Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B8 405.697-1/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des S.B., Staatsangehörigkeit: Serbien, vom 03.04.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2009, Zahl: 08 09.203-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des S.B., Staatsangehörigkeit: Serbien, vom 03.04.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2009, Zahl: 08 09.203-BAG, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird S.B. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird S.B. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt.
II. Shodno sa § 8 stav 1 cifra 1 zakona o azilu 2005 ne priznaje se Sasi BOC status subsidarnog korisnika za¿tite u vezi sa dr¿avom porekla Srbije.römisch zwei. Shodno sa Paragraph 8, stav 1 cifra 1 zakona o azilu 2005 ne priznaje se Sasi BOC status subsidarnog korisnika za¿tite u vezi sa dr¿avom porekla Srbije.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird S.B. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird S.B. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien und Angehöriger der Volksgruppe der Roma zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 25.09.2008 - zusammen mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn - illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte - nachdem er in Begleitung seiner Familie und seines Bruders in die Schweiz weitergereist war, dort am 26.09.2008 von der Polizei aufgegriffen und wieder nach Österreich rücküberstellt wurde - am 29.09.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung 29.09.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er in seiner Heimat schikaniert und von Nachbarn geschlagen worden sei. Er sei gelernter Maler, habe aufgrund seiner dunklen Hautfarbe keine Arbeit mehr und werde - vermutlich aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma - schlecht behandelt. Der Beschwerdeführer habe in Serbien keine Zukunft mehr für sich und seine Familie gesehen und deshalb beschlossen, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte er, dass er noch schlechter behandelt und noch mehr schikaniert werden würde, wenn die Behörden erfahren würden, dass es der Beschwerdeführer in Serbien nicht mehr ausgehalten habe.
Am 06.11.2008, am 12.11.2008 sowie am 12.03.2009 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der serbischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahmen brachte der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes vor:
Einvernahme am 06.11.2008:
"Ich bin Staatsangehöriger der Republik Serbien, gehöre zur Volksgruppe der Roma, meine Muttersprache ist Zigeunerdialekt, Ich spreche auch serbisch lebe mit
S.S. in einer Lebensgemeinschaft und habe einen Sohn.
F: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?
A: Orthodox
F: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?
A: Einen Reisepass.
F: Haben Sie jemals andere Namen geführt oder benützt?
A: Nein
Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Person befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu
berichtigen?
A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.
Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu
berichtigen?
A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.
Aufforderung: Nennen Sie alle Namen oder Beschreibungen von Ländern, Ortsnamen und Grenzübergängen auf Ihrer Reise.
A: Wir sind vom DorfB.in ein Taxi gestiegen und sind bis in die Nähe der Grenze zu Ungarn gefahren. Das Dorf auf der serbischen Seite heißt A.. Dann sind wir zu Fuß über die Grenze gegangen. Wir sind gegen
Mitternacht angekommen und dann sind wir ca. 7 Stunden zu Fuß gegangen, bis wir in Ungarn waren. Wir sind in Ungarn im zweiten Dorf, das war kurz vor S. in einen Bus eingestiegen und bis S. gefahren. Von dort mit einem Liniebus nach B. weil es von dort keine direkte Verbindung nach Wien gegeben hat. Dann sind wir nach B. gefahren und mussten dort übernachten, wir haben in einem Park geschlafen und sind nächsten Tag mit einem Linienbusbus nach Wien gefahren. Der Grenzübergang war ein Autobahngrenzübergang. Um 07.30 Uhr ist der Bus nach Wien in B. weggefahren.
F: Wie viel hat der Bus nach S. gekostet?
A: Ich glaube das waren ein paar Euro.
F: Wie viel hat der Bus dann weiter nach B. gekostet?
A: Ca. 10 Euro pro Person
F: Wie viel hat der Bus von B. nach Wien gekostet.
A: 20 Euro pro Person.
F: Können Sie sich an ein der Buslinien erinnern, zb. Name, Aussehen?
A: Nein, leider.
F: Können Sie sich auf der Fahrt von S. nach B. oder von B. nach Wien an Städtenamen erinnern?
A: Nein.
F: Wo haben Sie die Busticktes?
A: Die haben wir weggeschmissen.
F: Haben Sie sich in Ungarn etwas gekauft?
A: Zum Essen und zum Trinken, aber die Rechungen haben wir nicht.
F: Wo war das?
A: In S. und in B.
F: Wie haben die Märkte geheißen?
A: Nein.
F: Wo war der Busbahnhof in B. gelegen?
A: Das war der große Hauptbahnhof. Wir waren nicht weit weg vom Bahnhof in diesem Park, wo wir auch geschlafen haben.
Es wird ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet. Im Falle einer positiven Antwort, gelangt das Bundesasylamt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin II Verordnung der Europäischen Union, Ungarn zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin II Verordnung sind Sie bereits in dem ihnen anlässlich derEs wird ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet. Im Falle einer positiven Antwort, gelangt das Bundesasylamt vorläufig zur Ansicht, dass für die Prüfung ihres in Österreich gestellten Asylantrages gemäß der Dublin römisch zwei Verordnung der Europäischen Union, Ungarn zuständig ist. Zu Einzelheiten der Dublin römisch zwei Verordnung sind Sie bereits in dem ihnen anlässlich der
Fingerabdrucknahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Mit Zustimmung des Staates wird beabsichtigt, dass ihr Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen wird und Ihre sofort durchsetzbare Ausweisung in diesen Staat veranlasst.
F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Haben Sie auch Deutschland angefragt? Das ist wieder in der Nähe von Serbien, sie hassen die Roma.
F: Haben sie alles verstanden, was sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja.
F: Hat der Dolmetsch alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?
A: Ja.
Ich bestätige den Erhalt einer Aktenabschrift dieser Niederschrift."
Einvernahme am 12.11.2008:
"Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung und einer Einvernahme befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.
F: Wann sind Sie das letzte Mal einer Arbeit nachgegangen?
A: Vor ca. drei Monaten
F: Hatten Sie finanzielle Probleme im Heimatland?
A: Nein.
Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben!
A: Wir werden in der Vojvodina schlecht behandelt, das letzte Mal wurde ich geschlagen nur weil ich Roma bin.
Anmerkung: AW legt die im Akt ersichtlich Schriftstücke vor.
(AW hat noch eine CD, wurde angewiesen, diese bei der Außenstelle vorzulegen)
Entscheidung: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig
ist. Das Verfahren wird in einer Außenstelle des Bundesasylamtes weitergeführt werden, diesbezüglich werden Sie eine schriftliche Ladung erhalten. Weiters wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Sie einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden können. Diese ist gleichzeitig die Abgabestelle, an der Sie behördliche Schriftstücke zugestellt erhalten. Jede Änderung der Abgabestelle müssen Sie sofort dem Bundesasylamt mitteilen.
F: Haben sie alles verstanden, was sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A: Ja.
F: Hat der Dolmetsch alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?
A: Ja.
Ich bestätige den Erhalt einer Aktenabschrift dieser Niederschrift.
.................."
Einvernahme am 12.03.2009:
".............
F: Sie haben in Thalham Angaben zur Person, zum Reiseweg und zum Fluchtgrund gemacht. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?
A: Ich kann mich an das Interview erinnern und ich habe in Thalham alles gesagt.
F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?
A: Ja, ich bin mit meiner Lebenspartnerin S.S., EDV-Zahl: 08 09.204, unserem Sohn A.B., EDV-Zahl: 08 09.208, und meinem BruderS.D.,
EDV-Zahl: 08 09.206, gemeinsam nach Österreich gekommen. Wir sind alles Asylwerber. In Wien lebt eine Cousine mütterlicherseits und in Salzburg lebt mein Schwager, der Mann meiner Schwester. Er hat hier bereits Asyl bekommen und ist seit ca. 4 oder 5 Jahren hier. Die Schwester lebt aber noch zu Hause in Serbien.
F: Können Sie Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen?
A: Ja, ich habe meinen Reisepass, den Personalausweis, meinen Führerschein und die Krankenversicherungskarte bei mir.
Anmerkung: Kopien der Dokumente werden dem Akt beigelegt.
F: Warum haben Sie Serbien verlassen?
A: Weil es dort so war, als ob ich nicht existieren würde. Einfach deswegen, weil dort Zigeuner gehasst werden. Bevor ich hergekommen bin, haben sie mich geschlagen. Ich wurde von Skinheads und Punks geschlagen, bzw. von einer Gruppe, deren Name ich nicht kenne. Ich wurde bedroht.
F: Erzählen Sie mir etwas genauer wann und wo sie geschlagen wurden?
A: Das war vielleicht ein Monat bevor ich hier her gekommen bin. Ich bin Maler von Beruf. Ich bin von der Arbeit nach Hause gegangen. Dort wo ich wohne, gibt es einen Fluss namens B.. Dort haben sich vier Männer, es waren Skinheads, aufgehalten. Ich bin dort oft vorbeigegangen und sie waren noch nie dort. Sie haben mir den Weg abgeschnitten und haben mich zusammengeschlagen, ohne irgendeinen Grund.
F: Was ist danach passiert? Hatte den Vorfall jemand beobachtet?
A: Ich war alleine. Andere Leute haben das schon bemerkt und haben die Polizei angerufen. Die Polizei ist gekommen und die Männer sind geflüchtet, als sie gehört haben, dass die Polizei kommt. Ich wurde mit Baseballschlägern zusammengeschlagen. Ich bin selbst ins Krankenhaus gegangen. Zuerst bin ich mit zur Polizei gegangen. Ich wurde nach Hause gelassen und am nächsten Tag in der Früh bin ich ins Krankenhaus gegangen. Dort wurde mir gesagt, dass ich in ein privates Krankenhaus zum Röntgen gehen soll. Ich war überall blau, gebrochen wurde mir nichts. Ich bin nicht zu einem Privatarzt gegangen, weil die bei uns sehr teuer sind.
F: Was hatte die Polizei in ihrem Fall unternommen?
A: Ich habe es angezeigt, weil sie ja zur Örtlichkeit gekommen sind. Sie haben die Anzeige aufgenommen, aber sie haben weiter nichts gemacht. Ca. drei oder vier Tage später bin ich wieder zur Polizei gegangen, weil mir jemand mit einem Stein ein Fenster eingeschlagen hatte. Um den Stein war ein Papier gewickelt, worauf stand: "Tod den Zigeunern!" Ich habe diesen Zettel zur Polizei mitgenommen. Die Polizisten haben mich nur angelächelt, sie haben keine Anzeige entgegengenommen. Noch am selben Tag haben wir, meine Partnerin, mein Sohn und mein Bruder D., das Haus verlassen und sind zu meiner Schwester nach B.gegangen, dass ist 25 Kilometer von Z. entfernt.
F: Gab es weitere Vorfälle bis zu ihrer Ausreise?
A: Die Schwester lebt in einer kleineren Ortschaft, wo fast alle Rumänen sind. Dort gab es keine Probleme.
F: Was haben sie mit ihrem Haus gemacht?
A: Das ist nicht mein Haus, das ist das Haus meines Onkels. Mein Onkel lebt in dem Haus. Er ist ein alter Mann und lebt dort alleine. Wahrscheinlich hat er keine Probleme.
F: Welche Vorfälle hatte es vor dieser einen Schlägerei gegen ihre Person gegeben?
A: Es hat ein paar Vorfälle gegeben, aber das war viel früher in der Schule. Ansonsten wurde ich immer schikaniert, in den Geschäften oder wenn ich Arbeit gesucht habe, konnte ich keine Arbeit finden.
F: Zum Zeitpunkt der Schlägerei sind sie ja von der Arbeit nach Hause gegangen. Haben sie diesen Job einfach sein lassen?
A: Ich hatte nur Gelegenheitsjobs.
F: Gab es auch Übergriffe gegen ihre Partnerin oder ihren Sohn?
A: Es ist nichts Konkretes gewesen. Mein Sohn hatte Probleme mit anderen Kindern, weil er dunkel ist und bekannt war, dass sein Eltern Zigeuner sind. Deswegen sind ihm die anderen Kinder aus dem Weg gegangen. Er ist auch krank, er hat Bronchitis. Wann immer wir zum Arzt gegangen sind, wurde er nicht so behandelt bzw. therapiert, wie es sein sollte. Ich bin ein paar Mal mit ihm dort hin gegangen, als er 39 Graz Fieber hatte. Die Ärzte haben einfach gesagt, dass ich am nächsten Tag wiederkommen soll.
F: Sind sie am nächsten Tag wieder zum Arzt gegangen?
A: Ja. Sie haben ihm nur Medikamente gegeben. Aber er hatte am nächsten Tag kein Fieber mehr. Sie haben ihm eine Pumpe für sein Asthma bekommen. Sie hat auch geholfen. Er war auch weiterhin kränklich. Aber wann immer wir dort hingegangen sind, haben sie es verschoben oder jemand anderes vorgezogen. Das war nicht in Ordnung.
F: Wieso sind sie nicht im Dorf ihrer Schwester verblieben, wo sie keine Probleme hatten?
A: Weil die Probleme vielleicht auch dort hin kommen könnten. Ich habe Angst um meine Frau und mein Kind. Ich will einfach dort nicht leben. Man kann dort nicht leben. Es ist alles zusammen, die Ärzte, die Polizei, alles zusammen.
F: Was befürchten Sie in Serbien?
A: Ich weiß wirklich nicht, was passieren würde, wenn ich zurückkehren würde. Vielleicht würden sie noch mehr gereizt sein und dann würden sie mich erst Recht umbringen.
F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in ihrer Heimat?
A: Nein. Außer das ich etwas schwerer Arbeit gefunden habe.
F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Todesstrafe in dem Sinn, dass mich vielleicht diese Leute, wenn sie mich sehen würden, umbringen würden.
F: Haben sie die Leute, die sie niedergeschlagen haben gekannt?
A: Nein. Sie waren wahrscheinlich aus Z. oder aus der Umgebung. Ich habe sie aber zuvor noch nie gesehen.
F: Hatte es weitere Vorfälle gegen Roma in dieser Gegend gegeben?
A: Wo ich gelebt habe war keine Romasiedlung. In Z. gibt es aber schon Romasiedlungen. Ich habe gehört, dass in anderen Städten die Häuser von Roma angezündet wurden, sie malträtiert und umgebracht wurden.
F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?
A: Ich möchte hier in Österreich bleiben. Ich wollte hier eine Ausbildung machen, aber das wurde mir verweigert. Das würde erst gehen, wenn ich einen positiven Bescheid bekommen würde.
F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A: Ich habe bereits Artikel vorgelegt (diese liegen bereits dem Akt bei). Weiters habe ich eine CD bei mir. Auf dieser sind weitere Zeitungsartikel zu sehen. Die Artikel berichten über Vorfälle gegen Roma in Serbien. Über meine Person gibt es keine Artikel. Ich werde versuchen die Artikel von der CD ausdrucken zu lassen.
F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?
A: Alles ist in den Artikeln zu lesen.
F: Kann die Behörde mit jemanden Kontakt aufnehmen, der Ihre Angaben bestätigen könnte?
A: Alle Leute, die mir nahe stehen, können das sagen.
Dem Antragsteller werden die Feststellungen des BAA zur Lage in Serbien übersetzt (siehe Beilage Parteiengehör) und mit ihm erörtert.
F: Was sagen Sie dazu?
A: Danach sehe ich, dass sie mich so schnell wie möglich wieder nach Hause schicken möchten. Ich möchte nicht nach Hause. Wenn ich Österreich verlassen muss, möchte ich in irgendein anderes Land, nur nicht nach Serbien. Ich möchte in ein Land, das mir Asyl gewährt und mir helfen kann.
F: Wollen Sie eine Frist um sich schriftlich zu äußern?
A: Nein.
F: Ihre Angaben waren vage, allgemein gehalten und durch keine Beweismittel gestützt. Soweit sie angeben, wegen der Schikanen und gewissen Animositäten gegen die Roma in Serbien geflüchtet zu sein, ist das glaubhaft. Wollen Sie etwas konkretisieren oder ergänzen?
A: Ich sollte ein Bein oder einen Arm verlieren oder tot sein, dass ich Asyl bekomme. Gott sei dank war ich nicht mit meinem Kind unterwegs. Vielleicht würden sie auf mein Kind losgehen. Es ist mir so, dass vorher etwas passieren muss. Dann kann es aber schon zu spät sein. Dieses Schreiben habe ich an gewissen Sequenzen wieder erkannt.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Ich kann mich nur wieder holen, wenn sie mich nicht behalten wollen und helfen können, schicken sie mich nicht nach Hause.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein.
F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?
A: Ja.
.................."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation in Serbien - insbesondere zur Situation der Roma in Serbien - und führte Beweis würdigend aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen vage, unplausibel, allgemein gehalten und als unglaubwürdig zu bezeichnen sei. Das Bundesasylamt gelangte demnach zu dem Schluss, dass dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Serbien kein Glauben geschenkt werde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.04.2009 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass das Bundesasylamt es verabsäumt habe, sich mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismaterials bezüglich der Lage der Roma in Serbien auseinander zu setzen. Wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, dass die von ihm in der erstinstanzlichen Einvernahme vorgelegten Zeitungsberichte schon stark veraltet seien, so verweise der Beschwerdeführer ausdrücklich auf den Inhalt der, dem Bundesasylamt vorgelegten CD, auf der sich wesentlich aktuellere Berichte aus den Jahren 2005 und 2007 befänden. Hätte das Bundesasylamt dieses Datenmaterial entsprechend gesichtet und sich damit sorgfältig auseinander gesetzt, wäre es vermutlich zu einem anderen Ergebnis gekommen. In diesem Zusammenhang verweise der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf, dass sogar das Bundesasylamt in seinen Feststellungen ausführe, dass die soziale Lage der Roma in der Vojvodina schlecht sei und Roma mit unhygienischen Wohnverhältnissen und mannigfaltiger Diskriminierung konfrontiert würden. Als Rom in der Vojvodina Arbeit zu finden sei beinahe unmöglich und sei das Sozialsystem kaum ausgeprägt. Bei einer Rückkehr nach Serbien würde die Familie des Beschwerdeführers daher der Gefahr laufen, in eine ausweglose und existenzvernichtende Lage zu geraten.
II. Über die Beschwerde vom 03.04.2009 hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die Beschwerde vom 03.04.2009 hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:
Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz am 06.11.2008, am 12.11.2008 sowie am 12.03.2009, der Ermittlungsergebnisse im Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 03.04.2009 werden folgende
Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
II.1.1. Zur allgemeinen Lage in Serbien wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur allgemeinen Lage in Serbien wird festgestellt:
"Staatsaufbau
Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.
Die autonomen Provinzen Kosovo und Wojwodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.
Die Autonomierechte der Wojwodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Wojwodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getreten Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.
Innenpolitische Situation
Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die am 17.02.2008 erfolgte Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher) und die Ausgestaltung der zukünftigen Beziehungen zur EU, einschließlich des damit verbundenen Annäherungsprozesses an die EU. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus.
(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Parlament und Regierung
In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:
Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.
Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.
Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten.
(APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)
Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen.
(APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)
Die neue Regierung wurde am 07.07.2008 vom Parlament bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil.
Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten
Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war.
(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt.
(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)
Wirtschaft
Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milosevic-Regimes.
Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich. Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation stieg allerdings von 6,6% im Jahr 2006 auf 10,1% im Jahr 2007. Das BIP-Wachstum stieg von 5,8% im Jahr 2006 auf 7,5% im Jahr 2007, seit mehreren Jahren das beste Ergebnis.
(Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008.http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)
Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation, die heuer auf 15 Prozent anzusteigen droht, und der Arbeitslosigkeit, die laut offiziellen Angaben bei rund 18 Prozent liegt, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund.
(APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)
Staatsangehörigkeit
Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.
Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen. September 2006, Abstract)
Menschenrechte allgemein
Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.
(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;
Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)
Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)
Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.
(USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)
Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.
Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 6 und 11)
Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic - Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten finanzielle Entschädigung aus der Staatskasse zugesprochen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 6, Seite 18)
Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.
Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.
(Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)
Wehrdienst
Das seit 1993 gültige Armeegesetz regelt alle Rechte und Pflichten der der Wehrpflicht unterliegenden Personen sowie der Soldaten. Grundsätzlich sind alle männlichen Staatsbürger wehrpflichtig. Vorladungen zur Musterung können bereits vor Vollendung des 17. Lebensjahres versandt werden. Zur Ableistung des Grundwehrdienstes werden männliche Staatsbürger vom 18. bis zum 27. Lebensjahr, in begründeten Ausnahmefällen auch später, einberufen. Einberufungen zu Wehrübungen sind bis zum 60. Lebensjahr möglich. Über die Betroffenen entscheidet ein Losverfahren. Außer im Falle der allgemeinen Mobilmachung erfolgen die Einberufungen durch Zustellung eines Einberufungsbefehls.
Seit 2002 betrug der Wehrdienst nur noch neun Monate, der zivile Ersatzdienst dreizehn Monate. Durch eine erneute Gesetzesänderung am 30.10.2005 wurde der Wehrdienst weiter auf sechs Monate, der Zivildienst auf neun Monate verkürzt.
Der Wehrdienst kann aus Gewissensgründen verweigert und durch den Dienst im Sanitätsbereich, Straßenbau oder im nachgeordneten Bürodienst der Armee, seit dem 15.10.2003 auch durch Zivildienst außerhalb der Armee ersetzt werden. Für die Zeit des Wehrdienstes wird von allen Wehrpflichtigen (d.h. unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit) mit Erhalt des Einberufungsbefehls der Reisepass eingezogen; Ersatzpässe werden während dieser Zeit nur auf Antrag und in wenigen Ausnahmefällen ausgestellt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 15 bis 16)
In der Zeit zwischen Musterung und Einberufung kann sich der Wehrpflichtige zwischen Zivildienst (9 Monate) und Militärdienst (6 Monate) entscheiden. Nach dem Einberufungsbefehl gibt es keine Möglichkeit mehr zum Zivildienst zu wechseln.
Aufgrund der extrem steigenden Anzahl der Zivildienstanträge gibt es große Schwierigkeiten mit der Vergabe der genau in Gesetzesblättern veröffentlichen Zivildienstplätze. Wenn jedoch ein Antrag auf Zivildienst gestellt wurde und kein Platz frei ist, wird der Zivildienst jedenfalls aufgeschoben und niemand zum Dienst mit der Waffe gezwungen.
(Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium - Abteilung für Ausbildung und Schulung an die ÖB Belgrad, eingegangen am 30.08.2006)
Angehörige von Minderheiten wurden und werden grundsätzlich zum Wehrdienst herangezogen. Gegenteilige Angaben, vor allem bezüglich der Nichtberücksichtigung von Bosniaken aus dem Sandzak treffen nicht zu. Hingegen werden Albaner aus Südserbien seit 1991 nicht mehr zum Wehrdienst eingezogen. In anderen Teilen des Landes ansässige ethnische Albaner scheinen in jüngerer Zeit ebenfalls nicht mehr regelmäßig zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Dies hat offenbar mit dem geringeren Personalbedarf der Streitkräfte zu tun, die mittelfristig (Planungen der Regierung sehen als Zielmarke 2010 vor) von einer Wehrpflicht in eine Berufsarmee umgewandelt und deutlich verkleinert werden sollen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 16)
Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Art. 394 StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitstrafe geahndet. Abs. 3 der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe bis 8 Jahren bestraft wird.Wehrstraftaten unterliegen seit 01.01.2006 dem serbischen Strafgesetzbuch (StGB). Wehrdienstentziehung wird nach Artikel 394, StGB mit Geld- oder mehrjähriger Freiheitstrafe geahndet. Absatz 3, der Vorschrift bestimmt, dass derjenige, der das Land verlässt, um sich dadurch dem Wehrdienst zu entziehen, mit Freiheitsstrafe bis 8 Jahren bestraft wird.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 16)
Der schriftliche Aufruf vom Militär erfolgt zwei Mal. Falls diesem nicht nachgegangen wird, führt die Polizei (entweder die Zivil- oder die Militärpolizei) den Anwärter bei den zuständigen Behörden vor, wo überprüft wird, warum sich selbiger nicht gemeldet hat.
Bei bewusstem Umgehen der Wehrpflicht droht eine Geldstrafe von 900-9.000 Dinar oder eine Haftstrafe von 30-60 Tagen. 900-9.000 Dinar Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 30 Tagen drohen, wenn der Anwärter neue Tatsachen (Krankheit, Arbeit im Ausland, neue Staatsbürgerschaft usw.), die sich auf seinen zu leistenden Wehrdienst auswirken, nicht bei den Zuständigen meldet.
(ÖB Belgrad, Anfragebeantwortung vom 19.12.2006, zit.n.: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, 19.12.2007)
Gemäß Art.394 (5) StGB kann bei freiwilliger Meldung von einer Strafe abgesehen werden: The offender specified in paragraphs 1 through 3 of this Article who voluntarily reports himself to competent government authority may be remitted from punishment.Gemäß Artikel 394, (5) StGB kann bei freiwilliger Meldung von einer Strafe abgesehen werden: The offender specified in paragraphs 1 through 3 of this Article who voluntarily reports himself to competent government authority may be remitted from punishment.
(Criminal Code, Official Gazette of RS, Nos. 85/2005, 88/2005, 107/2005, translated by OSCE)(Criminal Code, Official Gazette of RS, Nos. 85 aus 2005,, 88 aus 2005,, 107 aus 2005,, translated by OSCE)
Laut einer Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium gibt es für freiwillige Meldung zum Militärdienst nach der Rückkehr aus dem Ausland es keine Strafe.
(Auskunft aus dem serbischen Verteidigungsministerium - Abteilung für Ausbildung und Schulung an die ÖB Belgrad, eingegangen am 30.08.2006).
Amnestiegesetze
1996 ist ein Amnestiegesetz in Kraft getreten, das alle Fälle der Wehrdienstentziehung und der Desertion zwischen 1982 und dem 14.12.1995 erfasst. Nicht unter diese Amnestieregelung fielen aktive Offiziere und Unteroffiziere .Für Wehrdienstentziehung und Desertion bis 07.10.2000 ist 2001 ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten. Die Amnestie umfasst allerdings lediglich den Verzicht auf Strafverfolgung. Eine nachträgliche Heranziehung zum Wehrdienst ist grundsätzlich möglich, sofern die Altersgrenze (im Regelfall 28, in besonderen Ausnahmefällen 35 Jahre) noch nicht überschritten ist. Am 18.04.2006 ist ein weiteres Amnestiegesetz in Kraft getreten, mit dem unter anderem Fälle der Wehrdienstentziehung zwischen dem 07.10.2000 und dem 18.04.2006 erfasst werden. Auch dieses Gesetz beinhaltet den Verzicht auf Strafverfolgung. Neben der Wehrdienstentziehung gemäß Artikel 394 StGB sind von der Amnestie umfasst:
Widersetzen gegen die Wehrerfassung und Musterung gemäß Artikel 395, Nichterfüllen der Abgabepflicht gemäß Artikel 396, Herbeiführen der Wehruntauglichkeit oder Täuschung gemäß Artikel 397, eigenmächtiges Entfernen und Flucht aus der Armee von Serbien-Montenegro gemäß Artikel 399, vorgegeben durch das Strafgesetzbuch der Republik Serbien (Amtsblatt der Republik Serbien, Nr. 85/05, 88/05 und 107/05), respektive durch das frühere Allgemeine Strafgesetzbuch (Amtsblatt der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Nr. 44/76, 36/77, 34/84, 37/84, 74/87, 57/89, 3/90, 38/90, 45/90, 54/90, Amtsblatt der Föderativen Republik Jugoslawien Nr. 35/92, 16/93, 37/93, 24/94 und 61/01 und Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 39/03)
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 16); UBAS: Amnestiegesetze in Serbien, Stand 08.05.2006)
Zurückkehrende Deserteure bzw. Kriegsdienstverweigerer, die sich dem Dienst in der Jugoslawischen Volksarmee zwischen April 1992 und Oktober 2000 entzogen hatten, werden in Serbien und Montenegro dem Amnestiegesetz zufolge keiner strafrechtlichen Verfolgung unterworfen. Es liegen auch keine glaubhaften Berichte darüber vor, dass solche strafrechtliche Verfolgungen seit 2001 vorgekommen seien.
(Müller, Stephan: Gutachten zur Rückkehrmöglichkeit eines katholischen Kosovo-Albaners aus Prizren, dessen Bruder vor dem Krieg als Leibwächter für serbische Politiker und Prominente gearbeitet haben soll, 24.04.2006, Abschnitt 3: Situation für Deserteure der Jugoslawischen Armee oder Personen, die den Kriegsdienst verweigert haben; Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004; EUR 70-04.0519)
Minderheiten - allgemein
Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von SchulbüchernDas am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Artikel 14, 75, - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern
in Minderheitensprachen).
Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der Unterrepräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)
Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008
http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)
Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet.
(Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November
2006)
Obwohl nicht weit verbreitet, kam es 2005 zu Akten von Vandalismus, Verbalattacken und gelegentlichen physischen Angriffen gegen Minderheiten, insbesondere gegen Ungarn in der Vojvodina. Allerdings gingen die Anzahl solcher Vorfälle im Vergleich zu 2004 und 2005 zurück. Vorsitzende von Minderheitengruppen bezeichnen die Situation als ruhig. Die Implementierung des 10-Punkte Programms zur Verbesserung der interethnischen Beziehungen in der Provinz Vojvodina, worüber sich die Staats- und Provinzregierung 2005 geeinigt hatten, wurde weiterhin fortgesetzt. Dieses enthält Ausbildungsprogramme, öffentliche Sensibilisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung des Anteils von Minderheitenangehörigen in Polizei und Justiz.
(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2006, March 6, 2007, ein Trend dessen Fortsetzung im Bericht vom März 2008 bestätigt wird)
Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen.
(US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)
Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).
Das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte hat eigens eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen eingerichtet, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen.
(USDOS; Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: "Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006", veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Versorgungslage
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.
In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.
Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2007 6,6 % der Bevölkerung Serbiens (490.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 110 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Der prozentuale Anteil der Bevölkerung, der unterhalb der Hungerschwelle (definiert anhand des Mindestkalorienbedarfs) von rund 50
¿/Monat lebt, bewegt sich nahe 0. Die serbische Regierung hat damit das im Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzte Ziel der Halbierung der Armenzahl bis 2010 bereits 2007 erreicht (Vergleichszahlen für 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme). Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind jedoch stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 19-20)
Sozialhilfe
In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.
Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat Februar 2008:
für Alleinstehende 4.721,-- Dinar (ca. 58 ¿)
für eine zweiköpfige Familie 6.487,-- Dinar (ca. 79 ¿)
für eine dreiköpfige Familie 8.258,-- Dinar (ca. 100 ¿)
für eine vierköpfige Familie 8.844,-- Dinar (ca. 108 ¿)
für eine fünf- und mehrköpfige Familie 9.448,-- Dinar (ca. 115 ¿).
Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im April 2007 an ca. 60.000 Familien (insgesamt ca. 150.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das so genannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 20)
Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen.
(Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)
In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter.
Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 20 bis 21)
Medizinische Versorgung
Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst. In diese Gruppe fallen, auch wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen auf Krankenversicherung nicht erfüllt wären:
Kinder unter 15 Jahren, Schüler, Studenten bis zum Studienabschluss, maximal bis 26 Jahre
Frauen (im Hinblick auf Mutterschutz, also im Zusammenhang mit Familienplanung, Schwangerschaft, Geburt und 12 Monate über die Geburt hinaus
Personen über 65 Jahre und Personen mit Behinderung; Flüchtlinge und IDPs, die sich in Serbien aufhalten
Personen, die wegen HIV behandelt werden sowie solche, die an anderen Krankheiten leiden: Infektionskrankheiten, Krebs, Hämophilie, Diabetes, schwere psychische Störungen (Psychose), Epilepsie, Multiple Sklerose, Autoimmunerkrankungen, rheumatisches Fieber, Personen in der letzten Phase chronischer Niereninsuffizienz sowie jene, die an Abhängigkeiten leiden, Personen, die während des Prozesses der Organspende und Organverpflanzung behandelt werden sowie Kranke/Verletzte, die medizinische Notversorgung benötigen.
Sozial verletzliche Personen - Bezieher von permanenten sozialen Zuwendungen oder anderen materiellen Zuwendungen, Arbeitslose und solche, deren Einkommen unter einem bestimmten Satz liegt.
Medizinische Leistungen sind in 4 Gruppen eingeteilt. Leistungen der ersten Gruppe werden zu 100 Prozent von der Krankenversicherung abgedeckt, die übrigen Gruppen zu 95, 80 und 65 Prozent. Für den Restbetrag ist vom Patienten eine Eigenbeteiligung zu entrichten, ebenso ist für bestimmte Untersuchungen vom Patienten eine Zusatzzahlung gefordert. Ein Röntgen kostet beispielsweise 20 Dinar, am teuersten ist eine Magnetresonanz mit 600 Dinar. (80 Dinar = 1 Euro).
Die oben als verletzliche Gruppen aufgelisteten Personen (ebenso wie IDPs aus dem Kosovo, Kriegsversehrte, Blinde, Körperbehinderte und dauerhaft unbewegliche Personen) haben das Anrecht auf medizinische Leistungen ohne Zuzahlung.
Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.
(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)
Belgrad und alle größeren Städte in Serbien sind mit allgemeinen Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Vor allem in staatlichen Krankenhäusern entsprechen hygienische Standards und Verpflegung nicht immer westlichen Vorstellungen.
Medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard sind, werden trotz der mangelhaften Ausrüstung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt, allerdings entstehen aufgrund von Engpässen für viele staatlich finanzierte Behandlungen oft lange Wartelisten.
Lebensbedrohliche Erkrankungen werden jedoch im Regelfall sofort behandelt. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Wegen der geringen Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang.
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):
Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung)
selbst gekauft werden müssen)
geprüft werden.
Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seiten 22 bis 23)
Die Versorgung von Diabetikern mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist in Serbien inzwischen regelmäßig und sicher.
(Auswärtiges Amt, Auskunft vom 20.05.2008 an das VG Kassel zu AZ 4 E 1855/06.A)
Bei Dialyse- und einigen weiteren Behandlungen werden die Patienten von einem Krankenwagen abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Ist kein Krankenwagen vorhanden, können die Betroffenen kostenlos mit dem Taxi zur Behandlung und zurück fahren.
Psychische Krankheiten werden in Serbien aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang; so gibt es z.B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina im Rahmen dieses Projektes existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten.
Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien oder Montenegro hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Dennoch ist eine zuverlässige Belieferung auch mit selteneren oder besonders kostspieligen Medikamenten, insbesondere ausländischer Herkunft, nur für den wohlhabenden Teil der Bevölkerung gewährleistet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 23)
Behandlung von Rückkehrern
Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 23)
Echtheit von Dokumenten
Die Praxis hat gezeigt, dass viele Dokumente in formeller Hinsicht echt sind, jedoch ihr Inhalt nicht den Tatsachen und den Registereinträgen entspricht. Echte Urkunden und Bescheinigungen aller Art sind gegen Bezahlung praktisch mit jedem Inhalt zu erhalten.
Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um administrative, gerichtliche, anwaltliche, ärztliche oder sonstige Bescheinigungen handelt. In Einzelfällen sind selbst das Außenministerium bzw. die ehemaligen serbisch-montenegrinischen Auslandsvertretungen als Mitträger inhaltlich unwahrer Dokumente aufgetreten.
Neben den echten Dokumenten unwahren Inhalts sind auch zahlreiche komplette Fälschungen, meist schlechter Qualität, im Umlauf. Hierbei spielt es ebenfalls keine Rolle, ob es sich um gerichtliche, anwaltliche, ärztliche oder sonstige Bescheinigungen handelt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo), April 2007, Seite 25; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 25)
Besonders hoch ist die Fälschungsquote bei Dokumenten mit Kosovo-Bezug, da im Zuge der Schließung der serbischen bzw. jugoslawischen Ämter in Kosovo im Frühjahr 1999 eine Vielzahl von Formularen und Dienstsiegeln abhanden kam. Auch auf Urkunden angebrachte Apostillen sind keine Gewähr für (formale) Echtheit, da auch Apostillenstempel gefälscht werden und die zuständigen Behörden (echte) Apostillen häufig ohne formale oder gar inhaltliche Prüfung der Echtheit der vorgelegten Urkunde ausstellen. Gefälschte Reisedokumente tauchen hingegen nur selten auf.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien .Stand August 2008, Seite 25)
Zur Situation der Roma in Serbien wird festgestellt:
"Bei dem im Frühjahr 2002 durchgeführten Zensus haben sich in Serbien gut 100.000 Personen als Angehörige der Roma-Minderheit erklärt. Die tatsächliche Zahl kann nur grob geschätzt werden und dürfte über 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden und internationalen NROen, denen von offizieller Seite nicht widersprochen wird).
Die Regierung bemühte sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der prakischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)
Was die Roma betrifft, hat die serbische Regierung eine Reihe von Aktionsplänen im Kontext der 2005 - 2015 Dekade der Roma-Inklusion verfasst, welche sich in einem frühen Stadium der Implementierung befinden. Die abgedeckten Gebiete sind: Bildungswesen, Gesundheitswesen, Arbeit, Unterkunft, sozialer Schutz, Medien, Kultur und Anti-Diskriminierung. Arbeitsgruppen wurden in vier Ministerien eingerichtet. Roma - Lehrassistenten wurden in einigen Schulen eingestellt. (Commission of the European
Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seiten 15-16)
Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Dies stellt im Falle der in (Inner-) Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)
Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem
Auswärtigen Amt nicht bekannt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 21)
Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2007 bei 18 %, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist.
Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 20)
Ursächlich für den schwierigen Zugang von Roma zum Arbeitsmarkt sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 15)
Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma vor allem in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen i.d.R. nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)
In Belgrad wurde im Jahr 2007 der Abbruch einer Roma- Siedlung, die sich auf privatem Gelände befindet ausgesetzt, bis alternative Unterkünfte für die dort lebenden Roma gefunden werden können. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4.)
Das Minderheitenministerium versucht, in Zusammenarbeit mit Gemeinden (verantwortlich für Bebauungspläne) und internationalen Gebern die Umsiedlungen der Bewohner illegaler Siedlungen zu organisieren, bzw. illegale Siedlungen zu legalisieren. Dadurch würde z.B. das Legen von Versorgungsleitungen (Wasser, Strom) ermöglicht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).
Richtlinien für die Verbesserung und Legalisierung von Roma-Siedlungen wurden angenommen. Zwanzig lokale Aktionspläne wurden ausgearbeitet und in zwanzig Gemeinden wurden Roma-Koordinatoren angestellt.
(Commission of the European
Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seite 16)
Allerdings setzt die Haushaltslage derartigen Bestrebungen enge Grenzen. Die Errichtung neuer, legaler Siedlungen scheitert nicht selten am Widerstand (serbischer) Anwohner.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).
Von Menschenrechtsorganisationen wird der Vorwurf erhoben, dass die Polizei noch immer nicht aktiv genug gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vorgehe. Einzelfälle werden immer wieder über die Medien bekannt. Verantwortlich für diese Haltung ist aber nicht eine Weisung von "oben", sondern vielmehr die traditionellen Vorurteile, die den Roma (und anderen Minderheiten) entgegen gebracht werden. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)", Februar 2006, ebenso
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 16 sowie
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 17)
Die Behörden betrachten Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung ist illegal. Wenn auch Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, den Roma ausreichenden Schutz zu gewähren und die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber.
(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4)
Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: Serbia (includes Kosovo), Country Report on Human Rights Practices 2007, 11.03.2008, Seite 24) sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.
Wie von Aktivisten eingeschätzt, hat die Polizei die Behandlung von Roma - Opfern, den Zugang zum Problem sowie die Effizienz von Interventionen signifikant verbessert.
(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007, Seite 23)
Insgesamt hat die Roma-Bevölkerung weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seite16; UK Home Office:
Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 5).
Systematischer (staatlicher) Diskriminierung oder Verfolgung sind sie nicht ausgesetzt.
(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 14)"
Feststellungen dieses Inhaltes traf im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, wurden dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vom 12.03.2009 vorgehalten und sind vom Beschwerdeführer im Verfahren unbestritten geblieben.
In den zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen sind keine Fälle dokumentiert, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Serbien Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Aus den Länderberichten ergibt sich weiters, dass die Roma-Bevölkerung in Serbien weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen hat, jedoch auch, dass die Behörden in Serbien Willens und in der Lage sind, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren: Wie sich aus dem oben zitierten Bericht des UK Home Office vom September 2008 ergibt, betrachten die Behörden Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung ist illegal. Wenn auch Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, den Roma ausreichenden Schutz zu gewähren und die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber.
Aus dem oben zitierten Report des U.S. Department of State geht hervor, dass es im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter den Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei steht, sich etwa an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. Weiters wurde im Ministerium für innere Angelegenheiten ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung (zitierter Progress Report der Commission of the European Communities, Serbia 2007).
II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, gehört der Volksgruppe der Roma an, reiste am 25.09.2008 - zusammen mit seiner Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2008 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 06.11.2008 leben im Heimatstaat des Beschwerdeführers seine Eltern, ein volljähriger Bruder und zwei volljährige Schwestern.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers konnten aufgrund der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Reisepasskopie festgestellt werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Roma angehört, gründet sich auf seine eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Serbien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in Serbien - insbesondere auch zur Situation der Roma in Serbien - sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.03.2009 gab der Beschwerdeführer an, dass er Serbien verlassen habe, weil er dort als Zigeuner gehasst werde und er von Punks und Skinheads bzw. von einer Gruppe, deren Namen er nicht kenne, geschlagen worden sei. Weiters sei er auch bedroht worden. Aufgefordert, sein Vorbringen zu konkretisieren, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ca. einen Monat vor seiner Ausreise auf dem Heimweg von vier unbekannten Skinheads grundlos zusammengeschlagen worden sei; dies habe der Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt und sei auch am nächsten Tag ins Spital gegangen. Ca. drei oder vier Tage später sei der Beschwerdeführer nochmals bei der Polizei gewesen, weil ihm jemand mit einem Stein ein Fenster eingeschlagen habe, um den Stein sei ein Zettel gewickelt gewesen, auf dem "Tod den Zigeunern" gestanden sei. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer nur angelächelt und keine Anzeige entgegengenommen.
Befragt, welche Vorfälle es davor gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es viel früher in der Schule Vorfälle gegeben habe, ansonsten sei er in Geschäften immer schikaniert worden oder er habe keine Arbeit finden können, wenn er welche gesucht hat.
Dieses äußerst allgemein und unkonkret gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft darzutun. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Vorfall, welcher sich ca. einen Monat vor seiner Ausreise zugetragen haben soll, weder im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, noch in den beiden darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 06.11.2008 und am 12.11.2008 erwähnte; auch dieser Umstand ist nicht geeignet zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beizutragen. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 29.09.2008 hatte der Beschwerdeführer zudem widersprüchlich angegeben, er sei von den Nachbarn geschlagen worden. Davon berichtete er im weiteren Asylverfahren kein einziges Mal mehr.
Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer sein Vorbringen auch durch Vorlage von Bestätigungen oder Arztbefunden - der Beschwerdeführer brachte vor, bei der Polizei Anzeige erstattet und ins Krankenhaus gegangen zu sein - nicht zu untermauern, was ebenfalls nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beiträgt.
Selbst wenn man den behaupteten Überfall durch eine Skinhead-Gruppe als glaubwürdig erachten würde, so wären auch die weiteren in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen zu berücksichtigen, wonach die Polizei offenbar rasch zum Ort des Überfalles gekommen sei und die Täter deshalb geflüchtet seien. Im Weiteren habe die Polizei die Anzeige aufgenommen. Das diesbezügliche Vorbringen würde in diesem Fall geradezu die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Polizei aufzeigen.
II.3. Für die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, berücksichtigte der erkennende Gerichtshof zunächst die genannten Länderberichte, auch jenen genannten Bericht des UK Home Office vom September 2008, woraus sich ergibt, dass Roma weiterhin schwierige Lebensbedingungen in Serbien zu gewärtigen haben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Roma, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen in Serbien haben (o.g. Bericht des Auswärtigen Amtes vom August 2008) und dem Umstand, dass in Serbien im Falle der Mittellosigkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sowie auch den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere dem Umstand, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 06.11.2008 sowohl seine Eltern als auch ein Bruder und zwei Schwestern in Serbien leben und der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Maler und Anstreicher tätig war, ist jedoch im Beschwerdefall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit seiner Familie nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren, auch die Eltern und zwei Brüder seiner Ehegattin in Serbien leben.römisch zwei.3. Für die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, berücksichtigte der erkennende Gerichtshof zunächst die genannten Länderberichte, auch jenen genannten Bericht des UK Home Office vom September 2008, woraus sich ergibt, dass Roma weiterhin schwierige Lebensbedingungen in Serbien zu gewärtigen haben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Roma, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen in Serbien haben (o.g. Bericht des Auswärtigen Amtes vom August 2008) und dem Umstand, dass in Serbien im Falle der Mittellosigkeit ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sowie auch den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere dem Umstand, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 06.11.2008 sowohl seine Eltern als auch ein Bruder und zwei Schwestern in Serbien leben und der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Maler und Anstreicher tätig war, ist jedoch im Beschwerdefall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit seiner Familie nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren, auch die Eltern und zwei Brüder seiner Ehegattin in Serbien leben.
II.4. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Sinne der oben unter Punkt II.2. dargelegten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer aktuellen Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entspricht.Im Sinne der oben unter Punkt römisch zwei.2. dargelegten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer aktuellen Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Selbst wenn man hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - dass er von Skinheads zusammengeschlagen worden sei - ausgehen sollte, wäre im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt II.1.1. von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Falle eines rechtswidrigen Übergriffes Dritter auf den Beschwerdeführer in Serbien auszugehen. Wie bereits unter Punkt II.1.1 ausgeführt, ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Behörden in Serbien Willens und in der Lage sind, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen Dritter auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer brachte sogar selbst vor, dass im Zuge des geschilderten Überfalles die Polizei gekommen sei, daraufhin die Täter geflüchtet seien und die Polizei die Anzeige entgegen genommen habe. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden unbestritten gebliebenen Länderberichte - nicht ausgegangen werden.Selbst wenn man hypothetisch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - dass er von Skinheads zusammengeschlagen worden sei - ausgehen sollte, wäre im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.1. von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden im Falle eines rechtswidrigen Übergriffes Dritter auf den Beschwerdeführer in Serbien auszugehen. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.1.1 ausgeführt, ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Behörden in Serbien Willens und in der Lage sind, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen Dritter auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer brachte sogar selbst vor, dass im Zuge des geschilderten Überfalles die Polizei gekommen sei, daraufhin die Täter geflüchtet seien und die Polizei die Anzeige entgegen genommen habe. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden unbestritten gebliebenen Länderberichte - nicht ausgegangen werden.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH vom 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). Danach bildet die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung.
Auch gibt es derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, somit einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.
Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.2009 vorbrachte, dass er vor seiner Ausreise mit seiner Familie zu seiner Schwester nach B. geflüchtet sei und es dort seinem eigenen Vorbringen nach zu keinen Vorfällen gekommen sei und sie dort keine Probleme gehabt hätten; wenn man daher von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeht, war er schon vor seiner Ausreise in der Lage, sich allfälligen Übergriffen auf sich und seine Familie zu entziehen.
Sofern vom Beschwerdeführer behauptet wurde, dass er im Falle einer Rückkehr noch schlechter behandelt werden würde als vor seiner Ausreise, so ist auf die im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Länderfeststellungen - insbesondere den Bericht des Auswärtigen Amtes vom August 2008 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien - zu verweisen, aus denen hervorgeht, dass Serben, die rückgeführt wurden, nach ihrer Rückkehr unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren können und es Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland weder de iure noch de facto gebe. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht gefolgt werden.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben unter Punkt I. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht bzw. kann er sich im Fall von allfälligen rechtswidrigen Übergriffen Dritter des Schutzes der Behörden in Serbien bedienen. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben unter Punkt römisch eins. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht bzw. kann er sich im Fall von allfälligen rechtswidrigen Übergriffen Dritter des Schutzes der Behörden in Serbien bedienen. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass er vor seiner Ausreise keine finanziellen Probleme gehabt habe, er gelernter Maler und Anstreicher sei und diese Tätigkeit vom Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise nachgegangen sei. Weiters gab er im Rahmen seiner Einvernahme am 06.11.2008 an, dass sowohl seine Eltern als auch ein Bruder und zwei Schwestern in Serbien leben. Nach dem Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren leben auch die Eltern und zwei Brüder seiner Ehegattin in Serbien. Es kann daher auch unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Punkt II.1.1. und II.3. nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer als einem jungen und gesunden Mann, der darüber hinaus über eine Grundschulausbildung verfügt und der vor seiner Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen ist sowie seinem eigenen Vorbringen nach keine finanziellen Probleme hatte, im Falle der Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es besteht weiters in Serbien im Falle der Mittellosigkeit die Möglichkeit, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass er vor seiner Ausreise keine finanziellen Probleme gehabt habe, er gelernter Maler und Anstreicher sei und diese Tätigkeit vom Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise nachgegangen sei. Weiters gab er im Rahmen seiner Einvernahme am 06.11.2008 an, dass sowohl seine Eltern als auch ein Bruder und zwei Schwestern in Serbien leben. Nach dem Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren leben auch die Eltern und zwei Brüder seiner Ehegattin in Serbien. Es kann daher auch unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.1. und römisch zwei.3. nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer als einem jungen und gesunden Mann, der darüber hinaus über eine Grundschulausbildung verfügt und der vor seiner Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen ist sowie seinem eigenen Vorbringen nach keine finanziellen Probleme hatte, im Falle der Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es besteht weiters in Serbien im Falle der Mittellosigkeit die Möglichkeit, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.
Die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten - aus dem Jahr 2001 stammenden - Länderberichte vermochten die aktuellen und umfangreichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sowie die des erkennenden Gerichtshofes nicht zu entkräften. Sofern in der Beschwerde allgemein auf den Inhalt einer, dem Bundesasylamt angeblich vorgelegten "CD", auf welcher sich angeblich wesentlich aktuellere Berichte aus den Jahren 2005 und 2007 befänden, verwiesen wird, ist einerseits festzuhalten, dass sich aus den erstinstanzlichen Einvernahmeprotokollen nicht ergibt, dass diese "CD" dem Bundesasylamt tatsächlich vorgelegt wurde (der Beschwerdeführer war angewiesen worden, diese bei der Außenstelle vorzulegen) und andererseits auch der Beschwerdeführer seiner Ankündigung, er werde die betreffenden Artikel von der "CD" ausdrucken und dem Bundesasylamt vorlegen nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus wird in der Beschwerde lediglich allgemein auf den Inhalt der "CD" verwiesen, ohne den konkreten Inhalt der angeblichen Länderberichte konkret anzuführen und insbesondere nicht darzulegen, zu welchem anderen Bescheidergebnis diese geführt hätten. Weiters ist festzuhalten, dass sowohl dem erstinstanzlichen Bescheid vom 20.03.2009 als auch dem gegenständlichen Erkenntnis, Länderberichte wesentlich jüngeren Datums zugrunde liegen.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, den Ausführungen unter Punkt II.3. und dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Serbien in seiner Existenz bedroht wäre.Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen, den Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3. und dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Serbien in seiner Existenz bedroht wäre.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging vor dem 1. April 2009; § 10 AsylG ist daher im Beschwerdefall in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging vor dem 1. April 2009; Paragraph 10, AsylG ist daher im Beschwerdefall in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Aus der Familie des Beschwerdeführers halten sich im Inland noch seine Ehegattin, S.S., und sein minderjähriger Sohn, A.B., auf. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber seiner Ehegattin und seinem Sohn ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen, alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen; eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur in Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein.
Was den Umstand betrifft, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass sein Bruder in Österreich aufhältig ist, ist darauf hinzuweisen, dass gegen den Bruder des Beschwerdeführers seit 08.04.2009 eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes vorliegt.
In der Beschwerde wird auch den übrigen Ausführungen der Behörde erster Instanz zu Spruchpunkt III. nicht entgegengetreten; eine allfällige Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers - etwa in Form einer schriftlichen Ergänzung der eingebrachten Beschwerde, der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - wurde dem Asylgerichtshof nicht bekannt gegeben.In der Beschwerde wird auch den übrigen Ausführungen der Behörde erster Instanz zu Spruchpunkt römisch drei. nicht entgegengetreten; eine allfällige Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers - etwa in Form einer schriftlichen Ergänzung der eingebrachten Beschwerde, der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - wurde dem Asylgerichtshof nicht bekannt gegeben.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen etwas mehr als ein halbes Jahr dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein musste (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen etwas mehr als ein halbes Jahr dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt und er sich seines unsicheren Aufenthaltes auch bewusst sein musste vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).
Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.
II.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Die Beschwerde enthält kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Beweis würdigenden Ausführungen nicht in ausreichend substantiierter Weise entgegen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
15.05.2009