TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/7 B10 311160-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B10 311.160-1/2008/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2009/29, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der V. (alias B.) M. (geb. S., gesch. J.), StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2007, Zahl: 07 00.775-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl. römisch eins 2009/29, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch fünf. (alias B.) M. (geb. S., gesch. J.), StA. Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2007, Zahl: 07 00.775-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Beschwerdeführerin brachte vor, Staatsangehörige der Republik Serbien zu sein und am 19.01.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte am 21.01.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.01.2007 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, in Serbien keine Familie und kein Haus zu haben. Sie habe immer wieder bei Nachbarn übernachtet. Sie habe ihre in Österreich lebende Tochter J.S. wieder sehen wollen.

Am 25.01.2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache sowie ihrer Tochter J.S. niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, in der Zeit von 0000 bis 0000 in Österreich verheiratet gewesen zu sein. Ihr Mann habe sich scheiden lassen und sei sie wieder nach Jugoslawien gegangen, weil sei keine Visaverlängerung bekommen habe. Dort habe sie von 1995 bis 2000 gelebt, ehe sie illegal nach Deutschland gegangen sei, um dort einen Asylantrag zu stellen. Im Jahre 2003 sei sie nach Abweisung dieses Antrages selbstständig nach Jugoslawien zurückgekehrt. Probleme mit den serbischen Behörden habe sie nie gehabt. Ihren Reisepass habe sie 2000 verloren - derzeit besitze sie keine Papiere und habe sie auch keine Rechte, weil sie Zigeuner seien. Unter Tito hätte sie noch alle Rechte gehabt, aber jetzt nicht mehr; Milosevic wäre ein Bandit gewesen.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin lediglich an, eine Mutter sein zu wollen und sie wolle bei ihrer Tochter sein und ihre Tochter bei ihr. Ausdrücklich befragt gab sie weiters an, keine weiteren Fluchtgründe oder Ergänzungen zu ihrem Vorbringen zu haben. Die Tochter gab zu ihrer Person befragt an, dass ihre Schwester S.S., die in Deutschland lebe, das Sorgerecht für sie habe; von 1999 bis 2006 habe sie selbst auch dort gewohnt, jetzt wohne sie bei ihrem Onkel in Wien.

Als Bescheinigung ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin ihre am 00.00.2003 ausgestellte jugoslawische Geburtsbestätigung, die am 00.00.1994 vom Standesamt Wien ausgestellte Geburtsurkunde ihrer Tochter J.S., in der die Beschwerdeführerin mit ihrem Namen nach ihrer Eheschließung in Österreich als Mutter ausgewiesen ist, deren Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisepass, sowie eine Schulbestätigung ihrer Tochter über den Besuch der Informatikhauptschule vor.

Neuerlich vom Bundesasylamt am 14.03.2007 niederschriftlich befragt, gab die Beschwerdeführerin wiederum in Anwesenheit ihrer Tochter J.S. zusammengefasst an, keine Personaldokumente, sondern nur ihre Geburtsurkunde und einen Meldezettel zu haben. Von 2000 bis 2003 hätten sie in Hamburg eine Duldung gehabt und wären am 29.10.2003 nach Belgrad abgeschoben worden.

Sie sei 00.00.00 geboren worden und habe in der Nähe von P. gelebt, ehe sie später nach Z. gezogen und von dort 1987 nach Österreich gekommen sei, wo sie bis 1995 gewesen wäre; 0000 habe sie dann den Vater ihrer Tochter geheiratet. Nach der Scheidung am 18.04.1995 sei sie dann nach Serbien gegangen, wo sie bis 1999 gewohnt habe; ihre Tochter sei bei ihrer älteren Schwester in Wien geblieben. Seit 1999 sei sie immer wieder wegen ihrer Tochter hergekommen, immer mit einem Einreisevisum, und auch wieder nach Serbien zurück. Sie lebe in V. in der Gemeinde Z. bei den Nachbarn. Miete habe sie keine gezahlt, sondern in den Gärten und in der Landwirtschaft mitgeholfen. Sie habe auch Geld von ihren im Ausland lebenden Kindern erhalten. Ihre Tochter J.S. habe in dieser Zeit beim Bruder der Beschwerdeführerin gelebt.Sie sei 00.00.00 geboren worden und habe in der Nähe von P. gelebt, ehe sie später nach Z. gezogen und von dort 1987 nach Österreich gekommen sei, wo sie bis 1995 gewesen wäre; 0000 habe sie dann den Vater ihrer Tochter geheiratet. Nach der Scheidung am 18.04.1995 sei sie dann nach Serbien gegangen, wo sie bis 1999 gewohnt habe; ihre Tochter sei bei ihrer älteren Schwester in Wien geblieben. Seit 1999 sei sie immer wieder wegen ihrer Tochter hergekommen, immer mit einem Einreisevisum, und auch wieder nach Serbien zurück. Sie lebe in römisch fünf. in der Gemeinde Z. bei den Nachbarn. Miete habe sie keine gezahlt, sondern in den Gärten und in der Landwirtschaft mitgeholfen. Sie habe auch Geld von ihren im Ausland lebenden Kindern erhalten. Ihre Tochter J.S. habe in dieser Zeit beim Bruder der Beschwerdeführerin gelebt.

Ihre Existenzgrundlage wäre gewährleistet gewesen, da sie in Serbien Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe und finanziell von ihren im Ausland lebenden Kindern unterstützt worden sei. Ihre Kinder habe sie nur gesehen, als sie im Urlaub nach Serbien gekommen seien, da sie keinen Reisepass und kein Visum gehabt habe. Den nunmehrigen Asylantrag habe sie wegen ihrer Tochter gestellt. Sie wolle, dass sie eine Ausbildung mache und sich um ihre Tochter kümmern. Ohne ihre Tochter wolle sie nicht in Serbien leben. Sie habe die Trennung von ihrer Tochter zulassen müssen, da sie nach der Scheidung von ihrem Mann keine Visaverlängerung mehr bekommen habe. Sie hätte sich der Gefahr ausgesetzt, ohne Visum von der Polizei erwischt zu werden, was sie nicht gewollt habe. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien habe sie keine Angst, da sie wisse, dass das auch ihr Heimatland sei, aber wie könne sie dort ohne ihre Familie leben. Befragt, dass sie aber eine lange Zeit in Serbien gelebt habe, antwortete die Beschwerführerin, dass sie auch deswegen Asthma habe; sie hätte ja keine andere Möglichkeit gehabt. Sonst wolle sie nichts vorbringen.

Nach Vorhalt der Ländererkenntnisse über die Lage in Serbien brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehör dazu vor, sich damit nicht so auszukennen und keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Sie sei keine Roma, sondern eine Vlache. Sonst wolle sie nichts hinzufügen oder ergänzen.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 19.03.2007, Zl. 07 00.775-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.); weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 19.03.2007, Zl. 07 00.775-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Serbien, insbesondere auch zur Lage der Minderheiten und der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und führte zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin, deren Identität festgestellt werden habe können, serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Vlachen sei und nie politisch tätig gewesen sei bzw nie Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt habe. Weiters habe sie zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt keine Furcht vor Verfolgung in Serbien zu gewärtigen gehabt und habe sie im Falle einer Rückkehr auch keine Bedrohung iSd § 57 FrG, nunmehr § 50 FPG 2005, zu gewärtigen, zumal sie mehrfach erklärte, lediglich wegen ihrer Tochter im Bundesgebiet aufhältig zu sein.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage in Serbien, insbesondere auch zur Lage der Minderheiten und der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und führte zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin, deren Identität festgestellt werden habe können, serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Vlachen sei und nie politisch tätig gewesen sei bzw nie Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt habe. Weiters habe sie zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt keine Furcht vor Verfolgung in Serbien zu gewärtigen gehabt und habe sie im Falle einer Rückkehr auch keine Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG, nunmehr Paragraph 50, FPG 2005, zu gewärtigen, zumal sie mehrfach erklärte, lediglich wegen ihrer Tochter im Bundesgebiet aufhältig zu sein.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In diesem von einem Rechtsanwalt unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht verfassten Schriftsatz vom 03.04.2007 wird diese dahingehend begründet, dass im Falle der Beschwerdeführerin eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle, zumal ihre minderjährige Tochter als österreichsche Staatsbürgerin im Bundesgebiet lebe und diese bei einer rechtskräftigen Abschiebung ohne ihre Mutter aufwachsen müsste, was zu weitreichenden Konsequenzen in ihrem Familienverband führen würde; dies wäre unzumutbar. Zum anderen sei im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt worden, welche Gefährdung der öffentlichen Ordnung ihre Anwesenheit in Österreich darstellen würde. Dies hätte die belangte Behörde ebenso ausführen müssen, weshalb sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ergebe.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In diesem von einem Rechtsanwalt unter Hinweis auf die erteilte Vollmacht verfassten Schriftsatz vom 03.04.2007 wird diese dahingehend begründet, dass im Falle der Beschwerdeführerin eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK einen nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle, zumal ihre minderjährige Tochter als österreichsche Staatsbürgerin im Bundesgebiet lebe und diese bei einer rechtskräftigen Abschiebung ohne ihre Mutter aufwachsen müsste, was zu weitreichenden Konsequenzen in ihrem Familienverband führen würde; dies wäre unzumutbar. Zum anderen sei im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt worden, welche Gefährdung der öffentlichen Ordnung ihre Anwesenheit in Österreich darstellen würde. Dies hätte die belangte Behörde ebenso ausführen müssen, weshalb sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids ergebe.

Weiters werde ausdrücklich vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin der Volksgruppe der Vlachen angehöre und damit Zigeunerin sei. Unter Hinweis auf entsprechende Berichte internationaler Organisationen, sowie einer der Beschwerde in Kopie beigefügten ACCORD-Anfragebeantwortung vom 05.01.2007 mit dem Titel "Allgemeine Lage der Roma; Situation einer alleinstehenden Frau mit Kindern; psychologische Behandlungsmöglichkeiten (nach Vergewaltigung) Rückkehrmöglichkeiten" in Bezug auf den Herkunftsstaat "Bosnien-Herzegowina", wurde weiters eingewandt, dass die Lage der Zigeuner in Bosnien-Herzegowina bis zum heutigen Tag quasi aussichtslos und ein Zigeuner dort praktisch rechtlos sei. Roma hätten sowohl aufgrund von Diskriminierungen als auch aufgrund des mangelnden Zugangs zur Schulbildung praktisch keine Möglichkeit, in Bosnien-Herzegowina eine Ausbildung zu finden. Weniger als 2% aller Roma sollen eine Anstellung haben. Weiters wurde vorgebracht, dass ein besonderes Problem grundlegende Menschenrechte betreffe, nachdem Roma der Zugang zu persönlichen Dokumenten praktisch gänzlich fehle. Angehörige der Minderheit der Roma würden einer Situation der Rechtlosigkeit, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Wirtschaft gegenüberstehen.

Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt ausgeführt, dass sie keine Möglichkeit besitze, in ihrer Heimat zu einem gültigen Reisedokument zu gelangen. Wäre dies der Fall, so hätte sie aufgrund des Umstandes, dass ihre minderjährige Tochter österreichische Staatsbürgerin sei, keinen Asylantrag stellen müssen, sondern gleich um eine Niederlassungsbewilligung angesucht, die wohl sehr erfolgversprechend gewesen wäre. Derzeit versuche sie über die österreichische Vertretung von Bosnien-Herzegowina ein gültiges Reisedokument zu erlangen, um in weiterer Folge damit einen Antrag auf dauerhafte Niederlassung in Österreich stellen zu können. Dass der Beschwerdeführerin ein gültiger Reisepass in ihrer Heimat verwehrt werde, verstoße gegen die elementarsten Grundrechte und damit auch gegen die Bestimmungen der EMRK. Im Zweifel hätte der Beschwerdeführerin zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie über die österreichische Vertretung von Bosnien-Herzegowina ein gültiges Reisedokument erlangen könne, der Status einer subsidiär Schutzbedürftigen zuerkannt werden müssen. Der Eingriff der Ausweisung "des Berufungswerbers" aus Österreich stelle daher im Verhältnis zur öffentlichen Ordnung und Sicherheit einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte der Berufungswerberin nach der EMRK, insbesondere auf das Recht auf Familienleben, dar.

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Serbien und Angehörige der Volksgruppe der Vlachen, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 19.01.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am 21.01.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie wurde 00.00.00 in O., damals SFR Jugoslawien, geboren, und lebte bis zu ihrer erstmaligen Ausreise nach Österreich im Jahre 0000 in P. und später in V. in der Gemeinde Z.. Nach ihrer Einreise nach Österreich heiratete sie 0000 den österreichischen Staatsbürger J.R.. Ihr wurde ab Juli 1988 zunächst bis 12.06.1990 und dann von 10.12.1990 bis 07.05.1993 ein Sichtvermerk für das Bundesgebiet erteilt. Wegen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes von Juli bis Dezember 1990 wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig im Verwaltungswege verurteilt. Sie hielt sich seit 08.05.1993 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein am 16.09.1993 gestellter Antrag auf Aufenthaltsbewilligung wurde am 17.12.1993 zurückgezogen. Ein am 26.01.1994 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad gestellter Antrag wurde abgewiesen.Sie wurde 00.00.00 in O., damals SFR Jugoslawien, geboren, und lebte bis zu ihrer erstmaligen Ausreise nach Österreich im Jahre 0000 in P. und später in römisch fünf. in der Gemeinde Z.. Nach ihrer Einreise nach Österreich heiratete sie 0000 den österreichischen Staatsbürger J.R.. Ihr wurde ab Juli 1988 zunächst bis 12.06.1990 und dann von 10.12.1990 bis 07.05.1993 ein Sichtvermerk für das Bundesgebiet erteilt. Wegen nicht rechtmäßigen Aufenthaltes von Juli bis Dezember 1990 wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig im Verwaltungswege verurteilt. Sie hielt sich seit 08.05.1993 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein am 16.09.1993 gestellter Antrag auf Aufenthaltsbewilligung wurde am 17.12.1993 zurückgezogen. Ein am 26.01.1994 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad gestellter Antrag wurde abgewiesen.

Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde im Einvernehmen am 18.04.1995 geschieden, wobei aus dem entsprechenden Beschluss hervorgeht, dass der Ehegatte nicht der Vater der aus dieser Ehe entstammenden minderjährigen J.S.. Am 17.07.1996 brachte die Beschwerdeführerin neuerlich im Inland einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung ein, welcher in zweiter Instanz abgewiesen wurde, wobei einer dahingehenden Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.10.1997 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 06.02.1998 eine Ausweisungsverfügung aus dem österreichischen Staatsgebiet erlassen.

In der Folge lebte die Beschwerdeführerin allein in Jugoslawien, ehe sie am 15.03.1999 abermals illegal in das Bundesgebiet einreiste. Zum damaligen Zeitpunkt hatte sie ihren Hauptwohnsitz in Jugoslawien und ist nur nach Wien gekommen, um ihre Töchter zu besuchen. Sie wurde am 20.03.1999 in Schubhaft genommen und aufgrund des Ausweisungsbescheides vom 23.03.1999 am 25.03.1999 in ihrer Heimat abgeschoben.

In der Folge stellte sie im Jahre 2000 einen Asylantrag in Deutschland, der abgewiesen wurde, worauf sie am 29.10.2003 in ihren Herkunftsstaat Serbien abgeschoben wurde. Dort lebte sie in V. bei Nachbarn, wobei sie für die Unterkunftsgewährung in den Gärten und der Landwirtschaft aushalf. Weiters erhielt sie finanzielle Unterstützungen ihrer im Ausland (Deutschland, Frankreich und Österreich) lebenden Kinder (vier Töchter und ein Sohn).In der Folge stellte sie im Jahre 2000 einen Asylantrag in Deutschland, der abgewiesen wurde, worauf sie am 29.10.2003 in ihren Herkunftsstaat Serbien abgeschoben wurde. Dort lebte sie in römisch fünf. bei Nachbarn, wobei sie für die Unterkunftsgewährung in den Gärten und der Landwirtschaft aushalf. Weiters erhielt sie finanzielle Unterstützungen ihrer im Ausland (Deutschland, Frankreich und Österreich) lebenden Kinder (vier Töchter und ein Sohn).

Ihre Tochter J.S. lebte bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin in ihre Heimat gemeinsam mit dieser im Bundesgebiet, ehe sie mit ihrer Schwester S.S., die auch das Sorgerecht für sie hat, in den Jahren 1999 bis 2006 in Deutschland und danach in Österreich in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Onkel lebte. Seit der Wiedereinreise der Beschwerdeführerin im Jänner 2007 lebt sie gemeinsam mit dieser bei ihrem Onkel in Wien.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in der Republik Serbien keiner asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt war. Weiters, dass der Beschwerdeführerin in Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.

Zur allgemeinen Lage in der Republik Serbien wird festgestellt:

Staatsaufbau

Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.

Die autonomen Provinzen Kosovo und Vojvodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.

Die Autonomierechte der Vojvodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Vojvodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getreten Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.

Innenpolitische Situation

Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die am 17.02.2008 erfolgte Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher) und die Ausgestaltung der zukünftigen Beziehungen zur EU, einschließlich des damit verbundenen Annäherungsprozesses an die EU. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

Parlament und Regierung

In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:

Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.

Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.

Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten. (APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)

Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen. (APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)

Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.

Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten

Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

Wirtschaft

Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen iederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milosevic-Regimes.

Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation stieg allerdings von 6,6% im Jahr 2006 auf 10,1% im Jahr 2007. Das BIP-Wachstum stieg von 5,8% im Jahr 2006 auf 7,5% im Jahr 2007, seit mehreren Jahren das beste Ergebnis. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)

Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation, die heuer auf 15 Prozent anzusteigen droht, und der Arbeitslosigkeit, die laut offiziellen Angaben bei rund 18 Prozent liegt, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

Staatsangehörigkeit

Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.

Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen. September 2006, Abstract)

Menschenrechte allgemein

Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen. (Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro; Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt. (USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien. (USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.

Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 6 und 11)

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic - Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten finanzielle Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 6, Seite 18)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC (2007) 1435, 06.11.2007)

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH (2009)8, 11.03.2009)

Minderheiten - allgemein

Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von SchulbüchernDas am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Artikel 14, 75, - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern

in Minderheitensprachen).

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der Unterrepräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)

Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojvodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008 http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)

Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet. (Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November 2006)

Obwohl nicht weit verbreitet, kam es 2005 zu Akten von Vandalismus, Verbalattacken und gelegentlichen physischen Angriffen gegen Minderheiten, insbesondere gegen Ungarn in der Vojvodina. Allerdings gingen die Anzahl solcher Vorfälle im Vergleich zu 2004 und 2005 zurück. Vorsitzende von Minderheitengruppen bezeichnen die Situation als ruhig. Die Implementierung des 10-Punkte Programms zur Verbesserung der interethnischen Beziehungen in der Provinz Vojvodina, worüber sich die Staats- und Provinzregierung 2005 geeinigt hatten, wurde weiterhin fortgesetzt. Dieses enthält Ausbildungsprogramme, öffentliche Sensibilisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Minderheitenangehörigen in Polizei und Justiz. (U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007, ein Trend dessen Fortsetzung im Bericht vom März 2008 bestätigt wird)

Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. (US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)

Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007)

Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen. (USDOS; Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.

Versorgungslage

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.

In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2007 6,6 % der Bevölkerung Serbiens (490.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 110 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Der prozentuale Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der Hungerschwelle (definiert anhand des Mindestkalorienbedarfs) von rund 50

¿/Monat lebt, bewegt sich nahe 0. Die serbische Regierung hat damit das im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzte Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 bereits 2007 erreicht (Vergleichszahlen für 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme). Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind jedoch stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 19-20; USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009)

Sozialhilfe

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.

Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat Februar 2008:

für Alleinstehende 4.721,-- Dinar (ca. 58 ¿)

für eine zweiköpfige Familie 6.487,-- Dinar (ca. 79 ¿)

für eine dreiköpfige Familie 8.258,-- Dinar (ca. 100 ¿)

für eine vierköpfige Familie 8.844,-- Dinar (ca. 108 ¿)

für eine fünf- und mehrköpfige Familie 9.448,-- Dinar (ca. 115 ¿).

Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im April 2007 an ca. 60.000 Familien (insgesamt ca. 150.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das so genannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 20)

Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen. (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)

In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter.

Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 20 bis 21)

Medizinische Versorgung

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:

Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre

Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus

Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten

Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.

Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.

Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).

Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.

Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. (Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)

Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.

Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.

Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.

Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):

  • -Strichaufzählung
    orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien)

  • -Strichaufzählung
    psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische

Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)

  • -Strichaufzählung
    Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale)

  • -Strichaufzählung
    Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise

selbst gekauft werden müssen)

  • -Strichaufzählung
    Epilepsie

  • -Strichaufzählung
    ein Großteil der Krebsformen

  • -Strichaufzählung
    Dialyse ist grundsätzlich möglich. Im Einzelfall muss die Verfügbarkeit eines Dialyseplatzes

geprüft werden.

Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 22 bis 23)

Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher.

(Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.05.2008 an das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)

Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren.

Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Vojvodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.

Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 23)

Behandlung von Rückkehrern

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 23)

Echtheit von Dokumenten

Die Praxis hat gezeigt, dass viele Dokumente in formeller Hinsicht echt sind, jedoch ihr Inhalt nicht den Tatsachen und den Registereinträgen entspricht. Echte Urkunden und Bescheinigungen aller Art sind gegen Bezahlung praktisch mit jedem Inhalt zu erhalten.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um administrative, gerichtliche, anwaltliche, ärztliche oder sonstige Bescheinigungen handelt. In Einzelfällen sind selbst das Außenministerium bzw. die ehemaligen serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen als Mitträger inhaltlich unwahrer Dokumente aufgetreten.

Neben den echten Dokumenten unwahren Inhalts sind auch zahlreiche komplette Fälschungen, meist schlechter Qualität, im Umlauf. Hierbei spielt es ebenfalls keine Rolle, ob es sich um gerichtliche, anwaltliche, ärztliche oder sonstige Bescheinigungen handelt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo), April 2007, Seite 25; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 25)

Besonders hoch ist die Fälschungsquote bei Dokumenten mit Kosovo-Bezug, da im Zuge der Schließung der serbischen bzw. jugoslawischen Ämter in Kosovo im Frühjahr 1999 eine Vielzahl von Formularen und Dienstsiegeln abhanden kam. Auch auf Urkunden angebrachte Apostillen sind keine Gewähr für (formale) Echtheit, da auch Apostillenstempel gefälscht werden und die zuständigen Behörden (echte) Apostillen häufig ohne formale oder gar inhaltliche Prüfung der Echtheit der vorgelegten Urkunde ausstellen. Gefälschte Reisedokumente tauchen hingegen nur selten auf. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 25)

Feststellungen dieses Inhaltes zur Republik Serbien wurden vom Bundesasylamt der Beschwerdeführerin im Wesentlichen bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 14.03.2007 vorgehalten und auch im angefochtenen Bescheid vom 19.03.2007 getroffen. Diesen ist die Beschwerdeführerin im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 14.03.2007 auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht entgegengetreten - und hat sie auch in der Beschwerde nicht bestritten, sondern zur Lage der Roma in Bosnien-Herzegowina Ausführungen getätigt. Auch ist eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der Republik Serbien im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für Angehörige von Minderheiten seit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht eingetreten.

Zu den Vlachen (Walachen) in Serbien wird der Vollständigkeit halber vom Asylgerichtshof noch festgestellt:

Walachen ist eine Sammelbezeichnung für romanischsprachige Volksgruppen in Südosteuropa, die mehrere eng miteinander verwandte balkanromanische Sprachen sprechen. Meistens werden damit die Rumänen im weiteren Sinn des Begriffes bezeichnet: Dakorumänen (die rumänischsprachige Bevölkerung in Rumänien, Moldawien, Nordbulgarien, Serbien (östliches Zentralserbien und Vojvodina), der Ukraine und Ungarn, Aromunen (Mazedorumänen), Meglenorumänen und Istrorumänen.

(Wikipedia - die freie Enzyklopädie: "Walachen")

Die Walachen von Serbien sind eine ethnische Volksgruppe in Serbien, kulturell und sprachlich verwandt den Rumänen. Sie leben hauptsächlich in Ostserbien, vor allem in der Region Timocka Krajina (was im groben den Distrikten von Bor und Z. entspricht), aber auch in den Distrikten Branicevo und Pomoavlj.

In einem rumänisch-jugoslawischen Abkommen vom 04.11.2002 sagten die jugoslawischen Behörden die Anerkennung der rumänischen Identität der walachischen Volksgruppe in Zentralserbien zu, wobei dieses Abkommen aber nie in Kraft trat. Im März 2007 kündigten die walachisch (rumänischen) Organisationen an, Serbien deswegen vor Gericht zu bringen. Im August 2007 wurden die Walachen offiziell als nationale Minderheit und ihre Sprache das Rumänische anerkannt. Ihre Sprache kann jedoch auch dort nicht gegenüber der lokalen Verwaltung gebraucht werden, wo ihre Volksgruppe mehr als 15% der Bevölkerung ausmacht (nach serbischen Recht ist der Gebrauch von der Sprache einer Minderheit gegenüber der lokalen Verwaltung dort erlaubt, wo deren Anteil 15% übersteigt).

Nach der Volkszählung von 2002 haben sich 40.054 Serben selbst als ethnische Walachen bezeichnet und 58.818 gaben an, die walachische Sprache zu sprechen. Die Walchen in Serbien sind als Minderheit anerkannt, so wie die Rumänen, deren Zahl bei dieser Volkszählung zufolge bei rund 36.576 liegt. Bei der Volkszählung bezeichneten sich die Walachen aber entweder als Serben, Walachen oder Rumänen. Deshalb könnte die "reale" Zahl der Personen mit walachischem Ursprung weit größer sein, als festgestellt; dies vor allem wegen Mischehen mit Serben, aber auch wegen des vorherrschenden serbischen Nationalgefühls einiger Walachen. (Wikipedia, the free encyclopedia: "Vlachs of Serbia)

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Identität der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihren eigenen glaubwürdigen Angaben, sowie auf ihrer der Erstinstanz vorgelegten jugoslawischen Geburtsbestätigung in Zusammenschau mit der gleichzeitig vorgelegten Geburtsurkunde ihrer Tochter J.S.. Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur ihren persönlichen und familiären Lebensverhältnissen vor ihrer nunmehrig letzten Einreise ins Bundesgebiet am 19.01.2007 sowie ihrer derzeitigen Familiensituation basiert auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter J.S.. Weiters aus den im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes in Kopien befindlichen Auszügen aus den gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Ausweisungsbescheiden der Fremdenbehörde und den im Akt des Asylgerichtshofes befindlichen Anfragen im Zentralen Melderegister. Soweit sich daraus zu den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter Abweichungen ergeben, wird diesen öffentlichen Urkunden größerer Glauben beigemessen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Serbien keiner asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst, die im Verlauf des Verfahrens mehrfach betonte, nur deswegen den verfahrensgegenständlichen Asylantrag gestellt zu haben, um mit ihrer Tochter im Bundesgebiet leben zu können und eine Mutter zu sein. Das Vorliegen sonstiger, asylrelevanter Gründe hat sie auch auf ausdrückliche Nachfrage mehrfach verneint.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich ebenfalls auf die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen, insbesondere auf den Umstand, dass sie vorbrachte, während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in ihrer Heimat vor der am 19.01.2007 erfolgten Wiedereinreise in das Bundesgebiet bei Nachbarn gewohnt zu haben, dafür Gelegenheitsarbeiten in Gärten und in der Landwirtschaft nachgegangen und außerdem von ihren im Ausland lebenden Kindern finanziell unterstützt worden zu sein. Sie hat auch nicht vorgebracht, im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht zu sein.

Die Länderfeststellungen zur Republik Serbien und zur Minderheit der Vlachen gründen sich auf die oben angeführten Quellen.

Zur von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den angefochten Bescheid sei in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass in ihr nicht der Versuch unternommen wurde, weder der oben zitierten Beweiswürdigung des Bundesasylamtes noch den Feststellungen zur Republik Serbien entgegenzutreten.

Vielmehr wurde lediglich unter Verweis auf die derzeitige familiäre Bindung der Beschwerdeführerin zu ihrer im Bundesgebiet lebenden österreichischen minderjährigen Tochter eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gerechtfertigt bezeichnet, zumal die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Österreich auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Aus diesem Grunde müsse eine individuelle Abwägung im konkreten Fall zur Erteilung eines Aufenthaltsrechtes in Österreich führen.Vielmehr wurde lediglich unter Verweis auf die derzeitige familiäre Bindung der Beschwerdeführerin zu ihrer im Bundesgebiet lebenden österreichischen minderjährigen Tochter eine aufenthaltsbeendende Maßnahme als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht gerechtfertigt bezeichnet, zumal die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Österreich auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle. Aus diesem Grunde müsse eine individuelle Abwägung im konkreten Fall zur Erteilung eines Aufenthaltsrechtes in Österreich führen.

Da das Bundesasylamt jedoch keine Ausweisung ausgesprochen hat, gehen diese Ausführungen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ins Leere.

Weiters wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen. Dies deshalb, da zwar die belangte Behörde die Lage in Bosnien darstelle, jedoch nicht ausführe, dass Zigeuner, also auch Vlachen, durch die staatlichen Stellen in Bosnien-Herzegowina besonderen Schwierigkeiten, ua. was den Zugang zu Dokumenten betreffe, haben. Das Verwehren eines Reisedokumentes verstoße auch gegen die elementarsten Grundrechte und damit gegen die Bestimmungen der EMRK. Auch versuche die Beschwerdeführerin nunmehr über die österreichische Vertretung von Bosnien-Herzegowina ein gültiges Reisedokument zu erlangen, weshalb ihr im Zweifel zumindest bis dahin der Status einer schutzberechtigten Person zuerkannt werden müsse. Sie könne dann nämlich gleich um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen, was ihr bisher aufgrund der Verweigerung eines Reisedokumentes unmöglich gewesen sei. Auch wäre dieses Ansuchen aufgrund des Sachverhalts wohl sehr erfolgversprechend.

Dazu sei zunächst darauf verwiesen, dass das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Bescheid den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin folgend feststellte, dass sie serbische Staatsbürgerin sei, weshalb auch die Prüfung iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien erfolgte. Weiters sei betont, dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt pauschal angab, "Zigeuner" zu sein und keine Rechte zu haben, weshalb ihr das Bundesasylamt in der Einvernahme am 14.03.2007 entsprechende Länderberichte zur Lage der Roma in Serbien zur Kenntnis brachte. In ihrer Stellungnahme dazu (AS 107) widersprach sie ihnen aber ausdrücklich (und im Übrigen nur in diesem Punkt) dahingehend, dass sie nicht Roma, sondern Vlache sei.Dazu sei zunächst darauf verwiesen, dass das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Bescheid den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin folgend feststellte, dass sie serbische Staatsbürgerin sei, weshalb auch die Prüfung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien erfolgte. Weiters sei betont, dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt pauschal angab, "Zigeuner" zu sein und keine Rechte zu haben, weshalb ihr das Bundesasylamt in der Einvernahme am 14.03.2007 entsprechende Länderberichte zur Lage der Roma in Serbien zur Kenntnis brachte. In ihrer Stellungnahme dazu (AS 107) widersprach sie ihnen aber ausdrücklich (und im Übrigen nur in diesem Punkt) dahingehend, dass sie nicht Roma, sondern Vlache sei.

Zur von ihrem Rechtsvertreter in der Beschwerde aufgeworfenen Behauptung, Vlachen wären "Zigeuner", ist festzuhalten, dass dies - abgesehen von der Diktion - nicht den Tatsachen entspricht.

Den oben zitierten Feststellungen zu dieser Volksgruppe ist zu entnehmen, dass diese keine Roma, sondern eine romanischsprachige Volksgruppe sind. Vlachen sind in Serbien seit August 2007 als ethnische Minderheit anerkannt und ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Hinweise einer systematischen (staatlichen) Verfolgung oder Diskriminierung gegen diese Volksgruppe. Im Gegensatz dazu sind Diskriminierungen gegen Minderheiten in Serbien generell illegal und werden Täter auch tatsächlich strafrechtlich belangt. Da die Darstellung der Beschwerdeführerin am 14.03.2007 somit auch mit den objektiven Berichten über die Volksgruppe der Vlachen übereinstimmt, wird sie dem Sachverhalt zugrunde gelegt.

Im Übrigen gab auch die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt ausdrücklich an, keine Angst im Falle einer Rückkehr nach Serbien zu haben; sie wisse auch, dass Serbien ihr Heimatland sei (AS 103).

Der Rechtsvertreter konnte dieser sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Zusammenschau mit den zitierten objektiven Länderberichten ergebenden Lagebeurteilung daher auch nicht mit der Darstellung eines Lagebildes der Situation für Roma in Bosnien-Herzegowina unter Verweis auf Berichte internationaler Organisationen überzeugend entgegentreten, zumal sich auch in der der Beschwerde beigelegten umfangreichen ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage (der Roma) in Bosnien-Herzegowina keinerlei Hinweise zur allgemeinen Situation bzw. zur Lage der Vlachen in Serbien ergeben.

Erwähnt sei auch, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren lediglich vorbrachte, ihren Reisepass im Jahr 2000 verloren zu haben - nicht jedoch, dass ihr ein neuer von den serbischen Behörden versagt würde. Auch ausdrücklich zum Grund, warum sie kein Personaldokument habe, befragt (AS 101 und 105), erwähnte sie den in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Grund dafür (AS 161f) nicht. Deshalb ist das diesbezügliche von ihrem Rechtsvertreter verfasste in der Beschwerde (erstmals) pauschal vorgebrachte und völlig unsubstantiierte Vorbringen, das sich zudem auf ein angebliches Verhalten der staatlichen Behörden in Bosnien-Herzegowina gegenüber Roma bezieht, auch nicht nachvollziehbar und kann dem Sachverhalt somit nicht zugrunde gelegt werden.

Aus diesem Grund geht auch die Argumentation des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführerin müsse im Zweifel zumindest bis zu Erlangung eines Reisdokumentes bei der bosnisch-herzegowinischen Vertretung in Österreich der Status der Schutzberechtigten zuerkannt werden, ins Leere.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war seit 11.04.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war seit 11.04.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Beschwerdeführerin vermochte mit ihrem Vorbringen - sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter J.S. in Österreich leben wolle, ansonsten in ihrem Heimatstaat aber nichts zu befürchten habe - keine asylrelevante Verfolgung darzutun.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität vorgebracht bzw. konnte sie auch keine für eine ihre Person drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung in Serbien sprechende Gründe glaubhaft dartun.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität vorgebracht bzw. konnte sie auch keine für eine ihre Person drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung in Serbien sprechende Gründe glaubhaft dartun.

Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat die Beschwerdeführerin selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.

Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, seit ihrer Rückkehr aus Deutschland im Jahre 2003 bis zu ihrer Wiedereinreise nach Österreich im Jänner 2007 in ihrem Herkunftsdorf V. bei Nachbarn gewohnt zu haben und dafür in den Gärten und in der Landwirtschaft geholfen zu haben. Außerdem sei sie von ihren im Ausland lebenden Kindern finanziell unterstützt worden.Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, seit ihrer Rückkehr aus Deutschland im Jahre 2003 bis zu ihrer Wiedereinreise nach Österreich im Jänner 2007 in ihrem Herkunftsdorf römisch fünf. bei Nachbarn gewohnt zu haben und dafür in den Gärten und in der Landwirtschaft geholfen zu haben. Außerdem sei sie von ihren im Ausland lebenden Kindern finanziell unterstützt worden.

Zu ihrem Hinweis in der Einvernahme am 14.03.2007, an Asthma zu leiden, sei hinzugefügt, dass sie weder in diesem Zusammenhang, noch in der Beschwerde vorbrachte, im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat diesbezüglich keine ausreichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten vorzufinden; auch ergaben sich aus dem Sachverhalt keine derartigen Umstände.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückverbringung in die Republik Serbien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt sie in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt sie in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

mangelnde Asylrelevanz, Minderheiten-Zugehörigkeit, non refoulement, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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