Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S5 406.132-1/2009/2E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. von Mazedonien, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 20, 4910 Ried/Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.4.2009, Zahl: 09 02.387 East-West, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z. 1 lit. b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. von Mazedonien, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 20, 4910 Ried/Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.4.2009, Zahl: 09 02.387 East-West, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der Volksgruppe der Albaner an und ist eigenen Angaben zufolge mit einem von der slowenischen Botschaft in Skopje/Mazedonien ausgestellten, bis XXX gültigen Visum ca. im August 2008 nach Slowenien eingereist, hat dort gelegentlich (ca. 2 bis 2 1/2 Monate) legal gearbeitet und ist am 25.1.2009 wieder aus Slowenien ausgereist sowie nach Mazedonien zurückgekehrt (AS 17ff bzw. 103ff des Verwaltungsaktes (im Folgenden kurz: AS)). In der Folge ist der Asylwerber eigenen Angaben zufolge aus seinem Herkunftsstaat am 23.2.2009 per LKW aus- und am 24.2.2009 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.römisch eins. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der Volksgruppe der Albaner an und ist eigenen Angaben zufolge mit einem von der slowenischen Botschaft in Skopje/Mazedonien ausgestellten, bis römisch 30 gültigen Visum ca. im August 2008 nach Slowenien eingereist, hat dort gelegentlich (ca. 2 bis 2 1/2 Monate) legal gearbeitet und ist am 25.1.2009 wieder aus Slowenien ausgereist sowie nach Mazedonien zurückgekehrt (AS 17ff bzw. 103ff des Verwaltungsaktes (im Folgenden kurz: AS)). In der Folge ist der Asylwerber eigenen Angaben zufolge aus seinem Herkunftsstaat am 23.2.2009 per LKW aus- und am 24.2.2009 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Mit E-mail vom 26.2.2009 ersuchte Österreich Slowenien um Übernahme des Asylwerbers gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) (AS 29ff), wobei Slowenien mit Schreiben vom 25.3.2009 seine Zuständigkeit gemäß Art. 9 Abs. 4 der Dublin II Verordnung und die Aufnahme des Asylwerbers akzeptiert hat (AS 67).Mit E-mail vom 26.2.2009 ersuchte Österreich Slowenien um Übernahme des Asylwerbers gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) (AS 29ff), wobei Slowenien mit Schreiben vom 25.3.2009 seine Zuständigkeit gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Dublin römisch zwei Verordnung und die Aufnahme des Asylwerbers akzeptiert hat (AS 67).
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor dem BezirkspolizeikommandoXXX am 25.2.2009 sowie in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.3.2009 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, an keinen Krankheiten bzw. Beschwerden irgendwelcher Art zu leiden (AS 13 bzw. AS 101). Er führte weiters aus, dass sein Vater, XXX, bereits seit ca. 18-20 Jahren und seine verheiratete Schwester, XXX, seit dem Jahr 2002 in Österreich leben würde (AS 15ff bzw. AS 105). An Dokumenten legte der Asylwerber einen mazedonischen Personalausweis vor und gab des Weiteren an, seinen Reisepass verloren zu haben, wobei er aufgrund seiner Probleme im Heimatland (Fluchtgrund Zusammenschlagen seiner Person durch Mazedonier ca. 3 Wochen vor seiner Abreise nach Österreich) keine Zeit gehabt habe, diesen Verlust der Passbehörde zu melden (AS 103).Im Rahmen seiner Erstbefragung vor dem BezirkspolizeikommandoXXX am 25.2.2009 sowie in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.3.2009 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, an keinen Krankheiten bzw. Beschwerden irgendwelcher Art zu leiden (AS 13 bzw. AS 101). Er führte weiters aus, dass sein Vater, römisch 30 , bereits seit ca. 18-20 Jahren und seine verheiratete Schwester, römisch 30 , seit dem Jahr 2002 in Österreich leben würde (AS 15ff bzw. AS 105). An Dokumenten legte der Asylwerber einen mazedonischen Personalausweis vor und gab des Weiteren an, seinen Reisepass verloren zu haben, wobei er aufgrund seiner Probleme im Heimatland (Fluchtgrund Zusammenschlagen seiner Person durch Mazedonier ca. 3 Wochen vor seiner Abreise nach Österreich) keine Zeit gehabt habe, diesen Verlust der Passbehörde zu melden (AS 103).
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.4.2009, Zahl: 09 02.387 East-West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, wobei das Bundesasylamt seine Entscheidung vorwiegend mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens in Bezug auf die Rückreise des Antragstellers nach Mazedonien begründete (vgl. Seite 13 des erstinstanzlichen Bescheides). Weiters wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.4.2009, Zahl: 09 02.387 East-West, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, wobei das Bundesasylamt seine Entscheidung vorwiegend mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens in Bezug auf die Rückreise des Antragstellers nach Mazedonien begründete vergleiche Seite 13 des erstinstanzlichen Bescheides). Weiters wurde der Antragsteller gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Slowenien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei zunächst den Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Demnach hätte die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführer anleiten müssen, Zeugen, wie seinen in Österreich wohnhaften Vater bzw. seine sich ebenfalls in Österreich aufhältige Schwester, namhaft zu machen, die bezüglich der Rückreise des Asylwerbers nach Mazedonien Auskunft hätten geben können. Weiters wäre es möglich gewesen, den in XXX/Mazedonien wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers, XXX, einzuvernehmen, um die Rückkehr und Aufenthaltsdauer des Asylwerbers in Mazedonien zu erheben. Weiters hätte das vom Beschwerdeführer angeführte Mobiltelefon einer genaueren Überprüfung unterzogen werden müssen, um daraus verschiedene Zeitabläufe bzw. Aufenthalte des Beschwerdeführers in verschiedenen Ländern nachvollziehen zu können (Seite 2f des Beschwerdeschriftsatzes). Weiters nehme das Bundesasylamt zu Unrecht an, dass der Beschwerdeführer über das Verfahren nach der Dublin II Verordnung genauestens informiert gewesen sei und sich längere Zeit in Österreich verborgen gehalten habe, um nach Ablauf von Fristen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, zumal der Beschwerdeführer ansonsten nicht aus freien Stücken angeführt hätte, in Besitz eines slowenischen Visums gewesen zu sein (Seite 3 f des Beschwerdeschriftsatzes).Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei zunächst den Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Demnach hätte die erstinstanzliche Behörde den Beschwerdeführer anleiten müssen, Zeugen, wie seinen in Österreich wohnhaften Vater bzw. seine sich ebenfalls in Österreich aufhältige Schwester, namhaft zu machen, die bezüglich der Rückreise des Asylwerbers nach Mazedonien Auskunft hätten geben können. Weiters wäre es möglich gewesen, den in XXX/Mazedonien wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers, römisch 30 , einzuvernehmen, um die Rückkehr und Aufenthaltsdauer des Asylwerbers in Mazedonien zu erheben. Weiters hätte das vom Beschwerdeführer angeführte Mobiltelefon einer genaueren Überprüfung unterzogen werden müssen, um daraus verschiedene Zeitabläufe bzw. Aufenthalte des Beschwerdeführers in verschiedenen Ländern nachvollziehen zu können (Seite 2f des Beschwerdeschriftsatzes). Weiters nehme das Bundesasylamt zu Unrecht an, dass der Beschwerdeführer über das Verfahren nach der Dublin römisch zwei Verordnung genauestens informiert gewesen sei und sich längere Zeit in Österreich verborgen gehalten habe, um nach Ablauf von Fristen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, zumal der Beschwerdeführer ansonsten nicht aus freien Stücken angeführt hätte, in Besitz eines slowenischen Visums gewesen zu sein (Seite 3 f des Beschwerdeschriftsatzes).
Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 28.4.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem. § 10 Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II), ist, insofern der Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, jener Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde.Gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei), ist, insofern der Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, jener Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde.
Laut Art. 4 leg.cit sind, insofern der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa besitzt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.Laut Artikel 4, leg.cit sind, insofern der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel besitzt, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa besitzt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Der Asylwerber bringt vor, nach seiner ungefähr im August 2008 mittels bis XXXX oder XXXX gültigen Visums erfolgten Einreise nach Slowenien, dort einige Monate legal gearbeitet zu haben und Slowenien am 25.1.2009 wieder verlassen zu haben. Er sei daraufhin nach Mazedonien zurückgekehrt und habe sein Heimatland in weiterer Folge erst am 23.2.2009 verlassen, wo er sodann nach seiner Einreise in Österreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (AS 17ff).Der Asylwerber bringt vor, nach seiner ungefähr im August 2008 mittels bis römisch 40 oder römisch 40 gültigen Visums erfolgten Einreise nach Slowenien, dort einige Monate legal gearbeitet zu haben und Slowenien am 25.1.2009 wieder verlassen zu haben. Er sei daraufhin nach Mazedonien zurückgekehrt und habe sein Heimatland in weiterer Folge erst am 23.2.2009 verlassen, wo er sodann nach seiner Einreise in Österreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (AS 17ff).
Ausgehend von obigen Angaben des Asylwerbers wäre sohin zu prüfen, ob der Asylwerber das Hoheitsgebiet der Europäischen Union tatsächlich verlassen hat oder ob sich dieser bis zu seiner Antragstellung weiterhin in Österreich auf dem Territorium der Mitgliedstaaten aufgehalten hat (vlg. Art. 9 Abs. 4 der Dublin II Verordnung).Ausgehend von obigen Angaben des Asylwerbers wäre sohin zu prüfen, ob der Asylwerber das Hoheitsgebiet der Europäischen Union tatsächlich verlassen hat oder ob sich dieser bis zu seiner Antragstellung weiterhin in Österreich auf dem Territorium der Mitgliedstaaten aufgehalten hat (vlg. Artikel 9, Absatz 4, der Dublin römisch zwei Verordnung).
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid den Angaben des Asylwerbers bezüglich dessen behaupteter Rückreise nach Mazedonien die Glaubwürdigkeit abgesprochen und dies unter anderem damit begründet, nicht nachvollziehen zu können, dass der Asylwerber nach seinem Slowenienaufenthalt überhaupt nach Mazedonien zurückgekehrt sei, da dieser zuvor angegeben hatte, dass an jenem Ort, an welchem in weiterer Folge das Zusammenschlagen seiner Person durch Mazedonier stattgefunden haben soll, es bereits seit 4 Jahren täglich Schlägereien gegeben habe (AS 137). Weiters sah das Bundesasylamt auch die Tatsache, dass der Asylwerber seinen Reisepass verloren bzw. dessen Verlust nicht der Polizei- oder Passbehörde gemeldet haben soll, als Indiz für dessen Unglaubwürdigkeit an (AS 137). In der Folge ging das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung davon aus, dass der Asylwerber über die Dublin II Verordnung genaustens informiert gewesen sei und daher absichtlich vorgegeben habe, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten verlassen zu haben (AS 139).Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid den Angaben des Asylwerbers bezüglich dessen behaupteter Rückreise nach Mazedonien die Glaubwürdigkeit abgesprochen und dies unter anderem damit begründet, nicht nachvollziehen zu können, dass der Asylwerber nach seinem Slowenienaufenthalt überhaupt nach Mazedonien zurückgekehrt sei, da dieser zuvor angegeben hatte, dass an jenem Ort, an welchem in weiterer Folge das Zusammenschlagen seiner Person durch Mazedonier stattgefunden haben soll, es bereits seit 4 Jahren täglich Schlägereien gegeben habe (AS 137). Weiters sah das Bundesasylamt auch die Tatsache, dass der Asylwerber seinen Reisepass verloren bzw. dessen Verlust nicht der Polizei- oder Passbehörde gemeldet haben soll, als Indiz für dessen Unglaubwürdigkeit an (AS 137). In der Folge ging das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung davon aus, dass der Asylwerber über die Dublin römisch zwei Verordnung genaustens informiert gewesen sei und daher absichtlich vorgegeben habe, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten verlassen zu haben (AS 139).
Das Bundesasylamt hat es jedoch im vorliegenden Fall verabsäumt, alle für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts notwendigen Ermittlungen zu treffen. So ist es bspws. durchaus möglich und nachvollziehbar, dass der Asylwerber, obwohl es immer wieder Schlägereien am Ort des besagten Vorfalls in Mazedonien gegeben haben soll, aus der Europäischen Union nach Mazedonien und auch an den Ort des Vorfalls der Schlägerei zurückkehrt, solange seiner Person selbst noch nichts konkret Negatives passiert ist. In diesem Fall hat die erstinstanzliche Behörde durch mangelhafte Vornahme der Ermittlungen (Versäumnis der detaillierten Befragung des Asylwerbers) keineswegs eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung vorgenommen.
In Bezug auf die Tatsache, dass der Asylwerber keinen Reisepass vorlegen konnte und behauptete, dass er diesen verloren habe, wird vom Asylgerichtshof keineswegs verkannt, dass der Asylwerber um seine (möglicherweise nicht erfolgte) Rückreise nach Mazedonien zu verbergen, diesen absichtlich nicht vorlegt hat bzw. untergehen ließ, wobei dies jedoch ein nicht besonders stark wiegendes Indiz für die mögliche Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens darstellt. Die Feststellung der erstinstanzlichen Behörde, der Asylwerber wisse über die Dublin II Verordnung genau Bescheid und habe aus diesem Grunde angegeben, das Hoheitsgebiet der EU wieder verlassen zu haben, kann überdies lediglich als Vermutung angesehen werden, wobei dem entgegenzuhalten ist, dass der Asylwerber in seiner Erstbefragung von sich aus angab, ein gültiges Visum von Slowenien zu besitzen.In Bezug auf die Tatsache, dass der Asylwerber keinen Reisepass vorlegen konnte und behauptete, dass er diesen verloren habe, wird vom Asylgerichtshof keineswegs verkannt, dass der Asylwerber um seine (möglicherweise nicht erfolgte) Rückreise nach Mazedonien zu verbergen, diesen absichtlich nicht vorlegt hat bzw. untergehen ließ, wobei dies jedoch ein nicht besonders stark wiegendes Indiz für die mögliche Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens darstellt. Die Feststellung der erstinstanzlichen Behörde, der Asylwerber wisse über die Dublin römisch zwei Verordnung genau Bescheid und habe aus diesem Grunde angegeben, das Hoheitsgebiet der EU wieder verlassen zu haben, kann überdies lediglich als Vermutung angesehen werden, wobei dem entgegenzuhalten ist, dass der Asylwerber in seiner Erstbefragung von sich aus angab, ein gültiges Visum von Slowenien zu besitzen.
Vor dem Hintergrund, dass ein Verbleiben des Asylwerbers im Hoheitsgebiet der Europäischen Union (nach seinem Aufenthalt in Slowenien) genauso denkbar erscheint wie eine mögliche Rückkehr aus dem EU-Territorium nach Mazedonien, ist festzuhalten, dass ohne weitergehende, intensivere Ermittlungen bezüglich der möglichen Rückkehr des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat der vorliegende Sachverhalt nicht als Grundlage einer rechtmäßigen Entscheidung herangezogen werden kann. Es ist somit von der erstinstanzlichen Behörde auf detaillierte Art und Weise darzulegen, aus welchen Gründen man dem Asylwerber seine Rückkehr nach Mazedonien nicht glaubt, wobei hierfür jedenfalls eine ausführliche Einvernahme des Asylwerbers zu seiner möglichen Rückkehr nach Mazedonien stattzufinden hat und darüber hinaus eine Einvernahme möglicher Zeugen angeregt wird. So können die glaub- bzw. unglaubwürdigen Aussagen des sich in Österreich befindlichen Vaters bzw. der sich ebenfalls in Österreich aufhältigen Schwester des Asylwerbers, befragt zu möglichen Rückkehr des Asylwerbers nach Mazedonien, ein durchaus taugliches Beweismittel zu Klärung des notwendigen Sachverhalts darstellen.
Aus angeführten Gründen erweist sich der Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 41 Abs. 3 AsylG unvermeidlich erscheint.Aus angeführten Gründen erweist sich der Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
21.07.2009