Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S13 405.860-1/2009/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S13 405.857-1/2009/3E
S13 405.856-1/2009/3E
S13 405.858-1/2009/3E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2009, FZ 09 01.620 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2009, FZ 09 01.620 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm. § 34 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 08.02.2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 21.03.2009, FZ 09 01.620 - EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.10.2008 in Polen um internationalen Schutz angesucht hatte und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 21.03.2009, FZ 09 01.620 - EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.10.2008 in Polen um internationalen Schutz angesucht hatte und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei (in der Folge: angefochtener Bescheid).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.04.2009 durch seinen Bevollmächtigten Beschwerde beim Bundesasylamt. Die Beschwerde langte am 16.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Beschluss vom 22.04.2009 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen eine Zurückweisung ihres Antrags wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ. 405.859-1/2009 vom heutigen Tage, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen eine Zurückweisung ihres Antrags wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ. 405.859-1/2009 vom heutigen Tage, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anwendbares Recht
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (BGBL. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert BGBl. Nr. 29/2009, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.02.2009 gestellt, weshalb § 5 AsylG zur Anwendung gelangt.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 2009,, im Folgenden: AsylG) in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.02.2009 gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Ehegatte eines Asylwerbers ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Ehegatte eines Asylwerbers ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
§ 36 Abs. 3 AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird, diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß § 2 Z 22 AsylG betreffenden Entscheidungen gilt; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Paragraph 36, Absatz 3, AsylG besagt, dass wenn gegen eine zurückweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Berufung erhoben wird, diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG betreffenden Entscheidungen gilt; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Berufungen gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Berufung im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
2. Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den Ehemann derXXXX, deren Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ. S13 405.589-1/2009 vom heutigen Tage, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und deren bekämpfter Bescheid behoben wurde.Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den Ehemann derXXXX, deren Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ. S13 405.589-1/2009 vom heutigen Tage, gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und deren bekämpfter Bescheid behoben wurde.
Da der Ehemann als Familienangehöriger derXXXX gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG zu qualifizieren ist, liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG in Bezug auf XXXXvor und der angefochtene Bescheid wird gemäß § 41 Abs. 3 iVm. § 34 AsylG behoben, da der Asylgerichtshof der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgegeben hat.Da der Ehemann als Familienangehöriger derXXXX gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG zu qualifizieren ist, liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG in Bezug auf XXXXvor und der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG behoben, da der Asylgerichtshof der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers stattgegeben hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) gilt nämlich in dem Fall, dass der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) gilt nämlich in dem Fall, dass der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen vergleiche VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
17.08.2009