Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A11 406.322-1/2009/2E
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.5.2009, Zahl: 09 04.651-EAST Flughafen, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , Staatsangehörigkeit ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.5.2009, Zahl: 09 04.651-EAST Flughafen, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und XXX der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und römisch 30 der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
II.römisch zwei.
Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG wird der Antrag des XXXauf internationalen Schutz bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG wird der Antrag des XXXauf internationalen Schutz bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylwerber bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Togo zu sein und ist am 20.4.2009 am Flughafen Wien-Schwechat angereist, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat.römisch eins. Der Asylwerber bringt vor, Staatsangehöriger der Republik Togo zu sein und ist am 20.4.2009 am Flughafen Wien-Schwechat angereist, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat.
Im Rahmen seiner Erstbefragung wurde der Asylwerber vom Stadtpolizeikommando Schwechat am 21.4.2009 niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen zusammengefasst angab, dass er aus XXX in Togo stamme, von Beruf Händler sei, englisch bzw. nur ganz wenig französisch spreche, sein Vater in Togo und seine Mutter in einem unbekannten Land leben würde sowie, dass er einen Halbruder namens "XXX" habe. In Bezug auf seine Fluchtmotive führte er aus, dass in Togo Krieg herrsche, Christen und Moslems gegeneinander kämpfen würden und im Zuge dieser Auseinandersetzungen ein seinem Vater anvertrautes Mädchen namens "XXX" gestorben sei, wobei auch alle seine persönlichen Sachen verbrannt worden seien. Er habe sich bezüglich dieser Geschichte einem "weißen Mann" anvertraut, der ihm daraufhin zur Ausreise verholfen habe (siehe Aktenseite (im Folgenden kurz AS) 1ff des Verwaltungsaktes).Im Rahmen seiner Erstbefragung wurde der Asylwerber vom Stadtpolizeikommando Schwechat am 21.4.2009 niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen zusammengefasst angab, dass er aus römisch 30 in Togo stamme, von Beruf Händler sei, englisch bzw. nur ganz wenig französisch spreche, sein Vater in Togo und seine Mutter in einem unbekannten Land leben würde sowie, dass er einen Halbruder namens "XXX" habe. In Bezug auf seine Fluchtmotive führte er aus, dass in Togo Krieg herrsche, Christen und Moslems gegeneinander kämpfen würden und im Zuge dieser Auseinandersetzungen ein seinem Vater anvertrautes Mädchen namens "XXX" gestorben sei, wobei auch alle seine persönlichen Sachen verbrannt worden seien. Er habe sich bezüglich dieser Geschichte einem "weißen Mann" anvertraut, der ihm daraufhin zur Ausreise verholfen habe (siehe Aktenseite (im Folgenden kurz AS) 1ff des Verwaltungsaktes).
In weiterer Folge wurde der Asylwerber am 28.4.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.05.2009, Zahl: 09 04.651-EAST Flughafen, richtig und vollständig wiedergegeben.
Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Asylwerber im Wesentlichen an, dass er in Ausübung seines Berufes als Händler immer viel unterwegs gewesen (unter anderem auch in Nigeria und Cotonou) und nie in einer bestimmten Stadt gewesen sei. Hinsichtlich seiner familiären Situation führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Farmer in XXX sei und dort auch eine andere Frau habe, wobei er selbst niemals dort gewesen, sein Vater jedoch manchmal zu ihnen gekommen sei. Seine Großeltern habe er nie gesehen, er habe auch keine Onkel bzw. Tanten, jedoch einen Halbruder namens "XXX", den er insgesamt 3 Mal gesehen habe (AS 51ff).Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Asylwerber im Wesentlichen an, dass er in Ausübung seines Berufes als Händler immer viel unterwegs gewesen (unter anderem auch in Nigeria und Cotonou) und nie in einer bestimmten Stadt gewesen sei. Hinsichtlich seiner familiären Situation führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Farmer in römisch 30 sei und dort auch eine andere Frau habe, wobei er selbst niemals dort gewesen, sein Vater jedoch manchmal zu ihnen gekommen sei. Seine Großeltern habe er nie gesehen, er habe auch keine Onkel bzw. Tanten, jedoch einen Halbruder namens "XXX", den er insgesamt 3 Mal gesehen habe (AS 51ff).
Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) teilte mittels Telefax vom 4.5.2009 seine Zustimmung gem. § 33 Abs. 2 AsylG 2005 mit, da das Vorbringen des Asylwerbers in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden konnte (AS 71).Das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) teilte mittels Telefax vom 4.5.2009 seine Zustimmung gem. Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 mit, da das Vorbringen des Asylwerbers in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden konnte (AS 71).
Das Bundesasylamt hat daraufhin mit Bescheid vom 4.5.2009, Zahl: 09 04.651-EAST Flughafen, sowohl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z. 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, als auch dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 6 AsylG abgewiesen und diesem daher den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass den Angaben des Asylwerbers in Bezug auf dessen behaupteten Herkunftsstaat Togo und auch den Ausführungen zu den vom Asylwerber vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.Das Bundesasylamt hat daraufhin mit Bescheid vom 4.5.2009, Zahl: 09 04.651-EAST Flughafen, sowohl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Asylwerber den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, als auch dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 6, AsylG abgewiesen und diesem daher den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass den Angaben des Asylwerbers in Bezug auf dessen behaupteten Herkunftsstaat Togo und auch den Ausführungen zu den vom Asylwerber vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Vorbringen nicht jene gravierenden Widersprüche beinhalten würden, sodass von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" im Sinne des § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG gesprochen werden könne (siehe Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes).Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Vorbringen nicht jene gravierenden Widersprüche beinhalten würden, sodass von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gesprochen werden könne (siehe Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes).
Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 8.5.2009 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem. Abs. 2 leg. cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gem. Absatz 2, leg. cit. sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Ad. I.)Ad. römisch eins.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins
Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gem. § 33 Abs. 1 AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGem. Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gem. § 33 Abs. 2 1. Satz AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.Gem. Paragraph 33, Absatz 2, 1. Satz AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen.
Laut Abs. 4 leg.cit. hat der Asylgerichtshof im Flughafenverfahren binnen 2 Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.Laut Absatz 4, leg.cit. hat der Asylgerichtshof im Flughafenverfahren binnen 2 Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Verstärkt fordert § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG bezüglich des vom Asylwerber vorgebrachten Sachverhalts ein "qualifiziertes Maß an Unglaubwürdigkeit", wobei dieses laut Judikatur des VwGH nur dann angenommen werden kann, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Verlangt wird weiters, dass auf offensichtliche bzw. eindeutig ersichtliche Weise die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Im Ergebnis setzt die geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214).Verstärkt fordert Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG bezüglich des vom Asylwerber vorgebrachten Sachverhalts ein "qualifiziertes Maß an Unglaubwürdigkeit", wobei dieses laut Judikatur des VwGH nur dann angenommen werden kann, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Verlangt wird weiters, dass auf offensichtliche bzw. eindeutig ersichtliche Weise die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Im Ergebnis setzt die geforderte "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen des Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214).
Den aufgezählten Anforderungen zur Glaubwürdigkeit werden die Angaben des Asylwerbers keineswegs gerecht, vielmehr erfüllen sie - wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt - jenes qualifizierte Maß an Unglaubwürdigkeit iSd § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG:Den aufgezählten Anforderungen zur Glaubwürdigkeit werden die Angaben des Asylwerbers keineswegs gerecht, vielmehr erfüllen sie - wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt - jenes qualifizierte Maß an Unglaubwürdigkeit iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG:
So fällt zunächst auf, dass der Asylwerber bezüglich seines familiären Umfeldes widersprüchliche Angaben zu Protokoll gab:
Während er noch in seiner Erstbefragung vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat vom 21.4.2009 angab, dass er in seiner Heimat einen Halbbruder namens "XXX" habe (AS 3), erklärte er hiezu gegensätzlich in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 28.4.2009, dass er einen Halbruder mit dem Namen "XXX" habe (AS 51). Ausgehend davon, dass es sich bei den eigenen Familienverhältnissen, v.a. bei einer so geringen Anzahl an Familienmitgliedern der Kernfamilie, um Tatsachen handelt, die ein durchschnittlich vernunftbegabter Mensch, wiederzugeben im Stande ist, sprechen schon die unterschiedlichen Angaben des Asylwerbers bezüglich des Namens bzw. der Anzahl seiner Halbbrüder gegen die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers. Es erscheint somit in höchstem Maße unwahrscheinlich, dass der Asylwerber schlichtweg den Namen bzw. die Anzahl seiner Geschwister vergessen haben sollte. Auch angesichts des Umstandes, dass der Asylwerber angegeben hat, die Vornamen seiner Eltern seien "XXX" und "XXX" legt den Schluss nahe, dass er versucht, sein familiäres Umfeld bewusst zu verschleiern, da Kinder geradezu zwangsläufig die Vornamen ihrer Eltern im Alltag "mitbekommen" und geistig aufnehmen. Im konkreten Fall hat der Asylwerber angegeben, dass er schon als Kind seiner Mutter am Markt geholfen habe, Handel zu betreiben und dass er seinen Vater bei gelegentlichen Besuchen gesehen habe, sodass er jedenfalls Kontakt zu seinen Eltern gehabt hat und nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen werden kann, dass er deren Vornamen nicht nennen kann.
Weiters fällt auf, dass auch die Angaben des Asylwerbers bezüglich des von ihm genannten Herkunftsstaates Togo äußerst ungenau sind:
So gibt der Asylwerber beispielsweise an, dass er nicht wisse, an welchem Ort in seinem angeblichen Herkunftsstaat er geboren sei (AS 51), was nach der allgemeinen Lebenserfahrung ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint, da jeder Mensch, der Kontakt zu seinen Eltern hat bzw. während des Heranwachsens gehabt hat, zumindest ungefähre Angaben zu Eckdaten seines Lebens wie Geburtstag bzw. Geburtsort zu machen im Stande ist. Weiters fällt auf, dass der Asylwerber der englischen Sprache mächtig ist und nur sehr wenig französisch spricht, wobei die Erklärung des Asylwerbers auf den Vorhalt, dass in Togo die offizielle Amtssprache französisch und nicht englisch sei, "ich bin Händler, ich muss Englisch sprechen"(AS 57), die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens in diesem Punkt nicht zu entkräften vermag. . Zusätzlich war der Asylwerber nicht im Stande, weitere spezifische Fragen zur Republik Togo wie z.B. nach dem Namen des Präsidenten, nach politischen Parteien, zu Angaben zu bestimmten Orten bzw. deren geographischer Lage oder nach dem Unabhängigkeitstag der Republik Togo auf konkrete Art und Weise zu beantworten. Der Umstand, dass der Asylwerber auch Yoruba spricht (AS 51), könnte auf das Herkunftsland Nigeria hindeuten, weshalb im Zusammenhalt mit den nur vagen Angaben zu Togo auch seinem Vorbringen, Staatsangehöriger der Republik Togo zu sein, die Glaubwürdigkeit zu versagen war (AS 55ff).
Unstimmig sind weiters die Angaben des Asylwerbers in Bezug auf seinen vorgenommenen Fluchtweg:
So gibt der Asylwerber in der Erstbefragung am 21.4.2009 an, seinen Herkunftsstaat mit einem Bus verlassen zu haben, wobei er den Zeitpunkt nicht nennen könne (AS 3). Zur Frage nach seiner konkreten Reiseroute bzw. der dabei verwendeten Verkehrsmittel gibt der Asylwerber wörtlich an, "diese Frage nicht beantworten zu wollen" (AS 3). In der Folge konnte er auch nicht angeben, wie die von ihm verwendete Fluglinie geheißen habe bzw. wie lange seine Reise gedauert habe (AS 5), was nach allgemeiner Lebenserfahrung in keinster Weise nachvollziehbar ist, zumal es für den Asylwerber sehr wohl möglich sein müsste, zumindest ungefähre Angaben auf die ihm gestellten Fragen zu erstatten, wobei dies in weiterer Folge ebenfalls als Indiz der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu werten ist. Darüber hinaus ist die eigentliche Geschichte seiner Ausreise, dass ein, ihm bis dato unbekannter, weißer Mann, dessen Namen er nicht kenne, ihn am Strand sitzend und weinend gefunden habe und daraufhin kostenlos die gesamten Reise nach Europa organisiert habe (AS 5ff), in sich nicht schlüssig und nachvollziehbar, wobei auch hier geradezu auf der Hand liegt, dass es sich um eine vom Asylwerber bloß konstruierte Geschichte handelt.
Schließlich erweisen sich auch die vom Asylwerber vorgetragenen Ausreisegründe als äußerst oberflächlich und vage. Der Asylwerber wurde erstinstanzlich aufgefordert konkret und detailliert zu schildern, weshalb er sein Land verlassen habe (AS 55), erstattete jedoch lediglich einige wenige Sätze, die nur eine oberflächliche Rahmenhandlung umreißen, aber keinen nachvollziehbaren, konkreten Handlungsablauf bezüglich einer persönlichen Bedrohung beinhalten. Selbst nach Vorhalt, dass seine Angaben sehr dürftig und nicht glaubhaft erscheinen, konnte er diese nicht konkretisieren (AS 55).
Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation sprechen - dies ist letztlich allein die Behauptung des Asylwerbers, dass seine Geschichte wahr ist - und jener Gründe, die für eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit des vom Asylwerber erstatteten Vorbringens sprechen, überwiegen die für eine frei erfundene Geschichte sprechenden Argumente deutlich, sodass es dem Asylwerber insgesamt betrachtet nicht nur nicht gelungen ist, sein Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation und zum behaupteten Herkunftsland glaubhaft zu machen, sondern vielmehr sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Das Bundesasylamt hat betreffend Spruchpunkt I. (wie auch betreffend Spruchpunkt II.) in der Begründung des Bescheides vom 4.5.2009, Zahl: 09 04.651-EAST Flughafen, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesasylamt hat weiters zutreffend aufgezeigt, dass der Asylwerber derart rudimentäre Kenntnisse über die behauptete Herkunftsregion aufweist, sodass klar auf der Hand liegt, dass dessen Vorbringen bezüglich seiner Herkunft aus Togo, sohin seine Identität und folglich die ins Treffen geführte Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.Das Bundesasylamt hat betreffend Spruchpunkt römisch eins. (wie auch betreffend Spruchpunkt römisch zwei.) in der Begründung des Bescheides vom 4.5.2009, Zahl: 09 04.651-EAST Flughafen, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesasylamt hat weiters zutreffend aufgezeigt, dass der Asylwerber derart rudimentäre Kenntnisse über die behauptete Herkunftsregion aufweist, sodass klar auf der Hand liegt, dass dessen Vorbringen bezüglich seiner Herkunft aus Togo, sohin seine Identität und folglich die ins Treffen geführte Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.
Aufgrund oben im Detail ausgeführter Erwägungen, der Tatsache, dass die Würdigung seines Vorbringens durch das Bundesasylamt sich als schlüssig erweist sowie, dass UNHCR das Vorbringen des Asylwerbers in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR- Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft hat, kann insgesamt betrachtet das Vorbringen des Asylwerbers als völlig haltlos eingestuft werden.
Das vom Asylwerber angeführte Vorbringen entspricht somit offensichtlich nicht den Tatsachen, womit die Abweisung des Asylantrages im Sinne des § 33 Abs. 1 Z. 2 AsylG zulässig ist.Das vom Asylwerber angeführte Vorbringen entspricht somit offensichtlich nicht den Tatsachen, womit die Abweisung des Asylantrages im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zulässig ist.
Ad. II)Ad. römisch zwei)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser
in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird
oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Prüfungsrahmen wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Der Prüfungsrahmen wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Gemäß § 8 Abs. 6 AsylG ist, insofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist. § 10 Abs. 3 gilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist, insofern der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann, der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist. Paragraph 10, Absatz 3, gilt.
Laut § 33 Abs. 5 AsylG ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.Laut Paragraph 33, Absatz 5, AsylG ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
Im vorliegenden Fall konnte der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, womit sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, wobei eine Ausweisung im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs. 5 AsylG nicht auszusprechen war.Im vorliegenden Fall konnte der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, womit sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war, wobei eine Ausweisung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, AsylG nicht auszusprechen war.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Flughafenverfahren, Glaubwürdigkeit, non refoulement, Offensichtlichkeit, qualifizierte UnglaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
21.07.2009