TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/7 S4 406200-1/2009

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Veröffentlicht am 07.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S4 406.200-1/2009/2E

S4 406.201-1/2009/3E

S4 406.202-1/2009/2E

S4 406.203-1/2009/2E

S4 406.204-1/2009/2E

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXX, geb. XXX, 2.) der XXX, geb. XXX, 3.) der mj. XXX, geb. XXX, 4.) des mj. XXX, geb. XXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des römisch 30 , geb. römisch 30 , 2.) der römisch 30 , geb. römisch 30 , 3.) der mj. römisch 30 , geb. römisch 30 , 4.) des mj. römisch 30 , geb. römisch 30 ,

5.) des mj. XXX, geb. XXX, alle StA. von Afghanistan und vertreten durch Dr. Klodner, p. A. Integrationsverein Sprakuin, Bohrgasse 2-8/15/2, 1030 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 20.4.2009, Zahl: 09 01.213-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 09 01.214-EAST Ost (ad 2.), Zahl: 09 01.215-EAST Ost (ad 3.), Zahl: 09 01.216-EAST Ost (ad 4.), Zahl: 09 01.217-EAST Ost (ad 5.), zu Recht erkannt:5.) des mj. römisch 30 , geb. römisch 30 , alle StA. von Afghanistan und vertreten durch Dr. Klodner, p. A. Integrationsverein Sprakuin, Bohrgasse 2-8/15/2, 1030 Wien, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 20.4.2009, Zahl: 09 01.213-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 09 01.214-EAST Ost (ad 2.), Zahl: 09 01.215-EAST Ost (ad 3.), Zahl: 09 01.216-EAST Ost (ad 4.), Zahl: 09 01.217-EAST Ost (ad 5.), zu Recht erkannt:

I. )römisch eins. )

Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, AsylG abgewiesen.

II.)römisch zwei.)

Gem. § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 1.7.2009 aufzuschieben.Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 1.7.2009 aufzuschieben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der 1-.Beschwerdefüher ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Afghanistan und schlepperunterstützt über eine unbekannte Route nach Griechenland gereist, wo sie am 4.11.2008 auf Samos erkennungsdienstlich behandelt wurden (vgl. etwa Aktenseite 7 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). Letztlich sind die Antragsteller, ohne in Griechenland Asylanträge gestellt zu haben, am 29.1.2009 illegal per LKW ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten (vgl. Aktenseite 15 f. des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).römisch eins. Der 1-.Beschwerdefüher ist Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin, beide sind Eltern der mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Afghanistan und schlepperunterstützt über eine unbekannte Route nach Griechenland gereist, wo sie am 4.11.2008 auf Samos erkennungsdienstlich behandelt wurden vergleiche etwa Aktenseite 7 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). Letztlich sind die Antragsteller, ohne in Griechenland Asylanträge gestellt zu haben, am 29.1.2009 illegal per LKW ins Bundesgebiet eingereist, wo sie am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten vergleiche Aktenseite 15 f. des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).

Mit E-Mail (via DubliNet) vom 2.2.2009 (Aktenseite 39 bzw. 43 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin) ersuchte Österreich Griechenland um Übernahme der Asylwerber. Griechenland hat durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) und die Aufnahme der Asylwerber akzeptiert.Mit E-Mail (via DubliNet) vom 2.2.2009 (Aktenseite 39 bzw. 43 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin) ersuchte Österreich Griechenland um Übernahme der Asylwerber. Griechenland hat durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Artikel 18, Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) und die Aufnahme der Asylwerber akzeptiert.

Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.3.2009 erklärte der 1.-Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Griechenland zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, dass er nicht nach Griechenland zurückwollte, da er mit seiner Familie von dort in die Türkei abgeschoben worden sei. Die Möglichkeit zur Stellung von Asylanträgen hätten sie nicht gehabt. Auch habe man ihnen vor ihrer Abschiebung in die Türkei angedroht, sie zu erschießen, sofern sie sich nicht ruhig verhalten würden. Sein Sohn (gemeint: der 4.-BeschwerdeführerXXX), der sich geweigert habe, seine Fingerabdrücke abzugeben, sei von Polizeibeamten geschlagen worden (Aktenseite 71 f. des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers).

Die 2.-Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag nach oben genanntem Vorhalt ebenso an, nicht nach Griechenland zu wollen, da sie und ihre Familienangehörigen von Griechenland in die Türkei abgeschoben worden seien. Sie habe in Griechenland zwar auf afghanisch gesagt, dass sie Asyl wollte, jedoch habe man sie nicht verstanden. Ihr Sohn sei in Griechenland geschlagen worden, als ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Ihre Angaben würden auch für ihre Kinder gelten (Aktenseite 73 des Verwaltungsaktes der 2.-Beschwerdeführerin).

Der 4.-Beschwerdeführer gab am 16.3.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich an, anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung in Griechenland von Polizisten geschlagen worden zu sein (Aktenseite 75 des Verwaltungsaktes des 4.-Beschwerdeführers).

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 20.4.2009, Zahl: 09 01.213-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 09 01.214-EAST Ost (ad 2.), Zahl: 09 01.215-EAST Ost (ad 3.), Zahl: 09 01.216-EAST Ost (ad 4.), Zahl: 09 01.217-EAST Ost (ad 5.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 20.4.2009, Zahl: 09 01.213-EAST Ost (ad 1.), Zahl: 09 01.214-EAST Ost (ad 2.), Zahl: 09 01.215-EAST Ost (ad 3.), Zahl: 09 01.216-EAST Ost (ad 4.), Zahl: 09 01.217-EAST Ost (ad 5.), wurden die Anträge auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Asylwerber aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern und zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin Überstellung", die sich zum Teil auf das Ergebnis einer Fact Finding Mission der schwedischen Migrationsbehörde von April 2008 und einem diesbezüglichen Bericht vom 7.5.2008, sowie auf Anfragebeantwortungen des Greek Councils for Refugees vom 24.12.2008 und Auskünften der österreichischen Botschaft Athen vom 30.10.2008 stützen. Darüber hinaus berücksichtigte die Erstbehörde auch kritische Berichte des UNHCR vom Dezember 2008, sowie von Human Rights Watch und Pro Asyl vom November 2008. In ihrer Bescheidbegründung setzt sich die Erstbehörde mit all diesen Quellen auseinander und zieht daraus sinngemäß den Schluss, dass dem Beschwerdeführer, der in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hat, jedenfalls der volle Zugang zum Asylverfahren offen stehe, die Grundversorgung gewährleistet sei und keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Asylwerber im Falle seiner Überstellung nach Griechenland dort eine Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu gewärtigen hätte.Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Versorgung von Asylwerbern und zum Zugang zum Asylverfahren nach einer "Dublin Überstellung", die sich zum Teil auf das Ergebnis einer Fact Finding Mission der schwedischen Migrationsbehörde von April 2008 und einem diesbezüglichen Bericht vom 7.5.2008, sowie auf Anfragebeantwortungen des Greek Councils for Refugees vom 24.12.2008 und Auskünften der österreichischen Botschaft Athen vom 30.10.2008 stützen. Darüber hinaus berücksichtigte die Erstbehörde auch kritische Berichte des UNHCR vom Dezember 2008, sowie von Human Rights Watch und Pro Asyl vom November 2008. In ihrer Bescheidbegründung setzt sich die Erstbehörde mit all diesen Quellen auseinander und zieht daraus sinngemäß den Schluss, dass dem Beschwerdeführer, der in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hat, jedenfalls der volle Zugang zum Asylverfahren offen stehe, die Grundversorgung gewährleistet sei und keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Asylwerber im Falle seiner Überstellung nach Griechenland dort eine Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung zu gewärtigen hätte.

Gegen diese Bescheide haben die Asylwerber durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass in Griechenland sowohl die Aufnahme- und Unterbringungsmöglichkeiten als auch die medizinische Versorgung für Asylwerber nicht im erforderlichen Ausmaß gegeben seien. Dass auch beim Zugang zum Asylverfahren Unzulänglichkeiten bestünden, ergebe sich bereits dadurch, dass einige Länder noch im Jahr 2008 Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt hätten. Weiters käme es in Griechenland immer wieder zu Misshandlungen von Asylwerbern durch die Polizei. Das Bundesasylamt habe die Behauptung der Beschwerdeführer, von Griechenland aus in die Türkei abgeschoben worden zu sein, nicht plausibel entkräften können. Aus obigen Gründen würde ihre Überstellung nach Griechenland daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen.Gegen diese Bescheide haben die Asylwerber durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass in Griechenland sowohl die Aufnahme- und Unterbringungsmöglichkeiten als auch die medizinische Versorgung für Asylwerber nicht im erforderlichen Ausmaß gegeben seien. Dass auch beim Zugang zum Asylverfahren Unzulänglichkeiten bestünden, ergebe sich bereits dadurch, dass einige Länder noch im Jahr 2008 Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt hätten. Weiters käme es in Griechenland immer wieder zu Misshandlungen von Asylwerbern durch die Polizei. Das Bundesasylamt habe die Behauptung der Beschwerdeführer, von Griechenland aus in die Türkei abgeschoben worden zu sein, nicht plausibel entkräften können. Aus obigen Gründen würde ihre Überstellung nach Griechenland daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen.

Unter einem legte der 1.-Beschwerdeführer einen Befundbericht des Landsklinikum XXX vor, aus welchem sich ergibt, dass dieser im Zeitraum von 1.3.2009 bis 24.4.2009 aufgrund einer diagnostizierten Nephrolithiasis (Nierensteine), Hydronephrose (sog. "Wassersackniere") sowie einer Dysurie bei Überlaufblase (schmerzhaftes Wasserlassen) im Rahmen von engmaschigen Kontrollen im genannten Krankenhaus mehrfach vorstellig gewesen und fürXXX eine TURP (transurethale Resektion der Prostata) mit stationärer Aufnahme am 28.5.2009 angesetzt worden ist.Unter einem legte der 1.-Beschwerdeführer einen Befundbericht des Landsklinikum römisch 30 vor, aus welchem sich ergibt, dass dieser im Zeitraum von 1.3.2009 bis 24.4.2009 aufgrund einer diagnostizierten Nephrolithiasis (Nierensteine), Hydronephrose (sog. "Wassersackniere") sowie einer Dysurie bei Überlaufblase (schmerzhaftes Wasserlassen) im Rahmen von engmaschigen Kontrollen im genannten Krankenhaus mehrfach vorstellig gewesen und fürXXX eine TURP (transurethale Resektion der Prostata) mit stationärer Aufnahme am 28.5.2009 angesetzt worden ist.

Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langten der Aktenlage nach am 4.5.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem. § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, Absatz eins, AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind einesFamilienangehörige sind gem. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines

Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

I.)römisch eins.)

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Zunächst ist auszuführen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 10 Abs. 1 erster Satz Dublin II VO kraft Ersteinreise in der Europäischen Union besteht. Griechenland hat seine Zuständigkeit durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.Zunächst ist auszuführen, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 10, Absatz eins, erster Satz Dublin römisch zwei VO kraft Ersteinreise in der Europäischen Union besteht. Griechenland hat seine Zuständigkeit durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort akzeptiert. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Akzeptanz Griechenlands zur Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Akzeptanz Griechenlands zur Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

Sohin ist zu prüfen, ob die Asylwerber im Falle der Zurückweisung ihrer Asylanträge und ihrer Ausweisung nach Griechenland gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gem. Art. 3 EMRK (eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens der Antragsteller nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da die Asylwerber keine Familienangehörigen in Österreich haben - vgl. jeweils Aktenseite 9 u. 11 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin) verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Sohin ist zu prüfen, ob die Asylwerber im Falle der Zurückweisung ihrer Asylanträge und ihrer Ausweisung nach Griechenland gem. Paragraphen 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gem. Artikel 3, EMRK (eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 8, EMRK wurde seitens der Antragsteller nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da die Asylwerber keine Familienangehörigen in Österreich haben - vergleiche jeweils Aktenseite 9 u. 11 der Verwaltungsakte des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin) verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Zunächst sei erwähnt, dass die Behauptung der Beschwerdeführer, von Griechenland aus in die Türkei abgeschoben worden zu sein, schon deshalb völlig unglaubwürdig ist, da weder der 1.-Beschwerdeführer bzw. die 2.-Beschwerdeführerin noch der (von den mj. Kindern einzig befragter) 4.-Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Erstbefragung Derartiges auch nur ansatzweise erwähnt haben. Die Unglaubwürdigkeit der - erst in der späteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.3.2009 - ins Treffen geführten Abschiebung in die Türkei ergibt sich weiters dadurch, dass der 1.-Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung auf die Frage, was er über seinen Aufenthalt in Griechenland angeben könnte, ausdrücklich erklärt hat, hierüber nichts angeben zu können, da er mit seiner Familie "die ganze Zeit beim Schlepper" gewesen sei (Aktenseite 19 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). Letztlich ergeben die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend die angebliche Abschiebung in die Türkei auch in zeitlicher Hinsicht kein stimmiges Bild, da sowohl der 1.-Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin übereinstimmend am 16.3.2009 berichteten, "vor ca. 2 Monaten" (Aktenseite 75 bzw. 77 der Verwaltungsakte des 1.-B. u. der 2.-B.) und zwar unmittelbar am Tag nach ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung in die Türkei abgeschoben worden zu sein und diesen Angaben zufolge die Abschiebung in die Türkei daher etwa Mitte Jänner 2009 erfolgt sein müsste. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer allerdings nachweislich am 4.11.2008 erkennungsdienstlich behandelt wurden (Aktenseite 7 des Verwaltungsaktes des 1.-B.), müssten diese nun aber - folgt man ihren Angaben, wonach die Abschiebung an dem der erkennungsdienstlichen Behandlung folgenden Tag stattgefunden haben soll - bereits Anfang November 2008 (!) in die Türkei abgeschoben worden sein, was wiederum in Widerspruch zu der "vor zwei Monaten" erfolgten Ausreise stünde. Schließlich ist auszuführen, dass selbst die eigenen Angaben der Beschwerdeführer nur den Schluss zulassen, dass es sich bei ihren Behauptungen, in die Türkei abgeschoben worden zu sein, um bloße - durch nichts belegte - Vermutungen ihrerseits handelt, da etwa der 1.-Beschwerdeführer die Frage, woher er wüsste, dass er mit seiner Familie auf eine türkische Insel abgeschoben worden sei, lediglich damit zu beantworten wusste, dass es sich deshalb offensichtlich um eine türkische Insel gehandelt hätte, da "die Leute dort türkisch gesprochen" hätten (Aktenseite 75 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). Ingesamt ist daher festzuhalten, dass den Behauptungen der Beschwerdeführer betreffend ihre angebliche, von Griechenland aus erfolgte Abschiebung in die Türkei keine Glaubwürdigkeit zukommen kann. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der von der Erstinstanz herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes auch bestätigt, dass das reale Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht.Zunächst sei erwähnt, dass die Behauptung der Beschwerdeführer, von Griechenland aus in die Türkei abgeschoben worden zu sein, schon deshalb völlig unglaubwürdig ist, da weder der 1.-Beschwerdeführer bzw. die 2.-Beschwerdeführerin noch der (von den mj. Kindern einzig befragter) 4.-Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Erstbefragung Derartiges auch nur ansatzweise erwähnt haben. Die Unglaubwürdigkeit der - erst in der späteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.3.2009 - ins Treffen geführten Abschiebung in die Türkei ergibt sich weiters dadurch, dass der 1.-Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung auf die Frage, was er über seinen Aufenthalt in Griechenland angeben könnte, ausdrücklich erklärt hat, hierüber nichts angeben zu können, da er mit seiner Familie "die ganze Zeit beim Schlepper" gewesen sei (Aktenseite 19 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). Letztlich ergeben die Ausführungen der Beschwerdeführer betreffend die angebliche Abschiebung in die Türkei auch in zeitlicher Hinsicht kein stimmiges Bild, da sowohl der 1.-Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin übereinstimmend am 16.3.2009 berichteten, "vor ca. 2 Monaten" (Aktenseite 75 bzw. 77 der Verwaltungsakte des 1.-B. u. der 2.-B.) und zwar unmittelbar am Tag nach ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung in die Türkei abgeschoben worden zu sein und diesen Angaben zufolge die Abschiebung in die Türkei daher etwa Mitte Jänner 2009 erfolgt sein müsste. Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer allerdings nachweislich am 4.11.2008 erkennungsdienstlich behandelt wurden (Aktenseite 7 des Verwaltungsaktes des 1.-B.), müssten diese nun aber - folgt man ihren Angaben, wonach die Abschiebung an dem der erkennungsdienstlichen Behandlung folgenden Tag stattgefunden haben soll - bereits Anfang November 2008 (!) in die Türkei abgeschoben worden sein, was wiederum in Widerspruch zu der "vor zwei Monaten" erfolgten Ausreise stünde. Schließlich ist auszuführen, dass selbst die eigenen Angaben der Beschwerdeführer nur den Schluss zulassen, dass es sich bei ihren Behauptungen, in die Türkei abgeschoben worden zu sein, um bloße - durch nichts belegte - Vermutungen ihrerseits handelt, da etwa der 1.-Beschwerdeführer die Frage, woher er wüsste, dass er mit seiner Familie auf eine türkische Insel abgeschoben worden sei, lediglich damit zu beantworten wusste, dass es sich deshalb offensichtlich um eine türkische Insel gehandelt hätte, da "die Leute dort türkisch gesprochen" hätten (Aktenseite 75 des Verwaltungsaktes des 1.-Beschwerdeführers). Ingesamt ist daher festzuhalten, dass den Behauptungen der Beschwerdeführer betreffend ihre angebliche, von Griechenland aus erfolgte Abschiebung in die Türkei keine Glaubwürdigkeit zukommen kann. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass der von der Erstinstanz herangezogene Bericht des Schwedischen Migrationsamtes auch bestätigt, dass das reale Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch eine Kettenabschiebung infolge Verstoßes gegen das Non-Refoulement Gebot nicht besteht.

Den Beschwerdeführern ist weiters entgegenzuhalten, dass sie dadurch, dass sie in Griechenland gar keine Asylanträge gestellt haben, nicht einmal versucht haben, sich unter den Schutz der griechischen Behörden zu stellen. Soweit der 1.-Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 16.3.2009 vorbringt, dass er und seine Familie in Griechenland keine Möglichkeit gehabt hätten, Asylanträge zu stellen (vgl. Aktenseite 77 des Verwaltungsaktes des 1.-B.) und die 2.-?eschwerdeführerin weiters angibt, zwar versucht zu haben, einen Asylantrag zu stellen, jedoch nicht verstanden worden zu sein (vgl. Aktenseite 79 des Verwaltungsaktes der 2.-B.), ist wiederum anzumerken, dass diese Angaben schon deshalb nicht glaubwürdig erscheinen, da die Beschwerdeführer etwaige Schwierigkeiten beim Versuch, in Griechenland Asylanträge zu stellen, im Rahmen der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt haben. In diesem Zusammenhang ist weiters zu betonen, dass bereits das Bundesasylamt ausgeführt hat, dass Personen, die noch nie in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben, nach ihrer Überstellung vollen Zugang zum Asylverfahren haben (vgl. etwa Seite 16 des angefochtenen Bescheides betreffend den 1.-Beschwerdeführer). Damit in Einklang steht auch die Erfahrung des schwedischen Migrationsamtes im Rahmen der fact finding mission vom April 2008, wonach in 26 überprüften Fällen nach Rücküberstellungen für alle 26 Antragsteller ein inhaltliches Asylverfahren betrieben wurde. Zweifel am Zugang zu einem Asylverfahren liegen daher nicht vor. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Personen bei der Ersteinreise nach Griechenland allenfalls aufgrund von Engpässen in der Kapazität des griechischen Asylbehörden faktisch Schwierigkeiten haben können, einen Asylantrag zu stellen. Es wird die Kritik des UNHCR an der hohen Belastung des griechischen Asylsystems nicht übersehen, doch darf in Fällen, in denen Asylwerber im Rahmen der Dublin II-VO von einem Staat nach Griechenland rücküberstellt werden, ebenfalls nicht übersehen werden, dass bei der Rücküberstellung naturgemäß bereits im Vorlauf der Überstellung ein zwischenstaatlicher Behördenkontakt besteht und Griechenland aufgrund von Terminvereinbarungen die Antragsteller übernimmt, sodass die Antragsteller jedenfalls Kontakt zu griechischen Behörden haben und jene bereits wissen, dass es sich um Asylwerber handelt.Den Beschwerdeführern ist weiters entgegenzuhalten, dass sie dadurch, dass sie in Griechenland gar keine Asylanträge gestellt haben, nicht einmal versucht haben, sich unter den Schutz der griechischen Behörden zu stellen. Soweit der 1.-Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 16.3.2009 vorbringt, dass er und seine Familie in Griechenland keine Möglichkeit gehabt hätten, Asylanträge zu stellen vergleiche Aktenseite 77 des Verwaltungsaktes des 1.-B.) und die 2.-?eschwerdeführerin weiters angibt, zwar versucht zu haben, einen Asylantrag zu stellen, jedoch nicht verstanden worden zu sein vergleiche Aktenseite 79 des Verwaltungsaktes der 2.-B.), ist wiederum anzumerken, dass diese Angaben schon deshalb nicht glaubwürdig erscheinen, da die Beschwerdeführer etwaige Schwierigkeiten beim Versuch, in Griechenland Asylanträge zu stellen, im Rahmen der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt haben. In diesem Zusammenhang ist weiters zu betonen, dass bereits das Bundesasylamt ausgeführt hat, dass Personen, die noch nie in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben, nach ihrer Überstellung vollen Zugang zum Asylverfahren haben vergleiche etwa Seite 16 des angefochtenen Bescheides betreffend den 1.-Beschwerdeführer). Damit in Einklang steht auch die Erfahrung des schwedischen Migrationsamtes im Rahmen der fact finding mission vom April 2008, wonach in 26 überprüften Fällen nach Rücküberstellungen für alle 26 Antragsteller ein inhaltliches Asylverfahren betrieben wurde. Zweifel am Zugang zu einem Asylverfahren liegen daher nicht vor. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Personen bei der Ersteinreise nach Griechenland allenfalls aufgrund von Engpässen in der Kapazität des griechischen Asylbehörden faktisch Schwierigkeiten haben können, einen Asylantrag zu stellen. Es wird die Kritik des UNHCR an der hohen Belastung des griechischen Asylsystems nicht übersehen, doch darf in Fällen, in denen Asylwerber im Rahmen der Dublin II-VO von einem Staat nach Griechenland rücküberstellt werden, ebenfalls nicht übersehen werden, dass bei der Rücküberstellung naturgemäß bereits im Vorlauf der Überstellung ein zwischenstaatlicher Behördenkontakt besteht und Griechenland aufgrund von Terminvereinbarungen die Antragsteller übernimmt, sodass die Antragsteller jedenfalls Kontakt zu griechischen Behörden haben und jene bereits wissen, dass es sich um Asylwerber handelt.

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass es in Griechenland lediglich mangelhafte Versorgungs- und Unterbringungsmöglichkeiten für Asylwerber gebe, ist anzuführen, dass eine derartige Situation vom schwedischen Migrationsamt nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr steht dem Ergebnis der Fact finding mission zufolge, welche das schwedische Migrationsamt im April 2008 durchgeführte, die Aufnahme von erwachsenen Asylwerbern in Griechenland auf akzeptablem Niveau und hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung, sodass jedenfalls nicht erkannt werden kann, dass die Asylwerber in Griechenland in eine existentielle Notlage geraten müssten. Zudem ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen, dass Asylwerber in Griechenland für die Dauer des Verfahrens legal einer Arbeit nachgehen können (Seite 14 des angefochtenen Bescheides betreffend den 1.-Beschwerdeführer), eine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK im Hinblick auf ihre Existenz- und Unterbringungsmöglichkeiten im Falle einer Überstellung der Asylwerber nach Griechenland daher auch aus diesem Grund nicht erkannt werden kann. Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Art. 3 EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Griechenland mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten. Da im konkreten Fall die Asylwerber in Griechenland erst Asylanträge stellen werden, falls sie das wünschen, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über deren Ausgang und die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführer. Dass gerade die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten würden, lässt sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass es in Griechenland lediglich mangelhafte Versorgungs- und Unterbringungsmöglichkeiten für Asylwerber gebe, ist anzuführen, dass eine derartige Situation vom schwedischen Migrationsamt nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr steht dem Ergebnis der Fact finding mission zufolge, welche das schwedische Migrationsamt im April 2008 durchgeführte, die Aufnahme von erwachsenen Asylwerbern in Griechenland auf akzeptablem Niveau und hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung, sodass jedenfalls nicht erkannt werden kann, dass die Asylwerber in Griechenland in eine existentielle Notlage geraten müssten. Zudem ergibt sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen, dass Asylwerber in Griechenland für die Dauer des Verfahrens legal einer Arbeit nachgehen können (Seite 14 des angefochtenen Bescheides betreffend den 1.-Beschwerdeführer), eine maßgeblich wahrscheinliche Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK im Hinblick auf ihre Existenz- und Unterbringungsmöglichkeiten im Falle einer Überstellung der Asylwerber nach Griechenland daher auch aus diesem Grund nicht erkannt werden kann. Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Griechenland mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten. Da im konkreten Fall die Asylwerber in Griechenland erst Asylanträge stellen werden, falls sie das wünschen, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über deren Ausgang und die Erfolgsaussichten der Beschwerdeführer. Dass gerade die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten würden, lässt sich aus der allgemeinen Berichtslage, bei aller Kritik an Einzelfällen, nicht ableiten.

Hinsichtlich der Behauptung des 4.-Beschwerdeführers, wonach dieser in Griechenland von einem Polizisten geschlagen worden sei, ist ebenso wie hinsichtlich der Angaben des 1.-Beschwerdeführers bezüglich der gegen seine Familie gerichteten verbalen Bedrohungen seitens griechischer Polizeibeamter auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass den Asylbehören Berichte betreffend Übergriffe seitens einzelner griechischer Organwalter der Sicherheitskräfte auf Asylwerber vorliegen (siehe hierzu auch Seite 21 f. des angefochtenen Bescheides des 1.-Beschwerdeführers), eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass den Beschwerdeführern im Falle ihrer Überstellung - und nunmehrigen Asylantragstellung, die zuvor nicht gegeben war - in Griechenland derartiges erneut widerfahren sollte, kann jedoch nicht erkannt werden.

Ausgehend davon, dass somit keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführer an einer lebensbedrohliche Erkrankung (im Endstadium) leiden, die überdies in Griechenland nicht behandelt werden könnte, kann vor dem Hintergrund der strengen Judikatur des EGMR nicht erkannt werden kann, dass aus medizinischer Sicht ihrer Überstellung nach Griechenland ein Hinderungsgrund entgegensteht.

Im Ergebnis hat die vorgenommene Prüfung insgesamt daher nicht ergeben, dass allgemein Überstellungen nach Griechenland nicht vorgenommen werden dürfen. Dies entspricht der Rechtsansicht der Europäischen Kommission (vgl Pressemitteilung vom 09.04.2008). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Im Ergebnis hat die vorgenommene Prüfung insgesamt daher nicht ergeben, dass allgemein Überstellungen nach Griechenland nicht vorgenommen werden dürfen. Dies entspricht der Rechtsansicht der Europäischen Kommission vergleiche Pressemitteilung vom 09.04.2008). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).

Zur in der Beschwerde allgemein geäußerten Kritik am griechischen Asylverfahren und den Lebensbedingungen in den griechischen Aufnahmezentren ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass das griechische Asylsystem in weiten Teilen verbesserungswürdig sein mag und Griechenland so auch mit Urteil des EuGH vom 19.4.2007, Rs C-72/06, wegen Nichtumsetzung der Aufnahmerichtlinie verurteilt wurde. Jedoch ist darauf zu verweisen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin-II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde.Zur in der Beschwerde allgemein geäußerten Kritik am griechischen Asylverfahren und den Lebensbedingungen in den griechischen Aufnahmezentren ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass das griechische Asylsystem in weiten Teilen verbesserungswürdig sein mag und Griechenland so auch mit Urteil des EuGH vom 19.4.2007, Rs C-72/06, wegen Nichtumsetzung der Aufnahmerichtlinie verurteilt wurde. Jedoch ist darauf zu verweisen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin-II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde.

In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und relevanten individuellen Vorbringens der Beschwerdeführer erweist sich daher in diesem Fall das von der Erstbehörde beigeschaffte Tatsachensubstrat als ausreichend und die individuelle Beweiswürdigung als zutreffend. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und relevanten individuellen Vorbringens der Beschwerdeführer erweist sich daher in diesem Fall das von der Erstbehörde beigeschaffte Tatsachensubstrat als ausreichend und die individuelle Beweiswürdigung als zutreffend. Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.

Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Familiäre Anknüpfungspunkte, die im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevant sein könnten, haben die Asylwerber im Bundesgebiet nicht, und liegt schon aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes jeweils für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidungen war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Familiäre Anknüpfungspunkte, die im Hinblick auf Artikel 8, EMRK relevant sein könnten, haben die Asylwerber im Bundesgebiet nicht, und liegt schon aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes kein schützenswertes Privatleben in Österreich vor. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes jeweils für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.

II.)römisch zwei.)

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Vor dem Hintergrund, dass sich aus den vom 1.-Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt, dass für diesen am XXX ein Operationstermin für eine sog. "TURP" (transurethale Resektion der Prostata) festgesetzt wurde (vgl. Arztbrief des Landsklinikum XXX Aktenseite 253), kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine in zeitlich unmittelbarer Nähe zum angesetzten Operationstermin erfolgende Ausweisung diesen aufgrund damit gegebenenfalls verbundener physischer Strapazen in seinem Recht auf Art. 3 EMRK verletzen würde und war daher der Durchführungsaufschub für die im Spruch ersichtliche Zeit zu gewähren.Vor dem Hintergrund, dass sich aus den vom 1.-Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt, dass für diesen am römisch 30 ein Operationstermin für eine sog. "TURP" (transurethale Resektion der Prostata) festgesetzt wurde vergleiche Arztbrief des Landsklinikum römisch 30 Aktenseite 253), kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine in zeitlich unmittelbarer Nähe zum angesetzten Operationstermin erfolgende Ausweisung diesen aufgrund damit gegebenenfalls verbundener physischer Strapazen in seinem Recht auf Artikel 3, EMRK verletzen würde und war daher der Durchführungsaufschub für die im Spruch ersichtliche Zeit zu gewähren.

Da somit jede Zurück- oder Abschiebung des 1.-Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig ist, würde nunmehr aber die isolierte Ausweisung der 2.-Beschwerdeführerin (Ehegattin des 1.-Beschwerdeführers) und der mj. 3- bis 5.-Beschwerdeführer (Kinder des 1.-Beschwerdeführers) ohne diesen zum Kreis der Kernfamilie zählenden Familienangehörigen einen massiven Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK darstellen, weshalb auch die Durchführung deren Ausweisung bis zum genannten Zeitpunkt aufzuschieben war.Da somit jede Zurück- oder Abschiebung des 1.-Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt unzulässig ist, würde nunmehr aber die isolierte Ausweisung der 2.-Beschwerdeführerin (Ehegattin des 1.-Beschwerdeführers) und der mj. 3- bis 5.-Beschwerdeführer (Kinder des 1.-Beschwerdeführers) ohne diesen zum Kreis der Kernfamilie zählenden Familienangehörigen einen massiven Eingriff in deren Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK darstellen, weshalb auch die Durchführung deren Ausweisung bis zum genannten Zeitpunkt aufzuschieben war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung aufgeschoben, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, real risk, Rechtsschutzstandard

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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