Beschwerdeführer über den Rechtsanwalt Dr. Binder eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2009 ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Feststellung im Bescheid, wonach die Gründungsväter des MigrantInnenvereins St. Marx und die des Vereins "Flughafensozialdiest" identisch seien und allgemein bekannt sei, dass diese Vertretungsorganisationen für Fristversäumnisse etc. stünden, nicht richtig sei. Es liege ein Irrtum zugrunde. Im MigrantInnenverein St. Marx würden auch nicht ständig gleichgelagerte Versäumnisse wie Fehlleistungen auftreten, die im angefochtenen Bescheid angeführt worden seien. Beim MigrantInnenverein St. Marx würden jährlich tausende Schriftstücke bearbeitet werden, bei welchen Fristen zu beachten seien. Es sei bei der Vielzahl an Fristen und Verhandlungen, die eingetragen und auch bearbeitet werden müssen, in den vielen Jahren, in denen der MigrantInnenverein St. Marx tätig sei, nur eine sehr geringe Fehlerquote aufgetreten. Es sei auch eine Auseinandersetzung mit dem Wiedereinsetzungsvorbringen unterblieben. Ein Verschulden des Beschwerdeführers in der Auswahl des MigrantInnenvereins St. Marx als seinem Vertreter liege nicht vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I Nr. 2008/4 idgF, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden war somit das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 idgF, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden war somit das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
2.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.2.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet (vgl. beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1996, Zl. 96/13/0092, vom 28. April 1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17. September 1990, Zl. 87/14/0030). Zu beurteilen ist demnach das Verhalten des Rechtsanwaltes selbst. Dieser darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht grob schuldhaft außer Acht gelassen haben.Ein Verschulden des Vertreters wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet vergleiche beispielweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1996, Zl. 96/13/0092, vom 28. April 1992, Zl. 92/05/0051, und vom 17. September 1990, Zl. 87/14/0030). Zu beurteilen ist demnach das Verhalten des Rechtsanwaltes selbst. Dieser darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht grob schuldhaft außer Acht gelassen haben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat (vgl. - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0126, und vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der hier betroffenen (Anmerkung: Deserteurs - und Flüchtlingsberatung in Wien) aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft. (VwGH E 02.03.2006, 2005/20/0646).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, trifft es zwar zu, dass jemand, der - wenngleich ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen vornimmt, die erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat vergleiche - jeweils das Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländerinnen und Ausländer betreffend - die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0126, und vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0659). An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der hier betroffenen (Anmerkung: Deserteurs - und Flüchtlingsberatung in Wien) aber nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft. (VwGH E 02.03.2006, 2005/20/0646).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsanträgen muss ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. In Bezug auf Irrtümer hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich ist. Er selbst habe die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsanträgen muss ein Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt ist. Einen ganz wesentlichen Teil jener Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Fristversäumungen unerlässlich sind, stellt die Vormerkung der in Betracht kommenden (Rechtsmittel-)Fristen dar. In Bezug auf Irrtümer hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die richtige Beachtung der (Rechtsmittel-)Fristen in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt verantwortlich ist. Er selbst habe die Fristen zu setzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2002, Zlen. 2002/20/0226, 0227, mit weiteren Hinweisen, unter anderem auf das Erkenntnis vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0214, mwN).
2.2. Im vorliegenden Fall begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass Frau XXX, eine normalerweise sorgfältige Mitarbeiterin des vom Beschwerdeführer bevollmächtigten MigrantInnenvereins St. Marx, dessen Obmann der Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M ist, das Rechtsmittel für den Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Rechtsmitteln für chinesische Asylwerber durch einen USB-Stick übermittelt bekommen habe, jedoch durch ein Missgeschick die Beschwerde für den Beschwerdeführer übersehen habe und daher nicht ausgedruckt und an das Bundeasylamt übermittelt habe. Weiters wurde angegeben, dass im alltäglichen Ablauf im Büro des MigrantInnenvereins St. Marx ein Kontrollmechanismus eingebaut sei, welcher darin bestehen würde, dass ein Mitarbeiter jeweils am Ende des Tages kontrolliere, ob alle fälligen Rechtsmittel bereits zur Post gegeben bzw. gefaxt worden seien. An diesem Tag habe jedoch Frau XXX dem für die Kontrolle zuständigen Mitarbeiter schon zu Mittag mitgeteilt, dass sie jene Rechtsmittel für die Asylwerber aus China an das Bundesasylamt faxen werde. Es sei jedoch leider zu dem zuvor beschriebenen Missgeschick gekommen, dass eben nur zwei der drei fälligen Rechtsmittel ausgedruckt und per Fax übermittelt worden seien. Als unvorhergesehenes Ereignis sei hinzugekommen, dass Frau XXX das Büro an diesem Tag dringend, und zwar vor der üblichen Zeit zur abschließenden Kontrolle des Terminkalenders, verlassen habe müssen. Der mit der Kontrolle beauftragte Mitarbeiter sei bei der Kontrolle davon ausgegangen, dass die drei Rechtsmittel an die chinesischen Asylwerber bereits übermittelt worden seien. Zudem wurde außerdem angeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung lediglich sicherheitshalber gestellt werde, da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde generell sechs Wochen sei und unter dieser Prämisse die Beschwerde rechtzeitig sein würde.2.2. Im vorliegenden Fall begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung damit, dass Frau römisch 30 , eine normalerweise sorgfältige Mitarbeiterin des vom Beschwerdeführer bevollmächtigten MigrantInnenvereins St. Marx, dessen Obmann der Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M ist, das Rechtsmittel für den Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Rechtsmitteln für chinesische Asylwerber durch einen USB-Stick übermittelt bekommen habe, jedoch durch ein Missgeschick die Beschwerde für den Beschwerdeführer übersehen habe und daher nicht ausgedruckt und an das Bundeasylamt übermittelt habe. Weiters wurde angegeben, dass im alltäglichen Ablauf im Büro des MigrantInnenvereins St. Marx ein Kontrollmechanismus eingebaut sei, welcher darin bestehen würde, dass ein Mitarbeiter jeweils am Ende des Tages kontrolliere, ob alle fälligen Rechtsmittel bereits zur Post gegeben bzw. gefaxt worden seien. An diesem Tag habe jedoch Frau römisch 30 dem für die Kontrolle zuständigen Mitarbeiter schon zu Mittag mitgeteilt, dass sie jene Rechtsmittel für die Asylwerber aus China an das Bundesasylamt faxen werde. Es sei jedoch leider zu dem zuvor beschriebenen Missgeschick gekommen, dass eben nur zwei der drei fälligen Rechtsmittel ausgedruckt und per Fax übermittelt worden seien. Als unvorhergesehenes Ereignis sei hinzugekommen, dass Frau römisch 30 das Büro an diesem Tag dringend, und zwar vor der üblichen Zeit zur abschließenden Kontrolle des Terminkalenders, verlassen habe müssen. Der mit der Kontrolle beauftragte Mitarbeiter sei bei der Kontrolle davon ausgegangen, dass die drei Rechtsmittel an die chinesischen Asylwerber bereits übermittelt worden seien. Zudem wurde außerdem angeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung lediglich sicherheitshalber gestellt werde, da die Frist zur Erhebung einer Beschwerde generell sechs Wochen sei und unter dieser Prämisse die Beschwerde rechtzeitig sein würde.
2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sowohl dem Verein MigrantInnenverein St. Marx als auch ad personam dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder Vollmacht erteilte. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei der Abfassung der Beschwerde der Hilfe eines ehrenamtlichen Rechtsberaters einer Nichtregierungsorganisation bedient hätte, für den nach der oben zitierten VwGH Judikatur ein weniger strenger Maßstab anzulegen wäre, sondern ist hier nicht nur ein Vertretungsverhältnis gegeben - wodurch die Frage eines möglichen Auswahlverschuldens nicht relevant ist -, sondern besteht diese Vertretungsvollmacht jedenfalls auch gegenüber Rechtsanwalt Dr. Binder persönlich, bei welchem es sich um einen erfahrenen Anwalt mit eigener Kanzlei handelt. Daher gelangt aus Sicht des Asylgerichtshofs im gegenständlichen Fall der für Rechtsanwälte geltende Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt ohne jegliche Abstriche zur Anwendung. Eine gegenteilige Sichtweise, wonach es letztlich dem Vereinsobmann und Rechtsanwalt Dr. Binder obläge, zu entscheiden, in welcher Funktion - ob als Obmann oder Rechtsanwalt - er gerade tätig wird, und er den Grad seines Sorgfaltsmaßstabes beliebig festlegen und ändern könnte, erwiese sich als nicht tragbar.
2.2.2. Das in den Raum gestellte Vorbringen zur Wiedereinsetzung vermag im Lichte der unter 2.2.1. getätigten einleitenden Prämissen dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen. Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zwar ausgeführt, dass Frau XXX durch ein Missgeschick die Beschwerde des Beschwerdeführers übersehen habe und daher nicht ausgedruckt und an das Bundeasylamt übermittelt habe, jedoch wurde in keinster Weise dargelegt, um welche unvorhersehbaren bzw. unabwendbaren Umstände es sich gehandelt hat, weshalb Frau XXX die Beschwerde in dieser manifest sorgfaltswidrigen Art und Weise übersehen habe. Auch die Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung betreffend des im MigrantInnenverein St. Marx/ Kanzlei Dr. Binder eingebauten Kontrollmechanismus erweisen sich als nicht hinreichend substantiiert und nicht stichhaltig, geht doch aus den diesbezüglichen Ausführungen nicht hervor, aus welchem Grund im Falle der Beschwerde des Beschwerdeführers der Kontrollmechanismus, der genau den Sinn und Zweck haben sollte, mögliche Fehlleistungen einzelner Mitarbeiter auszugleichen, nicht funktioniert hat. Es wurde in diesem Zusammenhang lediglich angeführt, dass der mit der Kontrolle beauftragte Mitarbeiter davon ausgegangen ist, dass das Rechtsmittel betreffend den Beschwerdeführer bereits am Nachmittag per Fax dem Bundesasylamt übermittelt worden sei. Eine nähere Begründung, weshalb dieser Mitarbeiter von dieser Gegebenheit ausgegangen sei, erfolgte nicht. Ein derartiger Kontrollmechanismus müsste ja genau einen Sachverhalt wie den verfahrensgegenständlichen abdecken, in dem die Verfasserin der Beschwerde - allenfalls unter Zeitdruck - einen Fehler macht. Sich ohne Kontrolle bloß auf deren Aussage zu verlassen, kann keinesfalls als effizienter Kontrollmechanismus gewertet werden. Es wurde im gegenständlichen Fall somit nicht hinreichend konkret dargetan, dass das im MigrantInnenverein St. Marx/ Rechtsanwaltskanzlei Dr. Binder etablierte Kontrollsystem nicht den Qualitätsanforderungen entspricht, welche in einer ordentlichen Organisation eines Kanzleibetriebes gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwartet werden können.2.2.2. Das in den Raum gestellte Vorbringen zur Wiedereinsetzung vermag im Lichte der unter 2.2.1. getätigten einleitenden Prämissen dem Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht zu genügen. Im Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zwar ausgeführt, dass Frau römisch 30 durch ein Missgeschick die Beschwerde des Beschwerdeführers übersehen habe und daher nicht ausgedruckt und an das Bundeasylamt übermittelt habe, jedoch wurde in keinster Weise dargelegt, um welche unvorhersehbaren bzw. unabwendbaren Umstände es sich gehandelt hat, weshalb Frau römisch 30 die Beschwerde in dieser manifest sorgfaltswidrigen Art und Weise übersehen habe. Auch die Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung betreffend des im MigrantInnenverein St. Marx/ Kanzlei Dr. Binder eingebauten Kontrollmechanismus erweisen sich als nicht hinreichend substantiiert und nicht stichhaltig, geht doch aus den diesbezüglichen Ausführungen nicht hervor, aus welchem Grund im Falle der Beschwerde des Beschwerdeführers der Kontrollmechanismus, der genau den Sinn und Zweck haben sollte, mögliche Fehlleistungen einzelner Mitarbeiter auszugleichen, nicht funktioniert hat. Es wurde in diesem Zusammenhang lediglich angeführt, dass der mit der Kontrolle beauftragte Mitarbeiter davon ausgegangen ist, dass das Rechtsmittel betreffend den Beschwerdeführer bereits am Nachmittag per Fax dem Bundesasylamt übermittelt worden sei. Eine nähere Begründung, weshalb dieser Mitarbeiter von dieser Gegebenheit ausgegangen sei, erfolgte nicht. Ein derartiger Kontrollmechanismus müsste ja genau einen Sachverhalt wie den verfahrensgegenständlichen abdecken, in dem die Verfasserin der Beschwerde - allenfalls unter Zeitdruck - einen Fehler macht. Sich ohne Kontrolle bloß auf deren Aussage zu verlassen, kann keinesfalls als effizienter Kontrollmechanismus gewertet werden. Es wurde im gegenständlichen Fall somit nicht hinreichend konkret dargetan, dass das im MigrantInnenverein St. Marx/ Rechtsanwaltskanzlei Dr. Binder etablierte Kontrollsystem nicht den Qualitätsanforderungen entspricht, welche in einer ordentlichen Organisation eines Kanzleibetriebes gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes erwartet werden können.
Wie oben ausgeführt, trifft den Wiedereinsetzungswerber die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen und ist es nicht Sache der entscheidungsbefugten Instanz, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag erfolgreich begründen könnten. Die Erklärungen des Beschwerdeführers im Antrag auf Wiedereinsetzung erwiesen sich jedoch, wie dargelegt, als nicht ausreichend, um im gegenständlichen Fall ein ordentlich funktionierendes Kontrollsystem anzunehmen. Der der Mitarbeiterin unterlaufene Fehler stellt daher offensichtlich ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Fristversäumung dar.
Es kann daher unter Zugrundelegung des Vorbringens nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, glaubhaft zu machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert gewesen wäre und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe.
Die Beschwerde gegen den Wiedereinsetzungsbescheid war daher mit obiger Begründung als unbegründet abzuweisen und dem Bundesasylamt im Ergebnis beizupflichten. Auf weitere Ausführungen im Bescheid der Verwaltungsbehörde und in der entsprechenden Replik in der Beschwerde brauchte daher aufgrund mangelnder unmittelbarer Entscheidungsrelevanz in diesem Fall nicht eingegangen zu werden.
3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Beschwerdeführers rechtswirksam am 07.11.2008 durch persönliche Übergabe an die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wäre daher bis längstens 21.11.2008 beim Bundesasylamt einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an die Verwaltungsbehörde zu übergeben gewesen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 24.11.2008 eingebracht, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
08.07.2009