Norm
AsylG 1997 §10Spruch
B4 230.011-0/2008/1E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.7.2002, Zl. 02 17.294-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.7.2002, Zl. 02 17.294-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner (aus der südserbischen Gemeinde XXXX stammenden) Mutter XXXX nach Österreich ein und stellte (vertreten durch seinen Vater XXXX, welcher seinen mazedonischen Reisepass vorlegte) am 1.7.2002 einen auf seine Mutter bezogenen Asylerstreckungsantrag.1. Der minderjährige Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner (aus der südserbischen Gemeinde römisch 40 stammenden) Mutter römisch 40 nach Österreich ein und stellte (vertreten durch seinen Vater römisch 40 , welcher seinen mazedonischen Reisepass vorlegte) am 1.7.2002 einen auf seine Mutter bezogenen Asylerstreckungsantrag.
2. Mit Bescheid vom 21.12.2001, Zl. 01 04.025-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 ab und erklärte gemäß § 8 leg.cit. ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo" für zulässig.2. Mit Bescheid vom 21.12.2001, Zl. 01 04.025-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab und erklärte gemäß Paragraph 8, leg.cit. ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo" für zulässig.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG ab.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 10, 11, Absatz eins, AsylG ab.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung.
5. Mit im zur GZ B4 226.137-0/2008 geführten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag hat der Asylgerichtshof der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen den unter Punkt 2. dargestellten Bescheid stattgegeben, den Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.5. Mit im zur GZ B4 226.137-0/2008 geführten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag hat der Asylgerichtshof der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen den unter Punkt 2. dargestellten Bescheid stattgegeben, den Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asyl(erstreckungs)antrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asyl(erstreckungs)antrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2. Da sich aus dem oben Gesagten ergibt, dass jener Bescheid, auf dem die Abweisung des Asylerstreckungsantrages des Beschwerdeführers fußt, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Asylerstreckung, BescheidbehebungZuletzt aktualisiert am
19.08.2009