TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/15 B7 264556-1/2008

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Veröffentlicht am 15.05.2009
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Norm

AVG §68 Abs1
AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B7 264.556-1/2008/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 02.01.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2006, Zl.: 05 13.559, sowie über die Beschwerde vom 12.12.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2005, Zl.: 05 13.559-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 02.01.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2006, Zl.: 05 13.559, sowie über die Beschwerde vom 12.12.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2005, Zl.: 05 13.559-EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde vom 02.01.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2006, Zahl: 05 13.559, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.12.2006 abgewiesen wurde, wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde vom 02.01.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2006, Zahl: 05 13.559, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.12.2006 abgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

II. Die Beschwerde vom 12.12.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2005, Zl. 05 13.559-EAST-West, wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde vom 12.12.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2005, Zl. 05 13.559-EAST-West, wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro aus dem Kosovo (nunmehr Republik Kosovo) zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, römisch-katholischer Religionszugehörigkeit zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 28.08.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte ebenfalls am 28.08.2005 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2005, Zl. 05 13.559-EAST-West, wurde der Asylantrag vom 28.08.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2005, Zl. 05 13.559-EAST-West, wurde der Asylantrag vom 28.08.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Dieser Bescheid wurde am 10.09.2005 dem Beschwerdeführer persönlich mit Übernahmebestätigung ausgefolgt und damit zugestellt.

Mit nicht unterfertigtem, mit 22.09.2005 datierten Schreiben, zur Post gegeben laut Postaufgabestempel am 27.09.2005 - sohin nach Ablauf der Berufungsfrist - erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den mit 08.09.2005 datierten erstinstanzlichen Bescheid.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.11.2006, Zl. 264.556-0/XII/37/05, wurde die Berufung vom 22.09.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2005, Zl. 05 13.559-EAST West, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.11.2006, Zl. 264.556-0/XII/37/05, wurde die Berufung vom 22.09.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2005, Zl. 05 13.559-EAST West, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Dieser Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2006 zugestellt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 12.12.2006, zur Post gegeben ebenfalls am 12.12.2006, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2005, Zl. 05 13.559-EAST-West, dies verbunden mit einer abermaligen, nunmehr mit 12.12.2006 datierten Berufung gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid.

Begründend wurde in diesem Wiedereinsetzungsantrag im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2005 abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 10.09.2005 zugestellt worden, daher habe die Beschwerdefrist am 24.09.2005 geendet. Da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und er auch nicht rechtskundig sei, habe er sich zu einer für die Flüchtlingsunterkunft Thalham zuständigen Caritas-Außenstelle begeben. Dort sei die Berufung am 22.09.2005 verfasst und ihm zugesichert worden, dass die Berufung fristgerecht an die Behörde abgefertigt werde. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Berufung fristgerecht an die Erstbehörde weitergeleitet worden sei.

Zu seiner Überraschung sei ihm am 30.11.2006 (richtig: am 28.11.2006) ein Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, datiert mit 27.11.2006, Zl. 264.556/0-XII/37/05, zugegangen, mit dem die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid als verspätet zurückgewiesen worden sei. Der Begründung dieses Bescheides habe er entnommen, dass die Berufung auf dem Poststempel erst am 27.09.2005 zur Post gegeben worden sei. Dieser Umstand stelle für den Beschwerdeführer ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar, welches ihm ohne sein Verschulden an der Fristwahrung gehindert habe. Er habe sich als sprach- und rechtsunkundiger Asylwerber an eine Flüchtlingsorganisation gewandt und sei davon ausgegangen, dass dort sein Anliegen korrekt und fristgerecht erledigt werde. Dies sei ihm seitens der Caritas auch zugesichert worden. Der Umstand, dass aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen die Berufung verspätet eingebracht worden sei, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden und lägen daher sämtliche Voraussetzungen für die positive Erledigung seines Wiedereinsetzungsantrages vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2006, Zl. 05 13.559-EAST-West, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.12.2006 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2006, Zl. 05 13.559-EAST-West, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.12.2006 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Begründend wurde in diesem Bescheid des Bundesasylamtes im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei das erste Mal mit Einbringung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der damit verbundenen Berufung am 13.12.2006 durch einen gewillkürten Vertreter in seinem Asylverfahren vertreten gewesen. Im September 2005 habe er jedoch lediglich einen Mitarbeiter einer sozialen karitativen Organisation um eine Berufung gebeten, er habe jedoch damals keine schriftliche Vollmacht erteilt. Gerade deshalb sei damals seine Verpflichtung, sich um den weiteren Verlauf und vor allem um ein Fortfahren seines Asylverfahrens in zweiter Instanz zu kümmern, eine viel größere gewesen, da zu jenem Zeitpunkt keinerlei Bevollmächtigung vorgelegen sei. So wäre es für den Antragsteller auch relativ einfach gewesen, sich bei der Erstaufnahmestelle West rechtzeitig telefonisch zu erkundigen, ob eine Berufung zu seinem Asylverfahren eingelangt sei. Auch wenn der Antragsteller behaupte, rechts- und sprachunkundig zu sein, so gehe dies ins Leere, da die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides erster Instanz auch in seiner Muttersprache Albanisch angeführt gewesen sei und dieser zu entnehmen sei, dass der Antragsteller binnen 14 Tagen gegen den Bescheid berufen könne. Vielmehr könne von einer Verletzung der Sorgfaltspflicht des Antragstellers gesprochen werden, da ihm aufgrund der Rechtsmittelbelehrung bewusst sein musste, dass binnen 14 Tagen eine Berufung eingebracht werden müsse. Ein reines "Verlassen" auf eine mündliche Zusage von Mitarbeitern einer sozialen Organisation zeuge zudem nicht von einem sonderlichen Interesse am Asylverfahren.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 02.01.2007, zur Post gegeben ebenfalls am 02.01.2007, fristgerecht verfahrensgegenständliche Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008]).Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 02.01.2007, zur Post gegeben ebenfalls am 02.01.2007, fristgerecht verfahrensgegenständliche Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung BGBl. römisch eins 147/2008]).

In dieser Beschwerde wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nach Erhalt des erstinstanzlichen Asylbescheides an die Caritas-Stelle in der Erstaufnahmestelle West mit der Bitte um Hilfe gewandt. Ihm sei zugesagt worden, für ihn die Berufung zu verfassen und diese rechtzeitig an das Bundesasylamt weiterzuleiten. Entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde habe der Beschwerdeführer darauf vertrauen dürfen, dass die Caritas aufgrund dieser Zusage die Berufung für ihn rechtzeitig einbringen werde. Tatsächlich sei die Berufung - was für den Beschwerdeführer nicht absehbar gewesen sei - erst verspätet beim Bundesasylamt eingebracht worden. Dieser Umstand stelle einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar und hätte antragsgemäß die Wiedereinsetzung bewilligt werden müssen. Der Beschwerdeführer verweise nochmals auf seine Sprachunkundigkeit und Rechtsunkundigkeit. Wenn die Erstbehörde in diesem Zusammenhang damit argumentiere, die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sei auf albanisch verfasst worden, so entkräfte dies nicht das Argument, dass der Beschwerdeführer infolge Sprachunkundigkeit und Rechtsunkundigkeit auf fremde Hilfe angewiesen gewesen sei, um die Berufung einzubringen. Asylwerber, die über keine Kontakte in Österreich verfügen und insbesondere nicht über die erforderlichen Geldmittel zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes verfügen würden, würden sich regelmäßig an Einrichtungen verschiedener NGO's mit der Bitte wenden, für diese Rechtsmittel zu verfassen und einzubringen. Es sei daher völlig legitim gewesen, dass sich der Beschwerdeführer an die Caritas gewandt habe, damit rechtzeitig Berufung eingelegt werde. Aufgrund des Umstandes, dass die Caritas regelmäßig mit Asylangelegenheiten betraut sei und diese Vorgänge im Interesse der Asylwerber bestmöglich und korrekt durchführe, habe er darauf vertrauen dürfen, dass die ihm gegenüber gemachte Zusage, für ihn die Berufung zu verfassen und rechtzeitig einzubringen, auch eingehalten werde. Zu weiteren Überprüfungshandlungen sei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet gewesen.

Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 02.01.2007 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 18.12.2006, Zl. 05 13.559, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.12.2006 gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen wurde, sowie über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 12.12.2006 erwogen:Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 02.01.2007 gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 18.12.2006, Zl. 05 13.559, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.12.2006 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen wurde, sowie über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Beschwerde vom 12.12.2006 erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Ad I)Ad römisch eins)

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche, seinen Asylantrag abweisende Bescheid am 10.09.2005 zugestellt, was vom Beschwerdeführer unbestritten blieb. Entsprechend seinem Vorbringen - bzw. wie aus dem Datum der Beschwerde, dem 22.09.2005, ersichtlich - begab er sich am 22.09.2005 zu einer Caritas-Flüchtlingsberatungsstelle, wo an diesem Tag, nämlich am 22.09.2005, die Beschwerde verfasst und ihm zugesichert worden sei, dass die Beschwerde fristgerecht an die Behörde abgefertigt werde. Die Beschwerdefrist endete am 24.09.2005, aus für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbaren Gründen sei die Beschwerde allerdings durch die Caritas erst am 27.09.2005 zur Post gegeben worden. Diese mit 22.09.2005 datierte, am 27.09.2005 zur Post gegebene Beschwerde ist nicht vom Beschwerdeführer unterfertigt. Eine Bevollmächtigung des Caritas-Mitarbeiters erfolgte nicht.

Ausgehend von diesem Sachverhalt, welcher als feststehend anzusehen ist, ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, welche ihren Ausgangspunkt im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.05.1998, Zl. 97/20/0712, fand und beispielsweise in den Erkenntnissen vom 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080, sowie im Ergebnis auch vom 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122, Fortsetzung fand. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesen Erkenntnissen im Ergebnis aus, für einen Wiedereinsetzungswerber wäre nichts gewonnen, wenn ihm selbst ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson vorzuwerfen wäre. Fallbezogen ging der Verwaltungsgerichtshof in diesem Fällen davon aus, auf ein Verschulden bei der Auswahl der Hilfsperson deute nichts hin. Einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben habe, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Caritas-Beraters zu zweifeln, treffe aber auch kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versuche, dass der Caritas-Berater die vom Asylwerber unterfertigte Berufung, wie zugesagt, noch am selben Tag zur Post gegeben hat. Fallbezogen - in diesen Fällen war die Berufung vom Beschwerdeführer jeweils unterfertigt - ging der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen davon aus, dass eine Bevollmächtigung des jeweiligen Rechtsberaters durch den Wiedereinsetzungswerber nicht erfolgt war.

Der gegenständliche Fall unterscheidet sich allerdings von den diesen Judikaten zugrundeliegenden Fällen in entscheidungsrelevanter Hinsicht:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst mehrfach vorbringt, er sei sprach- und rechtsunkundig, weshalb er auf fremde Hilfe angewiesen gewesen sei, um die Berufung einzubringen. Gerade vor dem Hintergrund dieser vorgebrachten Hilfsbedürftigkeit erscheint es allerdings nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - der Zustellungszeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides am 10.09.2005 wurde von ihm nicht in Abrede gestellt - erst knapp vor Ablauf der Beschwerdefrist Schritte zur Einbringung einer Beschwerde setzt, musste ihm doch gerade aufgrund der Sprachprobleme bewusst sein, dass in einem solchen Fall die Verfassung einer Beschwerde eine gewisse Zeit und auch sonstigen Aufwand beanspruchen würde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer der Ablauf der Beschwerdefrist aufgrund der auch in albanischer Sprache verfassten Rechtsmittelbelehrung durchaus bewusst sein musste. Schon in diesem Zusammenhang ist eine auffallende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zu erblicken, was für sich allein betrachtet im Lichte der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allerdings noch nicht zu einer Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages zu führen vermöge.

Allerdings ist im konkreten Fall auf Folgendes hinzuweisen: Im Gegensatz zu den der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde liegenden Fällen, in welchen der Beschwerdeführer jeweils ein bereits fertig gestelltes Rechtsmittel unterfertigt hatte und die fristgerechte Einbringung des Rechtsmittels im Grunde "lediglich" an der Versendung des bereits fertigen Rechtsmittels durch einen Mitarbeiter einer Hilfsorganisation scheiterte, ist im gegenständlichen Fall die mit 22.09.2005 datierte und in der Folge verspätet eingebrachte Beschwerde vom Beschwerdeführer nicht unterfertigt. Dass der Beschwerdeführer den von ihm genannten Mitarbeiter der Caritas bevollmächtigt hätte, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und ist dies auch aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich.

Auch wenn nun der Beschwerdeführer rechtsunkundig ist, musste er sich doch die Frage stellen, ob eine Beschwerdeverfassung ohne sein maßgebliches Zutun, insbesondere ohne seine Unterschriftsleistung und damit ohne seine Genehmigung, eine ausreichende Mitwirkung an seinem eigenen Verfahren darstellt. Jedenfalls lag im konkreten Fall des Beschwerdeführers kein nur mehr zur Absendung bereites fertiges Schriftstück vor, sondern eine noch nicht unterfertigte Beschwerde vor, hinsichtlich derer auch einem Rechtsunkundigen zugesonnen werden kann, die Vollständigkeit der Verfahrenshandlung zu hinterfragen.

Im konkreten Fall ist daher eine Häufung an Sorglosigkeiten zu konstatieren, die in Summe ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bewirkt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die einen Asylwerber treffende Sorgfaltspflicht überspannt wäre, wenn ihm - in dem Bewusstsein, sprach- und rechtsunkundig zu sein - zugesonnen wird, sich zum Einen nach Zustellung eines erstinstanzlichen Bescheides zeitnah um die Verfassung und Einbringung einer Beschwerde zu kümmern und zum Anderen auch zu hinterfragen, ob er alles in seinem Bereich Liegende unternommen hat, um diese Einbringung - etwa durch Unterfertigung des einzubringenden Rechtsmittels - auch sicherzustellen.

Da im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen eines nur minderen Grad des Versehens ausgegangen werden kann, war im Hinblick auf Spruchpunkt I. spruchgemäß zu entscheiden.Da im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen eines nur minderen Grad des Versehens ausgegangen werden kann, war im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. spruchgemäß zu entscheiden.

Ad II)Ad römisch zwei)

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.11.2006, Zl. 264.556/0-XII/37/05, wurde die Berufung vom 22.09.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2005, Zl. 05 13.559-EAST-West, gemäß § 63 Abs. 5 AVG rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen. Eine neuerliche Entscheidung in Bezug auf diesen erstinstanzlichen Bescheid vom 08.09.2005 in Erledigung der neuerlichen Beschwerde vom 12.12.2006 - in welcher vollinhaltlich auf den Inhalt des als verspätet zurückgewiesenen Berufungsschriftsatzes vom 22.09.2005, der zum integrierenden Bestandteil der verfahrensgegenständlichen Beschwerde erhoben wird, verwiesen wird - ist daher wegen Vorliegens entschiedener Sache nicht zulässig.Bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.11.2006, Zl. 264.556/0-XII/37/05, wurde die Berufung vom 22.09.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2005, Zl. 05 13.559-EAST-West, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen. Eine neuerliche Entscheidung in Bezug auf diesen erstinstanzlichen Bescheid vom 08.09.2005 in Erledigung der neuerlichen Beschwerde vom 12.12.2006 - in welcher vollinhaltlich auf den Inhalt des als verspätet zurückgewiesenen Berufungsschriftsatzes vom 22.09.2005, der zum integrierenden Bestandteil der verfahrensgegenständlichen Beschwerde erhoben wird, verwiesen wird - ist daher wegen Vorliegens entschiedener Sache nicht zulässig.

Darüber hinaus würde sich diese Beschwerde in Anbetracht der unter Spruchpunkt I. getroffenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag als verspätet erweisen und wäre auch aus diesem Grunde zurückzuweisen.Darüber hinaus würde sich diese Beschwerde in Anbetracht der unter Spruchpunkt römisch eins. getroffenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag als verspätet erweisen und wäre auch aus diesem Grunde zurückzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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