Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S7 316.129-2/2009/2E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Michael GENNER, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl. 09 02.895-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Michael GENNER, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl. 09 02.895-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste erstmals am 02.11.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.11.2007 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 01.08.2007 in Polen einen Asylantrag stellte.
Am 06.11.2007 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch die Beschwerdeführerin betreffend an Polen, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates stützte. Mit Schreiben vom 08.11.2007, eingelangt am 09.11.2007, teilte die polnische Asylbehörde mit, dass Polen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zustimmt.Am 06.11.2007 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch die Beschwerdeführerin betreffend an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates stützte. Mit Schreiben vom 08.11.2007, eingelangt am 09.11.2007, teilte die polnische Asylbehörde mit, dass Polen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zustimmt.
Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2007, Zl. 07 10.217-EAST Ost gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007, Zl. 316.129-1/3E-XI/33/07 gemäß §§ 5, 10 AsylG abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11.06.2008, Zl. 2008/19/0642 bis 0644-3 die Behandlung der Beschwerde ab.Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2007, Zl. 07 10.217-EAST Ost gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007, Zl. 316.129-1/3E-XI/33/07 gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 11.06.2008, Zl. 2008/19/0642 bis 0644-3 die Behandlung der Beschwerde ab.
Die Beschwerdeführerin wurde am 14.01.2008 nach Polen überstellt.
Am 07.03.2009 reiste die Beschwerdeführerin erneut über Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.03.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 10.03.2009 gab die Beschwerdeführerin an, nachdem sie am 14.01.2008 nach Polen überstellt worden sei, habe sie sich bis zum 07.03.2009 in Polen aufgehalten. Am 26.02.2009 habe sie in Polen einen negativen Bescheid erhalten. Anschließend sei sie zusammen mit den Söhnen ihrer Cousine von Warschau aus mit dem Zug nach Wien gefahren. Nach während der Zugfahrt seien sie festgenommen worden. Nach Polen wolle sie nicht mehr zurück, da es dort zu gefährlich für sie sei. Dort mache man mit ihr, was man wolle. Sie sei Zeugin einer Schlägerei gewesen. Seither lasse man sie nicht mehr in Ruhe. Sie habe deswegen auch mehrmals die Wohnung gewechselt und letztlich Polen verlassen. In Österreich würde ihr Bruder leben. In ihrem Heimatstaat habe sie Angst vor Verfolgung. Es seien einige Male Männer mit Masken zu ihr nach Hause gekommen. Auch ihr Sohn sei von ihnen entführt worden.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass es ihr psychisch schlecht gehe. Nachdem sie nach Polen abgeschoben worden sei, sei sie am XXXX in einem Wald vergewaltigt worden. Die Täter habe sie jedoch nicht erkennen können, da es dunkel gewesen sei. Außerdem sei sie mehrmals bedroht worden. Sie habe auch eine Anzeige erstattet, diese sei jedoch nicht geprüft worden. Ihr Bruder lebe seit fünf Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich. Auch ihr Sohn befinde sich als Asylwerber in Österreich. Mit ihrem Bruder telefoniere sie öfters, eine finanzielle Abhängigkeit bestehe nicht. Nach Polen wolle sie nicht mehr zurück, da sie dort wieder an die Vergewaltigung erinnert werden würde.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass es ihr psychisch schlecht gehe. Nachdem sie nach Polen abgeschoben worden sei, sei sie am römisch 40 in einem Wald vergewaltigt worden. Die Täter habe sie jedoch nicht erkennen können, da es dunkel gewesen sei. Außerdem sei sie mehrmals bedroht worden. Sie habe auch eine Anzeige erstattet, diese sei jedoch nicht geprüft worden. Ihr Bruder lebe seit fünf Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich. Auch ihr Sohn befinde sich als Asylwerber in Österreich. Mit ihrem Bruder telefoniere sie öfters, eine finanzielle Abhängigkeit bestehe nicht. Nach Polen wolle sie nicht mehr zurück, da sie dort wieder an die Vergewaltigung erinnert werden würde.
Der Rechtsberater stellte den Antrag, aufgrund des schlechten Zustandes der Beschwerdeführerin, eine psychologische Untersuchung durchzuführen. Weiters führte er aus, dass die Beschwerdeführerin auch beim Verein "XXXX" in Behandlung sei.
Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 01.08.2007 in Polen einen Asylantrag stellte.
Am 12.03.2009 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch die Beschwerdeführerin betreffend an Polen, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates stützte.Am 12.03.2009 richtete das Bundesasylamt, aufgrund des EURODAC-Treffers, ein Wiederaufnahmegesuch die Beschwerdeführerin betreffend an Polen, das sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates stützte.
Das Führen von Konsultationen mit Polen wurde der Beschwerdeführerin am 13.03.2009 mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 13.03.2009, eingelangt am 16.03.2009, teilte die polnische Asylbehörde mit, dass Polen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zustimmt.Mit Schreiben vom 13.03.2009, eingelangt am 16.03.2009, teilte die polnische Asylbehörde mit, dass Polen zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, zustimmt.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl: 09 02.895-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c (korrekterweise Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl: 09 02.895-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, (korrekterweise Artikel 16, Absatz eins, Litera e,) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes betreffend Tschetschenen und zur allgemeinen und medizinischen Versorgung in Polen.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass es der Beschwerdeführerin während ihres gesamten Vorbringens nicht gelungen sei, stichhaltige Gründe anzugeben, die die Annahme glaubhaft machen könnte, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Auch habe sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Zudem sind in Polen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und auch die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet. Ein besonderes Abhängigkeits- oder intensives Naheverhältnis zu dem, von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten, in Österreich aufhältigen Bruder bzw. Sohn, konnte nicht festgestellt werden. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO kein Gebrauch zu machen.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass es der Beschwerdeführerin während ihres gesamten Vorbringens nicht gelungen sei, stichhaltige Gründe anzugeben, die die Annahme glaubhaft machen könnte, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Auch habe sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Zudem sind in Polen ausreichende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und auch die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet. Ein besonderes Abhängigkeits- oder intensives Naheverhältnis zu dem, von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten, in Österreich aufhältigen Bruder bzw. Sohn, konnte nicht festgestellt werden. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO kein Gebrauch zu machen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.04.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am 22.04.2009, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin werden zunächst erneut der Sachverhalt und der bisherige Verfahrensgang wiedergegeben. In weiterer Folge wird der Erstbehörde vorgeworfen, ihre Ermittlungspflicht verletzt zu haben. Es seien keinerlei Ermittlungen über die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin angestellt worden. Eine Vergewaltigung sei ein sehr schwerwiegender Eingriff in die körperliche und psychische Integrität eines Menschen. Obwohl der Rechtsberater einen Antrag auf eine psychologische Untersuchung gestellt habe, sei eine solche von der Erstbehörde nicht veranlasst worden. Außerdem könne die Beschwerdeführerin in Polen weder mit ausreichendem behördlichen Schutz noch mit einer medizinischen Versorgung rechnen. Die Beschwerdeführerin untermauerte ihre Behauptungen mit mehreren Artikeln aus der Tageszeitung "Der Standard" hinsichtlich der Situation von Asylwerbern in Polen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das
§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des
§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen ausdrücklich darauf hingewiesen in Polen vergewaltigt worden zu sein. Weiters wurde eine psychologische Untersuchung vom Rechtsberater der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 26.03.2009 ausdrücklich beantragt. Es wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch eine ärztliche Untersuchung zu überprüfen. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, zunächst eine ärztliche Untersuchung durch einen Psychologen durchzuführen und nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens dieses mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und im neu zu erlassenden Bescheid insbesonders Feststellungen darüber zu treffen, ob bei der Beschwerdeführerin allenfalls schwere psychische Störungen vorliegen, welche bei einer Überstellung nach Polen zu einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen könnten. Ohne die Aufnahme dieses weiteren Beweises kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen ausdrücklich darauf hingewiesen in Polen vergewaltigt worden zu sein. Weiters wurde eine psychologische Untersuchung vom Rechtsberater der Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 26.03.2009 ausdrücklich beantragt. Es wäre der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin durch eine ärztliche Untersuchung zu überprüfen. Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es im gegenständlichen Fall erforderlich, zunächst eine ärztliche Untersuchung durch einen Psychologen durchzuführen und nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens dieses mit der Beschwerdeführerin zu erörtern und im neu zu erlassenden Bescheid insbesonders Feststellungen darüber zu treffen, ob bei der Beschwerdeführerin allenfalls schwere psychische Störungen vorliegen, welche bei einer Überstellung nach Polen zu einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen könnten. Ohne die Aufnahme dieses weiteren Beweises kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
21.07.2009