Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C2 400327-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Geiger Anja über die Beschwerde des
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.römisch eins.
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 07.02.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.02.2008 gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Wir waren seit meiner Geburt im Iran. Als ich 13 Jahre alt war sind wir nach Afghanistan zurück. Dort waren wir ca. 2 Jahre lang. Eines Tages war ich mit dem Motorrad unterwegs. Ich hatte einen Unfall. Ich habe einen ca. 25 Jahre alten Burschen angefahren. Er war sehr stark verletzt. So versuchte ich ihn zum Krankenhaus zu bringen. Das tat ich auch. Ich und meine Familie hatten Angst Probleme mit der Polizei zu bekommen. Außerdem hatte ich Angst vor den hohen Kosten für den Unfall. Also bin ich wieder in den Iran zurück und dann geflüchtet". Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 7 ff.
In einer am 15.2.2008 durchgeführten, standardisierten Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an: "Ich bin mit dem Motorrad gefahren, ich habe jemanden verletzt. Dieser ist ins Spital gekommen, die Spitalkosten waren sehr hoch. Wir haben diese Kosten nicht übernommen, weil sie zu hoch waren für uns. Ich bin in den Iran zu unserer früheren Adresse, wo wir 2004 gewohnt haben, geflüchtet. Meine Eltern sind mir dann nachgefolgt. Vom Iran bin ich deshalb geflüchtet, weil die Angehörigen vom Verletzten mich im Iran ausgekundschaftet haben und mir ausrichten haben lassen, dass wenn sie mich erwischen Rache nehmen werden. Ich habe keinen Führerschein zum Lenken von Motorrädern." Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die entsprechende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 27 ff.
In einer weiteren, ebenfalls am 15.2.2008 durchgeführten Einvernahme gab der Beschwerdeführer, ein schiitischer Harzara, im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass er als Motorradfahrer einen anderen Mann verletzt hätte. Die Spitalskosten wären sehr hoch gewesen, weshalb er sie nicht übernommen hätte. Daraufhin hätte der Beschwerdeführer Afghanistan Richtung Iran verlassen, wo ihm die Familienangehörigen des Verletzten "ausgekundschaftet" und mit Rache bedroht hätten. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die entsprechende Niederschrift, S. 39 ff.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde vom gesetzlichen Vertreter, der Stadt Graz, ein Vertreter bestellt (Verwaltungsakt, S. 69).
Am 15.5.2008 wurde der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme im Beisein eines Vertreters des gesetzlichen Vertreters unterzogen, in der er eine Verfolgung von staatlicher Seite ausschloss (S. 85), angab, nicht am Krieg in Afghanistan beteiligt gewesen zu sein (S. 89) und seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe wiederholte. Beweismittel könne der Beschwerdeführer hiezu keine vorlegen. Weiters wurde der Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich befragt, als auch wurde dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Situation in Afghanistan vorgehalten. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die entsprechende Niederschrift, S. 81 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der unter i. bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 23.06.2008, erlassen am 24.06.2008, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der beschwerdeführenden Partei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.6.2009 erteilt. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zu Afghanistan wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht ausgesetzt sein würde. Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet: "Hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit des Antragstellers wird seinen Angaben deswegen Glauben geschenkt, weil er über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfügt.
Die Identität des Antragstellers steht in Ermangelung von Identitätspapieren nicht fest.
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.
Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Der Antragsteller wurde eingangs der Einvernahme zu seinen Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb er sein Heimatland verlassen hätte und weshalb er in Österreich einen Asylantrag stellte.
Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.
Im konkreten Fall vermochte der Antragsteller jedoch diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die vom Antragsteller vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
So behauptete der ASt. eine Verfolgung aufgrund eines verursachten Verkehrsunfalls. Aus Angst vor den Verwandten der verletzten Person hätte der Ast. die Flucht ergriffen. Der Ast. hätte keinen Führerschein besessen und wäre mit dem Motorrad eines Freundes gefahren. Einen Passanten hätte er bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt.
Der Ast. hätte kein Geld für die Krankenhauskosten gehabt und hätte sich aus Furcht vor der Verwandtschaft des Verletzten zur Flucht entschlossen.
Konkrete detaillierte Aussagen in Bezug auf die Bedrohungssituation/Vorfalles blieb der ASt. jedoch schuldig. So ergaben sich auf die Fragen bezüglich des Namen des Freundes, welchem das Motorrad gehört hätte oder dessen Adresse Antworten wie:
"Mohsen", das weiß ich nicht", oder das Kennzeichen des Motorrades betreffend: "Das weiß ich nicht".
Auch über die Personen, die angeblich nach ihm gesucht hätten machte der Ast. Angaben wie:
Das weiß ich nicht", Freunde sagten mir dass nach mir gesucht wurde".
Der Antragsteller hielt sich, vor seiner Asylantragstellung in Österreich, jahrelang im Iran auf. Eine Asylantragstellung erfolgte erstmals erst in Österreich und erst Monate später, nachdem der Ast. seine Heimat verlassen hatte bzw. sich der angebliche Vorfall ereignet hatte. Aufgrund dieses langen Zeitraums ist ebenfalls kein zeitlicher Zusammenhang einer befürchteten Verfolgung mit der erst späten Ausreise des Ast. erkennbar.
Beweismittel, wie etwa Zeitungsartikel über einen angeblichen Verkehrsunfall oder Identitätspapiere wurden keine vorgelegt.
Eine konkrete Verfolgungsgefahr ist daher nicht glaubhaft.
Doch selbst eine mögliche Furcht vor Verwandten eines Unfallopfers wegen eines verursachten Verkehrsunfalls, ohne staatlichem oder quasi staatlichem Verfolgungshintergrund könnte unabhängig vom Wahrheitsgehalt des Vorbringens im vorliegenden Fall nicht zu einer Asylgewährung führen.
Demnach erscheint das Vorbringen des ASt. als nicht plausibel, wobei auch der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausgesprochen hat, dass es der Verwaltungsbehörde nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (z.B. VwGH 29.06.2000, Zl. 2000/01/0093) - wie das beispielsweise auch das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge oder die Schweizer Asylrekurskommission regelmäßig vornimmt.
Es ist offenkundig, dass die bisher erwähnten Punkte nicht einen hundertprozentigen "Beweis" der Unglaubwürdigkeit bilden (welcher bei derartigen Wahrscheinlichkeitserwägungen freilich ohnehin nicht zu erbringen ist); wobei allerdings der Verfahrensgrundsatz in Erinnerung zu rufen ist, dass es dem Antragssteller/der Antragsstellerin obliegt, das Vorbringen glaubhaft zu machen und nicht der Behörde die Beweislast auferlegt ist. Im gegenständlichen Fall stand unter Berücksichtigung des eben Gesagten die weitere Möglichkeit offen, selbst Beweismittel zur Verfolgungsbehauptung vorzulegen
Zu bemerken bleibt in diesem Zusammenhang noch, dass es für die erkennende Behörde bei dieser Verfahrenslage eines unzureichenden Sachvortrages nicht Aufgabe sein kann, einen "Gegenbeweis" zu führen, bevor die Sache als entscheidungsreif angesehen werden könnte. Dies würde die Beweislast im Asylverfahren völlig ins Gegenteil verkehren, was auch unter der notwendigen Berücksichtigung der faktischen Schwierigkeiten, denen sich ein Asylwerber ohne Behördenerfahrung bei der Glaubhaftmachung seines Vorbringens im Einzelfall gegenübersehen kann, sich als rechtswidrige Umkehr des Gesetzeswortlautes darstellte.
In gesamtheitlicher Betrachtungsweise des Vorbringens gelangt die Behörde zum Schluss, dass der ASt. seinen Fluchtgrund zwar asylbezogen geschildert hat, die von ihm geschilderten Ereignisse mangels Konkretisierung, mangels Nachvollziehbarkeit und mangels Plausibilität nicht wirklich erlebt haben dürfte, weshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen war, und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat.
Beweismittel die die Angaben des Antragstellers inhaltlich stützen könnten, liegen im Verfahren wie oben erwähnt, nicht vor." Weiters wurde vom Bundesasylamt für den Fall der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgeführt: "Selbst wenn, rein fiktiv gesehen, tatsächlich Verwandte des Unfallopfers / Privatpersonen möglicherweise Drohungen gegen den ASt. richten könnten oder gerichtet hätten, könnte dieser Umstand keine Asylgewährung bewirken.
Dieser befürchtete Übergriff wäre vielmehr einem kriminellen Täter zuzuordnen und daher nicht fähig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen gegeben sein oder der betreffende Staat muss nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten (vgl. Erk. d. VwGH vom 23.03.1994, Zl. 93/01/1197).Dieser befürchtete Übergriff wäre vielmehr einem kriminellen Täter zuzuordnen und daher nicht fähig die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen gegeben sein oder der betreffende Staat muss nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintanzuhalten vergleiche Erk. d. VwGH vom 23.03.1994, Zl. 93/01/1197).
Der ASt. hatte keine behördlichen und polizeilichen Schutzeinrichtungen in seiner Heimat in Anspruch genommen. Demnach nicht einmal von der Möglichkeit einer solchen Gebrauch gemacht.
Zu konkreten Maßnahmen seitens der Familienangehörigen des Opfers ist es laut den Ausführungen des Ast. bis zur Ausreise nicht gekommen. Alle Hinweise auf eine solche waren von "Hörensagen"." Zum genauen Wortlaut der Begründung des Bescheides siehe jenen im Verwaltungsakt, S. 111 ff.
Mit am 30.06.2008 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
Dies wurde wie folgt begründet: "Bestritten wird Spruch I des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger Beurteilung. Auch im Asylverfahren gelten die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und Wahrung des Parteiengehörs. Hinzu kommt, dass nach der Judikatur des VwGH die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten haben. Diesen Anforderungen hat die Behörde I. Instanz nicht genügt. Aus diesem Grund ist das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Der BW fürchtet, dass sich die Verwandten des Verletzten im Falle seiner hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan an ihm für den Unfall rächen und ihn verletzen oder töten werden. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, als sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegen sein, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Entgegen der Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde erfüllt der BW die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. Die Behörde hätte ihm bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts gem. § 3 AsylG den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen." Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 167 ff. ).Dies wurde wie folgt begründet: "Bestritten wird Spruch römisch eins des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger Beurteilung. Auch im Asylverfahren gelten die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und Wahrung des Parteiengehörs. Hinzu kommt, dass nach der Judikatur des VwGH die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten haben. Diesen Anforderungen hat die Behörde römisch eins. Instanz nicht genügt. Aus diesem Grund ist das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Der BW fürchtet, dass sich die Verwandten des Verletzten im Falle seiner hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan an ihm für den Unfall rächen und ihn verletzen oder töten werden. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, als sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegen sein, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Entgegen der Ansicht der Bescheid erlassenden Behörde erfüllt der BW die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. Die Behörde hätte ihm bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts gem. Paragraph 3, AsylG den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen." Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 167 ff. ).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die in dem im Spruch bezeichneten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
I.2. Feststellungen und Beweiswürdigungrömisch eins.2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die oben erwähnten Beweismittel und auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Amtswissen des Asylgerichtshofs.
Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und afghanischer Staatsangehöriger.
Die beschwerdeführende Partei hat während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht. Weiters ist der beschwerdeführenden Partei in den festgestellten Angaben zu glauben, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht.
Die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund ihrer Angaben, ihrer Sprachkenntnisse und ihrem Wissen über seinen Herkunftsstaat fest.
Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen die beschwerdeführende Partei angehört.
Die beschwerdeführende Partei gehört der Volksgruppe der Hazara (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 41) und der Religionsgemeinschaft der Shiiten (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 41) an.
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 133 ff und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 121 ff) ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird, noch ist eine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Dies ergibt sich in einer Zusammenschau der Angaben der beschwerdeführenden Partei im Asylverfahren und den in das Verfahren eingeführten und unwidersprochen gebliebenen Länderberichten.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Die beschwerdeführende Partei hatte im Rahmen des Asylverfahrens angegeben, dass sie bei einem Verkehrsunfall einen anderen Menschen verletzt hätte und nunmehr Angst hätte, der Rache der Familie ausgesetzt zu sein.
Das Bundesasylamt hat in der oben zitierten Beweiswürdigung nachvollziehbar, in sich logisch und selbst unter Bedachtnahem auf das zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes bestehende jugendliche Alter des Beschwerdeführers dargetan, warum dieser nicht in der Lage war, den Vorfall und die Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Beweiswürdigung ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Aber selbst wenn der vom Beschwerdeführer vorgetragene Fluchtgrund der Wahrheit entsprechen würde, würde es sich um keine asylrelevante Verfolgung handeln, da der Beschwerdeführer einerseits alleine auf Grund einer von ihm zu verantwortenden Tat - und nicht etwa als Familienmitglied - verfolgt werden würde und ihm nicht aus asylrelevanten Gründen der staatliche Schutz versagt werden würde. Viel mehr ist davon auszugehen, dass er in Kabul eine hinreichend funktionierende Staatsmacht vorfinden würde, jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass ihn diese auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung nicht schützen würde. Subsidiären Schutz - der die Folge einer nicht bestehenden Schutzfähigkeit bei einer nicht asylrelevanten Verfolgung wäre - wurde ohnedies gewährt.
Da eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen weder behauptet wurde noch von Amts wegen hervorgekommen ist, wurde weder eine Verfolgung, noch die subjektive, objektiv nachvollziehbare Angst vor einer solchen glaubhaft gemacht.
II.römisch zwei.
II.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.1.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten Bescheides
Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG).Anzuwenden war das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (im Folgenden: "AsylG 2005"), das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (im Folgenden: "AsylGHG"), das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, und das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die Beschwerde wurde binnen der Rechtsmittelfrist von 14 Tagen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende und asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. Eine solche ist auch nicht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich deren ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.2. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.2. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung per se entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamts zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Darüber hinaus war nur die Nichtgewährung von Asyl entscheidungsrelevant, die jedoch mangels Behauptung eines asylrelevanten Fluchtgrundes oder amtswegiger Feststellung des Bestehens eines solchen gar nicht vorliegen kann. Daher war der Sachverhalt hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl jedenfalls unstrittig, die unzutreffenden rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde können daran nichts ändern. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu glauben war und dieser war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt aber auch vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamts zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hatte, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofs hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften des Beschwerdeführers (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Darüber hinaus war nur die Nichtgewährung von Asyl entscheidungsrelevant, die jedoch mangels Behauptung eines asylrelevanten Fluchtgrundes oder amtswegiger Feststellung des Bestehens eines solchen gar nicht vorliegen kann. Daher war der Sachverhalt hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl jedenfalls unstrittig, die unzutreffenden rechtlichen Ausführungen in der Beschwerde können daran nichts ändern. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das auch in der Beschwerde nicht verändert wurde, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher erscheint der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das auch in der Beschwerde nicht verändert wurde, wurde dem Bescheid des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt. Daher erscheint der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
26.06.2009