Norm
AsylG 2005 §20 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 2
Nachdem sich diesbezüglich in der Beschwerdeschrift nichts findet und auch nach § 41 Abs 4 ASylG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, war auch die Entscheidung durch eine weibliche Richterin nicht erforderlich, zumal in der einschlägigen Bestimmung des § 20 Abs 2 AsylG nur auf (mündliche) Verhandlungen abgestellt wird.Nachdem sich diesbezüglich in der Beschwerdeschrift nichts findet und auch nach Paragraph 41, Absatz 4, ASylG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, war auch die Entscheidung durch eine weibliche Richterin nicht erforderlich, zumal in der einschlägigen Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, AsylG nur auf (mündliche) Verhandlungen abgestellt wird.
Schlagworte
Entscheidungspflicht, Verhandlungspflicht (ab 07.10.2008)Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009