TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/6 D13 401357-2/2008

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Veröffentlicht am 06.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  1. AsylG 2005 § 34 heute
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  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D13 401357-2/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, FZ. 08 02.373-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, FZ. 08 02.373-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2009 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF wird mj. XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF wird mj. römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 idgF wird mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.05.2010 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF wird mj. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.05.2010 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 10.03.2008 gemeinsam mit seinen Eltern XXXX und XXXX und seinen Schwestern XXXX und XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt).Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 10.03.2008 gemeinsam mit seinen Eltern römisch 40 und römisch 40 und seinen Schwestern römisch 40 und römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt).

Hiezu wurde der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers am 10.03.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 15.04.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte kurz zusammengefasst vor:

Er habe seine Heimat bereits im August 2005 alleine verlassen - seine Familie sei im Jahr 2006 nachgekommen - und in Polen einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch negativ entschieden worden sei. Er habe sich entschlossen Polen zu verlassen, da in das Lager in Polen drei maskierte Männer gekommen wären und seine Tochter XXXX geschlagen und gegen einen Heizkörper gestoßen hätten, sodass diese eine Verletzung auf der Stirn davongetragen hätte, welche auch genäht habe werden müssen. Die Narbe sei nach wie vor ersichtlich. Er habe diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, da dies keinen Sinn gehabt und nur neue Probleme mit sich gebracht hätte. Seinen Heimatstaat habe er verlassen müssen, da er drei Mal festgenommen worden sei. Zwei Mal sei er im Zuge normaler Säuberungsaktionen, einmal sei er gezielt festgenommen worden. Er sei in Tschetschenien ständig in Gefahr gewesen.Er habe seine Heimat bereits im August 2005 alleine verlassen - seine Familie sei im Jahr 2006 nachgekommen - und in Polen einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch negativ entschieden worden sei. Er habe sich entschlossen Polen zu verlassen, da in das Lager in Polen drei maskierte Männer gekommen wären und seine Tochter römisch 40 geschlagen und gegen einen Heizkörper gestoßen hätten, sodass diese eine Verletzung auf der Stirn davongetragen hätte, welche auch genäht habe werden müssen. Die Narbe sei nach wie vor ersichtlich. Er habe diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, da dies keinen Sinn gehabt und nur neue Probleme mit sich gebracht hätte. Seinen Heimatstaat habe er verlassen müssen, da er drei Mal festgenommen worden sei. Zwei Mal sei er im Zuge normaler Säuberungsaktionen, einmal sei er gezielt festgenommen worden. Er sei in Tschetschenien ständig in Gefahr gewesen.

Mit Bescheid vom 25.07.2008, Zl. 08 02.373-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, da Polen zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, und erklärte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit., dass der minderjährige Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers am 01.09.2008 fristgerecht eine Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2008, GZ. D13 401359-1/2008/2E, war der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2008 gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.Mit Bescheid vom 25.07.2008, Zl. 08 02.373-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, da Polen zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, und erklärte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit., dass der minderjährige Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers am 01.09.2008 fristgerecht eine Beschwerde. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.09.2008, GZ. D13 401359-1/2008/2E, war der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2008 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.

Am 30.10.2008 wurde der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter erneut niederschriftlich befragt und brachte zu seinen Fluchtgründen kurz zusammengefasst vor:

Er sei in Baden am verlängerten Rücken operiert worden, da er im Zuge der Folter dort Verletzungen erlitten und anschließend eine Infektion gehabt habe.

Als im Jahre 1996 die Republik Itschkerien ausgerufen worden sei, habe er für die tschetschenische Regierung gearbeitet. 1999 habe man ihn jedoch nach Hause geschickt. Als der Krieg 1999 begonnen habe, wären ehemalige Arbeitskollegen zu ihm gekommen und hätten von ihm gewollt, dass er mitkämpfe. Er habe jedoch nicht mitmachen wollen, da er den Krieg schon satt gehabt habe und außerdem schon etwas krank gewesen sei. Ab dem Jahre 2000 wären bereits Leute verschleppt worden und sei er deswegen gezwungen gewesen, zu fliehen. Er habe bei Verwandten und Freunden gelebt und sei auch einmal nach Dagestan geflohen. Er sei zweimal verheiratet gewesen, aus erster Ehe habe er zwei Söhne. Im Jahre 2000 sei er bei seiner Mutter das erste Mal mitgenommen worden, da es jedoch keine Beweise gegen ihn gegeben habe, sei er wieder freigelassen worden. In den Jahren 2001 und 2002 sei er jeweils einmal mitgenommen worden, wobei er im Jahr 2001 auch geschlagen und misshandelt worden sei. Bei seiner Mitnahme im Jahr 2002 wären maskierte Männer ins Haus gestürmt und hätten ihm ein Handtuch um den Kopf gewickelt und ihn so abgeführt. Ab dem Jahr 2003 habe er Ruhe gehabt, da sein Onkel gute Beziehungen gehabt und ihm auch einen guten Job bei der Passbehörde beschafft habe, wo er bis Ende des Jahres 2004 gearbeitet habe. Er sei dann jedoch einem Mann namens "XXXX" begegnet, welcher früher für ihn gearbeitet habe und nunmehr beim FSB angestellt gewesen sei. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er bald mit einer Ladung zum FSB wegen seiner Arbeit zu rechnen habe. Tatsächlich sei dann auch eine Ladung gekommen und sei er eine halbe Stunde einvernommen worden, wobei der Befragungston höflich gewesen wäre. Da es keine Unterlagen gegeben hätte, dass er mit irgendjemand zusammengearbeitet hätte, habe er wieder gehen dürfen. Später hätte dann ein FSB-Mitarbeiter, welcher auch bei der Passbehörde gearbeitet und zu kontrollieren gehabt hätte, ob jemand zur Fahndung ausgeschrieben sei, nachgefragt, warum er zum FSB vorgeladen worden wäre und habe er ihn auch über seine Vergangenheit befragt. Von diesem habe er dann Anfang 2005 eine zweite Ladung zum FSB erhalten, wobei er damals schon nicht mehr gearbeitet habe, da er Ende 2004 freiwillig den Dienst quittiert habe. Man habe ihn dann bedroht, sollte er den Dienst nicht wieder aufnehmen, würde man ihn für acht Jahre ins Gefängnis stecken. Ein Freund habe ihm dann gesagt, dass er ernsthafte Probleme bekommen würde und habe ihm für US$ 800 einen Pass besorgt mit welchem er dann geflohen sei.

Der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers legte vor:

Geburtsurkunde.

Mit Bescheid vom 25.11.2008, Zl. 08 02.373-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (= Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass sein Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen werde (= Spruchpunkt II.); weiters verfügte das Bundesasylamt in Spruchpunkt III. die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.Mit Bescheid vom 25.11.2008, Zl. 08 02.373-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (= Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass sein Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen werde (= Spruchpunkt römisch zwei.); weiters verfügte das Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch drei. die Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.

In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass das von den Eltern vorgebrachte Vorbringen sich zur Gänze auf das Vorbringen des Vaters beziehe. Dem Vorbringen des Vaters sei jedoch die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen gewesen und sei seinem Vorbringen keine Verfolgung im Konventionssinn bzw. Furcht vor solcher zu entnehmen gewesen. Es liege ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG vor. Da jedoch die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers eine rechtswidrige Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keiner Weise glaubhaft hätten machen können und auch sonst nichts zu erkennen gewesen wäre, das auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten könne, sei der Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Insbesondere sei der minderjährige Beschwerdeführer in Polen geboren und noch nie im Herkunftsland seiner Eltern gewesen. Da im vorliegenden Fall auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung bzw. Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Da von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei und auch sonst keine besondere Bindung zu Österreich bestehe, stelle die Ausweisung auch keine Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben dar.In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass das von den Eltern vorgebrachte Vorbringen sich zur Gänze auf das Vorbringen des Vaters beziehe. Dem Vorbringen des Vaters sei jedoch die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen gewesen und sei seinem Vorbringen keine Verfolgung im Konventionssinn bzw. Furcht vor solcher zu entnehmen gewesen. Es liege ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG vor. Da jedoch die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers eine rechtswidrige Verfolgung oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keiner Weise glaubhaft hätten machen können und auch sonst nichts zu erkennen gewesen wäre, das auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall hindeuten könne, sei der Asylantrag des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Insbesondere sei der minderjährige Beschwerdeführer in Polen geboren und noch nie im Herkunftsland seiner Eltern gewesen. Da im vorliegenden Fall auch keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung bzw. Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Da von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei und auch sonst keine besondere Bindung zu Österreich bestehe, stelle die Ausweisung auch keine Eingriff in das Recht auf Privat- oder Familienleben dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers am 11.12.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wurden die bereits getätigten Aussagen wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers in den Jahren 1996 bis 1999 für die tschetschenische Regierung tätig gewesen sei und ihm deswegen schon eine größere Nähe zum tschetschenischen Widerstand nachgesagt werde. Allein aufgrund seiner legalen Ausreise könne nicht darauf geschlossen werden, dass er keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Es müsse vielmehr beachtet werden, dass er bereits drei Mal mitgenommen und dabei auch misshandelt worden sei, weswegen er lange Zeit nicht zu Hause habe leben können, was jedenfalls eine asylrelevante Verfolgung darstelle.

Er stelle daher folgende Anträge:

eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen;

eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

ihr Asyl zu gewähren;

in eventu

ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:

Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt des minderjährigen Beschwerdeführers, samt Beschwerdeschrift und die Akten seiner Eltern XXXX und XXXX,Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt des minderjährigen Beschwerdeführers, samt Beschwerdeschrift und die Akten seiner Eltern römisch 40 und römisch 40 ,

Am 18.03.2009 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 4Z). Das Bundesasylamt nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Person des minderjährigen Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und reiste am 10.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der minderjährige Beschwerdeführer konnte seine Identität durch Vorlage seiner Geburtsurkunde nachweisen.

Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn des XXXX, welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2009, GZ. D13 401355-2/2008/5E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gewährt wurde. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an seine Schwestern XXXX und XXXX.Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn des römisch 40 , welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2009, GZ. D13 401355-2/2008/5E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gewährt wurde. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an seine Schwestern römisch 40 und römisch 40 .

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtssprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Wie bereits oben unter Punkt II.1. festgestellt ist der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn des XXXX, welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2009, GZ. D13 401355-2/2008/5E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren.Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellt ist der minderjährige Beschwerdeführer der Sohn des römisch 40 , welchem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2009, GZ. D13 401355-2/2008/5E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gewährt wurde. Da im gegenständlichen Fall dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers subsidiärer Schutz gewährt wurde und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 subsidiärer Schutz zu gewähren.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gilt die befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Der Asylgerichtshof hat dem minderjährigen Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat dem minderjährigen Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu erteilen war.

Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung liegt innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens und war im erfolgten Ausmaß zu bewilligen, da eine Änderung der Sachlage in nächster Zukunft nicht zu erwarten ist.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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