TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/5 A7 257423-2/2009

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Veröffentlicht am 05.05.2009
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Spruch

A7 257.423-2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX geb., StA. des Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.4.2009, Zl. 09 03.465-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 geb., StA. des Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.4.2009, Zl. 09 03.465-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Sudan, ist am 1.10.2003 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag wurde zur Zahl: 03 29.916-BAT, protokolliert.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17.12.2004, Zahl: 03 29.916-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan für zulässig erklärt (Spruchpunkt II), wobei der Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17.12.2004, Zahl: 03 29.916-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Sudan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei), wobei der Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch drei).

Der unabhängige Bundesasylsenat hat die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Berufung mit Bescheid vom 8.11.2006, Zahl:

257.423/0-V/15/05, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 unter der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III wie folgt zu lauten hat:257.423/0-V/15/05, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 unter der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen." Das vom Berufungswerber u.a. erstattete Vorbringen, er sei im Sudan zum Christentum konvertiert, wurde hiebei als unglaubwürdig erachtet. Dieser Bescheid wurde dem Bundesasylamt am 10.11.2006 und dem Vertreter des Berufungswerbers am 13.11.2006 zugestellt."Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen." Das vom Berufungswerber u.a. erstattete Vorbringen, er sei im Sudan zum Christentum konvertiert, wurde hiebei als unglaubwürdig erachtet. Dieser Bescheid wurde dem Bundesasylamt am 10.11.2006 und dem Vertreter des Berufungswerbers am 13.11.2006 zugestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sodann die Behandlung der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 19.11.2009, Zl. 2006/01/0971, abgelehnt.

Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge am 20.3.2009 nunmehr einen Antrag auf internationalen Schutz, der sodann zur Zahl: 09 03.465 protokolliert wurde, gestellt.

Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer nunmehr eine (undatierte) Bestätigung des XXXX, in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer der röm.-kath. Kirche zugehörig sei. Ein weiteres explizites Nachfragen, ob der Beschwerdeführer - insbesondere im Hinblick auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens im Jahr 2006 - weitere Aktivitäten im Rahmen der röm.-kath. Kirche in Österreich entwickelt hat bzw. entwickelt, wurde hiebei jedoch unterlassen.Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer nunmehr eine (undatierte) Bestätigung des römisch 40 , in Vorlage gebracht, wonach der Beschwerdeführer der röm.-kath. Kirche zugehörig sei. Ein weiteres explizites Nachfragen, ob der Beschwerdeführer - insbesondere im Hinblick auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens im Jahr 2006 - weitere Aktivitäten im Rahmen der röm.-kath. Kirche in Österreich entwickelt hat bzw. entwickelt, wurde hiebei jedoch unterlassen.

Weiters unterblieb eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers, der seit mehr als 5 Jahren in Österreich aufhältig ist, zu seiner Integration in Österreich.

Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, hat den nunmehrigen Antrag mit Bescheid vom 7.4.2009, Zahl: 09 03.465-EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt II).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, hat den nunmehrigen Antrag mit Bescheid vom 7.4.2009, Zahl: 09 03.465-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegen den zuletzt genannten Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 lautet:

"In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden."In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden.

Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im gegenständlichen Fall wurde einerseits der Sachverhalt hinsichtlich der Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG ("res iudicata") nicht in ausreichender Weise erhoben, um das Bestehen von (relevanten) Sachverhaltselementen, die nach rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahrens entstanden sind ("nova producta"), ausschließen zu können. So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt eine in Österreich angestellte Bestätigung in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer der röm.-kath. Kirche zugehörig sei. In diesem Zusammenhang wäre es jedoch erforderlich gewesen, eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers vorzunehmen, ob er im Rahmen der röm.-kath. Kirche auch weitere Aktivitäten - insbesondere im Hinblick auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens im Jahr 2006 - entwickelt hat bzw. entwickelt.Im gegenständlichen Fall wurde einerseits der Sachverhalt hinsichtlich der Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG ("res iudicata") nicht in ausreichender Weise erhoben, um das Bestehen von (relevanten) Sachverhaltselementen, die nach rechtskräftigem Abschluss des Berufungsverfahrens entstanden sind ("nova producta"), ausschließen zu können. So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt eine in Österreich angestellte Bestätigung in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer der röm.-kath. Kirche zugehörig sei. In diesem Zusammenhang wäre es jedoch erforderlich gewesen, eine eingehende Befragung des Beschwerdeführers vorzunehmen, ob er im Rahmen der röm.-kath. Kirche auch weitere Aktivitäten - insbesondere im Hinblick auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens im Jahr 2006 - entwickelt hat bzw. entwickelt.

Andererseits erweist sich auch der vom Bundesasylamt hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung erhobene Sachverhalt - insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK, wobei auf die in den Erkenntnissen vom jeweils 29.9.2007, B 1150/07 und B 328/07, dargestellten und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) herausgearbeiteten Kriterien verwiesen wird - als mangelhaft. So hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich eingehend zu befragen gehabt, um deren Grad überhaupt bewerten zu können. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich hätte es insbesondere einer intensiven Auseinandersetzung mit dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers in Österreich bedurft.Andererseits erweist sich auch der vom Bundesasylamt hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung erhobene Sachverhalt - insbesondere vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 8, EMRK, wobei auf die in den Erkenntnissen vom jeweils 29.9.2007, B 1150/07 und B 328/07, dargestellten und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) herausgearbeiteten Kriterien verwiesen wird - als mangelhaft. So hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich eingehend zu befragen gehabt, um deren Grad überhaupt bewerten zu können. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich hätte es insbesondere einer intensiven Auseinandersetzung mit dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers in Österreich bedurft.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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