Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A2 405.524-1/2009/3E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2009, GZ. 08 05.145-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2009, GZ. 08 05.145-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. Nr. 100/2005 idF BGBl. I 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe :
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste nach seinen Angaben am 12.06.2008 illegal in das Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer wurde am 13.06.2008 in der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 9-19). In weiterer Folge wurde er am 17.09.2008 und am 10.03.2009 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen (As. BAA 103-113 und 247-257).
Anlässlich seiner Erstbefragung (in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter) gab der Beschwerdeführer an, am XXXX geboren zu sein. Er sei vor drei Tagen über Italien nach Österreich gereist. Er habe sein Haus verkauft und sei geflüchtet, da die Regierung die Besitztümer seines Vaters übernehmen habe wollen. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers vom 15.07.2006 in Teneriffa erklärte der Beschwerdeführer, dass er vor zwei Jahren in Spanien gewesen sei, dann aber am 18.02.2007 wieder nach Gambia zurückgekehrt. Er habe in Spanien nicht um Asyl angesucht, sondern seien ihm nur die Fingerabdrücke abgenommen worden.Anlässlich seiner Erstbefragung (in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter) gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 geboren zu sein. Er sei vor drei Tagen über Italien nach Österreich gereist. Er habe sein Haus verkauft und sei geflüchtet, da die Regierung die Besitztümer seines Vaters übernehmen habe wollen. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers vom 15.07.2006 in Teneriffa erklärte der Beschwerdeführer, dass er vor zwei Jahren in Spanien gewesen sei, dann aber am 18.02.2007 wieder nach Gambia zurückgekehrt. Er habe in Spanien nicht um Asyl angesucht, sondern seien ihm nur die Fingerabdrücke abgenommen worden.
Die spanischen Behörden teilten aufgrund des Informationsersuchens des Bundesasylamtes mit, dass der Beschwerdeführer am 15.07.2006 unter der Identität XXXX, geboren am XXXX in Gambia, illegal in Santa Cruz de Tenerife, Spanien eingereist sei. Es sei unklar, wie lange sich der Beschwerdeführer in Spanien aufgehalten habe (As. 53 BAA).Die spanischen Behörden teilten aufgrund des Informationsersuchens des Bundesasylamtes mit, dass der Beschwerdeführer am 15.07.2006 unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 in Gambia, illegal in Santa Cruz de Tenerife, Spanien eingereist sei. Es sei unklar, wie lange sich der Beschwerdeführer in Spanien aufgehalten habe (As. 53 BAA).
Die italienischen Behörden teilten aufgrund des Informationsersuchens des Bundesasylamtes mit, dass der Beschwerdeführer nicht in Italien bekannt sei (As. 55 BAA).
Aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers wurde dieser im Auftrag des Bundesasylamtes von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde und Facharzt für Pädiatrische Intensivmedizin zur Altersfeststellung untersucht. Dr. XXXX hält in seinem Gutachten vom 25.08.2008 fest, dass er den Beschwerdeführer aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindruckes, sowie der somatischen Messgrößen und der Befragung auf 23-25 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr einschätzt (As. 81-95 BAA).Aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers wurde dieser im Auftrag des Bundesasylamtes von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Kinder und Jugendheilkunde und Facharzt für Pädiatrische Intensivmedizin zur Altersfeststellung untersucht. Dr. römisch 40 hält in seinem Gutachten vom 25.08.2008 fest, dass er den Beschwerdeführer aufgrund der äußeren Inspektion, des äußeren Eindruckes, sowie der somatischen Messgrößen und der Befragung auf 23-25 Jahre, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr einschätzt (As. 81-95 BAA).
Im Rahmen der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 17.09.2008 erklärte der Beschwerdeführer ebenfalls, am XXXX geboren zu sein. In Spanien habe er gar kein Geburtsdatum angegeben, weil man ihm nichts gefragt habe. Sie hätten ihm nur die Fingerabdrücke abgenommen. Er sei in dieser Zeit krank gewesen, vielleicht habe sein Kollege mit ihnen geredet. Auf Vorhalt, dass davon auszugehen sei, dass er zumindest das 18. Lebensjahr vollendet habe und dies durch das Gutachten bestätigt worden sei, wonach er zwischen 23 und 25 Jahre alt sei, erklärte der Beschwerdeführer lapidar, er kenne sein Alter. Der anwesende Rechtsberater verließ nach der Feststellung der Volljährigkeit das Einvernahmezimmer. Der Beschwerdeführer gab weiters an, vom Militär gesucht zu werden. Die Regierung wolle das Land seines Vaters nehmen: warum, wisse er nicht. Das Militär sei deswegen immer wieder gekommen und habe das Haus der Familie durchsucht, da sie Dokumente gesucht hätten.Im Rahmen der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 17.09.2008 erklärte der Beschwerdeführer ebenfalls, am römisch 40 geboren zu sein. In Spanien habe er gar kein Geburtsdatum angegeben, weil man ihm nichts gefragt habe. Sie hätten ihm nur die Fingerabdrücke abgenommen. Er sei in dieser Zeit krank gewesen, vielleicht habe sein Kollege mit ihnen geredet. Auf Vorhalt, dass davon auszugehen sei, dass er zumindest das 18. Lebensjahr vollendet habe und dies durch das Gutachten bestätigt worden sei, wonach er zwischen 23 und 25 Jahre alt sei, erklärte der Beschwerdeführer lapidar, er kenne sein Alter. Der anwesende Rechtsberater verließ nach der Feststellung der Volljährigkeit das Einvernahmezimmer. Der Beschwerdeführer gab weiters an, vom Militär gesucht zu werden. Die Regierung wolle das Land seines Vaters nehmen: warum, wisse er nicht. Das Militär sei deswegen immer wieder gekommen und habe das Haus der Familie durchsucht, da sie Dokumente gesucht hätten.
Mit 18.12.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet (As. 157 BAA). Der in weiterer Folge konzipierte, den Asylantrag abweisende Bescheid des Bundesasylamtes Graz wurde am 13.01.2009 durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 ZustellG zugestellt. Am 10.02.2009 stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 08.01.2009 neuerlich gemeldet war, somit war die Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt nicht rechtmäßig.Mit 18.12.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet (As. 157 BAA). Der in weiterer Folge konzipierte, den Asylantrag abweisende Bescheid des Bundesasylamtes Graz wurde am 13.01.2009 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, ZustellG zugestellt. Am 10.02.2009 stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 08.01.2009 neuerlich gemeldet war, somit war die Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt nicht rechtmäßig.
Vor dem Bundesasylamt Graz führte der Beschwerdeführer am 10.03.2009 sodann aus, er wisse nicht wo seine Geburtsurkunde jetzt sei. Auf Vorhalt der Ermittlungsergebnisse (Identitätsangaben in Spanien laut den spanischen Behörden, Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung) erklärte der Beschwerdeführer, dass dies nicht stimme. Er sei 17 Jahre alt. Er habe in Spanien nie derartiges behauptet. Sie hätten das einfach so geschrieben. Er sei einen Monat in Spanien gewesen und dann wieder zurückgekehrt nach Gambia. Er habe in Österreich keine persönlichen Beziehungen und keine Verwandte. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Vater, ein Politiker, verstorben sei, als der Beschwerdeführer noch sehr jung gewesen sei. Uniformierte Personen hätten seine Mutter nicht in Ruhe gelassen. Sie hätten immer nach den Papieren für das Land des Vaters gefragt. Ende 2007 sei dann seine Mutter gestorben. Die Männer seien auch nach dem Tod seiner Mutter immer wieder gekommen und hätten vieles im Haus zerstört. Die Männer hätten sowohl seine Mutter als auch ihn zusammengeschlagen. Einen Teil des Landes hätten sich die uniformierten Männer angeeignet, auf dem anderen Teil würden seine Schwestern leben mit seinem Onkel und hätte er die Dokumente für diesen Teil seinem Onkel übergeben. Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich dieser Einvernahme die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Gambia übersetzt. Er gab an, dass die meisten Informationen stimmen würden. Er wolle keine Frist um sich schriftlich zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde belehrt, dass er im Rahmen des Parteienverkehrs die Möglichkeit habe, Akteneinsicht zu nehmen.
2. Mit Bescheid vom 12.03.2009, Zl. 08 05.145-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden könne. Sein Vorbringen zur Bedrohungssituation in Gambia sei nicht glaubhaft. Die Verwaltungsbehörde traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Aus diesen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage zwar schlecht, aber nicht katastrophal und medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Es gebe eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen aus politischen Gründen seitens staatlicher gambischer Behörden, eine allgemeine Gefährdung aller Rückkehrer folgt daraus jedoch nicht.2. Mit Bescheid vom 12.03.2009, Zl. 08 05.145-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Antragstellers nicht festgestellt werden könne. Sein Vorbringen zur Bedrohungssituation in Gambia sei nicht glaubhaft. Die Verwaltungsbehörde traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Aus diesen ergibt sich, dass die wirtschaftliche Lage zwar schlecht, aber nicht katastrophal und medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Es gebe eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen aus politischen Gründen seitens staatlicher gambischer Behörden, eine allgemeine Gefährdung aller Rückkehrer folgt daraus jedoch nicht.
Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend aus, dass aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom 25.08.2008 und eines Eurodac-Treffers vom 15.07.2006 aus Spanien, wo der Beschwerdeführer sich als XXXX, geb. am XXXX ausgegeben habe, die Volljährigkeit des Antragstellers feststehe. Die Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe wurde mit den vagen und allgemein gehaltenen Angaben des Antragstellers begründet. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Antragstellers seien die unterschiedlichen Identitätsangaben in Spanien und die festgestellten Widersprüche in den Angaben des Antragstellers zum Todeszeitpunkt der Mutter (Seite 15 des bekämpften Bescheides). Der Antragsteller habe weiters nicht plausibel darlegen können, warum er in Traiskirchen angegeben habe, das Land verkauft zu haben und im Widerspruch dazu in Graz erklärt habe, dass ein Teil des Landes an die Regierung und ein anderer Teil an den Onkel und die Schwestern gegangen sein soll. Zwischenzeitlich sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht eruierbar gewesen und ergebe sich daraus ein mangelhaftes Interesse am Verfahrensablauf. Es habe daher keine Bedrohungssituation festgestellt werden können.Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend aus, dass aufgrund des ärztlichen Gutachtens vom 25.08.2008 und eines Eurodac-Treffers vom 15.07.2006 aus Spanien, wo der Beschwerdeführer sich als römisch 40 , geb. am römisch 40 ausgegeben habe, die Volljährigkeit des Antragstellers feststehe. Die Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe wurde mit den vagen und allgemein gehaltenen Angaben des Antragstellers begründet. Ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Antragstellers seien die unterschiedlichen Identitätsangaben in Spanien und die festgestellten Widersprüche in den Angaben des Antragstellers zum Todeszeitpunkt der Mutter (Seite 15 des bekämpften Bescheides). Der Antragsteller habe weiters nicht plausibel darlegen können, warum er in Traiskirchen angegeben habe, das Land verkauft zu haben und im Widerspruch dazu in Graz erklärt habe, dass ein Teil des Landes an die Regierung und ein anderer Teil an den Onkel und die Schwestern gegangen sein soll. Zwischenzeitlich sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht eruierbar gewesen und ergebe sich daraus ein mangelhaftes Interesse am Verfahrensablauf. Es habe daher keine Bedrohungssituation festgestellt werden können.
Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, einem jungen, arbeitsfähigen, gesunden Mann im Falle der Abschiebung in Gambia die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Gambia eine extreme Gefährdungslage für alle Rückkehrer bestehe.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers, einem jungen, arbeitsfähigen, gesunden Mann im Falle der Abschiebung in Gambia die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Gambia eine extreme Gefährdungslage für alle Rückkehrer bestehe.
Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Art. 8 EMRK vorliege.Zu Spruchpunkt römisch drei legte das Bundesasylamt dar, dass mangels Familienangehöriger in Österreich und aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Familien- und Privatleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege.
3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch nicht volljährig sei und daher der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Das Gutachten von Dr. XXXX sei ihm lediglich mündlich zur Kenntnis gebracht worden, eine Kopie habe er nie erhalten. Er wisse daher nicht, ob das Gutachten den Anforderungen eines Gutachtens entspräche. Dies werde bezweifelt, da der Gutachter ausschließlich seine Zähne "begutachtete" und nicht mit ihm gesprochen habe. Man habe seine Körpergröße gemessen, andere Untersuchungen und Befragungen habe es nicht gegeben. Die Vorgangsweise der Begutachtung sei unseriös. Er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, da ihm das Ergebnis des Gutachtens lediglich mündlich zur Kenntnis gebracht worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aufgrund seines Onkels im Heimatland verifizierbar, da dieser seine Angaben bestätigen könne. Nähere Angaben zur Person des Onkels (Kontaktdetails) sind nicht enthalten.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer noch nicht volljährig sei und daher der Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Das Gutachten von Dr. römisch 40 sei ihm lediglich mündlich zur Kenntnis gebracht worden, eine Kopie habe er nie erhalten. Er wisse daher nicht, ob das Gutachten den Anforderungen eines Gutachtens entspräche. Dies werde bezweifelt, da der Gutachter ausschließlich seine Zähne "begutachtete" und nicht mit ihm gesprochen habe. Man habe seine Körpergröße gemessen, andere Untersuchungen und Befragungen habe es nicht gegeben. Die Vorgangsweise der Begutachtung sei unseriös. Er habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, da ihm das Ergebnis des Gutachtens lediglich mündlich zur Kenntnis gebracht worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei aufgrund seines Onkels im Heimatland verifizierbar, da dieser seine Angaben bestätigen könne. Nähere Angaben zur Person des Onkels (Kontaktdetails) sind nicht enthalten.
4. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetzt verurteilt.4. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetzt verurteilt.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF, BGBl I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt III der Entscheidung des Bundesasylamtes, datiert vor dem 01.04.2009) gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt römisch drei der Entscheidung des Bundesasylamtes, datiert vor dem 01.04.2009) gilt.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat hinsichtlich aller Spruchpunkte in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt zwei Einvernahmen durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters als (vermeintlichen) gesetzlichem Vertreter durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der von den spanischen Behörden im Wege eines Informationsersuchens erhaltenen Informationen, wonach er in Spanien unter der Identität XXXX, geboren am XXXX in Gambia aufgetreten sei, einer Untersuchung zur Altersfeststellung unterzogen. In der Zusammenschau des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens (wonach der Beschwerdeführer 23-25 Jahre alt, jedenfalls aber älter als 18 Jahre sei) und der Identitätsangaben in Spanien (XXXX), ist das Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereits volljährig ist. Bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers am XXXX geboren zu sein, wäre dieser zur Zeit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Spanien (am 15.07.2006) erst 15 Jahre alt gewesen. Es ist nicht plausibel, dass ein 15 Jähriger angeben sollte, tatsächlich 28 Jahre alt zu sein; dies bei Berücksichtigung des Umstandes, dass auch ein Fremder, der in einem EU-Mitgliedstaat keinen Asylantrag stellte, grundsätzlich bei Behördenkontakt im Land des illegalen Aufenthaltes erwarten wird, als Minderjähriger Vorteile zu haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation in Spanien (man habe ihm bei der Fingerabdruckabnahme nichts gefragt; ein Freund habe vielleicht diese Angaben gemacht, da er krank gewesen sei) sind nicht plausibel. Für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Dauer seines Aufenthaltes in Spanien vor der Verwaltungsbehörde äußerst unterschiedlich schilderte. In der Erstbefragung gab er auf Vorhalt des Eurodac-Treffers vom 15.07.2006 an, bis 18.02.2007 in Spanien gewesen zu sein, somit jedenfalls 7 Monate. Anlässlich der Einvernahme vom 17.09.2008 erklärte er, nicht einmal 6 Monate in Spanien gewesen zu sein und im März 2009 erklärte er in Graz, sich nur einen Monat in Spanien aufgehalten zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich beider Einvernahmen durch das Bundesasylamt das Sachverständigengutachten mündlich zur Kenntnis gebracht.Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt zwei Einvernahmen durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde aufgrund der Altersangaben des Beschwerdeführers in Anwesenheit eines Rechtsberaters als (vermeintlichen) gesetzlichem Vertreter durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der von den spanischen Behörden im Wege eines Informationsersuchens erhaltenen Informationen, wonach er in Spanien unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 in Gambia aufgetreten sei, einer Untersuchung zur Altersfeststellung unterzogen. In der Zusammenschau des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens (wonach der Beschwerdeführer 23-25 Jahre alt, jedenfalls aber älter als 18 Jahre sei) und der Identitätsangaben in Spanien (römisch 40 ), ist das Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereits volljährig ist. Bei Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers am römisch 40 geboren zu sein, wäre dieser zur Zeit seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Spanien (am 15.07.2006) erst 15 Jahre alt gewesen. Es ist nicht plausibel, dass ein 15 Jähriger angeben sollte, tatsächlich 28 Jahre alt zu sein; dies bei Berücksichtigung des Umstandes, dass auch ein Fremder, der in einem EU-Mitgliedstaat keinen Asylantrag stellte, grundsätzlich bei Behördenkontakt im Land des illegalen Aufenthaltes erwarten wird, als Minderjähriger Vorteile zu haben. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Situation in Spanien (man habe ihm bei der Fingerabdruckabnahme nichts gefragt; ein Freund habe vielleicht diese Angaben gemacht, da er krank gewesen sei) sind nicht plausibel. Für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Dauer seines Aufenthaltes in Spanien vor der Verwaltungsbehörde äußerst unterschiedlich schilderte. In der Erstbefragung gab er auf Vorhalt des Eurodac-Treffers vom 15.07.2006 an, bis 18.02.2007 in Spanien gewesen zu sein, somit jedenfalls 7 Monate. Anlässlich der Einvernahme vom 17.09.2008 erklärte er, nicht einmal 6 Monate in Spanien gewesen zu sein und im März 2009 erklärte er in Graz, sich nur einen Monat in Spanien aufgehalten zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich beider Einvernahmen durch das Bundesasylamt das Sachverständigengutachten mündlich zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer erklärte auf diesen Vorhalt lediglich, sein Alter zu kennen bzw. 17 Jahre alt zu sein. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, jederzeit - so auch in der Beschwerdefrist -Akteneinsicht zu nehmen und eine Kopie dieses Gutachtens zu erhalten. Es kann daher der Beschwerdeausführung nicht gefolgt werden, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine Kopie zu erhalten. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sind nicht glaubwürdig. So führt er aus, dass der Gutachter nur seine Zähne begutachtet und seine Körpergröße vermessen habe, er habe jedoch nicht mit ihm gesprochen. Dem Gutachten ist dagegen zu entnehmen, dass anlässlich der Untersuchung eine Dolmetscherin anwesend war, die dem Beschwerdeführer den Untersuchungsvorgang erklärte und die Befragung übersetzte. Der Beschwerdeführer ist somit dem Gutachten nicht schlüssig entgegen getreten und ist der Asylgerichtshof in einer Gesamtschau des Akteninhaltes, insbesondere unter Berücksichtung der Altersangaben des Beschwerdeführers vor den spanischen Behörden zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits im Zeitpunkt des Verfahrens vor dem Bundesasylamt jedenfalls volljährig war. Trotz der in ständiger Rechtsprechung des Asylgerichtshofes konstatierten Mängel einiger (früheren) Gutachten des (verfahrensgegenständlichen) Gutachters, ist verfahrensgegenständlich zu betonen, dass der Gutachter eine eindeutige Aussage hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerdeführers getroffen hat (und auch die Altersschätzung nicht sehr weit vom in Spanien angegebenen Alter des Beschwerdeführers abweicht), welche ein Indiz für die Volljährigkeit darstellt (wenn sie auch nicht für sich genommen ein ausreichender Beweis ist). Gemeinsam mit den Informationen aus Spanien (deren Gültigkeit entsprechend der obigen Würdigung des Asylgerichtshofes zu bejahen ist) liegt aber eine hinsichtlich der Volljährigkeit in diesem Fall ausreichende Erkenntnislage vor. Somit weist das Verfahren vor dem Bundesasylamt keine Verfahrensfehler auf und wurde der Bescheid rechtswirksam an den volljährigen Beschwerdeführer zugestellt.
Auch hat das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Sicht der Lage in Gambia und zur Rückkehrsituation gewährt. Der so festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass an der Richtigkeit der nunmehr zu den entscheidungswesentlichen Bereichen getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.
Der Asylgerichtshof teilt die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes und zur Situation in Gambia im angefochtenen Bescheid.
Hiezu ist wie folgt auszuführen:
2.1. Die Beschwerde hält der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, nichts Substantiiertes entgegen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich in der Behauptung, dass der Onkel seine Angaben bestätigen könne. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde den Namen - selbst wenn dessen Identität feststellbar wäre - und die konkrete Adresse seines Onkels nannte. Darüber hinaus wäre selbst bei einer Befragung des Onkels nicht auszuschließen, dass dieser entsprechende Gefälligkeitsaussagen für den volljährigen Beschwerdeführer trifft. Des Weiteren wird in der Beschwerde ausgeführt, dass man nicht die allgemeine Lebenserfahrung europäischer Menschen mit denen von Menschen eines anderen Kontinents vergleichen könne. Diese Ausführungen vermögen nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch nicht zu erklären, warum der (volljährige) Beschwerdeführer nicht gleichbleibend schilderte, wem nun das Land seines Vaters gehöre bzw. was mit diesem umstrittenen Land passiert sei. Im Übrigen sind die Angaben des Beschwerdeführers wie vom Bundesasylamt ausgeführt tatsächlich vage und nicht plausibel nachvollziehbar. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz behauptete, dass sowohl seine Mutter als auch er von den Verfolgern körperlich misshandelt worden seien. Dass der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht bereits in der Einvernahme zuvor schilderte spricht dafür, dass er versuchte sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens auszubauen und dramatisieren. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes stellt sich somit insgesamt als schlüssig dar.
2.2. In der Beschwerde werden den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, somit sowohl hinsichtlich der Einschätzung der aktuellen Situation in Gambia als im Allgemeinen nicht zu asylrelevanten Verfolgung führend (trotz Fällen politischer Verfolgung), als auch der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (aus den eben dargelegten Erwägungen) keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzt bzw. wird kein substantiiertes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte. Angesichts der schon aus dem Akteninhalt eindeutigen Beweiswürdigung hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers war auch keine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers mehr vorzunehmen. Es besteht aus diesem Grund auch keine Notwendigkeit weitere Ermittlungsschritte (z.B. Einholung von Gutachten) zu setzen.
3. Aus den hinreichend aktuellen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen eine allgemeine Sippenhaftung ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen gibt, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuellere Berichterstattung im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat (insb. US State Department, Human Rights Report Gambia 2008 aus März 2009, Gutachten Frau Scherb, April 2009). Diese aktuellen Berichte bieten also kein anderes Bild als jene Quellen, die dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgehalten wurden und denen er nicht substantiiert entgegengetreten ist - dies alles unter der oben herausgearbeiteten Prämisse der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, sodass letztlich nur die aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes bereits beantworteten Fragen des (Nicht-) Vorliegens einer allgemeinen Gefährdung aller Rückkehrer, des (Nicht-) Vorliegens einer allgemeinen Bürgerkriegssituation und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Rückkehr eines volljährigen, gesunden Mannes relevant blieben. Bei glaubhaften Vorbringen politischer oder sonstiger Vorfolgung hätte die Verwaltungsbehörde andere zusätzliche Quellen mit dem Beschwerdeführer zu erörtern gehabt.
In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB Krankheit, keine Schulbildung), dessen Familienangehörige in Gambia leben (Onkel, Schwestern) war das Bundesasylamt aber auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.
4. Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit Juni 2008 in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen.
5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, soziale Verhältnisse, VolljährigkeitZuletzt aktualisiert am
19.08.2009