RS AsylGH 2009/5/15 S17 406229-1/2009

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Veröffentlicht am 15.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §20 Abs2
AsylG 2005 §41 Abs4

Rechtssatz

Rechtssatz 2

Nachdem sich diesbezüglich in der Beschwerdeschrift nichts findet und auch nach § 41 Abs 4 ASylG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, war auch die Entscheidung durch eine weibliche Richterin nicht erforderlich, zumal in der einschlägigen Bestimmung des § 20 Abs 2 AsylG nur auf (mündliche) Verhandlungen abgestellt wird.Nachdem sich diesbezüglich in der Beschwerdeschrift nichts findet und auch nach Paragraph 41, Absatz 4, ASylG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, war auch die Entscheidung durch eine weibliche Richterin nicht erforderlich, zumal in der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG nur auf (mündliche) Verhandlungen abgestellt wird.

Schlagworte

Entscheidungspflicht, Verhandlungspflicht (ab 07.10.2008)

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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