Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A12 401.841-2/2009/5E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zahl 09 03.554-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zahl 09 03.554-EAST OST, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der am XXXX geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Nigeria, beantragte am 06.06.2008 vor der Erstbehörde die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antragsteller wurde erstmalig vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 06.06.2008 sowie weiterhin am selben Tag sowie am 11.06.2008 und am 20.08.2008 vor der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen.römisch eins. Der am römisch 40 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Nigeria, beantragte am 06.06.2008 vor der Erstbehörde die Gewährung internationalen Schutzes. Der Antragsteller wurde erstmalig vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 06.06.2008 sowie weiterhin am selben Tag sowie am 11.06.2008 und am 20.08.2008 vor der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen seiner Erstaussage vor der Polizeibehörde gab der Antragsteller auf Befragen, was er für den Fall seiner Rückkehr nach seiner Heimat befürchten würde, spontan zu Protokoll, dass ihn "der Hunger umbringen" würde.
Im Rahmen seiner erstniederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, vom 11.06.2008, gab der Antragsteller an, dass in Nigeria die Regierung nicht gut sei, im Land Hungersnot herrsche und man keine Arbeit habe. Er selbst habe nach der Möglichkeit Arbeit zu finden gesucht, um sich selbst und seine Schwester ernähren zu können. Er habe keine sonstigen Verwandten die ihm helfen könnten, weshalb er seine Heimat verlassen habe.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG mit Bescheid vom 17.09.2008, Zahl 08 04.954-BAE, sowie gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen sowie wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG mit Bescheid vom 17.09.2008, Zahl 08 04.954-BAE, sowie gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen sowie wurde der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.10.2008, GZ A12 401.841-1/2008/2E hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und XXXX den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des Subsidiärschutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zu erkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.10.2008, GZ A12 401.841-1/2008/2E hat der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und römisch 40 den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des Subsidiärschutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zu erkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Tenor der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bildete die Tatsache, dass der Antragsteller im durchgeführten Ermittlungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte für ein bestehendes Verfolgungspotential oder sonstige ihn treffende spezifische Risikoelemente aufzuzeigen vermocht hatte.
Aus dem Stande der Schubhaft beantragte der Asylnehmer nunmehr neuerlich die Gewährung internationalen Schutzes und brachte er im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung vom 23.03.2009 - nach den Gründen für seine abermalige Asylantragstellung befragt - vor, dass seine im ersten Rechtsgang angegebenen Gründe nur zum Teil richtig seien. So habe er damals angegeben, dass seine Eltern verstorben seien und er seine Schwester aus den Augen verloren gehabt habe, weshalb er hungrig gewesen sei. Nun habe er neue Gründe vorzubringen. Diese Gründe seien bereits bei seinem letzten Asylantrag vorhanden gewesen. Der Grund warum er nunmehr einen neuerlichen Asylantrag stelle, sei jener da er seine "Familie verloren" habe, seine Eltern verstorben seien und er zu seinem Großvater übersiedelt sei. Sein Großvater habe Angst gehabt, dass die Leute, die seinen Vater umgebracht hätten nun auch ihn umbringen würden. Da er das letzte männliche Familienmitglied in seiner Familie sei, habe sein Großvater Angst um ihn gehabt und habe ihn sohin außer Landes geschickt um ihn zu schützen (AS 35 des Aktes BAA im zweiten Rechtsgang). Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 03.04.2009 (AS 63 des Aktes des BAA) führte der Antragsteller weiters aus, dass es in seiner Ortschaft in Jos Christen und Moslems gäbe und würden die Moslems die Mehrheit darstellen. Man habe eine Art Wahl abhalten wollen, um festzustellen, ob die Christen oder die Moslems die Wahl gewinnen würden und haben die Christen diese Wahl gewonnen. Die Moslems hätten dies nicht akzeptieren wollen bzw. hätten sie den Christen nicht die Oberhand lassen wollen und sei es so zu Kämpfen gekommen. Es seinen Häuser niedergebrannt und Menschen getötet worden. Alle Christen über 18 Jahre hätten getötet werden sollen, weshalb er habe flüchten müssen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl. 09 03.554-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.04.2009, Zl. 09 03.554-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde und machte hiebei im Wesentlichen geltend, dass die Entscheidung inhaltlich unrichtig und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. So habe man ohne konkrete Recherchen im Herkunftsland die beiden vorangegangen Asylverfahren in beiden Instanzen negativ beschieden. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren nunmehr deutlich gemacht, dass er nach wie vor aslyrelevant bedroht sei und sei seitens der belangten Behörde das neue Vorbringen keiner näheren Prüfung unterzogen worden. Es liege sohin gegenüber dem früheren Bescheid weder Identität hinsichtlich der Rechtslage noch betreffend den wesentlichen Sachverhalt vor. Die Verhältnisse in Nigeria würden sich wöchentlich verschlechtern und würden dies auch alle Medienberichte dokumentieren. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bereits emotional an Österreich gebunden und würden nicht zwingende Interessen dem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich entgegen stehen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit c AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden.
"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:
Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Entschiedene Sache liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn sich gegenüber dem früherem Bescheid weder die Rechtslage noch der Sachverhalt
wesentlich geändert haben (VwGH vom 21.03.1985, 83/06/0023, VwGH vom 16.4.1985, 84/05/0191; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes 5, 621 mit weiteren Hinweisen).Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich
das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 30.1.1968, 908/67, VwGH vom 17.2.1981, 1087/80, VwGH vom 23.10.1986, 86/02/0117; Hauer-Leukauf, a.a.O.)
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dagegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zahl: 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (VwGH 24.03.1993, Zahl: 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Zunächst ist auszuführen, dass sich der Asylwerber bei seinen niederschriftlichen Einvernahmen auf keinen neuen Sachverhalt, der sich nach rechtskräftiger Beendigung seines ersten Asylverfahrens verwirklicht hat, bezogen hat, sodass auch in keiner Weise ein "glaubhafter Kern" einer neuen Bedrohungssituation dargetan wurde.
So zeigt die Durchsicht der Angaben des Antragstellers im zweiten Rechtsgang eindeutig, dass sich der Antragsteller jedenfalls auf jenen bereits im ersten Rechtsgang relevierten Zeitraum vor Erstantragstellung vor österreichischen Behörden bezieht und er sich zwischenzeitig nicht in seinem Herkunftsstaat aufgehalten hat.
Weiterhin zeigt der Vergleich der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers in beiden Rechtsgängen, dass der Antragsteller im nunmehr angestrengten Rechtsgang lediglich jene Gründe, welcher zu seiner Ausreisemotivation geführt haben grob gegenüber jenen im ersten Rechtsgang unterschiedlich darstellt. So hatte der Antragsteller im ersten Rechtsgang zentral als Ausreisemotiv angegeben, dass seine Eltern verstorben seien und er nunmehr nach einer Möglichkeit Arbeit zu finden gesucht habe, um sich und seine Schwester ernähren zu können und hätte er auch keine sonstigen Verwandten und herrsche im Land Hungersnot bzw. Arbeitslosigkeit.
Weitere Fluchtgründe stellte der Antragsteller auf Befragen ausdrücklich in Abrede.
Im nunmehrig zweiten angestrengten asylrechtlichen Rechtsgang bezog sich der Antragsteller auf eine mehr oder weniger konkrete Gefährdungssituation aufgrund bestehender Unruhen zwischen Moslems und Christen, ohne hiefür einen plausiblen Grund anzugeben, warum er ein allenfalls diesbezüglich bestehendes Gefährdungspotential nicht bereits im ersten Rechtsgang zu Protokoll gegeben hätte. Der Antragsteller hat sohin im Hinblick auf den Zeitraum nach rechtskräftiger Entscheidung im ersten Rechtsgang keinerlei Tatsachenänderung behauptet, sondern sich vielmehr erlaubt, seine ursprünglichen Fluchtgründe "auszutauschen"; und bezog er sich diesbezüglich ausdrücklich auf jenen Zeitraum vor dem Verlassen seines Herkunftsstaates. Definitionsgemäß ist sohin nicht erkennbar, dass sich der Antragsteller nicht auf einen neuen Sachverhalt, der sich nach rechtskräftiger Beendigung seines ersten Asylverfahrens verwirklicht haben könnte, bezieht.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auf dem Gebiet der Elfenbeinküste auch kein landesweiter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auf dem Gebiet der Elfenbeinküste auch kein landesweiter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt.
Der Asylwerber begehrt sohin im vorliegenden Fall die Auseinandersetzung mit Fluchtgründen bzw. einem Sachsubstrat betreffend einen Zeitraum vor Beendigung des ersten Rechtsganges, also einen bereits im ersten, rechtskräftig beendeten Asylverfahren vorhandenen lediglich willkürlich seinerseits nicht geltend gemachten Sachverhalt, ohne eine später hinzugetrete Sachverhaltsänderung zu behaupten.
Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 und 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.
Das mutwillige Austauschen der behaupteten zugrundeliegenden Ausreise- bzw. Fluchtmotive vermag jedenfalls keine Verpflichtung der neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers herzustellen.
Das Bundesasylamt hat somit den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurück gewiesen.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen Aufenthalts beendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden. Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei der Setzung einer solchen Aufenthalts beendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Im gegenständlichen Rechtsgang hat der Antragsteller keinerlei familiäre Bindungen in Österreich behauptet und vermag eine bloß allenfalls tatsächlich bestehende emotionale Bindung zu Österreich keinen hinreichenden Grund für eine relevante Verletzung des Art. 8 EMRK zu indizieren.Im gegenständlichen Rechtsgang hat der Antragsteller keinerlei familiäre Bindungen in Österreich behauptet und vermag eine bloß allenfalls tatsächlich bestehende emotionale Bindung zu Österreich keinen hinreichenden Grund für eine relevante Verletzung des Artikel 8, EMRK zu indizieren.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
20.08.2009