TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/18 C12 402905-1/2008

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Veröffentlicht am 18.05.2009
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Norm

AVG §63 Abs5
AVG §66 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C12 402.905-1/2008/3E

C12 402.905-2/2008/3E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. HOFBAUER über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, LLM, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. HOFBAUER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, LLM, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, FZ. 07 07.181-BAW WE, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2008, FZ. 07 07.181-BAW WE, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 29.07.2008, FZ. 07 07.181-BAW, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 29.07.2008, FZ. 07 07.181-BAW, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG, BGBl. Nr. 1991/51, als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 05.08.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Marchegg niederschriftlich erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, er sei von Delhi mit dem Flugzeug über Dubai nach Polen geflogen .Von Polen aus sei er am 05.08.2007 mit dem Taxi über ihm unbekannte Länder in einen Wald gebracht worden und anschließend zu Fuß weitergegangen. Er sei von Polizisten angehalten und kontrolliert worden. Sein Heimatland habe er legal mit seinem Reisepass verlassen. Er habe für Polen ein Visum besessen.

Sein Heimatland habe er verlassen, weil er Wähler der Congress Partei sei. Im November/Dezember 2006 habe es Wahlen gegeben, bei denen die Alkali Dal Partei gewonnen habe. Ab diesem Zeitpunkt habe er aufgrund seiner politischen Zugehörigkeit Schwierigkeiten gehabt.

2. Am 14.08.2007 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde Ungarns und der Slowakei sowie ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO an die zuständige Behörde Polens. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen erhielt der Beschwerdeführer am 17.08.2007. Mit dem am 27.08.2007 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit zur Aufnahme des Beschwerdeführers abgelehnt. Auch Ungarn und die Slowakei konnten in ihren Datenbanken keine Daten über den Beschwerdeführer feststellen.2. Am 14.08.2007 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde Ungarns und der Slowakei sowie ein dringliches Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO an die zuständige Behörde Polens. Die entsprechende Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die Absicht, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sowie über die Führung von Konsultationen mit Polen erhielt der Beschwerdeführer am 17.08.2007. Mit dem am 27.08.2007 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben der polnischen Behörden wurde die Zuständigkeit zur Aufnahme des Beschwerdeführers abgelehnt. Auch Ungarn und die Slowakei konnten in ihren Datenbanken keine Daten über den Beschwerdeführer feststellen.

3. Am 19.09.2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei Staatsangehöriger von Indien, gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh an und sei Angehöriger der Volksgruppe der Inder. Er sei nicht vorbestraft und sei nicht im Gefängnis gewesen. Er sei seit 2002 Mitglied der Congress Partei. Er habe acht Jahre die Schule besucht. Er werde nicht vom Militär, aber von der Polizei gesucht. Er habe in Amritsar gewohnt. Seine zwei besten Freunde, Bablu und Rinku, hätten so wie er für die Congress Partei gearbeitet und illegale Waffen besessen. Er habe ihnen gesagt, dass sie die Waffen nicht bei ihm verstecken sollten. Sie hätten ihn bedroht und ihm gesagt, dass sie seine gesamte Familie ausrotten würden, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeiten würde. Im Winter 2006 seien sie auf die Straße gegangen. Mitglieder der Alkali Dal Partei seien gekommen. Seine beiden Freunde hätten ihnen Angst gemacht und mit Gewehren in die Luft geschossen. Deshalb hätten sie seine Freunde bei der Polizei angezeigt und ausgesagt, dass diese illegale Waffen verstecken würden. Die Polizei habe schließlich die illegalen Waffen auf seiner Landwirtschaft gefunden. Der Streit mit der Partei habe nicht im Winter, sondern im April 2007 stattgefunden und er sei zwei oder drei Tage festgenommen worden. Sein Vater habe ihn aus dem Gefängnis freigekauft. Der Chefkommissar habe seinem Vater gesagt, dass er das Land verlassen solle.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2008 erneut vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen und gab dabei an, er wolle seine Personalien ändern. Er sei am 04.05.1976 in Amritsar geboren; sonst habe er die Wahrheit gesagt. Er habe ein paar Freunde, die illegale Waffen besessen hätten und auch Mitglieder der Congress Partei seien. Es habe eine Auseinandersetzung mit Mitgliedern der Alkali Dal Partei gegeben. Seine Freunde hätten in die Luft geschossen und seien davon gelaufen. Er sei direkt nach diesem Vorfall festgenommen worden. Der Beschwerdeführer korrigierte daraufhin seine Angaben und brachte vor, sie seien alle drei weggelaufen. Andere Leute hätten die Polizei verständigt und er sei schließlich festgenommen worden, weil die Polizei die von seinen Freunden auf seinem Feld versteckten illegalen Waffen gefunden habe. Sein Vater habe ihn freigekauft. Sie hätten seinem Vater gesagt, sie würden ihn als Flüchtigen deklarieren und er solle das Land verlassen.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2008, FZ. 07 07.181-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2008, FZ. 07 07.181-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Beweiswürdigend hielt die belangt Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Der Bescheid wurde am 10.09.2008 beim Postamt hinterlegt und erwuchs mit 25.09.2009 in Rechtskraft.

6. Der Beschwerdeführer brachte am 25.10.2008 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes ein.

Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer damit, dass er die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid nicht habe lesen können bzw. diese nicht vollständig verstanden habe. Aufgrund seiner mangelhaften Schulbildung könne er nicht lesen, insbesondere wenn es sich um komplizierte Texte handle, könne er die Bedeutung nur sehr schlecht bzw. gar nicht verstehen. Er habe nicht gemerkt, dass es sich um einen negativen Asylbescheid gehandelt habe. Erst als er am 15.10.2008 einen Ladungsbescheid von der Bundespolizeidirektion Wien erhalten habe und sein Freund, der die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrsche, anwesend gewesen sei, sei er von diesem darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fremdenpolizei beabsichtige, ihn aufgrund des negativen Asylbescheides abzuschieben.

In der gleichzeitig eingebrachten Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe und stütze seine Beschwerde auf den Jahresbericht 2008 von Amnesty International (Berichtszeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007).

7. Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 28.10.2008, FZ. 07 07.181-BAW WE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer acht Jahre Grundschule absolviert habe, er durch das erhaltene Merkblatt über den Gang des Verfahrens voll informiert gewesen sei und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Rechtsberatern, Flüchtlingsberatern, Vertretern und Vertrauenspersonen bestehe. Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides seien in eine für den Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt worden. Daraus ergebe sich eindeutig der Rahmen der Beschwerdefrist. Die Übersetzung sei von einer professionellen Übersetzungsagentur durchgeführt und bereits mehrfach kontrolliert worden. Der Beschwerdeführer sei demnach in der Lage gewesen, die erforderliche Rechtshandlung durchzuführen, zumal er voll informiert gewesen sei und jederzeit sowohl im Amt als auch bei verschiedenen Flüchtlingsberatern Hilfe in seiner Sprache zur Verfügung gestanden wäre. Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30.10.2008 beim Postamt hinterlegt.7. Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 28.10.2008, FZ. 07 07.181-BAW WE, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer acht Jahre Grundschule absolviert habe, er durch das erhaltene Merkblatt über den Gang des Verfahrens voll informiert gewesen sei und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Rechtsberatern, Flüchtlingsberatern, Vertretern und Vertrauenspersonen bestehe. Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Bescheides seien in eine für den Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt worden. Daraus ergebe sich eindeutig der Rahmen der Beschwerdefrist. Die Übersetzung sei von einer professionellen Übersetzungsagentur durchgeführt und bereits mehrfach kontrolliert worden. Der Beschwerdeführer sei demnach in der Lage gewesen, die erforderliche Rechtshandlung durchzuführen, zumal er voll informiert gewesen sei und jederzeit sowohl im Amt als auch bei verschiedenen Flüchtlingsberatern Hilfe in seiner Sprache zur Verfügung gestanden wäre. Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 30.10.2008 beim Postamt hinterlegt.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 13.11.2008 eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte darin im Wesentlichen aus, dass der Verweis darauf, dass der Ablauf der Rechtsmittelfrist durch die mögliche Hilfe von Rechtsberatern oder durch das Studieren der Informationsblätter verhindert hätte werden können, sei nicht nachvollziehbar. Wegen der großen Anzahl an Asylanträgen und der entstehenden Überforderung der entsprechenden Stellen und Flüchtlingsberater sei eine flächendeckende rechtliche Unterstützung von Asylwerbern nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe keine Kontaktmöglichkeiten zu Vertrauenspersonen in Österreich und habe sich nicht getraut in der Einvernahme gegen die mangelhafte Übersetzung zu protestieren.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I:

1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

1.1. Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat (vgl. Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, Slg. Nr. 9024/A). Als " Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 35. ff zu § 71 AVG). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235). Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist demnach als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen.1.1. Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat vergleiche Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, Slg. Nr. 9024/A). Als " Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 35. ff zu Paragraph 71, AVG). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235). Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist demnach als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.

1.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seinen Wiedereinsetzungsgrund darauf gegründet, dass er wegen seiner unzureichenden Schulbildung nicht ausreichend lesen könne, um komplizierte Texte zu verstehen. Deshalb habe er die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden und sohin die Rechtsmittelfrist versäumt.

1.2.1. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme selbst angegeben hat, dass er acht Jahre die Grundschule besucht hat. Auch in den Einvernahmeprotokollen findet sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer allenfalls Verständigungsprobleme gehabt hätte. Die in der Beschwerde erstmals aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich bei den Einvernahmen nicht getraut, gegen falsche Übersetzungen zu protestieren, steht einerseits in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstatten Vorbringen (bzw. kann nach Ansicht des Asylgerichtshofs kein Bezug schlüssig hergestellt werden) und lässt sich andererseits aus den Einvernahmeprotokollen nicht schlüssig ableiten, weil der Beschwerdeführer mehrmals gefragt wurde, ob er Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher habe bzw. ob er den Dolmetscher gut verstehe. Diese Frage beantwortete der Beschwerdeführer jedes Mal mit "Ja.". Darüber hinaus wurden die Einvernahmeprotokolle jeweils für den Beschwerdeführer rückübersetzt. Spätestens im Zuge der Rückübersetzung hätte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, nach seiner Ansicht falsch übersetzte Angaben zu berichtigen; von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer allerdings nicht Gebrauch gemacht.

Der Asylgerichtshof pflichtet dem Bundesasylamt bei und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner achtjährigen Schulbildung lesen kann und die in seine Muttersprache übersetzte Rechtsmittelbelehrung auch inhaltlich verstanden hat.

1.2.2. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch der Spruch in eine für den Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt wurde und der Beschwerdeführer daher gewusst haben muss, dass es sich bei dem Schriftstück um seinen Asylbescheid handelt. Die Behauptung er habe nicht gewusst, dass es sich um einen negativen Asylbescheid gehandelt habe und er dies erst viel später durch seinen Freund erfahren hätte, ist daher für den Beschwerdeführer weder glaubwürdig noch schlüssig nachvollziehbar.

Dem Bundesasylamt ist auch Recht zu geben, wenn es festhält, dass der Beschwerdeführer ausreichende Informationsschreiben erhalten hat und über die Möglichkeit der Rechtsberatung durch die verschiedensten Organisationen aufgeklärt wurde. Er hätte daher jedenfalls rechtszeitig eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen können.

1.2.3. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall jedenfalls eine Sorglosigkeit des Beschwerdeführers vorliegt, die der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Demnach war die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, vom Asylgerichtshof als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

1.2. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.1.2. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

2. Wie unter Punkt I.5 ausgeführt wurde der Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse am 10.09.2008 beim Postamt hinterlegt und der Beschwerdeführer hiervon verständigt. Die Rechtsmittelfrist ist sohin am 24.09.2008 abgelaufen. Die am 25.10.2008 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher zweifelsfrei als verspätet.2. Wie unter Punkt römisch eins.5 ausgeführt wurde der Bescheid nach erfolglosem Zustellversuch an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse am 10.09.2008 beim Postamt hinterlegt und der Beschwerdeführer hiervon verständigt. Die Rechtsmittelfrist ist sohin am 24.09.2008 abgelaufen. Die am 25.10.2008 eingebrachte Beschwerde erweist sich daher zweifelsfrei als verspätet.

3. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde keine zusätzlichen Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.3. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde keine zusätzlichen Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Glaubwürdigkeit, Rechtsbelehrung, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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