Norm
AVG §71 Abs1Spruch
A13 229.570-1/2008/11E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2002, Zl. 02 01.793-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2002, Zl. 02 01.793-BAW WE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX wird gemäß § 71 Abs. 1 Z1 AVG BGBl. Nr. 51/1991, idgF abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Z1 AVG Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z.1 AVG 1991, BGBL Nr. 51/1991 abgewiesen.römisch eins.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, BGBL Nr. 51 aus 1991, abgewiesen.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch ersichtlichen Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste spätestens am 18.01.2002 illegal, über einen ihm weitgehend unbekannten Reiseweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch ersichtlichen Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste spätestens am 18.01.2002 illegal, über einen ihm weitgehend unbekannten Reiseweg in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.
Er wurde am 18.01.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der englischen Sprache niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer wurde auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem Flüchtlingsberater hingewiesen und das Merkblatt ausgefolgt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2002, Aktenzahl 02 01.793-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBL I 1997/76 abgewiesen und weiters festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG leg. zit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2002, Aktenzahl 02 01.793-BAW, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBL römisch eins 1997/76 abgewiesen und weiters festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, AsylG leg. zit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.01.2002 in die Bundesbetreuung eingewiesen und am 22.01.2002 aus der Bundesbetreuung entlassen. Er war von 22.01.2002 bis 05.04.2002 im XXXX(der Caritas) in 1090 Wien, Währinger Gürtel 96, sowie von 05.04.2002 bis 30.04.2002 im XXXXin 1080 Wien, Blindengasse 44 untergebracht. Hierauf war der Beschwerdeführer bis 18.03.2003 beim Verein Ute Bock in 1100 Wien, Troststraße 43/45 gemeldet.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen Wienwegen § 27 Abs. 1 und 2/Z2 SMG und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer war von 25.06.2002 bis 06.03.2003 in Haft.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 vom Landesgericht für Strafsachen Wienwegen Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, Z, 2 SMG und Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer war von 25.06.2002 bis 06.03.2003 in Haft.
Oben genannter Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter der Anschrift 1100 Wien, Troststraße 43/45 nach zwei vorangegangenen Zustellversuchen vom 23.05.2002 und 24.05.2002, am 25.05.2002 durch Hinterlegung zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde an der Abgabestelle hinterlassen. Der Beschwerdeführer hielt sich im Zustellungszeitraum wochentags öfters im Raum St. Pölten auf, um dort eine Unterkunft für sich zu finden.
Der Bescheid wurde vom Postamt als nicht behoben an das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, retourniert und langte dort am 12.06.2002 wiederum ein.
Am 12.06.2002 wurde der Asylbescheid vom Bundesasylamt persönlich an den Beschwerdeführer ausgefolgt, welcher im Bundesasylamt erschienen ist, da er ein Schriftstück bei der Post nicht beheben habe können. Es wurde dem Asylwerber in englischer Sprache erklärt, dass der asylverfahrensentscheidende Bescheid des Bundesasylamtes bereits am 25.05.2002 durch Hinterlegung zugestellt worden wäre und die Rechtsmittelfrist mit 10.06.2002 geendet habe, der Bescheid daher seit 11.06.2002 rechtskräftig sei.
Am 14.06.2002 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Wiedereinsetzungsantrag ein und holte unter einem die Berufung nach. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der gelbe Abholschein der Post wahrscheinlich zwischen Werbeprospekten abgelegt worden wäre und bei Durchsicht des Altpapiers am 12.06.2002 erst gefunden worden wäre.
Die Meldedaten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem zentralen Melderegister, welchen der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt vor Bescheiderlassung mit dem Vermerk: "My new address" übermittelte. Die zwei Zustellversuche sind durch die auf dem Rückschein ersichtlichen Vermerke dokumentiert. Die Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides ergibt sich aus dem diesbezüglichen gelben Verständigungszettel, der ebenfalls Bestandteil des erstinstanzlichen Aktes ist. Die Abholung des Bescheides durch den Beschwerdeführer wurde mittels Aktenvermerk festgehalten. Die laufenden Aufenthalte in St. Pölten hat der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag selbst erwähnt und werden diese nicht in Zweifel gezogen. Die Zustellung durch Hinterlegung ist auf dem Rückschein vermerkt.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.06.2002, Zl. 02 01.793-BAW WE den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG ab und führte begründend aus, dass im Fall des Asylwerbers in keiner Weise von einem unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis ausgegangen werden könne. Obwohl er in Erwartung eines wichtigen Schreibens gewesen sei, hätte er offenkundig seine Post nicht ordnungsgemäß durchgesehen und berge dies offenkundigerweise massive Risken hinsichtlich der Nichtbeachtung wichtiger Rechtsmittelfristen in sich, sodass eine solche Praxis nur als grob fahrlässig angesehen werden könne. Es wäre seine Aufgabe im Zuge einer ordentlichen Postverwaltung, gerade in Erwartung eines wichtigen Schriftstückes einer Behörde, die ihm zugekommene Post durchzusehen.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.06.2002, Zl. 02 01.793-BAW WE den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 1 AVG ab und führte begründend aus, dass im Fall des Asylwerbers in keiner Weise von einem unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis ausgegangen werden könne. Obwohl er in Erwartung eines wichtigen Schreibens gewesen sei, hätte er offenkundig seine Post nicht ordnungsgemäß durchgesehen und berge dies offenkundigerweise massive Risken hinsichtlich der Nichtbeachtung wichtiger Rechtsmittelfristen in sich, sodass eine solche Praxis nur als grob fahrlässig angesehen werden könne. Es wäre seine Aufgabe im Zuge einer ordentlichen Postverwaltung, gerade in Erwartung eines wichtigen Schriftstückes einer Behörde, die ihm zugekommene Post durchzusehen.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 26.06.2002 (eingelangt am 27.06.2002) führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es der Behörde obliege zu erkunden, was dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer nichts von der Hinterlegung eines amtlichen Dokumentes erfahren habe. Die Tatsache, dass der Abholschein des Beschwerdeführers im Altpapier endete, wäre ein unvorhersehbares Ereignis und für den Beschwerdeführer unabwendbar, da nicht er selbst diesen Fehler zu verantworten habe. Er habe in einer sozialen Wohngemeinschaft gelebt, die Post werde von mehreren Personen manipuliert. Das Versehen wäre nur darin zu begründen, dass es ihm kaum zuzumuten gewesen wäre, täglich das Altpapier zu durchforsten, um sicherzustellen, dass kein ihn betreffendes Dokument darunter wäre. Er müsse sich darauf verlassen können, dass er von seinen Mitkollegen persönlich oder telefonisch, per SMS oder anders von diesem Schreiben verständigt werde. Grobe Fahrlässigkeit könne sich somit nur auf unachtsame Mitbewohner beziehen.
II.2 Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigungrömisch zwei.2 Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.2.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.2.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG:römisch zwei.3. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG:
II.3.I. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.römisch zwei.3.I. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.
II.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).römisch zwei.3.2. Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u.a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).
Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der First gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).
II.3.3. Gemäß Abs. 2 leg. cit.muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).römisch zwei.3.3. Gemäß Absatz 2, leg. cit.muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).
II.3.4. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.römisch zwei.3.4. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
II.3.5. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.römisch zwei.3.5. Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Im gegenständlichen Fall ist das "Ereignis", welches den Beschwerdeführer an der Einhaltung der Berufungsfrist hinderte, in der Unkenntnis von der erfolgten Zustellung durch Hinterlegung zu erblicken.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer sozialen Wohngemeinschaft lebt, enthebt ihn nicht von der Verpflichtung, bei der Entgegennahme und Durchsicht seiner Post entsprechende Sorgfalt walten zu lassen. Dies umso mehr, als es sich beim Asylverfahren im vorliegenden Fall um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt und der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass über seinen Asylantrag ohne unnötigen Aufschub entschieden wird. Eine Vertrautheit mit der österreichischen Rechtslage ist hierfür nicht Voraussetzung und hat das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden wäre, sich an einen bei der Erstbehörde tätigen Flüchtlingsberater zu wenden, worüber er auch aufgeklärt wurde. Im Verfahren vor der Erstbehörde berief sich der Beschwerdeführer auch lediglich darauf, dass die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes ("gelber Abholschein") wahrscheinlich zwischen Werbeprospekten abgelegt worden sei.
Wenn der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde vorbringt, dass ihn keine Schuld treffe, da nicht er, sondern andere in der sozialen Wohngemeinschaft lebende Personen ihm den Abholschein nicht zur Kenntnis gebracht hätten und er nicht derjenige gewesen wäre, der am 24.05.2002 (dem Tag der Hinterlegung des gelben Abholscheines) die Post manipulierte, ist auszuführen, dass der Wiedereinsetzungsantrag kein detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen dazu enthält, was der Beschwerdeführer unternahm, um sicherzustellen, dass er von ihn betreffenden Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen rechtzeitig Kenntnis erlangen hätte können. Insbesondere fehlen nähere Angaben dazu, welche Vorkehrungen der Beschwerdeführer für den Fall der Entleerung der Hausbriefanlage durch die von ihm erwähnten Mitbewohner traf, damit ihm durch das Dazwischentreten einer dritten Person tunlichst kein für ihn bestimmtes Schriftstück entging.
Nachdem der Beschwerdeführer schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, er hätte sich öfter in St. Pölten aufgehalten, hätte er sich nicht allein darauf verlassen dürfen, dass er von einem ihn betreffenden Poststück von seinen Kollegen persönlich oder telefonisch, per SMS oder anders verständigt werde, wie er dies in seiner Beschwerdeschrift angibt.
Es ist umso mehr von grober Fahrlässigkeit auszugehen, als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde doch auch selbst angibt, dass nicht zu erwarten wäre, dass jemand, der nicht Deutsch kann, evtl. überhaupt nicht lesen oder schreiben könne, verstehe, was er mit diesem Dokument (gemeint: gelber Abholschein) in Händen halte.
Es kann aus der Beschwerde auch nicht schlüssig nachvollzogen werden, wie ihn Mitbewohner persönlich oder telefonisch verständigen hätten sollen, wenn sich die Asylwerber in der sozialen Wohngemeinschaft untereinander nur mit Kurznamen und Spitznamen benennen würden, also durchaus denkbar ist, dass zwar jemand den Zettel gesehen hat, jedoch diesen nicht hat zuordnen können, wie der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde in der Einleitung ausführt.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt betreffend die bei seiner Wohnadresse einlangende Post angewendet hat, wenn er die diesbezügliche Post zur Gänze und ohne jede Kontrolle nach seinem Vorbringen bei seiner Abwesenheit seinen Mitbewohnern überlassen hat.
Im Hinblick auf das Fehlen derartiger Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer, der im erstinstanzlichen Verfahren einräumt, die Hinterlegungsanzeige wäre wohl mit Werbematerial vermischt worden, in der Beschwerde einräumt, die Hinterlegungsanzeige könne von seinen Mitbewohnern als unbedeutend abgelegt bzw. ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden sein, nicht gelungen dazutun, dass ihn an der Versäumung der Berufungsfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden treffe (vgl. VwGH 98/19/0198, 2005/06/0308).Im Hinblick auf das Fehlen derartiger Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer, der im erstinstanzlichen Verfahren einräumt, die Hinterlegungsanzeige wäre wohl mit Werbematerial vermischt worden, in der Beschwerde einräumt, die Hinterlegungsanzeige könne von seinen Mitbewohnern als unbedeutend abgelegt bzw. ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden sein, nicht gelungen dazutun, dass ihn an der Versäumung der Berufungsfrist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden treffe vergleiche VwGH 98/19/0198, 2005/06/0308).
Der Beschwerdeführer vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG glaubhaft vorzubringen.Der Beschwerdeführer vermochte somit während des gesamten Wiedereinsetzungsverfahrens keine unvorhergesehenen beziehungsweise unabwendbaren Ereignisse im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG glaubhaft vorzubringen.
Die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erweist sich somit als im Einklang mit der Gesetzeslage stehend.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
22.07.2009