TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/8 B10 405839-1/2009

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Veröffentlicht am 08.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B10 405.839-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des H. S., StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, AZ. 06 10.384-BAT zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des H. S., StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, AZ. 06 10.384-BAT zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Beschwerdeführer brachte vor, Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der Volksgruppe der Goraner zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 30.09.2006, zusammen mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn, illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der ebenfalls am 30.09.2006 statt gefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er im Kosovo als Mensch überhaupt keine Rechte habe. Bei seinem Sohn sei keine richtige Behandlung durchgeführt worden, obwohl er laut mitgebrachter Röntgenbilder Probleme mit den Hüften habe. Sobald sie als Goraner irgendetwas bei Ärzten oder anderen Institutionen zu erledigen hätten, würden sie unmenschlich behandelt.

Der Beschwerdeführer wurde am 06.10.2006 und am 22.12.2006 jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:

Einvernahme am 06.10.2006:

"Frage: Woher kommen sie genau? Direkt aus dem Ort XX?

Antwort: Ja.

F L U C H T G R U N D

Frage: Wurden Sie jemals von Behörden in Ihrem Heimatland erkennungsdienstlich behandelt?

Antwort: Ja, zur Ausstellung von Dokumenten.

Frage: Sind Sie vorbestraft?

Antwort: Nein.

Frage: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

Antwort: Nein.

Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?

Antwort: Nein.

Frage: Gehörten Sie jemals einer politischen Partei an?

Antwort: Nein.

Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten oder kriminellen Gruppierung an?

Antwort: Nein.

Frage: Nennen Sie uns bitte den Grund oder die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

Antwort: Ich habe mein Land verlassen, da mein Leben und das meiner Familie im Kosovo gefährdet ist. Es gibt keine Sicherheit für uns Goraner. Zusammen mit den Albanern leben ist unmöglich. Ich verbringe die Nächte als Wache in meinem eigenen Haus. Weil Leute aus Albanien kommen und brechen in die Häuser ein und rauben sie aus in unserer Gegend. Wir Goraner machen die Fenster ganz fest zu, mit Gittern und Holzbrettern. Es gibt keine Perspektive für uns. Außerdem wurde auf Zurapi in YY ein Bombenanschlag verübt. 2003 war ich in Prizren mit meinem Kind. Er hat eine gebrochene Hüfte. In Prizren wurde er nicht aufgenommen. Wir gingen dann zu einem privaten Arzt. Vor ca. 20 Tagen war ich mit meinem Onkel mit dem Auto in Prizren unterwegs. Weil ich einen Teil für die Waschmaschine besorgen musste. Wir hielten das Auto an um zu fragen, wo wir das finden. Es war eine Gruppe von jungen Leuten, die merkten, dass wir kein Albanisch sprechen. Sie beschimpften uns als Shkije und warfen Steine auf unser Auto. Wir mussten Prizren verlassen. Wir haben es nirgends gemeldet. Wir flüchteten nur schnell nach Hause. Die Polizei kann sich nicht einmal selbst schützen. Es wurde noch kein einziger Fall geklärt. Zehn Tage vor meiner Flucht war ich mit meinem Bruder in der Nähe um Holz zu schneiden. Dort trafen wir zwei oder drei Albaner mit Waffen. Sie trugen Gewehre. Wir sind dann nach Hause geflüchtet, weil wir Angst hatten. Das war alles.

Frage: Wo ist der Wald?

Antwort: Oberhalb unseres Dorfes.

Frage: Wem gehört der Wald?

Antwort: Ein Teil ist privat, der Rest gehört dem Staat. Meiner Familie wurde ein Teil davon zugeteilt.

Frage: Woher wissen Sie, dass Albaner in die Häuser einbrechen?

Antwort: Die Grenze ist ganz in der Nähe.

Frage: Sie wissen es also nicht?

Antwort: Es ist passiert, dass unsere Kühe auch gestohlen wurden.

Frage: Weiß das die Polizei?

Antwort: Nein.

Frage: Warum nicht?

Antwort: Die haben mehrere Fälle gehabt, es ist nichts geklärt.

Frage: Wie viele der Häuser sind in YY bewohnt? Es stehen sehr viele leer.

Antwort: Ja.

Frage: Es wird hauptsächlich in diese eingebrochen, nicht?

Antwort: Ja. Aber es wurde auch in die bewohnten Häuser eingebrochen.

Frage: Warum glauben Sie wird eingebrochen?

Antwort: Beim Onkel meiner Frau wurde eingebrochen. Es ist öfter passiert.

Frage: Wir wissen, dass eingebrochen wird. Überall auf der Welt wird in Häuser eingebrochen. Hat es damit zu tun, dass Goraner in der Gegend leben, oder eher damit, weil es in der Regel Einbrechern egal ist, wer im Haus wohnt?

Antwort: Das ist wegen den Goranern. Das sind Methoden, um uns zu vertreiben.

Frage: 2003 war ihr Kind krank. Seit 2003 hat sich einiges getan. Was gibt es zur medizinischen Versorgung neues in der Region?

Antwort: Am 09.09.06 war unser Kind wieder krank. Es hatte Fieber und Krämpfe. Ich war in Dragas beim Arzt. Weiter bin ich nicht gegangen. Nach Prizren z.B. Ob sich etwas geändert hat, kann ich nicht sagen.

Frage: Was konkret wollen Sie damit sagen? Ich kann es nicht ganz nachvollziehen. Ist das Kind behandelt worden?

Antwort: Unser Arzt hat das Kind in YY behandelt. Er ist nicht als Arzt gemeldet.

Frage: Wie bitte? Was meinen Sie damit?

Antwort: Ich war bei ihm zu Hause. Er hat mein Kind behandelt.

Frage: Warum machen Sie das? Es gibt zwei Kinderärzte in der Gegend. In YY gibt es ein Gesundheitszentrum, das mit einem Arzt besetzt ist und von 7 bis 15 Uhr besucht werden kann.

Antwort: Er hat praktiziert, er ist Arzt. Deshalb bin ich zu ihm gegangen. Er ist unser Nachbar und hat in Prishtina gearbeitet. Er wurde von Prishtina vertrieben. Seine Söhne leben in Österreich. Die Albaner haben ihm sein Haus genommen.

Vorhalt: Wir wissen, dass es in der Region 17 Ärzte gibt, davon 11 Goraner. Es gibt Kinderärzte, Gynäkologen, Allgemeinmediziner. In Dragas gibt es ein größeres Gesundheitszentrum. Bei Erhebungen wurde festgestellt, dass die Goraner sogar in Tracht zum Arzt gehen. Das medizinische Personal besteht mehrheitlich aus Goranern. Es gibt in den Dörfern durchgehend besetzte Ambulanzen mit Ärzten, welche die zu bestimmten Zeiten besetzt sind. Ich verstehe nach wie vor nicht, was sie mit den Angaben aussagen wollen?

Antwort: Ich wollte ihnen nur klar machen, dass mein Kind krank war und er ihm eine gute Therapie gemacht hat.

Frage: Also ist mit der medizinischen Versorgung alles in Ordnung?

Antwort: Ja.

Frage: Leben in YY Polizisten?

Antwort: Ja.

Frage: Wann war das mit den Einbrüchen in YY?

Antwort: Vor zwei, drei Jahren.

Frage: Was meinen Sie mit den Methoden, um die Goraner zu vertreiben? Einbrüche haben Sie erwähnt. Ihnen werden die wichtigsten Texte aus dem Bericht zur Fact Finding Mission in Dragas zur Sicherheitslage zur Kenntnis gebracht (S36 bis 41). Es gibt keine erkennbare Methodik, wie Sie sie beschreiben.

Antwort: Ich bin geflüchtet, bevor es zu spät ist. So wie mit dem Bombenanschlag.

Frage: Zu den Bombenanschlägen: Wer ist Zurapi?

Antwort: Der Koordinator für die Goraner.

Frage: Ein mehr oder weniger politisches Amt?

Antwort: Ja.

Frage: Was geschah beim vorherigen Anschlag? AW denkt lange nach, es kommen nur Wortfetzen.

Antwort: Es war mit Sahiti, mit dem Onkel meiner Frau.

Frage: Ich kenne keinen Anschlag mit einem Sahiti.

Antwort: Es ist etliche Jahre her, wo er bei einem Einbruch verletzt wurde. Es gab Morde.

Frage: Welche Morde?

Antwort: In Krstec. In Dragas.

Frage: Krstec ist bekannt. Wann gab es in Dragas einen Mord?

Antwort: Ich kann mich nicht erinnern.

Frage: Der letzte war Seljadin Mustafa in Krstac, Jahreswechsel 2002/2003.Frage: Der letzte war Seljadin Mustafa in Krstac, Jahreswechsel 2002 aus 2003,.

Der AW beginnt mit den Fingern zu spielen.

Antwort: Zurapi hätte auch umkommen können. Solche Fälle wiederholen sich immer wieder. Ich bin vorzeitig geflüchtet, um Asyl zu bekommen. Nach solchen Fällen ist es nicht leicht, nach solchen Fällen weiter zu leben.

Frage: Sie waren schon in Österreich, als das in YY passiert ist?

Antwort: Ja.

Frage: Mit der Frage nach dem politischen Amt von Zurapi war folgendes gemeint: es gibt keinen einzigen Fall, der belegt, dass wahllos auf Goraner Anschläge verübt wurden. Es gibt kein Muster. Es war der Bürgermeister von Dragas betroffen, ein Albaner. Bei den Vorfällen in den letzten Jahren, Monaten wurde nie auf einfache Bürger Anschläge verübt, es kam sogar vor, dass auch Albaner betroffen waren. Zudem ist es so, dass es keine Opfer oder auch nur Verletzte gegeben hätte. Ich erinnere an die Busse nach Belgrad oder die serbische Bank in Dragas.

Antwort: Ich weiß nicht wer der Bürgermeister ist. Ich weiß nicht, ob jemand verletzt wurde, aber die Leute haben Angst, das ist psychisch. Ich habe wegen der ganzen Geschehnisse Angst.

Frage: Wir haben uns bisher über Nachvollziehbares unterhalten. Bisher habe ich große Zweifel am Wahrheitsgehalt Ihrer Angaben. Wie können Sie die Vorfälle im Wald und in Prizren glaubhaft machen?

Antwort: Wie soll ich das beweisen? Soll ich ohne Hand herkommen?

Frage: Ihnen wurde zu Beginn der Einvernahme sehr genau erklärt, was es mit der Bedeutung wahrheitsgemäßer Angaben auf sich hat. Ihnen wurde auch ganz klar erklärt, dass Übertreibungen sich negativ auf Ihre Glaubwürdigkeit auswirken können oder werden. Ihnen wurde sogar gezeigt, über welche Informationen das Bundesasylamt verfügt. Sie haben mir offensichtlich nicht geglaubt.

Antwort: Ich habe nicht übertrieben. Ich habe die Wahrheit gesagt.

Vorhalt: Ihnen wurde umfangreich erklärt, was die Bedeutung der wahrheitsgemäßen Angaben betrifft, wie in der letzten Frage. Sie haben zu beweisbaren Dingen nicht die ganze Wahrheit gesagt. Wir soll ihnen zu Dingen geglaubt werden, die in dieser oder sehr ähnlicher Form von fast jedem Goraner vorgebracht wurden, und in keinem einzigen Fall bestätigt werden konnten. Ich glaube vielmehr, dass Sie vorbereitet wurden, was Sie sagen sollen. Von den Schleppern oder wem auch immer. Ihre Geschichte deckt sich in weiten Teilen mit den Fluchtgeschichten unzähliger anderer Personen aus ihrer Region. Können Sie dazu etwas angeben?

Antwort: Ich habe gesagt, warum ich geflüchtet bin. Mir hat keiner was gesagt. ich bin geflüchtet, damit ich meinen Kopf rette. Keiner garantiert Sicherheit im Kosovo.

Frage: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?

Antwort: Kleinere Probleme. Wenn ich in Prizren bin, werde ich aufgefordert Albanisch zu sprechen.

Frage: Wollen Sie zu Ihrem Kind noch Angaben machen?

Antwort: Nein, ich habe alles gesagt.

Einvernahme am 22.12.2006:

"Ich wohne mit meiner Ehegattin, H. E., und unseren Söhnen, H. B. und H. U., an oben angeführter Adresse, im gemeinsamen Haushalt. H. U. wurde in Österreich geboren.

Ich bin serbischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Goraner und moslemischen Glaubensbekenntnisses. Ich wohnte im Ort XY, in der Gemeinde Dragas, im Kosovo gelegen. Dort wohnen meine Eltern und meine beiden Brüder. In XY wohnen nur Angehörige der Volksgruppe der Goraner.

Ich habe vom Jahre 2001, bis zu meiner Flucht, in meiner Landwirtschaft, in XY, gearbeitet und habe daraus meinen Lebensunterhalt bestritten.

Meine Gattin und unser genannter Sohn hatten in XY Angst vor Angehörigen der albanischen Volksgruppe. Wir konnten deshalb nur schlecht schlafen und hatten die Fenster unseres Hauses seit Dezember 2003 vergittert. Die Mehrheit der anderen Bewohner von XY hatte seit einigen Jahren ebenso die Fenster ihrer Häuser vergittert.

Ende Dezember 2003 sind zur Nachtzeit drei oder vier unbekannte Männer - vermutlich Albaner aus dem nahen Albanien, gemeinsam mit Angehörigen der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo - in das Haus des Onkels meiner Gattin, namens S. S., in XX, eingedrungen. S. S. ist Angehöriger der Volksgruppe der Goraner und moslemischen Glaubens. S. S. ist etwa 55 Jahre alt und wohnt in XX. Die Albaner bzw. Angehörigen der albanischen Volksgruppe, aus dem Kosovo, gaben aus Feuerwaffen zwei Schüsse in Richtung S. S., ab. S. S. wurde von einem Schuss am rechten oder am linken Unterschenkel getroffen. Die Männer entfernten sich. In XX wohnen nur Angehörige der Volksgruppe der Goraner. Es erschienen damals Polizisten der UNMIK und Soldaten der KFOR am Tatort. Die Täter wurden nicht ausgeforscht.Ende Dezember 2003 sind zur Nachtzeit drei oder vier unbekannte Männer - vermutlich Albaner aus dem nahen Albanien, gemeinsam mit Angehörigen der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo - in das Haus des Onkels meiner Gattin, namens S. S., in römisch zwanzig, eingedrungen. S. S. ist Angehöriger der Volksgruppe der Goraner und moslemischen Glaubens. S. S. ist etwa 55 Jahre alt und wohnt in römisch zwanzig. Die Albaner bzw. Angehörigen der albanischen Volksgruppe, aus dem Kosovo, gaben aus Feuerwaffen zwei Schüsse in Richtung S. S., ab. S. S. wurde von einem Schuss am rechten oder am linken Unterschenkel getroffen. Die Männer entfernten sich. In römisch zwanzig wohnen nur Angehörige der Volksgruppe der Goraner. Es erschienen damals Polizisten der UNMIK und Soldaten der KFOR am Tatort. Die Täter wurden nicht ausgeforscht.

Seither hatten meine Angehörigen und ich Angst, dass solche Albaner bzw. Angehörigen der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo in das Haus meiner Familie hätten eindringen können, und dass diese uns wegen unserer Volkszugehörigkeit verletzen oder umbringen hätten können. Ich und fast alle anderen Bewohner, sowohl von XY, als auch von XX, vergitterten damals die Fenster unserer Häuser. Meine Angehörigen und ich lebten seither, wie erwähnt, in dauernder Angst und konnten nur schlecht schlafen. Der erwähnte Onkel meiner Gattin hat die Fenster seines Hauses seit erwähntem Ereignis ebenso vergittert.Seither hatten meine Angehörigen und ich Angst, dass solche Albaner bzw. Angehörigen der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo in das Haus meiner Familie hätten eindringen können, und dass diese uns wegen unserer Volkszugehörigkeit verletzen oder umbringen hätten können. Ich und fast alle anderen Bewohner, sowohl von XY, als auch von römisch zwanzig, vergitterten damals die Fenster unserer Häuser. Meine Angehörigen und ich lebten seither, wie erwähnt, in dauernder Angst und konnten nur schlecht schlafen. Der erwähnte Onkel meiner Gattin hat die Fenster seines Hauses seit erwähntem Ereignis ebenso vergittert.

Im Jahre 2006, etwa zwanzig Tage vor meiner Flucht, hielt ich mich mit meinem Bruder, namens D., in einem Wald in der Nähe von XY auf, um dort Holz zur Verwendung als Brennholz in unserem Haushalt zu schlägern. Der Bereich des Waldes, in dem mein Bruder und ich das Holz schlägerten, gehört allen Bewohnern von XY, zur Schlägerung von Brennholz und zur Verwendung dieses Holzes als Brennholz in den Haushalten gemeinsam. Dieser Bereich des Waldes liegt von XY etwa drei oder vier Kilometer entfernt. Als mein Bruder und ich mit der Schlägerung des Holzes fertig waren, hörten wir Männerstimmen in Albanisch. Die Männer sprachen miteinander. Als mein Bruder und ich die Männer sprechen hörten, blickten wir in diese Richtung. Die etwa fünf Männer waren von uns ca. fünfzehn Meter entfernt. Ich kann nicht Albanisch sprechen. Ich verstehe aber Albanisch im Wesentlichen. Wir kannten die Männer nicht. Einer der Männer war mit einem automatischen Gewehr bewaffnet. Der Mann hielt das Gewehr in Händen, aber nicht in unsere Richtung. Ich konnte wegen der Entfernung nicht verstehen was die Männer sagten. Als mein Bruder und ich die Männer sahen, ließen wir unser Forstwerkzeug liegen und liefen nach Hause.

Ich vermute, dass die Männer zu uns in den Wald gekommen sind um uns entweder auszurauben oder uns weil wir der Volksgruppe der Goraner angehören, zu erschrecken, oder unter Bedachtnahme auf das Ereignis betreffen den Onkel meiner Gattin von Ende Dezember 2003 zu verletzen.

Mein Bruder oder ich haben über das erwähnte Ereignis in dem Wald keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil wir kein Vertrauen in die Polizei haben. Ich begab mich noch am selben Tag zu einem Arzt in XY. Dieser gab mir, weil ich wegen der Männer große Angst hatte, eine Beruhigungsspritze. Der Arzt verschrieb mir Tabletten mit der Bezeichnung Bensedin. Das sind Beruhigungstabletten. Ich nahm diese Tabletten. In Österreich nehme ich diese Tabletten nicht. In Österreich bin ich nicht in ärztlicher Behandlung. Ich fühle mich hier wohl, weil ich hier in Österreich sicher bin.

Ich habe kein Vertrauen in die Polizei des Kosovo, weil:

Ein Goraner aus Krstac, in der Gemeinde Dragas gelegen, namens Salidin, wurde Ende Dezember 2003 oder Anfang Jänner 2004 eine Woche nach dem erwähnten Ereignis mit dem Onkel meiner Gattin in Krstac von Unbekannten, vermutlich von Angehörigen der albanischen Volksgruppe, umgebracht. Die Täter wurden nicht ausgeforscht.

Ich lege dem Bundesaylamt ein "Internetschreiben" mit der Bezeichnung Radio Kim Nachrichten, datiert mit 2.10.2006 (Ausdruckdatum 4.10.2006) vor. Das Internetschreiben ist in Serbisch in ciryllischer Schrift verfasst. Mein Vater schickte mir dieses Internetschreiben per Post nach Österreich. Ich werde informiert, dass eine Kopie dieses Schreibens zum Akt genommen wird und dass mir das Original wieder ausgefolgt wird.

Das Schreiben lautet im Wesentlichen:

Im Haus von Zurapi Zecir, in der Region Gora, ist eine Bombe explodiert. Die Polizei arbeitet intensiv daran die Täter auszuforschen. Der UNMIK Chef Joachim Riker sagte, dass die Sicherheitslage im Kosovo an und für sich sehr stabil ist, obwohl es immer wieder zu Anschlägen kommen könnte. Die Polizei erscheint stets an den Tatorten, um die Täter auszuforschen.

Als mein Sohn namens H. B. zur Welt kam, hatte er Probleme mit seinen Hüften. Der Arzt im Krankenhaus in Dragas hat meinen Sohn zwar behandelt. Dieser Arzt im Krankenhaus in Dragas - es handelte sich um einen albanischen Arzt - behandelte meinen Sohn schlecht, weil wir der Volksgruppe der Goraner angehören. Ich suchte einen goranischen Arzt zur Behandlung meines Sohnes. In Prizren fand ich einen goranischen Arzt, der meinen Sohn behandelte. Der Arzt fertigte von den Hüften meines Sohnes Röntgenbilder und Ultraschallaufnahmen an. Der Arzt gab meinem Sohn einen Gipsgürtel und dann einen Ledergürtel, um die Hüftkrankheit meines Sohnes zu behandeln. Mein Sohn ist bereits gesund.

Ich konnte die erwähnten, dauernden Ängste nicht mehr ertragen und bin mit meiner Gattin und unserem Sohn, namens H. B., geflohen. Meine Gattin war zu dieser Zeit im achten Monat schwanger. Wegen unserer großen Angst sind wir trotz des Risikos einer Flucht in hochschwangerem Zustand geflohen.

Ich lege dem Bundesaylamt ein Schreiben des erwähnten goranischen Arztes, der meinen Sohn behandelte, vor. Es handelt sich um Dr. M. A. aus Prizren. Auf dem Schreiben befindet sich auch eine Skizze, die von diesem Arzt über den Gesundheitszustand meines Sohnes angefertigt worden ist. Das Schreiben wird mir ausgefolgt.

Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wären ich, meine Gattin, und unsere beiden Söhne, erwähnten Ängsten ausgesetzt, und bestünde für mich die Gefahr aus genannten Gründen eines Tages von Angehörigen der albanischen Volksgruppe verletzt oder umgebracht zu werden. Die Polizei würde uns, bzw. würde mir, aus genannten Gründen nicht helfen.

Auf der Rückseite des erwähnten "Internetschreibens" befindet sich ebenso ein "Internetschreiben, datiert mit 1.1.2004 (Ausdruckdatum 4.10.2006).

Dieses Schreiben lautet im Wesentlichen wie folgt:

Es handelt sich um das bereits erwähnte Ereignis, datiert mit 2.10.2006. Es werden mir nun nachstehend angeführte Feststellungen vorgelesen:

Goraner. Allgemeine Kriminalität. Kosovo allgemein.

Hiezu gebe ich an:

Diese Feststellungen entsprechen nicht der tatsächlichen Situation im Kosovo. Ich bleibe bei meinen Angaben."

Seitens des Bundesasylamtes erfolgte am 23.08.2007 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, in welcher das Vorbringen des Beschwerdeführers zusammengefasst wiedergegeben und angefragt wurde, ob die Angaben des Beschwerdeführers auf deren Richtigkeit verifiziert werden können. Die Beantwortung dieser Anfrage langte am 16.11.2007 beim Bundesasylamt ein.

Der Beschwerdeführer wurde in Folge am 25.02.2008 und am 09.10.2008 nochmals durch das Bundesasylamt einvernommen. Diese Einvernahmen gestalteten sich im Wesentlichen wie folgt:

Einvernahme am 25.02.2008:

"Befragt gebe ich an, dass meine Gattin, unser erstgeborener Sohn und ich bis zu meiner Flucht Ende September 2006 in meinem Elternhaus in XY lebten. Meine Eltern leben nach wie vor in diesem Haus. Das weiß ich, weil ich Kontakt zu ihnen habe. Befragt gebe ich an, dass auch mein Bruder D. nach wie vor in meinem Elternhaus lebt.

Frage: Im Zuge Ihres Fluchtvorbringens erwähnten Sie einen Vorfall mit einem gewissen S. S..

Antwort: Ja. Dabei handelt es sich um den Onkel meiner Gattin. Der von mir seinerzeit erwähnte Vorfall trug sich glaublich im Jahr 2003 zu. Ich weiß es nicht. Ich habe mit meinem Kind H. B. Probleme.

Frage: Haben Sie persönlich auch einen Onkel mit dem Namen S. S.?

Antwort: Nein.

Frage: Welcher Beschäftigung ging der Onkel Ihrer Gattin, also S. S., nach bzw. geht er derzeit nach?

Antwort: Ich weiß es nicht wirklich, was er macht. Aber ich weiß, dass der Vorfall in YY passiert ist. Er ist 56 ode 57 Jahre alt.

Frage: Woher wissen Sie über diesen Vorfall mit dem Onkel Ihrer Gattin?

Antwort: Ich war damals dort, also in YY, als das passierte. Ich war zu Hause, als das passierte. Es ist nicht in meinem Haus passiert, sondern in jenem des Onkels. Damals hatten alle im Dorf Angst. Es kam auch die Polizei. Jeder im Dorf wusste über diesen Vorfall.

Frage: Wer konkret wusste über jenen Vorfall im Wald, und zwar Ihre eine Person betreffend?

Antwort: Meine Gattin, meine Eltern, und meine beiden Brüder A. und D.. Ich war gemeinsam mit D. im Wald. Wir gingen dann nach Hause. Dort waren meine Gattin, meine Eltern und meine Kinder anwesend. Wir schilderten dann den Vorfall im Wald.

Frage: Sie erwähnten im Zuge Ihrer bisherigen Vernehmungen auch, dass die Fenster Ihres Elternhauses vergittert seien. Ist das richtig?

Antwort: Ja, und zwar seit dem Vorfall mit dem S. S..

Konkret danach befragt gebe ich an, dass alle Fenster im Erdgeschoss vergittert sind. Das Haus hat auch einen Keller. Neben den Fenstern im Erdgeschoss sind auch die Kellerfenster vergittert. Die besagten Fenster sind nach wie vor vergittert, d. h. die Situation hat sich seither nicht gebessert. Sie sind seit Jahren vergittert.

Nachgefragt gebe ich an, dass das Elternhaus an allen Seiten vergitterte Fenster aufweist. Konkret handelt es sich um 1 Kellerfenster und 3 Erdgeschoßfenster. Dabei handelt es sich aber nur um den von mir bewohnten Hausteil. Das Haus ist dreistöckig.

Nachgefragt gebe ich an, dass dieses Elternhaus zur Hälfte meinem Vater gehört, zur Hälfte meinem Onkel H. M.. Eigentlich gehört das Haus auch noch einem zweiten Onkel von mir, nämlich H. C..

Zur Verifizierung Ihrer Angaben wurden Erhebungen durch den Verbindungsbeamten bei der Österreichischen Botschaft in Prishtina geführt. Diese haben widersprüchlich zu Ihren Ausführungen ergeben, dass Ihre Eltern nicht in ihrem Dorf leben, sondern in Montenegro. Die Eltern seien nur gelegentlich im Ort anwesend. Die Fenster Ihres Elternhauses seien nur auf der Rückseite (auf der untersten Reihe - es dürfte sich um die Kellerfenster handeln) vergittert. Alle anderen Fenster weisen keine Vergitterung auf. Der Vorfall mit dem S. S. habe sich bereits im Jahre 2002 zugetragen. Der von Ihnen geschilderte Vorfall im Wald ist Ihrem Bruder A. nicht bekannt. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?

Antwort: Ich weiß, dass Beamte unten waren. Mein Vater geht ab und zu nach Montenegro. Aber meine Mutter ist immer im Haus. Nicht nur die Rückseite ist vergittert, auch die Vorderseite. Ich weiß, dass der Vorfall mit S. S. sich im Dezember zugetragen hat. Ob 2003 oder 2002 kann ich jetzt nicht sagen. Es war jedenfalls vor Silvester. Unmöglich - A. weiß das mit dem Vorfall im Wald ganz sicher.

Frage: Welcher Art sind die Probleme, die Sie derzeit mit Ihrem Sohn H. B. haben?

Antwort: Seit September 2007 ist er krank. Der Arzt stellte eine Epilepsie fest. Das wiederholte sich.

Behördliche Anmerkung: AW legt diverse ärztliche Befunde und Schriftstücke vor. Kopien folgender Original-Schreiben werden zum Akt genommen:

Entlassungsbrief des Schwerpunktkrankenhauses vom 20.10.2007

Entlassungsbrief des Schwerpunktkrankenhauses vvom 23.11.2007

Kurzbrief des Landesklinikums vom 14.12.2007

Bericht des Landesklinikumsvom 22.1.2008

Kurzbrief des Landesklinikums vom 21.2.2008

Die Originale werden dem AW wieder ausgefolgt.

Antwort: Das Medikament Mysoline muss mein Sohn jeden Tag einnehmen.

Frage: Wo bzw. wovon leben Sie?

Antwort: Ich lebe mit meiner Gattin und den beiden Kindern nach wie vor im Betreuungsquartier in Unterwaltersdorf. Unterkunft und Verpflegung werden uns unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus erhalten wir ein monatliches Taschengeld in Höhe von 40,-- Euro pro Person. Ich gehe keiner Beschäftigung nach, auch nicht meine Gattin.

Die Gattin hat einen Bruder, der in Österreich Asyl erhalten hat.

Von meiner Familie leben ein Cousin und zwei Tanten in Österreich. Sie helfen mir finanziell auch ein wenig aus. Sie wohnen aber nicht im selben Haushalt. Eine der Tanten wohnt in Wien, die zweite in Amstetten. Der Cousin wohnt in der Nähe von Amstetten.

Befragt gebe ich an, dass ich mich mit meiner Gattin und den Kindern, aber auch mit allen anderen in Österreich lebenden Verwandten - auch jenen meiner Gattin - in Goranisch unterhalte. Meine Gattin und ich besuchen keinen Deutschkurs. Wir sind auch nicht Mitglieder irgendwelcher Vereine.

Befragt gebe ich an, dass mein Vater gemeinsam mit seinen Brüdern in Montenegro eine Bäckerei betreibt. Davon haben wir gelebt. Ich selbst habe auch bei Verwandten Gelegenheitsarbeiten verrichtet.

Behördliche Anmerkung: Dem Antragsteller werden die Länderfeststellungen betr. Goraner im Kosovo durch den Herrn Dolmetscher übersetzt.

Frage: Möchten Sie sich zu den Ihnen zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen äußern?

Antwort: Das stimmt nicht alles. Der, der das geschrieben hat, hat entweder Angst vor Albanern oder er kennt den Kosovo nicht. Aus Angst sind sie gezwungen zu sagen, dass die Lage im Kosovo in Ordnung ist. Das ist sicher nicht deren eigene Meinung.

Frage: Was befürchten Sie aus heutiger Sicht im Falle der Rückkehr in die Heimat?

Antwort: Ich habe Angst vor dieser allgemeinen Situation. Ich werde keine Sicherheit für meine Kinder haben. Ich kann z. B. mein Kind unten nicht heilen.

Frage: Gab es irgendwelche Verständigungsschwierigkeiten mit dem Herrn Dolmetscher?

Antwort: Nein. Absolut nicht. Mir wurde der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetsch zur Kenntnis gebracht und ich habe dem nichts mehr hinzuzufügen."

Einvernahme am 09.10.2008:

"In Ihrem Fall ergibt sich die Notwendigkeit zu einer ergänzenden

Befragung:

Frage: Sind Sie sowohl psychisch als auch physisch für die Durchführung Ihrer Einvernahme durch die Asylbehörde am heutigen Tage in der Lage?

Antwort: Ja.

Befragt gebe ich an, dass ich keine Erkrankung habe und auch nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Ich nehme keine Medikamente ein.

Mein Sohn H. B. muss laut Aussage des Arztes als Epileptiker das Medikament Steosolid immer bei sich haben. Auch muss er nach wie vor das Medikament Mysoline einnehmen.

Befragt gebe ich an, dass meine Gattin, die Kinder und ich nach wie vor im Betreuungsquartier in Unterwaltersdorf wohnen. Wir befinden uns in staatlicher Grundversorgung. Darüber hinaus erhalten wir von der Caritas Bekleidungsgutscheine. Mein Cousin und zwei Tanten meinerseits unterstützen finanziell zuvorderst meine Kinder. Meine Gattin und ich gehen nach wie vor keiner Beschäftigung nach, auch besuchen wir keinen Deutschkurs. Wir sind nicht Mitglied eines Vereins.

Frage: Möchten Sie sich zu den Ihnen zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen äußern?

Antwort durch AW 1: Es gibt viele Widersprüche. Im Prinzip bin ich gegen diese Länderfeststellungen. Ich bin gegen diese Schilderung. Z. B. gibt es Linienbusse oder Autobusse von Dragash nach Belgrad. Es stimmt, dass es diese Busse gibt, aber sie haben nicht berichtet, dass diese Busse angegriffen werden mit Bomben und Steinen.

Antwort durch AW 2 (auch in Vertretung der AW 3 und 4): Ich denke auch so.

Frage: Was befürchten Sie aus heutiger Sicht im Falle der Rückkehr in die Heimat?

Antwort: Die Unsicherheit im Kosovo macht mir Angst. Ich fühle mich nicht sicher. Ich habe Angst um meine Kinder. Es ist nicht so sicher, wie man hier denkt."

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 25.03.2009, Zl. 06 10.384-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo - insbesondere zur Situation der Goraner im Kosovo - und ging hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfalles im Wald sowie des Vorbringens zur medizinischen Versorgung seines Sohnes von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens aus.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 25.03.2009, Zl. 06 10.384-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage im Kosovo - insbesondere zur Situation der Goraner im Kosovo - und ging hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfalles im Wald sowie des Vorbringens zur medizinischen Versorgung seines Sohnes von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens aus.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 07.04.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit einer Verfolgung ausgesetzt seien und ihr Land verlassen hätten, da das Leben des Beschwerdeführers und das seiner Familienmitglieder im Kosovo gefährdet sei. Es gebe keine Sicherheit für Goraner; der Beschwerdeführer verbringe die Nächte als Wache in seinem eigenen Haus und würden Goraner im Kosovo total diskriminiert. Der Beschwerdeführer sei zum Beispiel einmal mit seinem Onkel nach Prizren gefahren, wo einen Teil für eine Waschmaschine habe besorgen wollen. Sie hätten angehalten, um nach dem Weg zu fragen; eine Gruppe von jungen Leuten habe gemerkt, dass sie kein Albanisch sprechen, sie hätten den Beschwerdeführer beschimpft und Steine auf das Auto geworfen. Der Beschwerdeführer sei schnell geflüchtet und habe das nirgends gemeldet. Zehn Tage vor seiner Flucht sei der Beschwerdeführer mit seinem Bruder Holz schneiden gewesen und seien sie auf zwei Albaner mit Waffen getroffen; der Beschwerdeführer und sein Bruder seien geflüchtet, weil sie Angst gehabt hätten.

Zur medizinischen Versorgung im Kosovo wird ausgeführt, dass das Gesundheitssystem erhebliche Defizite aufweise und eine Reihe von Krankheiten nicht geheilt werden könnten. Die Kapazitäten in den Behandlungszentren sowie den Bezirkskrankenhäusern seien sehr gering und nicht ausreichend, um dem Behandlungsbedarf der Bevölkerung gerecht zu werden. Am 09.09.2006 sei das Kind vom Beschwerdeführer krank geworden, es habe Fieber und Krämpfe gehabt und sei der Beschwerdeführer in Dragash beim Arzt gewesen. Dieser habe gesagt, dass es dem Kind gut gehe, ohne dass er es untersucht habe. Der Beschwerdeführer sei dann nicht mehr hingegangen und habe sein Kind zu einer Person gebracht, die nicht als Arzt gemeldet gewesen sei; von dieser Person sei sein Kind behandelt worden.

Sein Sohn H. B. leide an einer frühkindlichen Grand-mal-Epilepsie. Er sei im Landesklinikum in ambulanter, zum Teil stationärer Behandlung. Nach dem Befundbericht von Prim. Doz. Dr. H. vom 31.03.2009 benötige das Kind eine regelmäßige medizinische Behandlung mit hohem pädiatrisch epileptologischen Wissen. Wenn die Behandlung nicht gesichert sei, sei mit schwerwiegenden negativen Folgen für die weitere Entwicklung des Kindes zu rechnen, was letztlich bedeuten könnte, dass es zu einem cerebralen Abbau mit schwerer motorischer und geistiger Behinderung kommen könnte. Die diesbezügliche Bestätigung des Landesklinikums, Abteilung für Kinder und Jugendheilkunde, ist der Beschwerde beigelegt.

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stammt aus XX, Gemeinde Dragash, und gehört der Volksgruppe der Goraner an. Er führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 30.09.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stammt aus römisch zwanzig, Gemeinde Dragash, und gehört der Volksgruppe der Goraner an. Er führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 30.09.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht sowie dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung des Beschwerdeführers stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Zur allgemeinen Lage im Kosovo wird festgestellt:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 3-5]

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

Wahlen

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet, welche am selben Tag in Kraft trat. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008]

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Zusammenfassend ergibt sich:

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

Religionen

Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.

Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.

Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine gegenseitige Akzeptanz.

Sicherheitslage im Kosovo:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:

58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.

(Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 11)

Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK :

Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.

Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent.

UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:

Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus,

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

(Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5)

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11)

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.

KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:

Aktive: 2.500

Reservisten: 800

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

[Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:

Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)

Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]

Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19]

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 23.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 11-12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Gesundheitswesen:

Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.

Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen

trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.

Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica. Im Universitätsklinikum in Prishtinë/Pri¿tina sind die psychiatrische Abteilung mit 72 Betten und die neurologische Abteilung mit weiteren 52 Betten sowie sechs Intensivplätzen ausgestattet.

Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.

Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren (vgl. auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren vergleiche auch "National Plan for Psycho-Trauma", März 2006).

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.

Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.

Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.).

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]

Zur Situation der Goraner in der Gemeinde Dragash wird festgestellt:

Die Gemeinde Dragash/Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Dragash/Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Pirzren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 1)

Zur Region Gora gehören folgende Dörfer:

Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (gesamt 18 Dörfer)

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Dragashethnische Gruppe der Goraner, 14.10.2006)

Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Dragas beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner einen Dialekt (Na¿inski - unsere Sprache) sprechen, welcher der mazedonischen Sprache verwandter ist als der Serbischen.

Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Dragash/Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im Folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿ gleichermaßen zu.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 3)

Politische Vertretung

Die Goraner haben eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet. die "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Vakat setzt sich zusammen aus den Parteien "Democratic Party of Bosniacs (DSB) von Prizren, Democratic Party Vatan von Dragash/Draga¿ und die Bosniac Party (BSK) aus Peje/Pec.

Während die Koalition Vakat für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seiten 3-4)

GIG kooperiert massiv mit Serbien, deklariert die serbische Sprache als eigene und lehnt die Unabhängigkeit der Republik Kosovo ab. VAKAT ist pragmatisch eingestellt, spricht sich für Bosnisch als Sprache aus und kooperiert mit den lokalen Institutionen im Kosovo.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)

Am 21.1.2007 eröffnete die New Kosovo Alliance (AKR) in der Gemeinde Dragash/Draga¿ ein Parteibüro. Die 5000 Mitglieder zählende Partei ist die erste Partei in der Region, die sowohl Albaner als auch Goraner und Bosniaken vereinigt.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 7)

Die Goraner/Bosniaken sind auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten.

Der 21 Mitglieder zählenden Gemeindeversammlung von Dragash/Draga¿ gehören 3 Goraner/Bosniaken von Vakat, 2 von GIG und einer von der SDA an.

Insgesamt sieht die Parteienverteilung folgendermaßen aus: 7 PDK, 5 LDK, 3 Vakat, 2 GIG, jeweils 1 AAK, AKR, LDD, SDA. Den Bürgermeister stellt die PDK.

Zwei von sechs Direktorien der Gemeinde Dragash/Draga¿ unterstehen Goranern. Das Gemeindeamt für Volksgruppenangelegenheiten wird von einem Goraner geleitet. Der Anteil der in den Gemeindeinstitutionen beschäftigten Mitarbeiter goranischer bzw. bosniakischer Volkszugehörigkeit liegt insgesamt bei 31,5 %.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Justiz

Im Kommunalgericht und im Gericht für geringere Vergehen in Dragash/Draga¿ sind insgesamt neun Richter, davon zwei Goraner beschäftigt. Daneben sind fünf weitere Mitarbeiter goranischer/bosniakischer Herkunft (von insgesamt 20) beim Gericht beschäftigt.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Sprache, Bildungssektor

Wie bereits erwähnt, sprechen die Goraner einen eigenen Dialekt, genannt "Nasinski", eine Mischung aus Mazedonisch, Türkisch, Bosnisch und Serbisch. Ihre eigentliche Muttersprache verwenden die Goraner allerdings ausschließlich im privaten Umgang miteinander, dies aber zunehmend seltener, da deren Bildungssprache immer Serbisch war. Forderungen nach Verwendung der eigenen Muttersprache wurden bislang nicht erhoben. Die Bevölkerung Goras ist gespalten, ein Teil fordert als Amts- und Unterrichtssprache Bosnisch, ein anderer Teil Serbisch.

Neben den beiden kosovoweiten Amtsprachen Albanisch und Serbisch wurde per Gemeindestatut von Dragash/Draga¿ die bosnische Sprache als weitere Amtssprache auf Gemeindeebene anerkannt. Damit wurde der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras entsprochen.

In der Gemeinde Dragas gibt es 35 Grundschulen, davon sind 23 Satellitenschulen in entfernten Dörfern für die Schulstufen 1-4, die übrigen 12 sind für alle Grundschulstufen. Sechs davon sind in Opoja (albanisch), 5 in Gora (goranisch) und eine in der Stadt Dragas. Diese Schule hat sowohl albanische als auch goranische Schüler. Die einzige Sekundarschule befindet sich in der Stadt Dragas mit einer Satellitenschule in Bresane und ist ebenfalls multiethnisch.

Der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras (Bosniaken) entsprechend, wurde ein bosnisch kosovarischer Lehrplan vom kosovarischen Unterrichtsministerium mit Beteiligung bosnischen Lehrpersonals entwickelt. Unterricht in bosnischer Sprache ist sowohl in Prizren als auch in der Gemeinde Dragash/Draga¿ möglich.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 9-10)

Der neue Lehrplan für Kosovo wird nur in Restelica und Krusevo (bosnisch) umgesetzt.

Das Gymnasium in Dragas führt neben den Klassen in Albanisch auch Klassen in Bosnisch und beschäftigt auch Goraner als Lehrer. Hier beträgt der Schülerstand dzt. ca. 15 Goraner. Der Lehrplan ist jener, welchem im gesamten Kosovo gefolgt werden sollte.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Die restlichen Schüler (etwa 1150) werden nach serbischen Lehrplänen in sogenannten parallellen Strukturen unterrichtet.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 11)

Im Dorf Mlike (nahe Dragas) wurde von der Parallelverwaltung ein Gymnasium mit Unterricht in serbischer Sprache eingerichtet.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Diese Schule, die zuletzt 111 Schüler hatte und von Geldern der serbischen Regierung errichtet worden war, wurde am 11. Oktober 2008 von den kosovarischen Behörden abgerissen, als Grund wurde eine fehlende Baubewilligung angegeben.

(B92: Govt. funded school demolished in Kosovo. 12.10.2008. http://www.b92.net/eng/news/politics-article.php?yyyy=2008&mm=10&dd=12&nav_id=54161)

Der parallele Schulbetrieb für Gorani sowie das Personal werden komplett vom serbischen Unterrichtsministerium finanziert.

Gesundheitswesen

Die Stadt Dragash/Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgerung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Dragas, April 2008)

Das Krankenhaus Dragas ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Sozialwesen

Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen.

Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Dragash/Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden.

(Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6

Lebensbedingungen, Arbeitsmarkt

Aufgrund dürftiger landwirtschaftlicher Ressourcen und der geographischen Isolation gehört Dragas zu den am wenigsten entwickelten Regionen des Kosovo.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Insgesamt waren im Jahr 2007 5638 (4415 Albaner und 1222 Goraner/Bosnier sowie 1 Serbe) Personen arbeitslos gemeldet. (Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr: Draft Rückkehrstrategie für das Jahr 2008, 31.01.2008. Exakte Angaben im albanischen Original)

Dass aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage viele Bewohner von Dragash/Draga¿ ihre Heimat verlassen, wird auch vom Vorsitzenden des Amtes für Volksgruppenangelegenheiten (einem Gorani) bestätigt. So erklärte der Vorsitzende, dass die Migration seit 200 Jahren anhält. Gorani haben sich zumeist als Gastarbeiter in Serbien und Montenegro (Belgrad, Novi Sad, Nis, Novi Pazar, Kraljevo, Podgorica), BIH (Sarajevo), Mazedonien (Skopje) und Kroatien (Zagreb, Rijeka) niedergelassen.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)

Die Tradition der Gorani als Zuckerbäcker, respektive der slawischen Muslime, während der Bausaison das Tal zu verlassen besteht weiter. Arbeit wird im Nordteil von Kosovska Mitrovica aber auch in Montenegro oder Serbien gesucht. Daneben besteht auch eine von Dorf zu Dorf unterschiedliche Auswanderungstradition in europäische Länder.

Die Lebenshaltungskosten der verschiedenen Gruppen der slawischen Muslime sind denjenigen der kosovo-albanischen Mehrheit vergleichbar. Eine Stütze stellen vielfach das eigene Haus, ein kleiner Landbesitz und vor allem außerhalb des Kosovo verdientes Geld sowie Überweisungen (Remittences) oder Rentenzahlungen aus Serbien und/oder aus europäischen Ländern dar.

(Bundesamt für Migration: Kosovo: Lage der Minderheiten. 31.08.2006, Seite 5)

Sicherheitslage

Die Polizeistation Dragas wurde im November 2004 an Kosovo Police Service (KPS) übergeben und wird von einem Kosovo-Albanischen Kommandanten und einem Goraner als Stellvertreter geleitet. 47 Polizeibeamte sind ethnische Albaner, 33 Goraner (inklusive 2 Polizisten in der Polizeistation Krusevo). UNMIK Police unterstützt KPS in Dragas mit fünf internationalen Beamten als Beobachter und Berater.

Ein türkisches Bataillon ist als Teil der deutschen multinationalen KFOR - Brigade (Süd) in Dragas stationiert.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Im Dezember 2004 wurde zwischen der UNMIK und KFOR ein "Memorandum of Understanding" (MOU) unterzeichnet, welche spezifische Mechanismen und eine Kooperation zwischen der lokalen Polizei (KPS) und der KFOR zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorsieht. Die Kooperation zwischen der KFOR und der KPS in der Gemeinde ist sehr gut.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25)

Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vetretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18)

Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 8)

Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Dragash/Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK:

Operational Guidance Notes 22.07 2008)

Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (Demaj, Violeta:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)

Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.

Die Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.

Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.

Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge, die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.

3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 19)

Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:

Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Dragash/Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).

Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 31.03.2007, Seite 18)

Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, von der UNMIK dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)

Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 26)

Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Auskunft vom 04.12.2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)

Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17.2.2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar.

Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 20)

Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)

Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind.

(OSCE, Municipal Profile Dragash/Dragas, June 2006)

Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.

Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer.

(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. Andreas Pichler: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)

Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird).

(Spezialattaché Wolfgang Hochmüller: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)

Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Dragash/Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Der UNHCR bewertet die Situation ebenfalls positiv. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Januar 2009), 02.02.2009, Seite 17)

Die Gemeinde Dragash/Dragas ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo.

(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)

Zudem genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad.

(Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).

Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen. Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)

Goraner sind im gesamten Kosovo (Prizren, Peja/Pec, Prishtinë/Pri¿tina, Gjilan/Giljane, Ferizaj/Uro¿evac, usw.) wirtschaftlich tätig. Traditionell sind die Goraner im Gastgewerbe tätig, es bestehen auch heute noch im gesamten Kosovo zahlreiche Konditoreien, Bäckereien, und Restaurants, die im Eigentum von Goranern stehen und von diesen betrieben werden.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 6)

Der Aufenthalt in Serbien und Kroatien ist durch vorhandene Dokumente (FRY bzw. SCG - Reisepass) kein Problem. Goraner erhalten auch jetzt serbische Pässe und vor dem EU-Beitritt Bulgariens bestand auch ein sehr guter Zugang zu bulgarischen Reisepässen.

(Spezialattaché Wolfgang Hochmüller: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)

Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits die Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid. Eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der Republik Kosovo im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für Angehörige der Volksgruppe der Goraner ist seit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht eingetreten.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf den vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Personalausweis; bezüglich Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit dieses Dokumentes wurden von der Behörde erster Instanz keine Bedenken geäußert und bestehen diesbezüglich auch seitens des Asylgerichtshofes ebenfalls keine Bedenken. Die Feststellung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Goraner gründet sich auf die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben, an deren Richtigkeit der erkennende Gerichtshof keinen Anlass zu zweifeln hat und den Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie sich auch aus dem vorgelegten Personalausweis ergibt - aus XX in der Gemeinde Dragash stammt sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.11.2007. Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf den vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Personalausweis; bezüglich Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit dieses Dokumentes wurden von der Behörde erster Instanz keine Bedenken geäußert und bestehen diesbezüglich auch seitens des Asylgerichtshofes ebenfalls keine Bedenken. Die Feststellung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Goraner gründet sich auf die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben, an deren Richtigkeit der erkennende Gerichtshof keinen Anlass zu zweifeln hat und den Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie sich auch aus dem vorgelegten Personalausweis ergibt - aus römisch zwanzig in der Gemeinde Dragash stammt sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.11.2007. Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo - insbesondere zur Situation der Goraner in der Gemeinde Dragash - sowie aus dem Umstand, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer begründete den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass seine Familie und er als Goraner im Kosovo keine Rechte hätten, es keine Sicherheit für Goraner gebe und der Beschwerdeführer in der Nacht sein Haus bewachen müsse, weil Leute aus Albanien in die Häuser von Goranern einbrechen würden.

Abgesehen von diesen allgemeinen Schilderungen brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 06.10.2006 auch vor, dass er vor ca. 20 Tagen mit seinem Onkel nach Prizren gefahren sei, um einen Teil für eine Waschmaschine zu besorgen; als sie dort nach dem Weg gefragt hätten, seien sie von einer Gruppe von jungen Leuten beschimpft und das Auto mit Steinen beworfen worden, weil der Beschwerdeführer und sein Onkel kein Albanisch gesprochen hätten. Als weiteren Vorfall brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zehn Tage vor seiner Flucht mit seinem Bruder im Wald oberhalb seines Dorfes gewesen wäre, um Holz zu schneiden und dabei auf zwei oder drei Albaner mit Waffen getroffen hätten; der Beschwerdeführer und sein Bruder seinen danach nach Hause geflüchtet, weil sie Angst gehabt hätten.

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er 2003 mit seinem Kind in Prizren gewesen sei, weil es eine gebrochene Hüfte gehabt habe; sein Kind sei in Prizren nicht aufgenommen worden und sei der Beschwerdeführer mit seinem Kind zu einem privaten Arzt gegangen. Wenig später wurde der Beschwerdeführer nochmals zur medizinischen Versorgung in der Gemeinde Dragash befragt und brachte der Beschwerdeführer dazu vor, dass sein Kind am 09.09.2006 Fieber und Krämpfe gehabt habe und von einem Arzt, der nicht als Arzt gemeldet, in YY behandelt worden sei. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer sein Kind bei diesem habe behandeln lassen, wo es zwei Kinderärzte in dieser Gegend habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Nachbar gewesen sei und in Pristina gearbeitet habe und von dort vertrieben worden sei. Auf den Vorhalt des Organwalters, dass nicht verständlich sei, was der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen darlegen wolle, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur klar machen habe wollen, dass sein Kind krank gewesen sei und der Arzt ihn gut therapiert habe. Die Frage, ob mit der medizinischen Versorgung alles in Ordnung sei, wurde vom Beschwerdeführer bejaht.

Im Rahmen der Einvernahme vom 22.12.2006 gab der Beschwerdeführer weiters an, dass Ende Dezember 2003 zur Nachtzeit drei oder vier unbekannte Männer - vermutlich Albaner aus dem nahen Albanien, gemeinsam mit Angehörigen der albanischen Volksgruppe aus dem Kosovo - in das Haus des Onkels seiner Gattin eingedrungen seien und dieser von einem Schuss getroffen worden sei. Seither hätten die Angehörigen des Beschwerdeführers und er Angst, dass Angehörige der Volksgruppe der Albaner in sein Haus eindringen und sie wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verletzen könnten. Der Beschwerdeführer und fast alle anderen Bewohner hätten damals die Fenster ihrer Häuser vergittert.

Weiters gab der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme zum Vorfall im Wald an, dass sich dieser 20 Tage vor seiner Flucht ereignet habe und sein Bruder und er ca. fünf Männern, von denen einer ein automatisches Gewehr gehabt habe und die Albanisch gesprochen hätten, begegnet seien und danach nach Hause geflüchtet wären; der Beschwerdeführer vermute, dass diese Männer in den Wald gekommen seien, um sie auszurauben oder weil sie der Volksgruppe der Goraner angehören zu erschrecken oder - unter Bedachtnahme auf das Ereignis betreffend dem Onkel seiner Gattin im Dezember 2003 - zu verletzen. Diese Angaben des Beschwerdeführers stehen im Widerspruch zum Vorbringen in der Einvernahme vom 06.10.2006, in welcher der Beschwerdeführer angab, dass sich der Vorfall im Wald zehn Tage vor seiner Flucht ereignet und der Beschwerdeführer "zwei oder drei" Männer gesehen habe. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde vorbringt, dass er im Wald zwei Albanern, die beide Waffen getragen hätten, begegnet sei. Darüber hinaus ist dieses Vorbringen auch viel zu unkonkret, um von einer konkreten, die Person des Beschwerdeführers betreffenden Gefährdung auszugehen; auch stellt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Motive dieser Männer lediglich Vermutungen an.

Hinsichtlich der medizinischen Behandlung seines Sohnes gab der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme an, dass sein Sohn H. B. nach seiner Geburt Probleme mit den Hüften hatte. Sein Sohn sei im Krankenhaus von Dragash von einem albanischen Arzt schlecht behandelt worden, weil er der Volksgruppe der Goraner angehöre. Der Beschwerdeführer habe für die Behandlung seines Sohnes einen goranischen Arzt in Prizren gefunden, der seinen Sohn geheilt habe. Auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers steht im Widerspruch zu dem in der Einvernahme vom 06.10.2006; in dieser brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sein Kind habe in Prizren behandeln lassen wollen, dieses jedoch dort nicht aufgenommen worden sei.

Dieses allgemeine, äußerst unkonkret gehaltene und teils auf Vermutungen basierende Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu überzeugen. Darüber hinaus weist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch Widersprüche und Unplausibiltiäten auf und wird mit dem Vorbringen insgesamt keine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität dargetan.

Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass bei den behaupteten Vorfällen sein Bruder bzw. Onkel der Ehegattin anwesend gewesen sein sollen; dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach, leben diese nach wie vor im Kosovo. Wieso sich daher allein der Beschwerdeführer nach den vermeintlichen Vorfällen zur Flucht veranlasst sah, ist für den erkennenden Gerichtshof nicht nachvollziehbar und nicht geeignet zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens beizutragen.

Weiters ergibt sich aus dem Erhebungsbericht des Kontaktbeamten im Kosovo, dass der Bruder von dem Vorfall im Wald nichts weiß, obwohl er doch laut Angaben des Beschwerdeführers dabei gewesen sein soll, sowie dass der Vorfall mit S. S. - wobei nicht ermittelt werden konnte, ob dies tatsächlich ein Onkel der Ehegattin ist, denn der Bruder des Beschwerdeführers gab ihn als seinen Onkel an - nicht im Dezember 2003, sondern im Dezember 2002 stattgefunden hat.

Im Ergebnis kommt daher der erkennende Gerichtshof - ebenso wie bereits das Bundesasylamt - zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der Unkonkretheit und Unplausibilität des Vorbringens, der aufgetretenen Widersprüche sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der vermeintlichen Motive der behaupten Vorfälle lediglich Vermutungen anstellt, nicht den Tatsachen entspricht.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notwendigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den getroffenen -insbesondere die Situation der Goraner betreffenden - Länderfeststellungen sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere darauf, dass der Beschwerdeführer mit seiner Gattin und seinem Sohn in seinem Elternhaus lebte und der Beschwerdeführer von 2001 bis zur Ausreise aus dem Kosovo in seiner Landwirtschaft gearbeitet und daraus den Lebensunterhalt seiner Familie bestritten hat. Auch leben die Brüder des Beschwerdeführers nach wie vor im Kosovo. Hingewiesen wird an dieser Stelle darauf, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass seine Eltern im Kosovo leben; aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation jedoch hervorgeht, dass die Eltern des Beschwerdeführers in Montenegro leben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 27.03.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt III. nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 27.03.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, geführt.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie den oben dargestellten beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, kann in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass dieses den Tatsachen entspricht.

Selbst wenn man hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehen sollte, ist im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den seitens der Behörde erster Instanz sowie aus den seitens des erkennenden Gerichtshofes getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden im Kosovo Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, dass er kein Vertrauen in die Polizei im Kosovo habe, weil ein Goraner aus Krstac (Gemeinde Dragash) namens Salidin Ende 2003 oder Anfang 2004 eine Woche nach dem Ereignis mit dem Onkel seiner Gattin, von Unbekannten, vermutlich Angehörigen der albanischen Volksgruppe, umgebracht worden sei und die Täter nie ausgeforscht worden seien, ist nicht geeignet die mangelnde Schutzgewährungsfähigkeit und die Schutzgewährungswilligkeit der Behörden im Kosovo darzutun; ebenso wenig das vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegte "Internetschreiben" vom 02.10.2006, in dem ausgeführt wird, dass die Sicherheitslage im Kosovo an sich sehr stabil sei, obwohl es immer wieder zu Anschlägen kommen könne und die Polizei stets an den Tatorten erscheine, um die Täter auszuforschen.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo, vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo, vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht.

Dass die Behörden im Kosovo nicht Willens und in der Lage wären, den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen Dritter zu schützen, wird in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH vom 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). Danach bildet die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung.

Darüber hinaus gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Goraner generell im Kosovo allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, ausgesetzt wären.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Kosovo eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, bis zu seiner Ausreise aus dem Kosovo eine eigene Landwirtschaft betrieben und daraus seinen Lebensunterhalt bestritten zu haben. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor seiner Ausreise in seinem Elternhaus lebte und seine Brüder nach wie vor im Kosovo aufhältig sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbindung in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Republik Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Sohn, H. B., an einer frühkindlichen Grand-Mal-Epilepsie leide und eine regelmäßige medizinische Behandlung mit hohem pädiatrisch epileptologischem Wissen benötige, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im den Sohn des Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: 405.840-1/2009/2E, verwiesen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen Familienmitgliedern, der Ehegattin H. E. und den minderjährigen Söhnen H. U. und H. B., mit dem Erkenntnis des Beschwerdeführers inhaltlich gleichlautende Entscheidungen.

Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und der minderjährigen Söhne vor, da alle Familienmitglieder gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen sind und eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen nur in Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig ist.

Auch liegt kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen etwas mehr als zweijährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Dauer seines Asylverfahrens ein unsicherer war und der Beschwerdeführer sich dessen auch bewusst sein musste (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen etwas mehr als zweijährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Dauer seines Asylverfahrens ein unsicherer war und der Beschwerdeführer sich dessen auch bewusst sein musste vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).

Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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