Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
B8 249.594-2/2009/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vom 04.05.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2009, Zahl: 09 02.810-EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vom 04.05.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2009, Zahl: 09 02.810-EWEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der moslemisch albanischen Volksgruppe an und brachte am 06.03.2009 beim Bundesasylamt einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 12.08.2003 beim Bundesasylamt bereits einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 249.594/0-V/13/04, vom 13.10.2006, gem. § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen und gem. § 8 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien zulässig ist.Zuvor hatte der Beschwerdeführer am 12.08.2003 beim Bundesasylamt bereits einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 249.594/0-V/13/04, vom 13.10.2006, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen und gem. Paragraph 8, AsylG 1997 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien zulässig ist.
Im damaligen ersten Asylverfahren war der unabhängige Bundesasylsenat zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass den damaligen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisemotiven jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen war und eine Rückverbringung des Beschwerdeführers diesen insbesondere nicht in seinen gemäß Art. 2 beziehungsweise Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzen würde. Im damaligen Verfahren hatte der Beschwerdeführer als Fluchtgründe im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, er werde durch das mazedonische Militär verfolgt, im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylamt hatte er abweichend und mit einigen Widersprüchen behaftet vorgebracht, er werde von Angehörigen der Untergrundbewegung AKSh aufgrund seiner angeblichen UCK Mitgliedschaft verfolgt. Auch hinsichtlich der Chronologie der Ereignisse, die diesem ersten Asylverfahren vorangegangen waren, hatte der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren grob widersprüchliche Angaben getätigt.Im damaligen ersten Asylverfahren war der unabhängige Bundesasylsenat zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass den damaligen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisemotiven jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen war und eine Rückverbringung des Beschwerdeführers diesen insbesondere nicht in seinen gemäß Artikel 2, beziehungsweise Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten verletzen würde. Im damaligen Verfahren hatte der Beschwerdeführer als Fluchtgründe im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, er werde durch das mazedonische Militär verfolgt, im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylamt hatte er abweichend und mit einigen Widersprüchen behaftet vorgebracht, er werde von Angehörigen der Untergrundbewegung AKSh aufgrund seiner angeblichen UCK Mitgliedschaft verfolgt. Auch hinsichtlich der Chronologie der Ereignisse, die diesem ersten Asylverfahren vorangegangen waren, hatte der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren grob widersprüchliche Angaben getätigt.
Dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.10.2006 erwuchs in Rechtskraft.
Gegen den Beschwerdeführer wurde weiters mit Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 21.06.2006, rechtskräftig seit 07.01.2007 ein Aufenthaltsverbot aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gem. § 86 Abs. 1 FPG (Scheinehe) verhängt.Gegen den Beschwerdeführer wurde weiters mit Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 21.06.2006, rechtskräftig seit 07.01.2007 ein Aufenthaltsverbot aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gem. Paragraph 86, Absatz eins, FPG (Scheinehe) verhängt.
Am 06.03.2009 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr gegenständlichen zweiten Asylantrag und brachte vor, am 05.03.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 09.03.2009 vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau/Erstaufnahmestelle West gab der Beschwerdeführer an, er sei während der Wahl in Mazedonien im Juni 2008 in XXXX (Anm.: vermutlich gemeint "XXXX") Walbeobachter im Wahllokal in der Schule gewesen. Es sei ein Vertreter der BDI Partei gekommen und habe die Stimmzettel manipulieren wollen. Er habe Stimmzettel gestohlen und sei wieder weggefahren. Später habe der Beschwerdeführer gehört, dass dieser Mann, nachdem er weggefahren sei, angehalten und erschossen worden sei. Die Polizei habe "sie" dann gesucht, sei noch am gleichen Tag ins Wahllokal gekommen und habe "sie" geschlagen. Der Vertreter der PDSH-Partei sei er dann festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei selbst Mitglied der PDSH Partei und habe, so wie alle anderen bei der Wahl anwesenden Mitglieder nach der Wahl mit der BDI Partei Probleme bekommen. Diese Partei regiere jetzt. Der Beschwerdeführer sei geschlagen und auch bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer die Rache der Familie des Erschossenen, weil diese glaube, dass "sie" an seinem Tod mitschuldig seien. Er befürchte, von der mazedonischen Polizei geschlagen zu werden.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 09.03.2009 vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau/Erstaufnahmestelle West gab der Beschwerdeführer an, er sei während der Wahl in Mazedonien im Juni 2008 in römisch 40 Anmerkung, vermutlich gemeint "XXXX") Walbeobachter im Wahllokal in der Schule gewesen. Es sei ein Vertreter der BDI Partei gekommen und habe die Stimmzettel manipulieren wollen. Er habe Stimmzettel gestohlen und sei wieder weggefahren. Später habe der Beschwerdeführer gehört, dass dieser Mann, nachdem er weggefahren sei, angehalten und erschossen worden sei. Die Polizei habe "sie" dann gesucht, sei noch am gleichen Tag ins Wahllokal gekommen und habe "sie" geschlagen. Der Vertreter der PDSH-Partei sei er dann festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei selbst Mitglied der PDSH Partei und habe, so wie alle anderen bei der Wahl anwesenden Mitglieder nach der Wahl mit der BDI Partei Probleme bekommen. Diese Partei regiere jetzt. Der Beschwerdeführer sei geschlagen und auch bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer die Rache der Familie des Erschossenen, weil diese glaube, dass "sie" an seinem Tod mitschuldig seien. Er befürchte, von der mazedonischen Polizei geschlagen zu werden.
Im Zuge der weiteren Einvernahme am 12.03.2009 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
"F: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?
A: Ich kann mich nicht konzentrieren. Ich habe heute auch einen Termin um 13:45 Uhr beim Psychologen in dieser Betreuungsstelle. Weiters habe ich morgen (13.11.2009) einen Termin um 10.00 Uhr. Wo weiß ich nicht, diesen Termin habe ich vom Arzt, der in dieser Betreuungseinrichtung tätig ist, bekommen. Ich werde auf alle Fälle morgen von einem Taxi abgeholt.
Weiters habe ich seit ein paar Monaten Probleme mit meinem Herz.
F: Seit wann haben Sie diese Probleme, dass Sie sich nicht konzentrieren können?
A: Diese Probleme habe ich schon sehr lange.
F: Waren Sie wegen dieser gesundheitlichen Probleme bereits in Mazedonien in ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, heute die Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
Ich bin Staatsangehöriger von Mazedonien, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, spreche albanisch, deutsch und sehr wenig mazedonisch, bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.
F: Haben Sie schon früher einmal in Österreich einen Asylantrag gestellt?
A: Ja, 2003. Ich hätte 2006 abgeschoben werden sollen, bin dann aber freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt.
F: Können Sie nachweisen, dass Sie wieder in Mazedonien waren?
A: Ich habe einen negativen Bescheid bekommen. Mein Bruder war im Gefängnis und wurde 2006 abgeschoben. Dies passierte aber rechtswidrig und er durfte wieder nach Österreich einreisen.
F: Können Sie nachweisen, dass Sie 2006 Österreich verlassen haben?
A: Ich bin mit einem Autobus über Italien, Albanien und Kosovo nach Mazedonien gefahren.
F: Gab es dabei Grenzkontrollen?
A: Die Italiener haben kontrolliert, aber alle, die nach Hause fahren wollten, wurden durchgewunken. Ich war in St. Pölten bei einer Organisation und wollte Dokumente haben, damit ich heimfahren kann. Dort wurde mir gesagt, dass ich nur mit dem Flugzeug heimreisen könnte. Da ich aber Flugangst habe, habe ich mich entschlossen, mit dem Autobus nach Hause zu fahren. Außerdem habe ich Angst, dass mich die Polizei am Flughafen in Skopje gleich festnimmt.
F: Können Sie die abermalige Reise von Mazedonien nach Österreich im März 2009 nachweisen?
A: Bekannte haben mir versprochen, mich mit einem PKW nach Österreich zu bringen. Ich musste aber in einen geschlossenen Kastenwagen steigen und habe deshalb nichts gesehen.
F: Können Sie Länder oder Orte nennen, durch die Sie gefahren sind?
A: Nein, der Kastenwagen war ja geschlossen.
F: Wie viel mussten Sie für diese Fahrt nach Österreich bezahlen?
A: Ich habe ¿ 1.600,-- bezahlt.
F: Woher hatten Sie das Geld?
A: Freunde haben mich unterstützt.
F: Wann sind Sie aus Österreich ausgereist?
A: Das genaue Datum weiß ich nicht. Mein Bruder wurde abgeschoben und das ist registriert. Kurz danach hatte ich eine Einvernahme in Wien und ich bekam einen negativen Bescheid. Dort stand, dass ich Österreich verlassen muss.
F: Wann wurde Ihr Bruder abgeschoben?
A: Das war im Oktober oder November 2006.
F: Wann, nachdem Sie diesen Bescheid bekommen haben, sind Sie aus Österreich ausgereist?
A: Ich bin noch maximal eine Woche in Österreich geblieben.
V: Gemeldet waren Sie noch bis Februar 2007 in Österreich.
F: Möchten Sie dazu etwas angeben?
A: Ich habe mich abgemeldet.
F: Haben Sie schon einmal in einem anderen Land um Asyl angesucht?
A: Ja, 1998 in Deutschland. Ich wurde dann aber nach Mazedonien abgeschoben.
F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
A: Hier in Österreich nicht. In Mazedonien besitze ich noch einen abgelaufenen Reisepass. Im ersten Verfahren 2003 habe ich einen UCK-Ausweis vorgelegt.
F: Schildern Sie bitte, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
A: Am 1.6.2008 gab es in Mazedonien Wahlen. Ich war in unserem Dorf für die PDSH Wahlbeobachter. Ein Cousin von mir war in unserem Dorf Vorsitzender der PDSH. In unserem Dorf XXXX bekam die PDSH die meisten Stimmen. Ein Mitglied der BDI, diese Partei ist jetzt an der Macht, kam in unser Dorf und wollte die Wahlzetteln stehlen. Es gab einen Streit und der Junge von der BDI ist geflüchtet. Mein Cousin hat in Skopje angerufen und gemeldet, dass die Wahlzettel gestohlen worden sind. Diese Person von der BDI wurde daraufhin umgebracht und keiner wusste, wer es getan hat. Drei weitere Personen wurden verletzt. Wegen dieses Vorfalles kam die Polizei in unser Dorf und nahm meinen Cousin mit. Ich war in der Nähe, als die Polizei gekommen ist, meinen Cousin und andere Mitglieder der PDSH mitgenommen hat. Die Polizei hat uns zusammengeschlagen. Bei dieser Polizei hat es sich um zivile Polizisten gehandelt, um die sogenannte "Alphaeinheit". Diese Polizisten wollten alle Mitglieder der PDSH festnehmen, nachdem sie uns geschlagen haben. Mein Bruder XXXX und ich konnten aber flüchten. Zu Hause diskutierten wir mit unserem Vater über diesen Vorfall. Am Abend desselben Tages kamen uniformierte Polizisten zu uns und suchten nach mir. Sie wussten, dass ich Mitglied der PDSH und Wahlbeobachter war. Als die Polizisten in unseren Hof fuhren, haben mein Bruder und ich das gesehen und wir flüchteten durch ein Fenster. Wir blieben dann die ganze Nacht im Freien. Die Polizisten haben zu meinem Vater gesagt, dass mein Bruder und ich uns bei der Polizei melden sollten. Zwei, drei Tage nach dieser Wahl wurden wir nicht mehr gesucht. Mein Cousin XXXX, seinen Nachnamen kenne ich nicht, wurde zusammen mit zwei Brüder festgenommen. Als die BDI in die Regierung kam, bekamen wir von zwei Seiten Druck; von der BDI und von der mazedonischen Behörde. Etwa einen Monat nach der Wahl bekam ich Probleme mit der Familie des getöteten BDI-Mitglieds. Diese Familie hat mich für seinen Tod verantwortlich gemacht. Sie wollten Blutrache. Man weiß aber nicht, wer dieses BDI-Mitglied umgebracht hat. Deswegen habe ich dann Mazedonien verlassen.A: Am 1.6.2008 gab es in Mazedonien Wahlen. Ich war in unserem Dorf für die PDSH Wahlbeobachter. Ein Cousin von mir war in unserem Dorf Vorsitzender der PDSH. In unserem Dorf römisch 40 bekam die PDSH die meisten Stimmen. Ein Mitglied der BDI, diese Partei ist jetzt an der Macht, kam in unser Dorf und wollte die Wahlzetteln stehlen. Es gab einen Streit und der Junge von der BDI ist geflüchtet. Mein Cousin hat in Skopje angerufen und gemeldet, dass die Wahlzettel gestohlen worden sind. Diese Person von der BDI wurde daraufhin umgebracht und keiner wusste, wer es getan hat. Drei weitere Personen wurden verletzt. Wegen dieses Vorfalles kam die Polizei in unser Dorf und nahm meinen Cousin mit. Ich war in der Nähe, als die Polizei gekommen ist, meinen Cousin und andere Mitglieder der PDSH mitgenommen hat. Die Polizei hat uns zusammengeschlagen. Bei dieser Polizei hat es sich um zivile Polizisten gehandelt, um die sogenannte "Alphaeinheit". Diese Polizisten wollten alle Mitglieder der PDSH festnehmen, nachdem sie uns geschlagen haben. Mein Bruder römisch 40 und ich konnten aber flüchten. Zu Hause diskutierten wir mit unserem Vater über diesen Vorfall. Am Abend desselben Tages kamen uniformierte Polizisten zu uns und suchten nach mir. Sie wussten, dass ich Mitglied der PDSH und Wahlbeobachter war. Als die Polizisten in unseren Hof fuhren, haben mein Bruder und ich das gesehen und wir flüchteten durch ein Fenster. Wir blieben dann die ganze Nacht im Freien. Die Polizisten haben zu meinem Vater gesagt, dass mein Bruder und ich uns bei der Polizei melden sollten. Zwei, drei Tage nach dieser Wahl wurden wir nicht mehr gesucht. Mein Cousin römisch 40 , seinen Nachnamen kenne ich nicht, wurde zusammen mit zwei Brüder festgenommen. Als die BDI in die Regierung kam, bekamen wir von zwei Seiten Druck; von der BDI und von der mazedonischen Behörde. Etwa einen Monat nach der Wahl bekam ich Probleme mit der Familie des getöteten BDI-Mitglieds. Diese Familie hat mich für seinen Tod verantwortlich gemacht. Sie wollten Blutrache. Man weiß aber nicht, wer dieses BDI-Mitglied umgebracht hat. Deswegen habe ich dann Mazedonien verlassen.
F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?
A: Nein.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt?
A: Ja.
F: Was befürchten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?
A: Ich kann nicht zurück. Meistens bekommt man Probleme mit dieser "Alphaeinheit". Auch habe ich vor der Familie des getöteten BDI-Mitglied Angst.
F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Die "Alphaeinheit" könnte mich schlagen.
F: Können Sie Beweismittel für dieses Vorbringen vorlegen?
A: Ich habe zu Hause eine Polizeiladung. Man bekommt mehrere Ladungen bis man eine rote Ladung bekommt. Das bedeutet, dass man ins Gefängnis muss.
F: Können Sie eine solche Ladung vorlegen?
A: Ich kann mit meinem Vater reden. Vielleicht ist irgendein Dokument gekommen. Ich werde mit meinem Vater reden.
Anmerkung: Dem Antragsteller wird eine Frist von einer Woche gewährt, um mögliche Ladungen vorlegen zu können.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja, aber mein Vater ist alt.
Anmerkung: Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass es vorerst ausreicht, wenn er sich die Ladung per FAX zuschicken lässt.
F: Wie haben Sie in Mazedonien Ihren Lebensunterhalt verdient?
A: Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Wir haben gut gelebt.
F: Stimmen Sie einer Recherche in Ihrem Herkunftsstaat zu?
A: Ja, ich stimme einer Recherche zu.
F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Mein Bruder ist ebenfalls in Österreich und hat einen Asylantrag gestellt. Mein Onkel lebt ebenfalls in Österreich und ist bereits österreichischer Staatsbürger.
F: Wie lange lebt Ihr Onkel in Österreich?
A: Er ist über 30 Jahre in Österreich.
F: Welchen Kontakt hatten Sie zu ihm?
A: Keinen, er weiß nicht einmal, dass ich hier bin.
Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden.
Sie haben die Möglichkeit, von Mo - Fr 7.30 Uhr - 15.30 Uhr während der Amtsstunden Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen bevollmächtigten Vertreter Informationen einzuholen.
F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?
A: Nein.
F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?
A: Ja."
Am 12.03.2009 wurde vom Bundesasylamt bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes gestellt.
Am 26.03.2009 wurde das Verfahren gem. § 28 Abs. 2 AsylG 2005 zugelassen, da eine Entscheidung binnen 20 Tagen nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz nicht möglich war.Am 26.03.2009 wurde das Verfahren gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 zugelassen, da eine Entscheidung binnen 20 Tagen nach Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz nicht möglich war.
Die Antwort auf die oa. Anfrage an die Staatendokumentation langte do. am 03.04.2009 ein.
Am 09.04.2009 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, ein weiteres Mal einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
"F: Wie verstehen Sie den Dolmetsch?
A: Sehr gut.
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
F: Sie haben angegeben, dass Sie während der Wahl in Mazedonien im Juni 2008 Wahlbeobachter in der Schule von XXXX gewesen wären. Stimmen diese Angaben?F: Sie haben angegeben, dass Sie während der Wahl in Mazedonien im Juni 2008 Wahlbeobachter in der Schule von römisch 40 gewesen wären. Stimmen diese Angaben?
A: Ja, diese Angaben stimmen.
F: An welchem Tag fanden die Wahlen statt?
A: Das war am 1. Juni 2008.
F: Ist es korrekt, dass eine Person von der BDI-Partei Wahlzetteln gestohlen hat?
A: Es wurde gesagt, dass eine Person der BDI-Partei Wahlzetteln gestohlen hätte. Bewiesen wurde nichts.
F: Wann wurden diese Wahlzetteln gestohlen?
A: Diese Wahlzettel wurden am Tag der Wahl - also am 1. Juni 2008 gestohlen.
F: Wo fand der Diebstahl statt?
A: Dieser Diebstahl fand in der Schule von XXXX statt.A: Dieser Diebstahl fand in der Schule von römisch 40 statt.
F: Sie haben angegeben, dass anschließend die Polizei - die sogenannte "Alphaeinheit" gekommen wäre und Sie von diesen Polizisten in Zivil zusammengeschlagen worden wären. Stimmen diese Angaben?
A: Mein Bruder XXXX und ich wurden geschlagen.A: Mein Bruder römisch 40 und ich wurden geschlagen.
F: Wo fand dieser Vorfall statt?
A: Wir - mein Bruder und ich - wurden in der Schule zusammengeschlagen.
F: Wann wurden Sie zusammengeschlagen?
A: Das war am Tag der Wahl.
V: Eine Anfrage bei der Staatendokumentation des Bundesasylamtes hat ergeben, dass das Wahllokal in XXXX wegen einer Streitigkeit vor dem eigentlichen Wahlbeginn geschlossen wurde und dass am Wahltag (01.06.2009) im Dorf XXXX keine Wahlen abgehalten worden sind.V: Eine Anfrage bei der Staatendokumentation des Bundesasylamtes hat ergeben, dass das Wahllokal in römisch 40 wegen einer Streitigkeit vor dem eigentlichen Wahlbeginn geschlossen wurde und dass am Wahltag (01.06.2009) im Dorf römisch 40 keine Wahlen abgehalten worden sind.
F: Möchten Sie dazu etwas angeben?
A: Zu den EU-Staaten wird nie die Wahrheit gesagt. Es ist bekannt, dass Mazedonien zur EU will, deswegen werden solche Vorfälle verheimlicht. Ich bin durch diese Vorfälle psychisch krank und vergesse solche Vorfälle. Ich kann deswegen auch oft nicht schlafen.
V: Diese Anfrage hat weiters ergeben, dass die Polizei auf dem Weg zum Wahllokal in XXXX in eine Schießerei geraten wäre, von XXXX liegt nichts auf.V: Diese Anfrage hat weiters ergeben, dass die Polizei auf dem Weg zum Wahllokal in römisch 40 in eine Schießerei geraten wäre, von römisch 40 liegt nichts auf.
F: Möchten Sie dazu etwas angeben?
A: Das stimmt nicht. Die Polizei ist gekommen und hat uns geschlagen. Ich war Wahlbeobachter und mir wurde gesagt, dass die Wahlzettel gestohlen worden wären. Ich war bei dieser Schießerei in XXXX nicht dabei. Die Polizei ist dann aber nach XXXX gekommen und hat uns geschlagen.A: Das stimmt nicht. Die Polizei ist gekommen und hat uns geschlagen. Ich war Wahlbeobachter und mir wurde gesagt, dass die Wahlzettel gestohlen worden wären. Ich war bei dieser Schießerei in römisch 40 nicht dabei. Die Polizei ist dann aber nach römisch 40 gekommen und hat uns geschlagen.
F: Sie haben eine Ladung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten vorgelegt, dass Sie am 18.02.2009 bei der Polizeistation XXXX wegen eines amtlichen Gespräches erscheinen hätten sollen. Haben Sie diesen Termin wahrgenommen?F: Sie haben eine Ladung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten vorgelegt, dass Sie am 18.02.2009 bei der Polizeistation römisch 40 wegen eines amtlichen Gespräches erscheinen hätten sollen. Haben Sie diesen Termin wahrgenommen?
A: Nein.
F: Gab es deswegen Konsequenzen?
A: Ich hatte Angst.
Das Bundesasylamt beabsichtigt, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und Ihre Ausweisung nach Mazedonien zu veranlassen.
F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
A: Ich darf nicht nach Mazedonien zurück. Auch meinem Bruder wurde versichert, dass alles in Ordnung sei. Nachdem er zurückgekehrt ist, wurde er aber eingesperrt. Es gibt Spione in Mazedonien, die mit der Polizei zusammenarbeiten. Ich habe Angst.
F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme verstanden?
A: Ja.
F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?
A: Ja."
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren eine Bestätigung der Organisation IOM bei, worin bestätigt wird, dass der Bruder des Beschwerdeführers am 03.11.2006 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
Der Beschwerdeführer legte weiters am 18.03.2009 eine mit Telefax übermittelte Nachricht, welche als "Ladung" bezeichnet ist vor. Als Aussteller ist das Ministerium für innere Angelegenheiten, Polizeistation XXXX angeführt. Inhaltlich betrifft das Schriftstück eine Ladung des Beschwerdeführers zu einem amtlichen Gespräch am 18.02.2009 zur Polizeistation XXXX. Stempel und Unterschrift dieses Schreibens sind nicht leserlich.Der Beschwerdeführer legte weiters am 18.03.2009 eine mit Telefax übermittelte Nachricht, welche als "Ladung" bezeichnet ist vor. Als Aussteller ist das Ministerium für innere Angelegenheiten, Polizeistation römisch 40 angeführt. Inhaltlich betrifft das Schriftstück eine Ladung des Beschwerdeführers zu einem amtlichen Gespräch am 18.02.2009 zur Polizeistation römisch 40 . Stempel und Unterschrift dieses Schreibens sind nicht leserlich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.03.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Mazedonien und kamen zusammengefasst zum Ergebnis, dass das gegenständliche Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der groben Widersprüche zu der glaubwürdigeren Auskunft der Staatendokumentation des Bundesasylamtes und der bereits unglaubwürdigen Angaben im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers absolut unglaubhaft ist. Es seien weiters auch keine glaubhaften neuen Umstände hervorgekommen, die nicht bereits vom ersten Asylverfahren umfasst gewesen wären oder eine andere Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 im EMRK bewirken könnten.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Mazedonien und kamen zusammengefasst zum Ergebnis, dass das gegenständliche Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der groben Widersprüche zu der glaubwürdigeren Auskunft der Staatendokumentation des Bundesasylamtes und der bereits unglaubwürdigen Angaben im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers absolut unglaubhaft ist. Es seien weiters auch keine glaubhaften neuen Umstände hervorgekommen, die nicht bereits vom ersten Asylverfahren umfasst gewesen wären oder eine andere Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, im EMRK bewirken könnten.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.05.2009 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte begründend im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt die Feststellungen bezüglich der behaupteten Vorfälle anlässlich der Wahlen in XXXX lediglich auf einen telefonischen Bericht vor nicht näher genannten Vertretern der NGO "Most" stütze. Der Beschwerdeführer habe jedoch selbst angegeben, dass in XXXX am 01.06.2008 Wahlen abgehalten worden seien und er selbst Wahlbeobachter der PDSh gewesen sei. Es sei im angefochtenen Bescheid nicht begründet, warum diese beiden Darstellungen einander ausschließenden würden. Der einzige tatsächliche Widerspruch liege darin, dass laut Angabe der Mitglieder der Organisation Most die Wahlen abgesagt worden wären, während nach den Angaben des Beschwerdeführers die Wahlen durchgeführt worden seien. Laut Auskunft von Most habe es tatsächlich Schwierigkeiten im Wahllokal XXXX am 01.06.2008 gegeben. Es ergebe sich aus dieser Aussage auch, dass Polizei, konkret Alpha-Einheiten nach XXXX geschickt worden seien. Es liege daher ein neuer Sachverhalt vor, so dass der Asylantrag nicht zurückzuweisen gewesen wäre. Auch sei der Bruder des Beschwerdeführers, der sich in Österreich aufhalte, nicht als Zeuge vernommen worden. Der Beschwerdeführer legte weiters einen Auszug aus der Online Ausgabe der Wiener Zeitung vom 1.6.2008 vor, indem berichtet werde, dass es im Dorf XXXX zu einer Schießerei in einem Wahllokal gekommen sei. Auch aus diesem Artikel ergebe sich, dass die Wahlen stattgefunden hätten, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückgewiesen werden hätte dürfen.Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.05.2009 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und führte begründend im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt die Feststellungen bezüglich der behaupteten Vorfälle anlässlich der Wahlen in römisch 40 lediglich auf einen telefonischen Bericht vor nicht näher genannten Vertretern der NGO "Most" stütze. Der Beschwerdeführer habe jedoch selbst angegeben, dass in römisch 40 am 01.06.2008 Wahlen abgehalten worden seien und er selbst Wahlbeobachter der PDSh gewesen sei. Es sei im angefochtenen Bescheid nicht begründet, warum diese beiden Darstellungen einander ausschließenden würden. Der einzige tatsächliche Widerspruch liege darin, dass laut Angabe der Mitglieder der Organisation Most die Wahlen abgesagt worden wären, während nach den Angaben des Beschwerdeführers die Wahlen durchgeführt worden seien. Laut Auskunft von Most habe es tatsächlich Schwierigkeiten im Wahllokal römisch 40 am 01.06.2008 gegeben. Es ergebe sich aus dieser Aussage auch, dass Polizei, konkret Alpha-Einheiten nach römisch 40 geschickt worden seien. Es liege daher ein neuer Sachverhalt vor, so dass der Asylantrag nicht zurückzuweisen gewesen wäre. Auch sei der Bruder des Beschwerdeführers, der sich in Österreich aufhalte, nicht als Zeuge vernommen worden. Der Beschwerdeführer legte weiters einen Auszug aus der Online Ausgabe der Wiener Zeitung vom 1.6.2008 vor, indem berichtet werde, dass es im Dorf römisch 40 zu einer Schießerei in einem Wahllokal gekommen sei. Auch aus diesem Artikel ergebe sich, dass die Wahlen stattgefunden hätten, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückgewiesen werden hätte dürfen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 04.05.2009 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 04.05.2009 erwogen:
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Es ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein - gegenüber dem ersten Asylverfahren - völlig neues Vorbringen erstattete und der vom Beschwerdeführer nunmehr behauptete Sachverhalt erst nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens entstanden ist bzw. sein kann und in dem, den ersten Asylantrag abweisenden Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.10.2006 inhaltlich in keiner Weise über die nunmehr behaupteten Fluchtgründe abgesprochen worden war, sodass sich eine Zurückweisung des nunmehrigen zweiten Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache ausschließlich auf die Annahme des Nichtvorliegens eines glaubhaften Kernes der nunmehr behaupteten Sachverhaltsänderung stützen müsste. Davon war die belangte Behörde offenbar im angefochtenen Bescheid auch zu Recht ausgegangen.
Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache im Wesentlichen damit, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen neuen Fluchtgründen absolut unglaubhaft sei. Aus dem Ergebnis der Anfrage der Staatendokumentation des Bundesasylamtes habe sich ergeben, dass das Wahllokal in XXXX wegen einer Streitigkeit zwischen den Wahlbeobachtern der beiden Albanerparteien vor dem eigentlichen Wahlbeginn geschlossen worden sei und somit in diesem Dorf keine Wahlen abgehalten worden seien. Somit hätten auch keine Wahlzettel gestohlen worden sein und der Beschwerdeführer habe auch nicht von der Polizei geschlagen worden sein können, da diese -wie die Anfrage auch ergeben habe- bereits bei der Anfahrt zum Wahllokal noch im Dorf XXXX in eine Schießerei geraten sei.Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache im Wesentlichen damit, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen neuen Fluchtgründen absolut unglaubhaft sei. Aus dem Ergebnis der Anfrage der Staatendokumentation des Bundesasylamtes habe sich ergeben, dass das Wahllokal in römisch 40 wegen einer Streitigkeit zwischen den Wahlbeobachtern der beiden Albanerparteien vor dem eigentlichen Wahlbeginn geschlossen worden sei und somit in diesem Dorf keine Wahlen abgehalten worden seien. Somit hätten auch keine Wahlzettel gestohlen worden sein und der Beschwerdeführer habe auch nicht von der Polizei geschlagen worden sein können, da diese -wie die Anfrage auch ergeben habe- bereits bei der Anfahrt zum Wahllokal noch im Dorf römisch 40 in eine Schießerei geraten sei.
Gleichzeitig ging die belangte Behörde aber jedoch auch davon aus, dass der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Entscheidung seines ersten Asylantrages Österreich verlassen habe und in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt sei und stellte dies auch im Bescheid fest. Diese Annahme stützte die belangte Behörde auf die vorgelegte Ladung des Ministeriums für Innere Angelegenheiten und ging somit offenbar von der Echtheit dieses Dokumentes aus.
Weiters legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung auch das Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation vom 02.04.2009 zu Grunde und stützte ihre Begründung im Wesentlichen auf diese. Aus dieser Anfragebeantwortungen ergibt sich, dass seitens der Staatendokumentation ein Telefongespräch mit Vertretern der NGO "MOST" geführt wurde und das Wahllokal Nummer XXXX in XXXX wegen einer Streitigkeit zwischen den Wahlbeobachtern der beiden Albanerparteien PDSH und BDI vor dem eigentlichen Wahlbeginn geschlossenen worden sei sowie, dass am 01.06.2008 in diesem Dorf somit keine Wahlen abgehalten worden seien. Es ergibt sich jedoch auch weiters aus dieser Anfragebeantwortung, dass der Wahlbeobachter von "MOST" evakuiert wurde und weiters, dass keine Evidenz über die Wahlbeobachter der einzelnen Parteien bei der NGO "MOST" aufliege. Es ist weiters der Anfragebeantwortung zu entnehmen, dass die Geschehnisse im dann bereits geschlossenen Wahllokal nicht genau zu eruieren gewesen seien. Es seien angeblich Bewaffnete erschienen, welche die noch Anwesenden bedroht hätten. Zu Hilfe gerufene Polizei (Alphaeinheiten) wäre bereits bei der Anfahrt zum Wahllokal -noch im Dorf XXXX- in eine Schießerei geraten. Es ist in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass aus der im Akt erliegenden Anfragebeantwortung nicht einmal erkennbar ist, mit welcher Person dieses Telefongespräch geführt worden war ("Telefongespräch mit Vertretern der NGO "MOST").Weiters legte die belangte Behörde ihrer Entscheidung auch das Ergebnis der Anfrage an die Staatendokumentation vom 02.04.2009 zu Grunde und stützte ihre Begründung im Wesentlichen auf diese. Aus dieser Anfragebeantwortungen ergibt sich, dass seitens der Staatendokumentation ein Telefongespräch mit Vertretern der NGO "MOST" geführt wurde und das Wahllokal Nummer römisch 40 in römisch 40 wegen einer Streitigkeit zwischen den Wahlbeobachtern der beiden Albanerparteien PDSH und BDI vor dem eigentlichen Wahlbeginn geschlossenen worden sei sowie, dass am 01.06.2008 in diesem Dorf somit keine Wahlen abgehalten worden seien. Es ergibt sich jedoch auch weiters aus dieser Anfragebeantwortung, dass der Wahlbeobachter von "MOST" evakuiert wurde und weiters, dass keine Evidenz über die Wahlbeobachter der einzelnen Parteien bei der NGO "MOST" aufliege. Es ist weiters der Anfragebeantwortung zu entnehmen, dass die Geschehnisse im dann bereits geschlossenen Wahllokal nicht genau zu eruieren gewesen seien. Es seien angeblich Bewaffnete erschienen, welche die noch Anwesenden bedroht hätten. Zu Hilfe gerufene Polizei (Alphaeinheiten) wäre bereits bei der Anfahrt zum Wahllokal -noch im Dorf XXXX- in eine Schießerei geraten. Es ist in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass aus der im Akt erliegenden Anfragebeantwortung nicht einmal erkennbar ist, mit welcher Person dieses Telefongespräch geführt worden war ("Telefongespräch mit Vertretern der NGO "MOST").
Aus dieser Anfragebeantwortung lässt sich jedoch gerade nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich Wahlbeobachter war und auch nicht schließen, dass gar keine Polizei gekommen wäre, die den Beschwerdeführer schlagen hätte können - wie dies aber vom Bundesasylamt ausgeführt wurde.
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers insgesamt herabgesetzt ist, da sein Vorbringen, welches er im ersten Asylverfahren erstattet hatte, in seinem ersten Asylverfahren als unglaubwürdig erachtet worden war.
Trotzdem kann aber vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse - die Behörde ging selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat gewesen ist und auch Unruhen im Zuge der Wahlen stattgefunden hatten - nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre aber für eine Entscheidung nach § 68 AVG im vorliegenden Fall erforderlich.Trotzdem kann aber vor dem Hintergrund der Ermittlungsergebnisse - die Behörde ging selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat gewesen ist und auch Unruhen im Zuge der Wahlen stattgefunden hatten - nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre aber für eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG im vorliegenden Fall erforderlich.
Der Beschwerdeführer erstattete in seiner Beschwerde keine neuen Gründe, legte jedoch der Beschwerde ein weiteres Beweismittel zur Untermauerung seiner Verfolgungsbehauptung bei: In diesem Artikel der Online Ausgabe der Wiener Zeitung vom 01.06.2008 wird ebenfalls auf die Zwischenfälle bei den Wahlen desselben Tages in Mazedonien Bezug genommen. Darin wird unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Die Polizei meldete, dass im Dorf XXXX eine Person verletzt wurde, als es zu einer Schießerei in einem Wahllokal gekommen war. Der Zwischenfall wurde von einem ortsansässigen Albaner ausgelöst, der für mehrere Familienmitglieder die Stimme abgeben wollte. Als er daran gehindert wurde, zog er eine Pistole. Er wurde von mehreren bewaffneten Personen begleitet. Nach dem Eingreifen der Polizei habe die Gruppe das Wahllokals verlassen und dabei auf Polizisten geschossen.""Die Polizei meldete, dass im Dorf römisch 40 eine Person verletzt wurde, als es zu einer Schießerei in einem Wahllokal gekommen war. Der Zwischenfall wurde von einem ortsansässigen Albaner ausgelöst, der für mehrere Familienmitglieder die Stimme abgeben wollte. Als er daran gehindert wurde, zog er eine Pistole. Er wurde von mehreren bewaffneten Personen begleitet. Nach dem Eingreifen der Polizei habe die Gruppe das Wahllokals verlassen und dabei auf Polizisten geschossen."
Nach dem Inhalt dieses vorgelegten Beweismittels, welches nach dessen Wortlaut auf einer Meldung der mazedonischen Polizei beruht, ist nicht auszuschließen, dass zumindest ein Teil der Wahlen an diesem Tag im Dorf XXXX stattgefunden haben dürfte, zumal der berichtete Zwischenfall von einem Albaner im Zuge der Stimmabgabe ausgelöst worden sein dürfte. Im Artikel wird weiters berichtet, dass die Polizei vor Ort eingegriffen habe und es dabei auch zu einer Schießerei mit Polizisten gekommen sei. Da dieser Artikel auf einer Meldung der mazedonischen Polizei beruhen dürfte, wäre auch diesem Beweismittel Beweiswert zuzumessen und durfte der Asylgerichtshof nicht von dessen gänzlicher Unglaubwürdigkeit ausgehen, auch wenn es in Teilen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation widerspricht.Nach dem Inhalt dieses vorgelegten Beweismittels, welches nach dessen Wortlaut auf einer Meldung der mazedonischen Polizei beruht, ist nicht auszuschließen, dass zumindest ein Teil der Wahlen an diesem Tag im Dorf römisch 40 stattgefunden haben dürfte, zumal der berichtete Zwischenfall von einem Albaner im Zuge der Stimmabgabe ausgelöst worden sein dürfte. Im Artikel wird weiters berichtet, dass die Polizei vor Ort eingegriffen habe und es dabei auch zu einer Schießerei mit Polizisten gekommen sei. Da dieser Artikel auf einer Meldung der mazedonischen Polizei beruhen dürfte, wäre auch diesem Beweismittel Beweiswert zuzumessen und durfte der Asylgerichtshof nicht von dessen gänzlicher Unglaubwürdigkeit ausgehen, auch wenn es in Teilen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation widerspricht.
Auch in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wird eine offenbar eskalierende gewalttätige Situation im Zuge der Wahlen in XXXX geschildert; offenbar hatte sogar der Wahlbeobachter von "MOST" evakuiert werden müssen. Wie in der Beschwerde richtig eingewandt wird, lässt sich auch aus der Angabe in der Anfragebeantwortung, dass nämlich die zu Hilfe gerufene Polizei (Alpha Einheiten) bereits bei der Anfahrt zum Wahllokal -noch im Dorf XXXX- in eine Schießerei geraten wäre, nicht ausschließen, dass trotzdem auch Polizeieinheiten in XXXX zum maßgeblichen Zeitpunkt gewesen waren, wie sich dies aus dem Artikel in der Wiener Zeitung ergeben würde.Auch in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wird eine offenbar eskalierende gewalttätige Situation im Zuge der Wahlen in römisch 40 geschildert; offenbar hatte sogar der Wahlbeobachter von "MOST" evakuiert werden müssen. Wie in der Beschwerde richtig eingewandt wird, lässt sich auch aus der Angabe in der Anfragebeantwortung, dass nämlich die zu Hilfe gerufene Polizei (Alpha Einheiten) bereits bei der Anfahrt zum Wahllokal -noch im Dorf XXXX- in eine Schießerei geraten wäre, nicht ausschließen, dass trotzdem auch Polizeieinheiten in römisch 40 zum maßgeblichen Zeitpunkt gewesen waren, wie sich dies aus dem Artikel in der Wiener Zeitung ergeben würde.
Aufgrund der nunmehr vorliegenden einander widersprechenden Beweismittel und des völlig neuen Fluchtvorbringens im nunmehr zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers wäre ein weiteres Ermittlungsverfahren erforderlich und es könnte nach dem derzeitigen Ermittlungsstand auch nicht von vornherein gesagt werden, dass das Vorbringen - auch wegen der zuletzt vorgelegten Beweismittel - überhaupt keinen glaubhaften Kern hätte, sodass damit auch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Aus den oben angeführten Gründen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nicht gemäß § 68 AVG zurückweisen hätte dürfen, sondern eine inhaltliche Erledigung des neuen Vorbringens erforderlich gewesen wäre.Aus den oben angeführten Gründen ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nicht gemäß Paragraph 68, AVG zurückweisen hätte dürfen, sondern eine inhaltliche Erledigung des neuen Vorbringens erforderlich gewesen wäre.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Ein gesondertes Eingehen auf eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte auf Grund der nunmehr getroffenen Entscheidung entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
17.08.2009