Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B10 402.187-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2008, Zahl: 06 02.172-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.10.2008, Zahl: 06 02.172-BAL, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien und Angehöriger der Volksgruppe der Bosniaken zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 20.02.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 21.02.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehegattin, XXXX (protokolliert zu Zahl B10 402.188-1/2008 des Asylgerichtshofes) und deren zwei gemeinsame Kinder, XXXX (protokolliert zu Zahl B10 402.186-1/2008 des Asylgerichtshofes) und XXXX (protokolliert zu Zahl B10 402.185-1/2008 des Asylgerichtshofes) reisten bereits am 13.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 14.09.2005 einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien und Angehöriger der Volksgruppe der Bosniaken zu sein, den im Spruch genannten Namen zu führen und am 20.02.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 21.02.2006 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Ehegattin, römisch 40 (protokolliert zu Zahl B10 402.188-1/2008 des Asylgerichtshofes) und deren zwei gemeinsame Kinder, römisch 40 (protokolliert zu Zahl B10 402.186-1/2008 des Asylgerichtshofes) und römisch 40 (protokolliert zu Zahl B10 402.185-1/2008 des Asylgerichtshofes) reisten bereits am 13.09.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 14.09.2005 einen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer stellte bereits am 29.10.1991 einen Asylantrag in Deutschland. Er brachte im Zuge der diesbezüglichen Einvernahmen vor, Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina zu sein. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtiger wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom XXXX abgelehnt und der Beschwerdeführer aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monates nach Bekanntgaben dieser Entscheidung zu verlassen, widrigenfalls er nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben werden würde.Der Beschwerdeführer stellte bereits am 29.10.1991 einen Asylantrag in Deutschland. Er brachte im Zuge der diesbezüglichen Einvernahmen vor, Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina zu sein. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtiger wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom römisch 40 abgelehnt und der Beschwerdeführer aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monates nach Bekanntgaben dieser Entscheidung zu verlassen, widrigenfalls er nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben werden würde.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2006 hinsichtlich des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz vom 21.02.2006 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Ende Juni 2005 sei er mit einem Serben in Streit geraten. Sie seien zu fünft gewesen. Alle seien auf ihn losgegangen und hätten ihn mit einem Messer umbringen wollen. Ein Serbe, der das Messer in der Hand gehalten habe, habe ihn abstechen wollen, der Beschwerdeführer habe jedoch abwehren können und ihm mit demselben Messer in den Körper gestochen. Der Serbe sei am rechten Oberschenkel verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei dann davon gelaufen, weil die anderen Serben auf ihn losgehen haben wollen. Deshalb sei er auch von XXXX zu seiner Tante nach XXXX geflüchtet. Nach seiner Flucht nach XXXX hätten die Serben versucht seine Tochter zu vergewaltigen. (Zu diesem Zeitpunkt habe sich seine Familie noch in XXXX befunden). Das sei auch der Grund gewesen, warum seine Frau mit den beiden Kindern nach Österreich geflüchtet sei. Seine Tochter befinde sich in Österreich auch in ärztlicher Behandlung.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2006 hinsichtlich des in Österreich gestellten Antrages auf internationalen Schutz vom 21.02.2006 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Fluchtgründen an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. Ende Juni 2005 sei er mit einem Serben in Streit geraten. Sie seien zu fünft gewesen. Alle seien auf ihn losgegangen und hätten ihn mit einem Messer umbringen wollen. Ein Serbe, der das Messer in der Hand gehalten habe, habe ihn abstechen wollen, der Beschwerdeführer habe jedoch abwehren können und ihm mit demselben Messer in den Körper gestochen. Der Serbe sei am rechten Oberschenkel verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei dann davon gelaufen, weil die anderen Serben auf ihn losgehen haben wollen. Deshalb sei er auch von römisch 40 zu seiner Tante nach römisch 40 geflüchtet. Nach seiner Flucht nach römisch 40 hätten die Serben versucht seine Tochter zu vergewaltigen. (Zu diesem Zeitpunkt habe sich seine Familie noch in römisch 40 befunden). Das sei auch der Grund gewesen, warum seine Frau mit den beiden Kindern nach Österreich geflüchtet sei. Seine Tochter befinde sich in Österreich auch in ärztlicher Behandlung.
Am 28.02.2006 und am 16.10.2006 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahmen gestalteten sich wie folgt:
Einvernahme am 28.02.2006:
"F: Wie haben Sie sich in den neunziger Jahren in Deutschland aufgehalten?
A: Ich war als Flüchtling in Deutschland. Ich habe zwar einen Asylantrag gestellt. Habe aber keine Entscheidung bekommen. Im Jahr 1998 bin ich dann im Zuge der Rückkehraktion freiwillig zurückgekehrt. Von 1998 bis 1999 war ich in Bosnien Herzegowina, in der Hauptstadt Sarajevo beschäftigt. Die restliche Zeit bis zu meiner Ausreise verbrachte ich in Serbien und Montenegro.
F: Gehörten Sie jemals selbst einer politischen Partei an?
A: 1991 war ich Mitglied der SDA Partei. Meine Mitgliedschaft wurde während meines Aufenthaltes in Deutschland aufgelöst.
F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit heimatlichen Behörden bzw. werden Sie von heimatlichen Behörden etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrer Heimat gesucht, besteht ein Haftbefehl gegen Sie?
A: Ja mit der serbischen Polizei.
F: Nennen Sie bitte alle Gründe warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich um Asyl ansuchen?
A: Im Juni 2005 begegnete ich in meinem Dorf, XXXX, einer Gruppe serbischer Angehöriger der lokalen Mafia. Sie waren sehr aggressiv und einer dieser Gruppe hat mich mit einem Messer attackiert. Ich habe die Attacke abgewehrt und der Angreifer wurde dabei mit seinem eigenen Messer am rechten Oberschenkel verletzt. Danach ist mir die Flucht nach Montenegro gelungen. Später habe ich in Erfahrung gebracht, dass mich diese Männer zu Hause gesucht haben. Dabei haben sie versucht meine 14 jährige Tochter zu vergewaltigen. Das Kind ist knapp entkommen und wird noch immer psychiatrisch in Linz betreut, da sie einen Schock erlitten hat. Deshalb hat meine Gattin aus Sicherheitsgründen, zusammen mit unseren beiden Kindern im September 2005 Serbien verlassen und kam nach Österreich wo Sie einen Asylantrag gestellt hat.A: Im Juni 2005 begegnete ich in meinem Dorf, römisch 40 , einer Gruppe serbischer Angehöriger der lokalen Mafia. Sie waren sehr aggressiv und einer dieser Gruppe hat mich mit einem Messer attackiert. Ich habe die Attacke abgewehrt und der Angreifer wurde dabei mit seinem eigenen Messer am rechten Oberschenkel verletzt. Danach ist mir die Flucht nach Montenegro gelungen. Später habe ich in Erfahrung gebracht, dass mich diese Männer zu Hause gesucht haben. Dabei haben sie versucht meine 14 jährige Tochter zu vergewaltigen. Das Kind ist knapp entkommen und wird noch immer psychiatrisch in Linz betreut, da sie einen Schock erlitten hat. Deshalb hat meine Gattin aus Sicherheitsgründen, zusammen mit unseren beiden Kindern im September 2005 Serbien verlassen und kam nach Österreich wo Sie einen Asylantrag gestellt hat.
F: Wer hat sie gesucht?
A: Das sind 5 Männer, einen davon kenne ich, die anderen Männer sind aus dem Kosovo.
F: Warum suchen Sie diese Männer?
A: Die möchten mich umbringen, weil bei dem eben genannten Vorfall, der Angreifer an seinem Oberschenkel verletzt wurde.
F: Warum wurden Sie attackiert?
A: Da ich ein Moslem und Angehöriger der bosnischen Volksgruppe bin werde ich besonders feindselig von den Serben behandelt. Der Angreifer sagte zu mir, das ist ein serbisches Land, ich muss dieses Land verlassen.
F: Wurden Sie selbst bei dem Vorfall verletzt?
A: Ja ich wurde am Kopf und am linken Knie geschlagen, mir ist es gelungen mich aus der Umkreisung der anderen Männer zu entkommen.
F: Wurden Sie verletzt?
A: Ich wurde leicht verletzt. Deswegen musste ich mich nicht medizinisch behandeln lassen.
F: Hat es mehrere solcher Vorfälle gegeben?
A: Es gab früher auch Auseinandersetzung, jedoch nur verbal. Der genannte Vorfall war der erste auf meine Person.
F: Haben Sie den Vorfall der Polizei gemeldet?
A: Bei uns ist die Polizei korrupt und diese Männer sind wohlhabend. Ich habe gehört, dass meine Frau eine Anzeige gegen diese Männer erstattet hat. Diese wurden angeblich festgenommen, durch kurz darauf hat man sie frei spazieren gehen gesehen. Ich kann von unserer Polizei keinen Schutz erwarten.
F: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?
A: Nein das ist der einzige Grund. Wenn dieses Problem nicht entstanden wäre, wäre ich mit meiner Familie noch zu Hause.
F: Gibt es Beweismittel die Sie ins Verfahren einbringen möchten?
A: Ich werde versuchen eine Bestätigung über die polizeiliche Anzeige gegen diese Männer zu besorgen.
F: Haben Sie sonst Probleme, außer den geschilderten, in Ihrem Heimatland?
A: Nein.
F: Fühlen Sie sich gegenüber anderen Mitglieder ihrer Volksgruppe benachteiligt, wurden Sie an der Ausübung Ihrer Religion gehindert?
A: Ich bin Moslem, nach dem jugoslawischen Bürgerkrieg ist meine Volksgruppe in Serbien stark gefährdet und diversen Angriffen und Feindseligkeiten seitens der orthodoxen Mehrheit meines Landes ausgesetzt.
F: Was war der konkrete Ausreisegrund?
A: Die Auseinandersetzung im Juni 2005. Seit dem Vorfall habe ich mich mehrere Monate in Montenegro bei meiner Tante versteckt. Erst als ich erfahren habe, dass meine Frau mit unseren beiden Kindern nach Österreich gefahren ist, habe ich mich entschlossen zu ihnen nach zu kommen.
F: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?
A: Nein.
F: Warum haben Sie sich nicht in einem anderen Landesteil Ihres Heimatlandes niedergelassen um diesen Problemen zu entgehen?
A: Ich habe keine andere Möglichkeit gesehen. Ich glaube auch nicht dass es möglich ist in einem anderen Landesteil zu leben. In meinem Dorf lebten 17 moslemische Familien. Bis auf zwei Familien wurden alle gezwungen das Land zu verlassen und befinden sich im Ausland.
F: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?
A: Falls ich nach Hause fahre ist mein Leben in Gefahr. Diese Männer werden mich sicherlich umbringen."
Einvernahme am 16.10.2006:
"F: Haben Sie bei der Erstbefragung durch die Polizei und bei der Einvernahme in der Erstaufnahmestelle immer die Wahrheit gesagt?
A: 100%ig.
V: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass es im Asylverfahren wesentlich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit ist, dass sie immer die Wahrheit sagen. Sie werden daher nochmals ausdrücklich aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
F: Haben Sie in der EAST schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?
A: Ja.
F: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?
A: Nein.
F: Warum gab es verbale Auseinandersetzungen mit dem Mann den sie verletzt haben?
A: Der Grund waren nationale Gründe.
F: Das heißt?
A: In diesem Dorf wo ich wohne, gab es früher 17 Häuser von Bosniaken und Moslems. Dort leben jetzt nur mein Onkel und mein Vater, der ist 70 Jahre alt.
F: Welche Probleme hatten sie deswegen mit dem Mann?
A: Am Anfang haben sie ständig bei der Polizei Anzeigen gemacht, dass ich eine versteckte Waffe besitze, was nicht wahr war. Die Polizisten kamen, nahmen mich mit, sie haben mich geschlagen, sie haben mich malträtiert, sie tobten sich an mir aus.
F: Wann war der Anfang?
A: Aktiv begann es im Jahr 2005.
F: Wer ist dieser Mann und wo wohnt er?
A: Mein Dorf war früher geteilt, halb Bosniaken und halb Serben.
F: Und?
A: Eines Tages.
V: Beantworten sie die Frage.
A: Er ist aus dem Dorf XXXX und heißt XXXX. Als er gesehen hat, dass er nicht in der Lage war mich aus dem Dorf zu vertreiben, eines Tages wartete er, Ende Juni 2005, mit vier anderen Personen, er ging mit einem Messer auf mich los. In diesem Streit habe ich ihm aus Selbstverteidigung mit seinem Messer, selbst über dem rechten Knie verletzt. Sie haben mich mehrmals am Kopf und am linken Fuß verletzt. Ich kam so blutig nach Hause und teilte meiner Familie mit, dass ich von zuhause weggehen muss. Ich flüchtete zu meiner Tante nach XXXX in Montenegro. Dort blieb ich bis 19 Februar 2006.A: Er ist aus dem Dorf römisch 40 und heißt römisch 40 . Als er gesehen hat, dass er nicht in der Lage war mich aus dem Dorf zu vertreiben, eines Tages wartete er, Ende Juni 2005, mit vier anderen Personen, er ging mit einem Messer auf mich los. In diesem Streit habe ich ihm aus Selbstverteidigung mit seinem Messer, selbst über dem rechten Knie verletzt. Sie haben mich mehrmals am Kopf und am linken Fuß verletzt. Ich kam so blutig nach Hause und teilte meiner Familie mit, dass ich von zuhause weggehen muss. Ich flüchtete zu meiner Tante nach römisch 40 in Montenegro. Dort blieb ich bis 19 Februar 2006.
F: Sie waren also über ein halbes Jahr bei ihrer Tante?
A: Ja.
F: Wieso blieben sie nicht dort?
A: Dort war ich auch nicht sicher, sie hätten mich dort auch finden können.
F: Bei uns können sie nicht gefunden werden?
A: Ich hoffe nicht.
F: Gibt es bei der Polizei Bosniaken?
A: Nein.
F: Überhaupt keine?
A: Ich glaube es gibt keine. Wenn jemand als Bosniake bei der Polizei arbeitet, dann arbeitet er für die Serben.
F: Wieso gingen sie nicht zur Polizei und zeigten den Vorfall an?
A: Er hat versucht meine Tochter zu vergewaltigen und wurde zwei Tage später freigelassen.
F: Das konnten sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht wissen!
A: Es hilft nicht, wenn man zur Polizei geht.
F: Woher wissen sie, dass der andere zwei Tage später frei gelassen wurde?
A: Meine Frau hat es mir in Österreich erzählt.
F: Woher wissen sie, dass dieser Mann ihre Tochter vergewaltigen wollte?
A: Als meine Frau das dort angezeigt hat, hat es die Polizei schon gewusst, aber meine Frau hat ihn gekannt, er ist unser Nachbar.
F: Wie kann es die Polizei schon gewusst haben, als es ihre Frau anzeigte?
A: Ich wiederhole, sie hat ihn gekannt, er ist unser Nachbar.
F: Hat ihre Tochter diesen auch gekannt?
A: Ich glaube ja.
F: Ihre Tochter sagte, es war ein unbekannter Mann.
A: Ich habe auch gesagt, dass ich nicht weiß, ob sie ihn kennt.
F: Wenn die Tochter nicht weiß, wer der unbekannte Mann war, woher weiß es die Frau, wenn sie nicht dabei war?
A: Es gab auch andere Leute die vorbeigingen und der Tochter halfen.
F: Wer waren diese Personen?
A: Das weiß keiner.
A: Meine Frau weiß genau, dass er es war, weil er zuhause fünfmal nach mir gesucht hat.
F: Wenn die Kinder dabei waren, müssten die Tochter diesen aber erkannt habe?
Anmerk: Keine Antwort.
F: Die Tochter sagte, es war kein Nachbar.
A: Doch der Nachbar war es.
F: Woher wissen sie dies?
A: Meine Frau hat es mir gesagt.
F: Warum erstattet die Frau Anzeige, wenn sie als Bosniaken keine Rechte haben?
A: Sie musste das machen um Beweise zu haben.
F: Beweise für was?
A: Wir hätten sowieso flüchten müssen.
F: Sie sagten, die anderen Personen die mit XXXX mit waren, sind aus dem Kosovo?F: Sie sagten, die anderen Personen die mit römisch 40 mit waren, sind aus dem Kosovo?
A: Alle Kriminellen, die vom Kosovo vertrieben sind, sind nach Serbien gekommen.
F: Das sind also Serben aus dem Kosovo?
A: Ja.
F: Wie heißen diese?
A: Ich habe keine Ahnung.
F: Woher wissen sie dies dann?
A: In der Nähe gab es ein Flüchtlingslager, ich weiß es vom Hören.
F: Das haben sie nur gehört?
A: Ja.
F: Haben sie nun alle Gründe vollständig angegeben?
A: Ungefähr.
F: Was heißt ungefähr?
A: Das war mein Hauptgrund.
F: Was noch?
A: Im Jahr 1992 wurde mein Bruder abgeführt und er ist nie wieder aufgetaucht.
F: Das ist 10 Jahre her und es war Krieg.
A: Dort wird es nie Ruhe geben.
F: Wieso blieben sie nicht in Sarajevo?
A: In Sarajevo gibt es viel zu viel Bosniaken. Die ganzen von Ostbosnien sind dort in drei Städten.
F: Und?
A: Man hat keinen Platz dort zu leben.
F: Keinen Platz oder keine finanziellen Mittel?
A: Genau so ist es.
F: Wenn es in Österreich keine Unterstützung gäbe, wäre auch kein Platz?
A: Ich bin auch mit Afrika zufrieden.
F: Wo es Unterstützung gibt?
A: Ich kann arbeiten.
F: Wann arbeiteten sie letztmalig?
A: Ich habe früher zuhause in meinem Dorf privat gearbeitet als Maler, aber auch in der Landwirtschaft.
F: Wann arbeiteten sie letztmalig als Maler?
A: 2005, Ende Juni vor meiner Abreise.
F: Warum sagt ihr Sohn, sie haben nur in der Landwirtschaft gearbeitet?
A: In der Landwirtschaft und als Maler. Privat.
F: Zuhause, weil ihr Sohn sagte, sie waren immer zuhause?
A: In verschiedenen Dörfern.
F: Wo arbeitete ihre Frau?
A: Als Schneiderin?
F: Wo?
A: Privat.
F: Wo?
A: Privat.
F: Hat sie nun gearbeitet oder nicht?
A: Ja.
F: Ist es nicht komisch, dass ihre Frau sagt, sie hat in einer Firma gearbeitet?
A: Ich kenne die Privatfirmen nicht in denen sie gearbeitet hat.
F: Sie hat von 2000 bis 2005 in einer Firma gearbeitet gab sie an.
A: Ich kenne die Firmen nicht. Firma XXXX.A: Ich kenne die Firmen nicht. Firma römisch 40 .
F: Firma XXXX?
A: Ja.
F: Haben sie nun alle Fluchtgründe vollständig angegeben?
A: Ja.
F: Wieso meldeten sie sich nicht, als sie bei ihrer Tante waren?
A: Am Anfang wusste ich nicht wo sie sich befindet, sie ist zu ihrem Vater geflüchtet.
F: Das wusste ihr Vater aber.
A: Ja, mein Vater wusste dies. Ich hatte mit meinem Vater auch keinen Kontakt, weil in meinem Dorf gibt es kein Telefon.
F: Wann kamen sie darauf, wo ihre Frau ist?
A: Erst im November.
F: Wie?
A: Meine Tante hat meinen Schwiegervater angerufen und er hat ihr dies erzählt, dass sie sich in Österreich befindet.
F: Warum erkundigten sie sich erst im November, wo ihre Frau ist, sie hätte tot sein können?
A: Ich durfte nicht anrufen.
F: Warum, ist ihre Tante so böse?
A: Nein, ich hatte auch nicht genug Geld.
F: Wer bezahlte ihre Ausreise?
A: Meine Tante.
F: Die Tante bezahlt Tausende Euro für ihre Ausreise, aber sie dürfen nicht telefonieren, weil sie kein Geld haben?
A: Ich habe mich geschämt mich zu fragen. Ich bekam dort zu essen und alles.
F: Haben sie nun alle Gründe angegeben?
A: Ja.
F: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?
A: Ja, letzte Zeit schon. Jetzt ja.
F: Was jetzt ja?
A: Ich werde gesucht um mich wegen dem Vorfall zu befragen. Wegen der Schlägerei.
F: Und?
A: Keine Antwort, zuckt mit den Schultern.
F: Ihre Frau wird also auch von der Polizei gesucht?
A: Ja, sie wurde auch als Zeugin gesucht.
F: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt in Ihrem Herkunftsstaat durch die Österreichische Botschaft Erhebungen betreffend Ihrer Person und den geschilderten Vorfällen - unter Wahrung Ihrer Anonymität gegenüber dem Staat- macht?
A: Ja. Machen sie nur ihre Arbeit.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
A: Sie werden mich sicher umbringen, aber ich schwöre ihnen, ich gebe meinen Eid, dass ich nie mehr zurückkehren werde.
Dem Beschwerdeführer wurden die wesentlichen Feststellungen zu Serbien einschließlich der Quellen vorgehalten und ihm im Anschluss daran die Möglichkeit gegeben, Stellung dazu zu beziehen.
F: Wovon lebten sie im Heimatland?
A: Ich habe gesagt, dass ich von Landwirtschaft und meiner privaten Arbeit lebte.
F: Sie hatten also absolut keine wirtschaftlichen Probleme?
A: Nein.
F: Sie haben letztmalig 2003 in Deutschland gearbeitet?
A: Nein, das habe ich nicht gesagt.
F: Bei ihrer Datenaufnahme steht, dass sie von 1992 bis 2003 in Deutschland bei der Fa XXXX gearbeitet haben!F: Bei ihrer Datenaufnahme steht, dass sie von 1992 bis 2003 in Deutschland bei der Fa römisch 40 gearbeitet haben!
A: Nein, ich habe gesagt, dass ich von 1992 bis 1998 in Deutschland war. 1992 habe ich dort gearbeitet.
F: Hat dies der einvernehmende Beamte sich einfallen lassen?
A: Ich kann nicht dort gearbeitet haben, wenn ich nur bis 1998 dort war.
F: Haben sie Verwandte in Österreich?
A: In XXXX, das ist mein Cousin, der ist anerkannter Flüchtling."A: In römisch 40 , das ist mein Cousin, der ist anerkannter Flüchtling."
Das Bundesasylamt richtete mit Schreiben vom 19.03.2007 eine Anfrage an die Staatendokumentation, in welcher um Beantwortung folgender Fragen ersucht wurde:
1.) Kann erhoben werden, ob beiliegende Ladung (Anmerkung des Asylgerichthofes: die Ladung vom Innenministerium Serbien, Polizeibüro in Novi Pazar, bezüglich der angeblichen Vergewaltigung an XXXX, wurde seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers im Zuge ihrer erstinstanzlichen Einvernahme vom 16.10.2006 vorgelegt) echt sei bzw. ob der in der Ladung angeführte Fall bei der Polizei in XXXX evident sei?1.) Kann erhoben werden, ob beiliegende Ladung (Anmerkung des Asylgerichthofes: die Ladung vom Innenministerium Serbien, Polizeibüro in Novi Pazar, bezüglich der angeblichen Vergewaltigung an römisch 40 , wurde seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers im Zuge ihrer erstinstanzlichen Einvernahme vom 16.10.2006 vorgelegt) echt sei bzw. ob der in der Ladung angeführte Fall bei der Polizei in römisch 40 evident sei?
2.) Wenn ja, kann erhoben werden, ob XXXX, wohnhaft in XXXX, konkret die Person XXXX (soll ein Nachbar sein), wegen der versuchten Vergewaltigung ihrer Tochter XXXX, angezeigt habe?2.) Wenn ja, kann erhoben werden, ob römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , konkret die Person römisch 40 (soll ein Nachbar sein), wegen der versuchten Vergewaltigung ihrer Tochter römisch 40 , angezeigt habe?
3.) Kann erhoben werden, wann dies war?
4.) Kann erhoben werden, ob der Beschwerdeführer mehrmals von der Polizei des illegalen Waffenbesitzes verdächtigt wurde. Kann erhoben werden, ob dieser im Juni oder Juli 2005 eine andere Person (XXXX oder einen Freund von diesem) mit einem Messer verletzt habe und er deswegen von der Polizei gesucht werde?4.) Kann erhoben werden, ob der Beschwerdeführer mehrmals von der Polizei des illegalen Waffenbesitzes verdächtigt wurde. Kann erhoben werden, ob dieser im Juni oder Juli 2005 eine andere Person (römisch 40 oder einen Freund von diesem) mit einem Messer verletzt habe und er deswegen von der Polizei gesucht werde?
Mit Schreiben vom 12.06.2007 wurde seitens der Staatendokumentation mitgeteilt, dass die beiliegende Ladung nicht echt sei und dass der Fall bei der Polizei in XXXX nicht gemeldet sei. Eine Person mit Angaben XXXX mit der einheitlichen Personenkennziffer und Geburtsdatum XXXX gebe es nicht, es gebe eine XXXX, des Vaters XXXX, geb. am XXXX mit derselben Personenziffer. Was die Anzeige betrifft, sei in der Polizeiverwaltung in Novi Pazar und bei der Polizeiwache in XXXX keine Anzeige über einen Vergewaltigungsversuch an der minderjährigen XXXX erstattet worden, die genauso in keiner Evidenz der Republik Serbien erfasst sei. Auch die Person unter dem Namen XXXX sei nirgendwo in Serbien evidentiert. Sowohl in den polizeilichen als auch in den Staatsbehörden der Republik Serbien sei keine Person unter dem Namen XXXX vorhanden, dementsprechend bestehe auch keine Polizeifahndung nach dieser Person.Mit Schreiben vom 12.06.2007 wurde seitens der Staatendokumentation mitgeteilt, dass die beiliegende Ladung nicht echt sei und dass der Fall bei der Polizei in römisch 40 nicht gemeldet sei. Eine Person mit Angaben römisch 40 mit der einheitlichen Personenkennziffer und Geburtsdatum römisch 40 gebe es nicht, es gebe eine römisch 40 , des Vaters römisch 40 , geb. am römisch 40 mit derselben Personenziffer. Was die Anzeige betrifft, sei in der Polizeiverwaltung in Novi Pazar und bei der Polizeiwache in römisch 40 keine Anzeige über einen Vergewaltigungsversuch an der minderjährigen römisch 40 erstattet worden, die genauso in keiner Evidenz der Republik Serbien erfasst sei. Auch die Person unter dem Namen römisch 40 sei nirgendwo in Serbien evidentiert. Sowohl in den polizeilichen als auch in den Staatsbehörden der Republik Serbien sei keine Person unter dem Namen römisch 40 vorhanden, dementsprechend bestehe auch keine Polizeifahndung nach dieser Person.
In der Stellungnahme vom 26.09.2007, beim Bundesasylamt eingelangt am 04.10.2007, führte der Beschwerdeführer Bezug nehmend auf die Erhebungsergebnisse vom 12.06.2007 aus, dass die vorgelegte Ladung jedenfalls echt sei, er beantrage eine neuerliche Überprüfung der Echtheit der Ladung. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe vor der Eheschließung XXXX geheißen, der Vorname ihres Vaters sei XXXX. Dass eine XXXX nicht in der Evidenz der Republik Serbien erfasst sei, wundere den Beschwerdeführer nicht, da der Name falsch geschrieben sei, der richtige Name sei XXXX. Möglicherweise liege es auch daran, dass die Tochter des Beschwerdeführers in Sarajewo geboren sei und eventuell dort erfasst sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht, warum es keine Anzeige in der Polizeiwache in XXXX gebe, es sei jedenfalls eine Anzeige erstattet worden, eine Anzeigebestätigung hätten sie jedoch nicht erhalten. Dass keine Person unter dem Namen XXXX in Serbien evident sei, liege daran, dass auch dieser Name falsch geschrieben sei, der richtige Name laute XXXX. Auch der Name des Beschwerdeführers sei falsch geschrieben, er heiße nicht XXXX, sondern XXXX.In der Stellungnahme vom 26.09.2007, beim Bundesasylamt eingelangt am 04.10.2007, führte der Beschwerdeführer Bezug nehmend auf die Erhebungsergebnisse vom 12.06.2007 aus, dass die vorgelegte Ladung jedenfalls echt sei, er beantrage eine neuerliche Überprüfung der Echtheit der Ladung. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe vor der Eheschließung römisch 40 geheißen, der Vorname ihres Vaters sei römisch 40 . Dass eine römisch 40 nicht in der Evidenz der Republik Serbien erfasst sei, wundere den Beschwerdeführer nicht, da der Name falsch geschrieben sei, der richtige Name sei römisch 40 . Möglicherweise liege es auch daran, dass die Tochter des Beschwerdeführers in Sarajewo geboren sei und eventuell dort erfasst sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht, warum es keine Anzeige in der Polizeiwache in römisch 40 gebe, es sei jedenfalls eine Anzeige erstattet worden, eine Anzeigebestätigung hätten sie jedoch nicht erhalten. Dass keine Person unter dem Namen römisch 40 in Serbien evident sei, liege daran, dass auch dieser Name falsch geschrieben sei, der richtige Name laute römisch 40 . Auch der Name des Beschwerdeführers sei falsch geschrieben, er heiße nicht römisch 40 , sondern römisch 40 .
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin beantragten die Überprüfung ihrer Geburtsurkunden, die Originale könnten jederzeit vorgelegt werden. Weiters legte der Beschwerdeführer diverse Personaldokumente von Familienangehörigen und ein Zeugnis sowie ein Diplom aus dem Jahr 1982 vor.
In der Stellungnahme wurde seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers außerdem ausgeführt, dass sie in der Einvernahme am 16.10.2006 hinsichtlich der Jahreszahlen durcheinander gewesen sei und sich der Vorfall, als der Beschwerdeführer von der Polizei abgeführt und zusammengeschlagen worden sei, nicht 1994/1995 sondern 2004/2005 ereignet habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht nur blaue Flecken gehabt, sondern sei blutig nach Hause gekommen und habe auch eine Kopfverletzung gehabt. Als die Ehegattin des Beschwerdeführers angegeben habe, dass dieser im Baugewerbe tätig sei, so habe sie gemeint, dass dieser Schwarzarbeiten verrichte. Auch sie arbeite "schwarz" in der Textilfabrik.In der Stellungnahme wurde seitens der Ehegattin des Beschwerdeführers außerdem ausgeführt, dass sie in der Einvernahme am 16.10.2006 hinsichtlich der Jahreszahlen durcheinander gewesen sei und sich der Vorfall, als der Beschwerdeführer von der Polizei abgeführt und zusammengeschlagen worden sei, nicht 1994 aus 1995, sondern 2004 aus 2005, ereignet habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht nur blaue Flecken gehabt, sondern sei blutig nach Hause gekommen und habe auch eine Kopfverletzung gehabt. Als die Ehegattin des Beschwerdeführers angegeben habe, dass dieser im Baugewerbe tätig sei, so habe sie gemeint, dass dieser Schwarzarbeiten verrichte. Auch sie arbeite "schwarz" in der Textilfabrik.
Hinsichtlich der Einvernahme der Tochter XXXX wurde ausgeführt, dass die Einvernahme für das Mädchen sehr schwierig gewesen sei. Sie sei auch sehr verwirrt gewesen, weil ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen sei. Sollte eine weitere Einvernahme der Tochter erforderlich sein, so werde die Beigebung einer weiblichen Dolmetscherin beantragt, wobei jedoch befürchtet werde, dass eine weitere Einvernahme für das Mädchen sehr schwierig sein würde. Vorgelegt wurden weiters ein Ambulanzbericht der XXXX sowie eine Stellungnahme der Psychotherapeutin XXXX vom 01.10.2007. Aus diesen Dokumenten gehe hervor, dass die Tochter in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung sei und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.Hinsichtlich der Einvernahme der Tochter römisch 40 wurde ausgeführt, dass die Einvernahme für das Mädchen sehr schwierig gewesen sei. Sie sei auch sehr verwirrt gewesen, weil ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen sei. Sollte eine weitere Einvernahme der Tochter erforderlich sein, so werde die Beigebung einer weiblichen Dolmetscherin beantragt, wobei jedoch befürchtet werde, dass eine weitere Einvernahme für das Mädchen sehr schwierig sein würde. Vorgelegt wurden weiters ein Ambulanzbericht der römisch 40 sowie eine Stellungnahme der Psychotherapeutin römisch 40 vom 01.10.2007. Aus diesen Dokumenten gehe hervor, dass die Tochter in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung sei und an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Bezüglich der Länderinformationen über Bosnien und Herzegowina brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese irrelevant seien, da er serbischer Staatsbürger sei und auch sein letzter Aufenthalt in Serbien gewesen sei. Er habe in Bosnien und Herzegowina überhaupt keine Anknüpfungspunkte.
In einer neuerlichen Botschaftsanfrage wurde um Überprüfung der Schreibweise des Nachnamens XXXX ersucht. Es wurde angefragt, nach welchem Namen nun tatsächlich erhoben worden sei. Mit Schreiben vom 10.10.2007 wurde seitens der Staatendokumentation mitgeteilt, dass bei der Anfragebeantwortung vom 13.06.2007 ein technischer Fehler beim Kopieren einzelner Absätze der originalen Botschaftsanfragebeantwortung passiert sei. Tatsächlich sei ausschließlich der Name XXXX erhoben worden und würden sich sämtliche Angaben auf den Namen XXXX beziehen.In einer neuerlichen Botschaftsanfrage wurde um Überprüfung der Schreibweise des Nachnamens römisch 40 ersucht. Es wurde angefragt, nach welchem Namen nun tatsächlich erhoben worden sei. Mit Schreiben vom 10.10.2007 wurde seitens der Staatendokumentation mitgeteilt, dass bei der Anfragebeantwortung vom 13.06.2007 ein technischer Fehler beim Kopieren einzelner Absätze der originalen Botschaftsanfragebeantwortung passiert sei. Tatsächlich sei ausschließlich der Name römisch 40 erhoben worden und würden sich sämtliche Angaben auf den Namen römisch 40 beziehen.
Am 17.01.2008 wurde bezüglich der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, ein psychiatrisches Gutachten erstellt, aus dem zusammengefasst hervorgeht, dass das Mädchen an einer posttraumatischen Belastungsstörung im Remissionsstadium leide.Am 17.01.2008 wurde bezüglich der Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , ein psychiatrisches Gutachten erstellt, aus dem zusammengefasst hervorgeht, dass das Mädchen an einer posttraumatischen Belastungsstörung im Remissionsstadium leide.
In der Stellungnahme vom 07.02.2008, beim Bundesasylamt eingelangt am 15.02.2008, stimmte die Ehegattin des Beschwerdeführers der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung hinsichtlich ihrer Tochter zu, erklärte sich jedoch nicht einverstanden damit, dass sich diese im Remissionsstadium befinde solle, da dies aus dem Befund der Psychotherapeutin von XXXX nicht hervorgehe. Ein weiblicher Sachverständiger wäre für ihre Tochter sicherlich besser gewesen, da die posttraumatische Belastungsstörung aus einer versuchten Vergewaltigung resultiere und es für das Mädchen leichter gewesen wäre, darüber mit einer Frau zu sprechen. Das Gutachten bestätige, dass ihrer Tochter im Falle einer Rückkehr in die Heimat eine grausame oder unmenschliche Behandlung drohe, da im Falle einer Abschiebung die Gefahr eines Überganges in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung, sogar eine zunehmende Suizidalität erfolgen würde.In der Stellungnahme vom 07.02.2008, beim Bundesasylamt eingelangt am 15.02.2008, stimmte die Ehegattin des Beschwerdeführers der Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung hinsichtlich ihrer Tochter zu, erklärte sich jedoch nicht einverstanden damit, dass sich diese im Remissionsstadium befinde solle, da dies aus dem Befund der Psychotherapeutin von römisch 40 nicht hervorgehe. Ein weiblicher Sachverständiger wäre für ihre Tochter sicherlich besser gewesen, da die posttraumatische Belastungsstörung aus einer versuchten Vergewaltigung resultiere und es für das Mädchen leichter gewesen wäre, darüber mit einer Frau zu sprechen. Das Gutachten bestätige, dass ihrer Tochter im Falle einer Rückkehr in die Heimat eine grausame oder unmenschliche Behandlung drohe, da im Falle einer Abschiebung die Gefahr eines Überganges in eine andauernde Persönlichkeitsveränderung, sogar eine zunehmende Suizidalität erfolgen würde.
Bezüglich des Vorhaltes der bosnischen Staatsangehörigkeit wies die Ehegattin des Beschwerdeführers darauf hin, dass die erste Einvernahme am 19.09.2005 in der serbokroatischen Sprache erfolgt sei und sie auch angegeben habe, serbische Staatsbürgerin zu sein. Sie spreche serbokroatisch und bosnisch. Auch in der Einvernahme vom 16.10.2006 habe sie angegeben, serbische Staatsbürgerin zu sein und zuletzt in Serbien gelebt zu haben. Wenn ihr vorgeworfen werde, ihr Pass sei in Bosnien ausgestellt worden, so gebe sie dazu an, dass der Pass ausdrücklich auf die Sozialistische Föderation Republik Jugoslawien laute und nicht auf Bosnien. Auch der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines Asylantrages am 22.02.2006 angegeben Staatsbürger von Serbien-Montenegro zu sein, habe einen Führerschein von Serbien-Montenegro vorgelegt und auch die Daten seiner Eltern, welche beide serbische Staatsbürger seien, bekannt gegeben. Weiters habe er eine Wohnsitzadresse in Serbien angegeben. Auch die Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.02.2006 sei in der serbischen Sprache erfolgt. Das Geburtenbuch des Beschwerdeführers sei vorgelegt worden und sei auch aus den Kopien der Dokumente, die bereits der Stellungnahme vom 26.09.2007 beigelegt wurden, ersichtlich, dass die Familie die serbische Staatsangehörigkeit besitze.
Dass die Tochter eine bosnische Geburtsurkunde habe, liege natürlich daran, dass sie in Bosnien geboren worden sei, weil sich die Familie ja zeitweise dort aufgehalten habe. Dies bedeute aber nicht, dass die Familienmitglieder auch bosnische Staatsangehörige seien. Auffällig sei, dass die Behörde die bosnischen Geburtsurkunden als Beweis für die bosnische Staatbürgerschaft zu sehen scheine, während sie die Überprüfung der serbischen Urkunden mangels Beweiskraft für die Staatsbürgerschaft für nicht notwendig erachte. Diese Beweiswürdigung sei in sich widersprüchlich. Ebenso sage die Ausstellung von Führerscheinen in Bosnien nichts über die Staatsangehörigkeit aus. Wenn die Behörde meine, dass die Ausstellung eines bosnischen Führerscheines nur unter der Voraussetzung der bosnischen Staatsangehörigkeit möglich sei, so hätte sie diesbezüglich Recherchen tätigen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sämtliche in der Stellungnahme vom 26.09.2007 vorgelegten Dokumente zur Feststellung der Staatsbürgerschaft ignoriert worden seien.
Zur Feststellung der Echtheit der Ladung werde noch festgehalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie die Echtheit mangels Vorlage des Originals überprüft habe werden können. Es werde die Ladung im Original vorgelegt.
Mit Schreiben vom 26.03.2008 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin aufgefordert bekannt zu geben, ob sie damit einverstanden seien, dass die Behörde bei staatlichen bosnischen Behörden Erhebungen bezüglich der Ausstellung der bosnischen Führerscheine tätigen könne. In der daraufhin beim Bundesasylamt eingelangten Stellungnahme vom XXXX erklärte sich das Ehepaar ausdrücklich nicht einverstanden mit den Erhebungen bei den bosnischen Behörden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erhebungen der Ermittlung der Staatsbürgerschaft dienen sollen und die serbische Staatsbürgerschaft aus den diesem Schreiben beigelegten Kopien der serbischen Staatsbürgerschaftsnachweise hervorgehe.Mit Schreiben vom 26.03.2008 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin aufgefordert bekannt zu geben, ob sie damit einverstanden seien, dass die Behörde bei staatlichen bosnischen Behörden Erhebungen bezüglich der Ausstellung der bosnischen Führerscheine tätigen könne. In der daraufhin beim Bundesasylamt eingelangten Stellungnahme vom römisch 40 erklärte sich das Ehepaar ausdrücklich nicht einverstanden mit den Erhebungen bei den bosnischen Behörden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erhebungen der Ermittlung der Staatsbürgerschaft dienen sollen und die serbische Staatsbürgerschaft aus den diesem Schreiben beigelegten Kopien der serbischen Staatsbürgerschaftsnachweise hervorgehe.
In zwei weiteren vom Bundesasylamt gerichteten Botschaftsanfragen wurde zusammengefasst ersucht, nochmals zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren zwei gemeinsame minderjährige Kinder die serbische Staatsbürgerschaft besitzen, oder ob es sich bei den beigelegten Dokumenten (Geburtenbuchsauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise und bosnische Führerscheine) um Fälschungen handle. In den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 02.06.2008 und vom 20.06.2008 wurde ausgeführt, dass die Überprüfungen beim zuständigen Ortsbüro XXXX, durchgeführt seitens der Polizeidienststelle XXXX, ergeben haben, dass kein Staatsbürgerschaftsnachweis auf die Person XXXX, Name des Vaters XXXX in XXXX, unter der angegebenen Zahl ausgestellt worden sei. Mit den Angaben XXXX sei die Genannte unter der Zahl XXXX im Staatsbürgerschaftsbuch auf Seite 59 (auf der vorgelegten Bescheinigung befinde sich die Zahl XXXX, Seite 59) im Ortsbüro XXXX eingetragen. Die vorliegende Kopie der Bescheinigung für die Ehegattin des Beschwerdeführers sei nie ausgestellt worden. XXXX habe ihre Ehe und den Familiennamen nie offiziell geändert. Wie berichtet, existiere nur die Staatsbürgerschaft auf ihren Mädchennamen. Offenbar sei mit den alten Daten die vorliegende Bescheinigung erstellt (gefälscht) worden und sei wohl ein Tippfehler bei der Zahl entstanden.In zwei weiteren vom Bundesasylamt gerichteten Botschaftsanfragen wurde zusammengefasst ersucht, nochmals zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren zwei gemeinsame minderjährige Kinder die serbische Staatsbürgerschaft besitzen, oder ob es sich bei den beigelegten Dokumenten (Geburtenbuchsauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise und bosnische Führerscheine) um Fälschungen handle. In den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 02.06.2008 und vom 20.06.2008 wurde ausgeführt, dass die Überprüfungen beim zuständigen Ortsbüro römisch 40 , durchgeführt seitens der Polizeidienststelle römisch 40 , ergeben haben, dass kein Staatsbürgerschaftsnachweis auf die Person römisch 40 , Name des Vaters römisch 40 in römisch 40 , unter der angegebenen Zahl ausgestellt worden sei. Mit den Angaben römisch 40 sei die Genannte unter der Zahl römisch 40 im Staatsbürgerschaftsbuch auf Seite 59 (auf der vorgelegten Bescheinigung befinde sich die Zahl römisch 40 , Seite 59) im Ortsbüro römisch 40 eingetragen. Die vorliegende Kopie der Bescheinigung für die Ehegattin des Beschwerdeführers sei nie ausgestellt worden. römisch 40 habe ihre Ehe und den Familiennamen nie offiziell geändert. Wie berichtet, existiere nur die Staatsbürgerschaft auf ihren Mädchennamen. Offenbar sei mit den alten Daten die vorliegende Bescheinigung erstellt (gefälscht) worden und sei wohl ein Tippfehler bei der Zahl entstanden.
Bezüglich des Beschwerdeführers wurde bestätigt, dass dieser unter dem Namen XXXX evident sei. Beide Kinder würden in den serbischen Evidenzen nicht aufscheinen. Beide hätten das Recht, um die Staatsbürgerschaft anzusuchen, die ihnen auch gewährt werden müsste. Das bilaterale Abkommen über die Möglichkeit des Besitzes der doppelten Staatsbürgerschaft für BürgerInnen sei nach wie vor in Kraft.Bezüglich des Beschwerdeführers wurde bestätigt, dass dieser unter dem Namen römisch 40 evident sei. Beide Kinder würden in den serbischen Evidenzen nicht aufscheinen. Beide hätten das Recht, um die Staatsbürgerschaft anzusuchen, die ihnen auch gewährt werden müsste. Das bilaterale Abkommen über die Möglichkeit des Besitzes der doppelten Staatsbürgerschaft für BürgerInnen sei nach wie vor in Kraft.
In der fristgerecht erhobenen Stellungnahme vom 07.07.2008 wurde ausgeführt, dass die Originale der Staatsbürgerschaftsnachweise vorgelegt worden seien. Beantragt werde die Feststellung der Echtheit der Staatsbürgerschaftsnachweise. Auch aus den vorgelegten Geburtsurkunden seien die Daten und die Staatsangehörigkeit ersichtlich. Zu Recht werde im Erhebungsbericht festgestellt, dass für den Beschwerdeführer der Staatsbürgerschaftsnachweis unter der angegebenen Nummer ausgestellt worden sei. Der Staatsbürgerschaftsnachweis für die Ehegattin des Beschwerdeführers sei am XXXX erstellt worden. Laut Anfragebeantwortung sei kein Staatsbürgerschaftsnachweis auf ihren Namen ausgestellt worden. Das vorgelegte Original beweise jedoch das Gegenteil. Erklärt werden könne dieser Umstand nur dadurch, dass die zuständige Behörde in XXXX die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises nicht eingetragen habe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe sehr wohl den Namen ihres Mannes nach der Heirat angenommen und dies auch offiziell bekannt gegeben. Dies ergebe sich auch aus der Geburtsurkunde. Sie beantragte die Feststellung der Echtheit der Geburtsurkunde. Sie sei im Ortsbüro XXXX unter ihrem Mädchennamen als serbische Staatsbürgerin mit der Nummer XXXX eingetragen. Somit sei ihre serbische Staatsbürgerschaft bestätigt. Es sei die einzige Staatsbürgerschaft, die sie besitze, sie habe keine Doppelstaatsbürgerschaft. Die Behörde gehe jedoch davon aus, dass sie eine Doppelstaatsbürgerschaft besitze und habe sich dabei lediglich auf das "bilaterale Übereinkommen zwischen Serbien und Bosnien über die Möglichkeit des Besitzes der doppelten Staatsbürgerschaft für BürgerInnen" gestützt. Es handle sich dabei um ein Abkommen, nach dem beide Staaten die gegenseitige Anerkennung der Mehrstaatigkeit akzeptieren. Da sich die Behörde lediglich auf diese Abkommen stütze (und somit auf die reine Möglichkeit, dass eine doppelte Staatsbürgerschaft akzeptiert werde), gehe sie diesbezüglich von reinen Mutmaßungen aus, ohne ihre Ansicht belegen zu können.In der fristgerecht erhobenen Stellungnahme vom 07.07.2008 wurde ausgeführt, dass die Originale der Staatsbürgerschaftsnachweise vorgelegt worden seien. Beantragt werde die Feststellung der Echtheit der Staatsbürgerschaftsnachweise. Auch aus den vorgelegten Geburtsurkunden seien die Daten und die Staatsangehörigkeit ersichtlich. Zu Recht werde im Erhebungsbericht festgestellt, dass für den Beschwerdeführer der Staatsbürgerschaftsnachweis unter der angegebenen Nummer ausgestellt worden sei. Der Staatsbürgerschaftsnachweis für die Ehegattin des Beschwerdeführers sei am römisch 40 erstellt worden. Laut Anfragebeantwortung sei kein Staatsbürgerschaftsnachweis auf ihren Namen ausgestellt worden. Das vorgelegte Original beweise jedoch das Gegenteil. Erklärt werden könne dieser Umstand nur dadurch, dass die zuständige Behörde in römisch 40 die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises nicht eingetragen habe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe sehr wohl den Namen ihres Mannes nach der Heirat angenommen und dies auch offiziell bekannt gegeben. Dies ergebe sich auch aus der Geburtsurkunde. Sie beantragte die Feststellung der Echtheit der Geburtsurkunde. Sie sei im Ortsbüro römisch 40 unter ihrem Mädchennamen als serbische Staatsbürgerin mit der Nummer römisch 40 eingetragen. Somit sei ihre serbische Staatsbürgerschaft bestätigt. Es sei die einzige Staatsbürgerschaft, die sie besitze, sie habe keine Doppelstaatsbürgerschaft. Die Behörde gehe jedoch davon aus, dass sie eine Doppelstaatsbürgerschaft besitze und habe sich dabei lediglich auf das "bilaterale Übereinkommen zwischen Serbien und Bosnien über die Möglichkeit des Besitzes der doppelten Staatsbürgerschaft für BürgerInnen" gestützt. Es handle sich dabei um ein Abkommen, nach dem beide Staaten die gegenseitige Anerkennung der Mehrstaatigkeit akzeptieren. Da sich die Behörde lediglich auf diese Abkommen stütze (und somit auf die reine Möglichkeit, dass eine doppelte Staatsbürgerschaft akzeptiert werde), gehe sie diesbezüglich von reinen Mutmaßungen aus, ohne ihre Ansicht belegen zu können.
Die Tochter scheine wahrscheinlich deshalb nicht in der serbischen Evidenz auf, weil sie in Bosnien geboren worden sei. Wiederholt werde angegeben, dass sich die Familie zeitweise dort aufgehalten habe, was jedoch nicht bedeute, dass die Familienmitglieder auch bosnische Staatsbürger wären.
Der Ehegattin des Beschwerdeführers werde unterstellt, dass sie den Staatsbürgerschaftsnachweis gefälscht habe. Dies bestreite sie vehement. Die Behörde gehe dabei von Mutmaßungen aus. Der Fehler in der Zahl könnte auf einem Tippfehler des Beamten beruhen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde sämtliche vorgelegte Dokumente und zuletzt auch die Vorlage der Originale der Staatsbürgerschaftsnachweise zur Feststellung der Staatsbürgerschaft ignoriert habe.
Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass Serbien zu jenen Staaten zähle, bei denen keine weitere Beglaubigung bzw. Apostille zur Feststellung der Echtheit von öffentlichen Urkunden erforderlich sei, sondern deren Echtheit als öffentliche Urkunde ohne weiteres von Österreich anerkannt werde.
Die übermittelten Länderfeststellungen über Bosnien und Herzegowina seien irrelevant, da der Beschwerdeführer und seine Familie serbische Staatsbürger seien und ihr letzter Aufenthalt auch Serbien gewesen sei. In Bosnien hätten sie überhaupt keine Anknüpfungspunkte.
Mit Schreiben vom 29.07.2008 wurde erneut seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, in welcher um Beantwortung folgender Fragen ersucht wurde:
1.) Kann erhoben werden, ob der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren gemeinsame Kinder in Bosnien und Herzegowina registriert sind bzw. Staatsangehörige sind.
2.) Kann erhoben werden ob der Beschwerdeführer oder seine Gattin Besitztümer in Bosnien und Herzegowina habe?
3.) Kann erhoben werden, ob dem Beschwerdeführer und seiner Familie Identitätsdokumente in Bosnien und Herzegowina im Zeitraum von 1999 bis Ende 2005 ausgestellt worden seien?
4.) Kann erhoben werden, ob XXXX und XXXX im Zeitraum von 1999 bis 2005 in Bosnien und Herzegowina eine Schule besucht haben?4.) Kann erhoben werden, ob römisch 40 und römisch 40 im Zeitraum von 1999 bis 2005 in Bosnien und Herzegowina eine Schule besucht haben?
5.) Kann erhoben werden, ob und wo eine medizinische Behandlung der Krankheit von XXXX in Bosnien und Herzegowina möglich ist. Ist die Behandlung durch Sozial- bzw. Krankenversicherung gedeckt bzw. wie hoch wären die Kosten dafür?5.) Kann erhoben werden, ob und wo eine medizinische Behandlung der Krankheit von römisch 40 in Bosnien und Herzegowina möglich ist. Ist die Behandlung durch Sozial- bzw. Krankenversicherung gedeckt bzw. wie hoch wären die Kosten dafür?
In der übermittelten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.09.2008 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sowie die oben genannten Familienmitglieder Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina seien und in Sarajevo einen aufrecht angemeldeten Wohnsitz hätten. Allen Personen der Familie seien Identitätsdokumente in Sarajevo ausgestellt worden. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin seien im Zeitraum von 1999 bis 2005 Reisedokumente, Personalausweise und Führerscheine ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer, dem am XXXX ein Reisepass, gültig bis XXXX, ausgestellt wurde, habe auch im Zeitraum XXXX einen in Sarajewo ausgestellten Reisepass besessen. Auch der Ehegattin des Beschwerdeführers sei am XXXX ein Reisepass ausgestellt worden und habe auch sie im Zeitraum XXXX einen in Sarajewo ausgestellten Reisepass besessen. XXXX und XXXX würden derzeit keinen gültigen Reisepass besitzen, doch sei auch ihnen jeweils in Sarajewo ein Reisepass ausgestellt worden.In der übermittelten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.09.2008 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sowie die oben genannten Familienmitglieder Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina seien und in Sarajevo einen aufrecht angemeldeten Wohnsitz hätten. Allen Personen der Familie seien Identitätsdokumente in Sarajevo ausgestellt worden. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin seien im Zeitraum von 1999 bis 2005 Reisedokumente, Personalausweise und Führerscheine ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer, dem am römisch 40 ein Reisepass, gültig bis römisch 40 , ausgestellt wurde, habe auch im Zeitraum römisch 40 einen in Sarajewo ausgestellten Reisepass besessen. Auch der Ehegattin des Beschwerdeführers sei am römisch 40 ein Reisepass ausgestellt worden und habe auch sie im Zeitraum römisch 40 einen in Sarajewo ausgestellten Reisepass besessen. römisch 40 und römisch 40 würden derzeit keinen gültigen Reisepass besitzen, doch sei auch ihnen jeweils in Sarajewo ein Reisepass ausgestellt worden.
In Bosnien-Herzegowina bestehe die allgemeine Schulpflicht (8 bzw. 9 Jahre - derzeit werde auf das 9-jährige System umgestellt). Nach der allgemein bildenden Schule könne man an eine Berufs-, Fachmittel- oder weiterführende allgemein bildende Schule wechseln. Eine Missachtung der Schulpflicht könne geahndet werden.
Daten über Eigentum würden im Kataster der lokalen Gerichte geführt werden. Eventuelle Besitztümer müsste man durch Anschreiben aller Gerichte in Bosnien-Herzegowina ermitteln.
Eine medizinische Behandlung der Krankheit von XXXX in Bosnien-Herzegowina sei möglich. Alle Bürger in Bosnien-Herzegowina hätten das Recht auf eine Gesundheitsversicherung bzw. medizinische Versorgung: arbeitslose Personen würden z.B. bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt automatisch versichert werden. Medizinische Betreuung sei ein Service auf welches alle Bürger Anspruch hätten. Medikamente könnten in den Apotheken in Bosnien-Herzegowina erhalten werden (Apotheken könnten Medikamente auch bestellen wenn sie lokal nicht verfügbar seien, allerdings müsse dann der volle Preis gezahlt werden). Für versicherte Personen seien einige Medikamente kostenlos zu bekommen, für andere Medikamente werde ein Teilbetrag bezahlt, für einige Medikamente müsse der volle Preis bezahlt werden. Der Patient werde vom Familienarzt zum Facharzt geschickt, welcher dann die entsprechenden Untersuchungen vornimmt und unter Einbeziehung der Meinung anderer Fachärzte, Therapien vorschreibt.Eine medizinische Behandlung der Krankheit von römisch 40 in Bosnien-Herzegowina sei möglich. Alle Bürger in Bosnien-Herzegowina hätten das Recht auf eine Gesundheitsversicherung bzw. medizinische Versorgung: arbeitslose Personen würden z.B. bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt automatisch versichert werden. Medizinische Betreuung sei ein Service auf welches alle Bürger Anspruch hätten. Medikamente könnten in den Apotheken in Bosnien-Herzegowina erhalten werden (Apotheken könnten Medikamente auch bestellen wenn sie lokal nicht verfügbar seien, allerdings müsse dann der volle Preis gezahlt werden). Für versicherte Personen seien einige Medikamente kostenlos zu bekommen, für andere Medikamente werde ein Teilbetrag bezahlt, für einige Medikamente müsse der volle Preis bezahlt werden. Der Patient werde vom Familienarzt zum Facharzt geschickt, welcher dann die entsprechenden Untersuchungen vornimmt und unter Einbeziehung der Meinung anderer Fachärzte, Therapien vorschreibt.
Mit Anwaltschriftsatz vom 10.09.2008 wurde fristgerecht eine Stellungnahme bezüglich der Erhebungsergebnisse der Botschaftsanfrage in Bosnien-Herzegowina erstattet. Ausgeführt wurde darin, dass der Beschwerdeführer und seine Familiemitglieder in Bosnien und Herzegowina überhaupt keine Existenzgrundlage haben. Es würden daher in diesem Land keine Anknüpfungspunkte bestehen. Der letzte Aufenthalt der Familie sei in Serbien gewesen und würde daher auch dem Ermittlungsverfahren Länderfeststellungen in Bezug auf die Republik Serbien zugrunde zu legen sein. Den beabsichtigten Länderfeststellungen zu Bosnien-Herzegowina werde entgegen gehalten, dass XXXX an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Diese Krankheit sei bereits vom Sachverständigen Dr. XXXX in seinem psychiatrischen Gutachten vom 17.01.2008 diagnostiziert worden. Seit Erstellung des Gutachtens sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes von XXXX eingetreten. Zum Beweis dafür werde eine Stellungnahme der Psychotherapeutin, Mag. XXXX, vorgelegt. Darin werde seitens der Psychotherapeutin ausgeführt, dass sich XXXX zurzeit im Prozess der Traumaexploration befinde, die aufgrund einer gelungen, jahrelangen Stabilisierung der Klienten-Therapeuten-Beziehung möglich geworden sei. Für den Fall eines Abbruches der Psychotherapie sei unter anderem mit einer Chronifizierung des posttraumatischen Belastungssyndroms zu rechnen. Eine zwangsweise Rückführung von XXXX in ihr Heimatland Serbien würde daher jedenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK darstellen. Verwiesen werde auf die Stellungnahme des Dris. XXXX, welcher ausführt, dass eine Fortsetzung der Psychopharmatherapie und Psychotherapie jedenfalls notwendig sei, um die Stabilisierung zu beschleunigen und andererseits die eventuelle Gefahr einer Chronifizierung der Entwicklung einer posttraumatischen Persönlichkeitsstörung zu minimieren. Im Falle einer Abschiebung bestehe die Gefahr eines Überganges in eine andauernde Persönlichkeitsänderung, einer Abhängigkeit von psychotropen Substanzen, eventuelle Zunahme der Depressivität und im ungünstigsten Fall entwickle sich eine zunehmende Suizidalität.Mit Anwaltschriftsatz vom 10.09.2008 wurde fristgerecht eine Stellungnahme bezüglich der Erhebungsergebnisse der Botschaftsanfrage in Bosnien-Herzegowina erstattet. Ausgeführt wurde darin, dass der Beschwerdeführer und seine Familiemitglieder in Bosnien und Herzegowina überhaupt keine Existenzgrundlage haben. Es würden daher in diesem Land keine Anknüpfungspunkte bestehen. Der letzte Aufenthalt der Familie sei in Serbien gewesen und würde daher auch dem Ermittlungsverfahren Länderfeststellungen in Bezug auf die Republik Serbien zugrunde zu legen sein. Den beabsichtigten Länderfeststellungen zu Bosnien-Herzegowina werde entgegen gehalten, dass römisch 40 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Diese Krankheit sei bereits vom Sachverständigen Dr. römisch 40 in seinem psychiatrischen Gutachten vom 17.01.2008 diagnostiziert worden. Seit Erstellung des Gutachtens sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes von römisch 40 eingetreten. Zum Beweis dafür werde eine Stellungnahme der Psychotherapeutin, Mag. römisch 40 , vorgelegt. Darin werde seitens der Psychotherapeutin ausgeführt, dass sich römisch 40 zurzeit im Prozess der Traumaexploration befinde, die aufgrund einer gelungen, jahrelangen Stabilisierung der Klienten-Therapeuten-Beziehung möglich geworden sei. Für den Fall eines Abbruches der Psychotherapie sei unter anderem mit einer Chronifizierung des posttraumatischen Belastungssyndroms zu rechnen. Eine zwangsweise Rückführung von römisch 40 in ihr Heimatland Serbien würde daher jedenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen. Verwiesen werde auf die Stellungnahme des Dris. römisch 40 , welcher ausführt, dass eine Fortsetzung der Psychopharmatherapie und Psychotherapie jedenfalls notwendig sei, um die Stabilisierung zu beschleunigen und andererseits die eventuelle Gefahr einer Chronifizierung der Entwicklung einer posttraumatischen Persönlichkeitsstörung zu minimieren. Im Falle einer Abschiebung bestehe die Gefahr eines Überganges in eine andauernde Persönlichkeitsänderung, einer Abhängigkeit von psychotropen Substanzen, eventuelle Zunahme der Depressivität und im ungünstigsten Fall entwickle sich eine zunehmende Suizidalität.
Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass die medizinische Behandlung der Krankheit der minderjährigen XXXX in Bosnien-Herzegowina möglich sei. Ob diese tatsächlich Zugang zu einer medizinischen Behandlung in Bosnien-Herzegowina hätte, werde nicht ausgeführt. Zu bedenken gegeben werde, dass XXXX zwar in Bosnien-Herzegowina geboren worden sei, die Familie jedoch kurz danach nach Deutschland geflüchtet sei.Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass die medizinische Behandlung der Krankheit der minderjährigen römisch 40 in Bosnien-Herzegowina möglich sei. Ob diese tatsächlich Zugang zu einer medizinischen Behandlung in Bosnien-Herzegowina hätte, werde nicht ausgeführt. Zu bedenken gegeben werde, dass römisch 40 zwar in Bosnien-Herzegowina geboren worden sei, die Familie jedoch kurz danach nach Deutschland geflüchtet sei.
Die Familie verfüge über kein Eigentum in Bosnien-Herzegowina.
Es sei fraglich, ob XXXX überhaupt in die obligatorische Krankenversicherung in Bosnien-Herzegowina aufgenommen werde würde, da diese lediglich für Beschäftige und ihre Angehörige gelte sowie für Rückkehrer, welche vor der Ausreise krankenversichert gewesen seien und sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr beim Arbeitsamt wieder registrieren würden. Die Familie des Beschwerdeführers würde nicht als "Rückkehrer" registriert werden, da der letzter Aufenthaltsort der Familienangehörigen Serbien und nicht Bosnien-Herzegowina gewesen sei. Hinzukomme, dass die obligatorische Krankenversicherung lediglich die primäre Gesundheitsversorgung umfasse. Komplexere Behandlungen würden von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erstattet werden. Den Abschluss einer privaten Krankenversicherung könnte sich die Familie nicht leisten. Hinzukomme weiters, dass sich XXXX bereits seit über zweieinhalb Jahren in Behandlung bei ein und derselben Psychotherapeutin befinde und eine Klienten-Therapeuten-Beziehung aufgebaut werden habe können. Weiters sei die technische und personelle Ausstattung der Gesundheitseinrichtungen in Bosnien und Herzegowina ungenügend und wären nicht einmal die wichtigsten Bedürfnisse abgedeckt. Wenn Patienten nicht in den Gesundheitszentren behandelt werden könnten, würden sie in Krankenhäuser verlegt werden. Sie müssten dann für alle Kosten der medizinischen Leistungen selbst aufkommen, es sei denn, sie hätten eine freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen. Eine freiwillige Krankenversicherung könne jedoch nur von gesunden Personen abgeschlossen werden. Für die meisten Haushalte sei der Abschluss einer privaten Versicherung nicht realistisch.Es sei fraglich, ob römisch 40 überhaupt in die obligatorische Krankenversicherung in Bosnien-Herzegowina aufgenommen werde würde, da diese lediglich für Beschäftige und ihre Angehörige gelte sowie für Rückkehrer, welche vor der Ausreise krankenversichert gewesen seien und sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr beim Arbeitsamt wieder registrieren würden. Die Familie des Beschwerdeführers würde nicht als "Rückkehrer" registriert werden, da der letzter Aufenthaltsort der Familienangehörigen Serbien und nicht Bosnien-Herzegowina gewesen sei. Hinzukomme, dass die obligatorische Krankenversicherung lediglich die primäre Gesundheitsversorgung umfasse. Komplexere Behandlungen würden von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erstattet werden. Den Abschluss einer privaten Krankenversicherung könnte sich die Familie nicht leisten. Hinzukomme weiters, dass sich römisch 40 bereits seit über zweieinhalb Jahren in Behandlung bei ein und derselben Psychotherapeutin befinde und eine Klienten-Therapeuten-Beziehung aufgebaut werden habe können. Weiters sei die technische und personelle Ausstattung der Gesundheitseinrichtungen in Bosnien und Herzegowina ungenügend und wären nicht einmal die wichtigsten Bedürfnisse abgedeckt. Wenn Patienten nicht in den Gesundheitszentren behandelt werden könnten, würden sie in Krankenhäuser verlegt werden. Sie müssten dann für alle Kosten der medizinischen Leistungen selbst aufkommen, es sei denn, sie hätten eine freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen. Eine freiwillige Krankenversicherung könne jedoch nur von gesunden Personen abgeschlossen werden. Für die meisten Haushalte sei der Abschluss einer privaten Versicherung nicht realistisch.
Trotz der theoretischen Niederlassungsfreiheit sei für die Registrierung in der Gemeinde oft das Vorhandensein von Wohnraum (Eigentums-Mietwohnung) in den betreffenden Gemeinden nötig. Der Familie des Beschwerdeführers stehe in Bosnien und Herzegowina kein Wohnraum zur Verfügung, ebenso sei das Unterkommen bei Verwandten ausgeschlossen.
Der Stellungnahme beigelegt wurden Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.03.2007, vom Juli 2006 und vom Oktober 2004, weiters eine Anfragebeantwortung vom 22.02.2006 und einen Bericht des U.S. Department of State vom 11.03.2008, eine Stellungnahme der Psychotherapeutin Mag. XXXX vom 08.09.2008 und eine Patienten-Kartei der XXXX, vom 27.08.2008.Der Stellungnahme beigelegt wurden Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.03.2007, vom Juli 2006 und vom Oktober 2004, weiters eine Anfragebeantwortung vom 22.02.2006 und einen Bericht des U.S. Department of State vom 11.03.2008, eine Stellungnahme der Psychotherapeutin Mag. römisch 40 vom 08.09.2008 und eine Patienten-Kartei der römisch 40 , vom 27.08.2008.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 02.10.2008, Zl. 06 02.172-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.02.2006 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 02.10.2008, Zl. 06 02.172-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.02.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde vom Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubwürdig seien.
Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.10.2008, wurde mit Anwaltschriftsatz vom 17.10.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Erstbehörde damit begnüge, pauschal und ohne nähere Erläuterungen auf die Unglaubwürdigkeit hinzuweisen, ohne sich jedoch mit dem konkreten Vorbringen auseinanderzusetzen. Es sei insbesondere keine konkrete Auseinandersetzung mit dem Argument der fehlenden Existenzgrundlage in Bosnien und Herzegowina und dem Umstand, dass XXXX an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, erfolgt. Zudem widerspreche sich die Erstbehörde selbst, wenn sie ausführe, dass der Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers echt sei, der seiner Ehegattin hingegen nicht echt sei und später ausführe, dass beide im Besitz der Doppelstaatsbürgerschaft, nämlich Serbien und Bosnien und Herzegowina seien. Die Erstbehörde habe sich in ihrem Ermittlungsverfahren lediglich von der Frage der Staatsangehörigkeit leiten lassen. Das Fluchtvorbringen, nämlich die Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur in Serbien lebenden Minderheit der Albaner (gemeint wohl: Bosniaken) und die geschilderten Vorfälle, insbesondere der versuchten Vergewaltigung an XXXX, seien keiner Überprüfung unterzogen worden. Wenn die Erstbehörde davon ausgeht, dass die Familie nach der Ausreise aus Deutschland bis zu ihrer Einreise nach Österreich durchgängig in Bosnien und Herzegowina gelebt habe, so werde dem entgegen gehalten, dass die Erstbehörde nicht ausreichend begründet habe, wie sie zu diesem Schluss gekommen sei. Die restlichen Angehörigen der Familie würden in Serbien leben. Die Erstbehörde wäre verpflichtet gewesen, Recherchen vor Ort durchzuführen.Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.10.2008, wurde mit Anwaltschriftsatz vom 17.10.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass sich die Erstbehörde damit begnüge, pauschal und ohne nähere Erläuterungen auf die Unglaubwürdigkeit hinzuweisen, ohne sich jedoch mit dem konkreten Vorbringen auseinanderzusetzen. Es sei insbesondere keine konkrete Auseinandersetzung mit dem Argument der fehlenden Existenzgrundlage in Bosnien und Herzegowina und dem Umstand, dass römisch 40 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, erfolgt. Zudem widerspreche sich die Erstbehörde selbst, wenn sie ausführe, dass der Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers echt sei, der seiner Ehegattin hingegen nicht echt sei und später ausführe, dass beide im Besitz der Doppelstaatsbürgerschaft, nämlich Serbien und Bosnien und Herzegowina seien. Die Erstbehörde habe sich in ihrem Ermittlungsverfahren lediglich von der Frage der Staatsangehörigkeit leiten lassen. Das Fluchtvorbringen, nämlich die Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur in Serbien lebenden Minderheit der Albaner (gemeint wohl: Bosniaken) und die geschilderten Vorfälle, insbesondere der versuchten Vergewaltigung an römisch 40 , seien keiner Überprüfung unterzogen worden. Wenn die Erstbehörde davon ausgeht, dass die Familie nach der Ausreise aus Deutschland bis zu ihrer Einreise nach Österreich durchgängig in Bosnien und Herzegowina gelebt habe, so werde dem entgegen gehalten, dass die Erstbehörde nicht ausreichend begründet habe, wie sie zu diesem Schluss gekommen sei. Die restlichen Angehörigen der Familie würden in Serbien leben. Die Erstbehörde wäre verpflichtet gewesen, Recherchen vor Ort durchzuführen.
Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer durch insgesamt sechsmal getätigte falsche Angaben bezüglich der bosnischen Staatsbürgerschaft das Verfahren verzögert habe. Vielmehr sei die Behörde erster Instanz selbst ihrer Entscheidungspflicht nicht "ohne unnötigen Aufschub" iSd § 73 Abs 1 AVG nachgekommen. Die Erstbehörde habe erst acht Monate nach Erstellung des psychiatrischen Gutachtens bezüglich XXXX entschieden, das Verfahren sei daher ungebührlich verzögert worden, dies werde als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Darauf hingewiesen werde, dass die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen eindeutig eine posttraumatische Belastungsstörung bei der minderjährigen XXXX belegen. Unter Hinweis auf die ärztlichen Bestätigungen wäre daher jedenfalls eine positive Refoulemententscheidung gerechtfertigt gewesen. Es hätte daher zumindest ein Refoulementverbot ausgesprochen werden müssen, bzw. zumindest ein neuerliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer durch insgesamt sechsmal getätigte falsche Angaben bezüglich der bosnischen Staatsbürgerschaft das Verfahren verzögert habe. Vielmehr sei die Behörde erster Instanz selbst ihrer Entscheidungspflicht nicht "ohne unnötigen Aufschub" iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG nachgekommen. Die Erstbehörde habe erst acht Monate nach Erstellung des psychiatrischen Gutachtens bezüglich römisch 40 entschieden, das Verfahren sei daher ungebührlich verzögert worden, dies werde als wesentlicher Verfahrensmangel geltend gemacht. Darauf hingewiesen werde, dass die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen eindeutig eine posttraumatische Belastungsstörung bei der minderjährigen römisch 40 belegen. Unter Hinweis auf die ärztlichen Bestätigungen wäre daher jedenfalls eine positive Refoulemententscheidung gerechtfertigt gewesen. Es hätte daher zumindest ein Refoulementverbot ausgesprochen werden müssen, bzw. zumindest ein neuerliches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.
Den Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina werde im Hinblick auf die Behandelbarkeit von psychischen Krankheiten entgegengehalten, dass eine medizinische Behandlung dort nicht verfügbar sei. XXXX sei lediglich in Bosnien und Herzegowina geboren worden, die Familie sei jedoch kurz danach nach Deutschland geflüchtet. Es sei sehr fraglich ob sie überhaupt in die obligatorische Krankenversicherung in Bosnien und Herzegowina aufgenommen werden würden, da diese lediglich für Beschäftigte und ihre Angehörigen gelte, sowie für Rückkehrer, welche vor ihrer Ausreise krankenversichert gewesen seien und sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr beim Arbeitsamt registrieren würden. Die Familie würde nicht registriert werden, da ihr letzter Aufenthaltsort Serbien und nicht Bosnien und Herzegowina gewesen sei. Hinzukomme, dass die obligatorische Krankenversicherung lediglich die primäre Gesundheitsvorsorge umfasse. Komplexere Behandlungen würden von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erstattet werden. Den Abschluss einer komplexeren Krankenversicherung könne sich die Familie nicht leisten. Außerdem befinde sich XXXX schon seit über zweieinhalb Jahren in Behandlung bei ein und derselben Psychotherapeutin und hätte ein Abbruch dieser Psychotherapie eine Chronifizierung des posttraumatischen Belastungssyndroms zur Folge.Den Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina werde im Hinblick auf die Behandelbarkeit von psychischen Krankheiten entgegengehalten, dass eine medizinische Behandlung dort nicht verfügbar sei. römisch 40 sei lediglich in Bosnien und Herzegowina geboren worden, die Familie sei jedoch kurz danach nach Deutschland geflüchtet. Es sei sehr fraglich ob sie überhaupt in die obligatorische Krankenversicherung in Bosnien und Herzegowina aufgenommen werden würden, da diese lediglich für Beschäftigte und ihre Angehörigen gelte, sowie für Rückkehrer, welche vor ihrer Ausreise krankenversichert gewesen seien und sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr beim Arbeitsamt registrieren würden. Die Familie würde nicht registriert werden, da ihr letzter Aufenthaltsort Serbien und nicht Bosnien und Herzegowina gewesen sei. Hinzukomme, dass die obligatorische Krankenversicherung lediglich die primäre Gesundheitsvorsorge umfasse. Komplexere Behandlungen würden von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erstattet werden. Den Abschluss einer komplexeren Krankenversicherung könne sich die Familie nicht leisten. Außerdem befinde sich römisch 40 schon seit über zweieinhalb Jahren in Behandlung bei ein und derselben Psychotherapeutin und hätte ein Abbruch dieser Psychotherapie eine Chronifizierung des posttraumatischen Belastungssyndroms zur Folge.
Trotz der theoretischen Niederlassungsfreiheit sei für die Registrierung in der Gemeinde das Vorhandensein von Wohnraum in der betreffenden Gemeinde nötig. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie stehe in Bosnien und Herzegowina kein Wohnraum zur Verfügung, ebenso sei das Unterkommen bei Verwandten ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang werde auf die in der Stellungnahme vom 10.09.2008 angeführten Länderberichte verwiesen.
Die Erstbehörde gehe davon aus, dass keinerlei Verfolgung zum angenommenen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina vorgebracht worden sei und sich eine solche ebenso wenig aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben hätte. Dem werde entgegen gehalten, dass sehr wohl darauf hingewiesen worden sei, dass die Familie in Bosnien und Herzegowina keine Existenzgrundlage vorfinden würde. Im Lichte der Rechtsprechung ergebe sich, dass die Vernichtung der Existenzgrundlage asylrelevant sei. Verwiesen werde auf das "Erkenntnis" des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.09.2007, GZ 238.588/0/15E-I/01/03.
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren Kinder in Österreich gut integriert seien, alle würden hervorragend deutsch sprechen und würden die Kinder die HTL in XXXX besuchen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Ausweisung nach Bosnien und Herzegowina ausgesprochen worden sei, zumal die Behörde selbst davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin im Besitz der serbischen Staatsbürgerschaft seien und der letzte Anknüpfungspunkt in Serbien gewesen sei. Der Familie sei auch nicht die Gelegenheit gegeben worden, zu einem Ländervorhalt zu Serbien Stellung zu nehmen.Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren Kinder in Österreich gut integriert seien, alle würden hervorragend deutsch sprechen und würden die Kinder die HTL in römisch 40 besuchen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Ausweisung nach Bosnien und Herzegowina ausgesprochen worden sei, zumal die Behörde selbst davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer und seine Gattin im Besitz der serbischen Staatsbürgerschaft seien und der letzte Anknüpfungspunkt in Serbien gewesen sei. Der Familie sei auch nicht die Gelegenheit gegeben worden, zu einem Ländervorhalt zu Serbien Stellung zu nehmen.
Der Beschwerde beigelegt wurden ein Ambulanzbericht der XXXX, Jahreszeugnisse für XXXX und XXXX, ein Schreiben der XXXX und ein Schreiben des XXXX.Der Beschwerde beigelegt wurden ein Ambulanzbericht der römisch 40 , Jahreszeugnisse für römisch 40 und römisch 40 , ein Schreiben der römisch 40 und ein Schreiben des römisch 40 .
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Doppelstaatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und der Republik Serbien, gehört der Volksgruppe der Bosniaken an, führt den im Spruch genannten Namen, ist geboren am XXXX in Serbien und reiste seinem Vorbringen zufolge am 20.02.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 21.02.2006 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Doppelstaatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und der Republik Serbien, gehört der Volksgruppe der Bosniaken an, führt den im Spruch genannten Namen, ist geboren am römisch 40 in Serbien und reiste seinem Vorbringen zufolge am 20.02.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 21.02.2006 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer stellte - ebenso wie Frau und Tochter - in Deutschland am 29.10.1991 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom XXXX abgewiesen wurde. Am 05.11.1998 reiste die Familie aus Deutschland nach Sarajewo, Bosnien Herzegowina, aus.Der Beschwerdeführer stellte - ebenso wie Frau und Tochter - in Deutschland am 29.10.1991 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom römisch 40 abgewiesen wurde. Am 05.11.1998 reiste die Familie aus Deutschland nach Sarajewo, Bosnien Herzegowina, aus.
Nicht festgestellt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina und vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Serbien aufgehalten hat.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in Sarajewo über einen aufrecht angemeldeten Wohnsitz verfügt.
Weiters wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist. Auch die Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers ist in Bosnien und Herzegowina gewährleistet.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina asylrelevanter oder sonstiger Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer heiratete am XXXX in XXXX Frau XXXX.Der Beschwerdeführer heiratete am römisch 40 in römisch 40 Frau römisch 40 .
Die Familie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 umfasst XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 umfasst römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
Die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Bosnien-Herzegowina im angefochtenen Bescheid werden zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt:
Menschenrechte/Allgemein
BiH hat alle menschenrechtlich relevanten UN Konventionen und Internationalen Verträge ratifiziert. Deren Umsetzung bedarf allerdings noch einer Verbesserung.
(Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report, 6.11.2007)
Die Grundstrukturen eines demokratischen Rechtsstaats (Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz, Pressefreiheit, etc.) sind vorhanden, die Gesetze entsprechen weitgehend europäischem Standard und die demokratischen Institutionen sind stabil und handlungsfähig. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist Bestandteil der Verfassung Bosnien und Herzegowinas. Die bürgerlichen Freiheiten sind formal auf höchstem Niveau geschützt. Im Hinblick auf die sichere Rückkehr von Flüchtlingen und das Diskriminierungsverbot auf der Grundlage nationaler Zugehörigkeit herrschen noch Defizite, insbesondere in der Serbischen Republik.
(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, Juni 2007)
Zahlreiche heimische NGO's und internationale Menschenrechtsorganisationen können unbehindert seitens der öffentlichen Stellen ihrer Arbeit nachgehen. Sämtliche Menschenrechtsfälle seit 2004 werden beim Verfassungsgerichtshof behandelt. Eine aus fünf Richtern bestehende Menschenrechtskommission wurde ernannt, um die Rückstände dieser Kammer aufzuarbeiten und einer Entscheidung zuzuführen. Die politische Elite ignoriert meist die Institutionen, die für den Schutz der Menschenrechte zuständig sind, wie die Institution der Ombudsleute, die Kommission für Menschenrechte usw.
(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 1, Juni 2007)
Minderheiten/Allgemein
48% der Bevölkerung sind Bosniaken, 37.1% Serben, 14.3% Kroaten, 0.6% andere (2000).
(CIA World Factbook, Bosnia and Herzegovina, 15.4.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bk.html, Zugriff 17.4.2008)
Bosnien hat zahlreiche Verträge im Bereich "Nicht-Diskriminierung" und Minderheitenschutz ratifiziert, inklusive Protokoll Nr 12 der Europäischen Menschenrechtskommission. Es gibt einige nationale Gesetze zum Schutz von Minderheiten, wobei jedoch noch eine weiterführende Gesetzgebung zum Schutz von Minderheiten erforderlich wäre.
(Council of Europe, Report by the Commissioner for Human Rights Mr Thomas Hammaberg on his visit to Bosnia and Herzegovina, 4 - 11 June 2007, Feb. 2008)
Bosnien hat alle menschenrechtsrelevanten UN- und Internationalen Konventionen ratifiziert. Die gesamtstaatliche Verfassung, wie auch die Verfassungen der beiden Entitäten garantieren die gleiche Behandlung aller Menschen. Es gibt auf gewissen Gebieten eine Antidiskriminierungsgesetzgebung, jedoch kein eigenes Antidiskriminierungsgesetz. Die Umsetzung der Konventionen und Antidiskriminierungsbestimmungen bedarf substantieller Verbesserung.
(Europäische Kommission, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report [SEC(2007) 1430], 6.11.2007)
Es gibt in BiH 17 offiziell anerkannte Minderheiten. Bosniaken, Kroaten und Serben stellen keine Minderheiten dar. BiH hat die Rahmenkonvention für Nationale Minderheiten des Europarats unterzeichnet. Viele Bestimmungen des Gesetzes über nationale Minderheiten werden nicht angewandt, Gesetzesänderungen des Wahlgesetzes um die Repräsentation der Minderheiten zu verbessern stehen noch aus. Verfassungsänderungen wurden nicht durchgeführt, weshalb Minderheiten noch immer aus dem Parlament und der Präsidentschaft ausgeschlossen sind.
(Europäische Kommission, Bosnia and Herzegovina 2007 Progress Report [SEC(2007) 1430], 6.11.2007)
Menschenrechtsorganisationen
Zahlreiche soziale, kulturelle und politische Organisationen können ungehindert ihrer Arbeit nachgehen. Jedoch kommt es vor, dass Regierungsorganisationen nur sehr zaghaft und verspätet auf deren Empfehlungen näher eingingen. Die Zusammenarbeit der Regierung mit dem Amt des Hohen Repräsentanten als auch anderen internationalen Organisationen wie UNHCR, ICRC, OSCE und ICMP funktionierte ohne gröbere Probleme.
(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, insbesondere Grundnahrungsmitteln, aber auch mit Kleidung und Heizmaterial, ist landesweit sichergestellt. Die Versorgungslage für viele Familien ist wegen fehlender Einkommen und hoher Arbeitslosigkeit schwierig. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung, und weitere 30 % sind nahe daran. (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)
Der monatliche Mindestlohn in der Föderation beträgt 308 KM, in der RS wurde der Mindestlohn mit KM 205 als Basis für die Bezahlung von Regierungsangestellten festgelegt. Keiner dieser Mindestlöhne ermöglicht einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter mit Familie. Viele Personen warten darüber hinaus auf ausstehende Gehaltsnachzahlungen und Pensionen. Arbeitgeber sind in beiden Entitäten gesetzlich verpflichtet, hohe finanzielle Beiträge an Pensions- und Gesundheitsfonds abzuführen. Als Folge davon melden viele Arbeitgeber ihre Beschäftigte offiziell nicht an, diese haben daher keinen Zugang zum Gesundheitssystem.
(U.S. Department of State, Bosnia and Herzegovina, Country reports on Human Rights Practices 2007, 11.3.2008)
Rückkehrer müssen sich behördlich (i.d.R. bei den Polizeidienststellen) anmelden und ggf. eine neue Identitätskarte beantragen. Außerdem können Anträge auf Registrierung als Flüchtling oder Vertriebener in der Gemeinde an das Ministerium für Flüchtlinge gestellt werden. Die Registrierung ist Voraussetzung für Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfen, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Nur Registrierte haben Anrecht auf psychologische Hilfe und Unterstützung bei der Sicherung grundlegender Bedürfnisse, der Gesundheitsfürsorge, sozialen Eingliederung und der Ausbildung der Kinder.
(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)
Medizinische Versorgung
Die primäre Gesundheitsversorgung umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Der primäre Bereich wird durch sog. Gesundheitshäuser (Domovi zdravlja), lokale Ambulanzen, Erste-Hilfe-Stationen (i.d.R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt. Das Personal der Ambulanzen ist im Allgemeinen auf einen praktischen Arzt und drei oder vier Krankenschwestern beschränkt. Die Ambulanzen dienen hauptsächlich der Erstversorgung und der Präventivmedizin.
(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)
Die sekundäre (fachärztlich-konsultative) medizinische Versorgung umfasst Diagnostik, Behandlungs-und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Sie wird durch die Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser /Kliniken sichergestellt. Allgemeine Krankenhäuser müssen folgende Abteilungen aufweisen: (Allgemeine) Internistische Medizin, Nephrologie, Chirurgie, Gynäkologie, Radiologie, Labor. Die Gesetze zur Gesundheitsfürsorge legen fest, welche Abteilungen ein Allgemeines Krankenhaus haben muss. Die tertiäre medizinische Versorgung wird überwiegend in den Klinischen Zentren geleistet, die meist mit einer Universität oder ähnlichen Institutionen verbunden sind. Sie liegen meist in den kantonalen Hauptstädten (Sarajevo, Tuzla, Mostar), in der RS in Banja Luka und Foca/Srbinje und in anderen größeren Städten.
(BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)
Die obligatorische Krankenversicherung gilt für Beschäftigte und ihre Angehörigen, RückkehrerInnen (wenn sie vor der Ausreise krankenversichert waren und sich innert 30 Tagen nach der Rückkehr beim Arbeitsamt wieder registrieren), RenterInnen, Kinder bis 15 Jahre (bei einer höheren Ausbildung bis 18 Jahre) mit bosnischherzegowinischer Staatsangehörigkeit und Mütter während eines Jahres nach der Geburt des Kindes. Die obligatorische Krankenversicherung umfasst lediglich die primäre Gesundheitsversorgung:
Medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung. Komplexere Behandlungen, insbesondere die Behandlung in Spitälern und Kliniken, werden von der obligatorischen Krankenversicherung nicht erstattet. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bosnien und Herzegowina:
Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, März 2007)
In den öffentlichen Gesundheitszentren (Kliniken) sind die psychiatrischen und psychologischen Dienste voll ausgelastet und Einlieferungen erfolgen nur in akuten Notfällen. Dazu mangelt es an ausreichend qualifiziertem Ärztepersonal, TherapeutInnen und SozialarbeiterInnen. Die therapeutische Vorgehensweise in den öffentlichen Institutionen (Kliniken, Mental Health Centres) beschränkt sich weit gehend auf die Abgabe von Medikamenten. Zudem ist der Zugang für Personen, die nicht in unmittelbarer Nähe dieser Städte wohnen, erschwert.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bosnien und Herzegowina:
Registrierung und medizinische Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, März 2007)
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten bosnischen Führerschein und der serbischen Geburtsurkunde. Die Doppelstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zur Republik Serbien und Bosnien-Herzegowina gründet sich auf den vorgelegten serbischen Staatsbürgerschaftsnachweis, dessen Echtheit nach durchgeführter Überprüfung beim zuständigen Polizei-Ortsbüro XXXX feststeht, sowie die Ergebnisse der Botschaftsanfrage vom 02.09.2008, aus denen hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer am XXXX Reisepass ausgestellt worden ist und er auch im Zeitraum XXXX einen in Sarajewo ausgestellten Reisepass besaß. Der Beschwerdeführer hat in Sarajewo auch nach wie vor einen aufrecht angemeldeten Wohnsitz. Seit 2002 gibt es zwischen Serbien und Bosnien ein bilaterales Abkommen über die Möglichkeit des Besitzes der doppelten Staatsbürgerschaft. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer stets vorgebracht, ausschließlich serbischer Staatsbürger zu sein und die bosnische Staatsangehörigkeit vehement bestritten. Im Rahmen seines Asylverfahrens in Deutschland hingegen brachte der Beschwerdeführer selbst vor, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina zu sein und wurde die bosnische Staatsbürgerschaft auch festgestellt. Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde wurde die bosnische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers auch nicht mehr bestritten, sondern in diesen Zusammenhang lediglich auf die angeblich fehlende Existenzgrundlage in Bosnien und Herzegowina hingewiesen.Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten bosnischen Führerschein und der serbischen Geburtsurkunde. Die Doppelstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zur Republik Serbien und Bosnien-Herzegowina gründet sich auf den vorgelegten serbischen Staatsbürgerschaftsnachweis, dessen Echtheit nach durchgeführter Überprüfung beim zuständigen Polizei-Ortsbüro römisch 40 feststeht, sowie die Ergebnisse der Botschaftsanfrage vom 02.09.2008, aus denen hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 Reisepass ausgestellt worden ist und er auch im Zeitraum römisch 40 einen in Sarajewo ausgestellten Reisepass besaß. Der Beschwerdeführer hat in Sarajewo auch nach wie vor einen aufrecht angemeldeten Wohnsitz. Seit 2002 gibt es zwischen Serbien und Bosnien ein bilaterales Abkommen über die Möglichkeit des Besitzes der doppelten Staatsbürgerschaft. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer stets vorgebracht, ausschließlich serbischer Staatsbürger zu sein und die bosnische Staatsangehörigkeit vehement bestritten. Im Rahmen seines Asylverfahrens in Deutschland hingegen brachte der Beschwerdeführer selbst vor, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina zu sein und wurde die bosnische Staatsbürgerschaft auch festgestellt. Im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde wurde die bosnische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers auch nicht mehr bestritten, sondern in diesen Zusammenhang lediglich auf die angeblich fehlende Existenzgrundlage in Bosnien und Herzegowina hingewiesen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Bosniaken angehört, gründet sich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, an deren Richtigkeit der Asylgerichtshof keinen Anlass zu zweifeln hat. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung über die Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers basieren auf den Angaben der Antragsteller und den bezughabenden Verwaltungsakten.
Die Feststellungen über das abgeschlossene Asylverfahren in Deutschland und die Ausreise ergeben sich aus einer Auskunft des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Mangels glaubwürdiger und nachvollziehbarer Angaben des Beschwerdeführers konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus Deutschland nicht festgestellt werden. Aus seinen diesbezüglich plausiblen und widerspruchsfreien Angaben ergibt sich lediglich, dass er sich unmittelbar nach der Ausreise aus dem deutschen Bundesgebiet in Sarajewo aufgehalten hat. Sein weiteres Vorbringen, er habe sich nach der Ausreise aus Deutschland nur bis 1999 in Bosnien und Herzegowina aufgehalten und habe die restliche Zeit vor seiner Einreise nach Österreich in Serbien verbracht wird seitens des erkennenden Gerichtshofes mangels nachvollziehbarer Anknüpfungspunkte zu Serbien in Zweifel gezogen. Der Asylgerichtshof erachtet es - genauso wie das Bundesasylamt - als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer jedes Jahr von Serbien nach Bosnien und Herzegowina gefahren sein soll, um sich dort bosnische Reisepässe und Personalausweise ausstellen zu lassen, obwohl er doch in Serbien gelebt haben will und die serbische Staatsbürgerschaft besitzt.
Die Feststellung hinsichtlich des bestehenden, aufrecht angemeldeten Wohnsitzes in Sarajewo basiert auf den Erhebungsergebnis der Botschaftsanfrage vom 02.09.2008, welche im Verfahren auch nie bestritten wurde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina sowie aus dem Umstand, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:
Es wird zunächst auf die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen, deren hier wiedergegebene Teile zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:
"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Sie brachten bei ihren Einvernahmen vor, Sie seien von 1991 bis 1998 als Asylwerber in Deutschland aufhältig gewesen. Sie hätten dort einen Asylantrag gestellt, aber keine Entscheidung bekommen. Im Jahr 1998 seien sie im Zuge der Rückkehraktion freiwillig zurückgekehrt. Von 1998 bis 1999 seien sie in Bosnien und Herzegowina in der Hauptstadt Sarajevo beschäftigt gewesen. Die restliche Zeit bis zu Ihrer Ausreise hätten sie in Serbien verbracht.
Ende Juni 2005 seien sie mit einem Serben in Streit geraten. Es wäre eine Gruppe von fünf Personen gewesen und alle wären auf sie losgegangen und hätten sie mit einem Messer umbringen wollen. Der Serbe welcher das Messer gehalten habe, hätte auf sie einstechen wollen. Sie hätten abwehren können, hätten diesen mit dem eigenen Messer in den rechten Oberschenkel gestochen und seien anschließend davongelaufen. Deshalb seien sie auch von ihrem Aufenthaltsort XXXX in Serbien zu ihrer Tante nach XXXX geflüchtet. Ihre Gattin sei mit ihren beiden Kindern in XXXX geblieben. Nach ihrer Flucht hätten die Serben versucht ihre Tochter zu vergewaltigen. Weshalb ihre Gattin mit ihren Kindern dann nach Österreich geflüchtet sei.Ende Juni 2005 seien sie mit einem Serben in Streit geraten. Es wäre eine Gruppe von fünf Personen gewesen und alle wären auf sie losgegangen und hätten sie mit einem Messer umbringen wollen. Der Serbe welcher das Messer gehalten habe, hätte auf sie einstechen wollen. Sie hätten abwehren können, hätten diesen mit dem eigenen Messer in den rechten Oberschenkel gestochen und seien anschließend davongelaufen. Deshalb seien sie auch von ihrem Aufenthaltsort römisch 40 in Serbien zu ihrer Tante nach römisch 40 geflüchtet. Ihre Gattin sei mit ihren beiden Kindern in römisch 40 geblieben. Nach ihrer Flucht hätten die Serben versucht ihre Tochter zu vergewaltigen. Weshalb ihre Gattin mit ihren Kindern dann nach Österreich geflüchtet sei.
Sie brachten vor, bei den Angreifern hätte es sich um eine Gruppe serbischer Angehöriger der lokalen Mafia gehandelt. Einen der fünf Männer würden sie kennen, die anderen Männer seien aus dem Kosovo. Befragt, warum sie von diesen Männern gesucht würden, gaben sie an, diese würden sie umbringen wollen, da sie bei dem angeführten Vorfall die eine Person verletzt hätten. Befragt warum sie attackiert worden seien, gaben sie an, weil sie Moslem und Angehöriger der bosnischen Volksgruppe seien, würden sie besonders feindselig von den Serben behandelt. Der Angreifer hätte zu ihnen gesagt, dies sei ein serbisches Land und sie müssten dieses verlassen. Weiters gaben sie an, sie seien bei diesem Vorfall leicht verletzt worden, eine medizinische Behandlung sei nicht erforderlich gewesen. Vor dem Angriff hätte es lediglich verbale Auseinandersetzungen gegeben.
Befragt ob sie den Vorfall bei der Polizei angezeigt hätten, gaben sie an, ihre Gattin hätte eine Anzeige gegen diese Männer erstattet. Diese seien dann angeblich festgenommen, doch kurz darauf habe man diese wieder spazieren gehen gesehen. Sie könnten von der Polizei keinen Schutz erwarten.
Sie gaben auch an zu versuchen eine Bestätigung über die polizeiliche Anzeige gegen diese Männer zu besorgen.
Des Weiteren brachten sie vor, dass seit dem jugoslawischen Bürgerkrieg ihre Volksgruppe in Serbien stark gefährdet und diversen Angriffen und Feindseligkeiten ausgesetzt sei. Fluchtauslöser sei jedoch der Übergriff auf sie gewesen. Sie hätten sich nach dem Vorfall bei Ihrer Tante in XXXX versteckt und erst als Sie erfahren hätten, dass sich ihre Gattin und ihre Kinder in Österreich befinden, hätten sie sich entschlossen diesen nach Österreich zu folgen.Des Weiteren brachten sie vor, dass seit dem jugoslawischen Bürgerkrieg ihre Volksgruppe in Serbien stark gefährdet und diversen Angriffen und Feindseligkeiten ausgesetzt sei. Fluchtauslöser sei jedoch der Übergriff auf sie gewesen. Sie hätten sich nach dem Vorfall bei Ihrer Tante in römisch 40 versteckt und erst als Sie erfahren hätten, dass sich ihre Gattin und ihre Kinder in Österreich befinden, hätten sie sich entschlossen diesen nach Österreich zu folgen.
Im Zuge der ergänzenden Einvernahmen brachten sie weiters vor, die Personen hätten Sie ständig bei der Polizei wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt. Die Polizisten seien daraufhin zu ihnen gekommen, hätten sie mitgenommen und geschlagen. Aktiv hätte dies 2005 begonnen.
Dazu wird angeführt, dass sie dies in Ihren anderen beiden Einvernahmen nie erwähnten.
In dieser Einvernahme gaben sie auch an, dass es sich bei dem Mann der Sie angezeigt hätte um Ihren Nachbarn XXXX handle.In dieser Einvernahme gaben sie auch an, dass es sich bei dem Mann der Sie angezeigt hätte um Ihren Nachbarn römisch 40 handle.
Befragt warum Sie den Nachbarn und den von ihnen geschilderten Vorfall nicht bei der Polizei angezeigten, gaben sie an dieser hätte versucht ihre Tochter zu vergewaltigen und sei zwei Tage später wieder freigelassen worden. Vorgehalten, dass sie dies zu dem Zeitpunkt des Vorfalls noch gar nicht wissen konnten, weil sich dies ereignet habe, als sie schon zu ihrer Tante geflüchtet waren und angaben keinen Kontakt mit ihren Familienangehörigen gehabt zu haben, gaben sie einfach an, es helfe nicht, wenn man zur Polizei gehe. Dass der Nachbar später freigelassen worden sei wüssten Sie von ihrer Frau, welche iIhnen dies in Österreich erzählt hätte.
Sie gaben an, sie wüssten nicht, ob ihre Tochter diesen kenne. Ihre Tochter gab in deren Einvernahme an, sie hätten den Mann nicht gekannt, es auch kein Nachbar gewesen. Befragt woher Ihre Frau dies dann wissen könne, dass der Nachbar versucht habe ihre Tochter zu vergewaltigen, gaben Sie an, es hätte auch noch andere Personen gegeben, die beim Vorfall bezüglich Ihrer Tochter vorbeigegangen wären. Befragt, wer dies gewesen sei, gaben Sie an, dies wisse keiner. Weiters gaben Sie an, ihre Frau wisse genau, dass der Nachbar es gewesen war, weil er fünfmal nach Ihrer Flucht bei Ihnen zuhause nach ihnen gesucht hätte. Vorgehalten, wenn die Kinder da dabei gewesen wären, müsste auch die Tochter diesen gekannt haben. Dazu gaben Sie keine Antwort mehr.
Sie gaben wie oben angeführt an, die anderen vier Personen seien aus dem Kosovo, weil alle Kriminellen die im Kosovo vertrieben worden seien, seien nach Serbien gekommen. Nachgefragt gaben sie an, dies hätten Sie nur so gehört.
Befragt warum Sie sich von ihrer Tante aus nicht bei Ihrer Frau meldeten, da diese überhaupt nicht gewusst hätte, wo sie sich aufhalten, gaben sie an, sie hätten nicht gewusst, wo sich ihre Frau befinde, denn diese sei ja zu deren Vater geflüchtet. Vorgehalten, dass nach Angaben der Gattin ihr Vater dies gewusst hätte, gaben Sie an, sie hätten diesen nicht anrufen können, weil es in diesem Dorf kein Telefon gäbe. Erst im November hätte ihre Tante ihren Schwiegervater angerufen und dieser hatte dann erzählt, dass sich ihre Gattin in Österreich befinde. Befragt, warum sie sich erst so spät gemeldet hätten, gaben Sie an, sie hätten nicht anrufen dürfen. Befragt ob ihre Tante so böse sei, gaben sie an sie hätten auch nicht so viel Geld gehabt. Befragt wer die Ausreise bezahlte, gaben Sie an ihre Tante. Vorgehalten, dass die Tante tausende Euro für Ihre Ausreise zahle, sie aber nicht telefonieren dürften, weil sie kein Geld gehabt hätten, gaben sie an, sie hätten sich geschämt zu fragen.
Ihre Gattin legte eine Ladung der Polizei XXXX bezüglich einer Befragung zur versuchten Vergewaltigung ihrer Tochter vor. Der Aufforderung die Anzeigebestätigung der Polizei der ho Behörde vorzulegen, kam sie nicht nach. Danach befragt, gab sie an, ihr Vater wäre dort gewesen um die Bestätigung zu holen, er habe sie aber nicht bekommen. Sie wüsste auch nicht warum, sie hätte ihn nicht danach gefragt.Ihre Gattin legte eine Ladung der Polizei römisch 40 bezüglich einer Befragung zur versuchten Vergewaltigung ihrer Tochter vor. Der Aufforderung die Anzeigebestätigung der Polizei der ho Behörde vorzulegen, kam sie nicht nach. Danach befragt, gab sie an, ihr Vater wäre dort gewesen um die Bestätigung zu holen, er habe sie aber nicht bekommen. Sie wüsste auch nicht warum, sie hätte ihn nicht danach gefragt.
Aus den Erhebungen der österreichischen Botschaft in Belgrad geht hervor, dass bei der Polizei in XXXX kein Vergewaltigungsversuch ihrer Tochter angezeigt worden sei und es sich bei der vorgelegten Ladung um eine Fälschung handle. Auch sei ihre Gattin angeführt, seit 1990 nicht mehr in Serbien registriert und die Behörden auch nicht von ihrer Heirat in Kenntnis gesetzt. ihre Tochter bzw auch ihr Sohn seien in Serbien überhaupt nicht evident.Aus den Erhebungen der österreichischen Botschaft in Belgrad geht hervor, dass bei der Polizei in römisch 40 kein Vergewaltigungsversuch ihrer Tochter angezeigt worden sei und es sich bei der vorgelegten Ladung um eine Fälschung handle. Auch sei ihre Gattin angeführt, seit 1990 nicht mehr in Serbien registriert und die Behörden auch nicht von ihrer Heirat in Kenntnis gesetzt. ihre Tochter bzw auch ihr Sohn seien in Serbien überhaupt nicht evident.
Aus den Asylunterlagen aus Deutschland geht hervor, dass sie bis 05.11.1998 in Deutschland als Asylwerber aufhältig gewesen seien und sie, Ihre Gattin und ihre Kinder Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina seien. In Deutschland legten Sie auch in Bosnien ausgestellte Reisepässe vor.
In der diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme führten Sie aus, dass sie alle Staatsangehörige von Serbien seien und legten Kopien von serbischen Personalausweisen ihrer Schwiegereltern, ihres Schwagers, sowie ihres Vaters vor. Weiters führten Sie aus, dass die Ladung der Polizei echt sei. Bezüglich der übermittelten Länderinformationen von Bosnien und Herzegowina machten Sie von ihrer Stellungnahmemöglichkeit keinen Gebrauch und führten aus, dass diese für Sie irrelevant seien, da sie serbischer Staatsbürger seien und ihr letzter Aufenthaltsort auch Serbien gewesen sei.
In einer weiteren schriftlichen Stellungnahme führten sie nochmals aus, keineswegs Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina zu sein. Dass ihre Tochter eine bosnische Geburtsurkunde habe läge natürlich daran, dass diese in Bosnien geboren sei und sie sich ja zeitweise dort aufgehalten hätten, was aber nicht heiße, dass sie auch bosnische Staatsbürger seien. Ebenso sage die Ausstellung ihrer Führerscheine in Bosnien nichts über die Staatsbürgerschaft aus. Wenn das Bundesasylamt meine, die Ausstellung der Führerscheine sei nur mit bosnischer Staatsbürgerschaft möglich, so müsse es diesbezüglich Recherchen tätigen.
Danach befragt ob sie sich mit Erhebungen in Bosnien einverstanden erklären, führten sie schriftlich aus, dass sie sich nicht einverstanden erklären, da diese der Ermittlung ihrer Staatsbürgerschaft dienen soll und sich diesbezügliche Erhebungen aufgrund der nunmehrigen Vorlage einer Kopie ihrer Staatsbürgerschaftsnachweise, aus denen ihre serbische Staatsbürgerschaft hervor gehe, erübrigt haben dürfte.
Da ho Behörde aufgrund ihrer Angaben und ihrer vorgelegten serbischen Staatsbürgerschaftsnachweise davon ausgehen musste, dass sie serbischer Staatsbürger seien und Bosnien nicht ihr Herkunftsstaat im Sinne des Asylgesetzes 2005 sei und sohin amtswegigen Ermittlungen bzw personenbezogenen Anfrage an die bosnischen Behörden nicht entgegenstand, konnte eine Anfrage an die ÖB in Bosnien und Herzegowina auch ohne ihre Zustimmung durchgeführt werden.
Weiters wurde nochmals eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Serbien bezüglich Echtheitsprüfung Ihrer vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweise gestellt.
Wie aus den Feststellungen ersichtlich, ergaben die Anfragen, dass ihr Staatsbürgerschaftsnachweis echt ist. Der ihrer Gattin jedoch nicht echt ist.
Daraufhin brachten Sie abermals schriftlich vor, dass der Staatsbürgerschaftsnachweis jedenfalls echt sei und beantragten die Feststellung der Echtheit. Wiederum führten Sie darin aus, dass die serbische die einzige Staatsbürgerschaft sei, die Sie besitzen. Sie würden keine Doppelstaatsbürgerschaft besitzen und nicht Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sein.
Wiederum wurde eine Anfrage an die ÖB in Belgrad gestellt, welche wiederum mit demselben Erhebungsergebnis beim Bundesasylamt einlangte.
Die Erhebungen der Botschaften ergaben, dass sie entgegen ihrer mehrmaligen Behauptungen kein Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina zu sein, doch Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina sind. Ihre Kinder sind auch in Serbien überhaupt nicht registriert. Ihre Kinder scheinen auch in der Staatsbürgerschaftsevidenz von Serbien nicht auf. Demnach war auch Bosnien und Herzegowina als Ihr Herkunftsstaat zu prüfen.
Aufgrund dessen, dass Sie seit 23.07.1985 durchgehend in Bosnien mit Wohnsitz angemeldet sind, Ihnen dort am XXXX Reisepässe ausgestellt wurden, am XXXX ein Personalausweis augestellt wurde und am XXXX ein Führerschein, sie sich also vor ihrer Ausreise nach Deutschland in Bosnien aufhielten und dort arbeiteten, sie nach 1998 auch von Deutschland wieder nach Bosnien zurückkehrten und auch ihre Familienangehörigen in Bosnien gemeldet sind und auch diesen Dokumente ausgestellt wurden, wird auch nicht davon ausgegangen, dass sie wie angegeben nach ihrer Rückkehr aus Deutschland nicht mehr in Bosnien hätten leben können und sie 1999 nach Serbien verzogen wären und sich unterunterbrochen dort aufgehalten hätten, da es absolut nicht nachvollziehbar ist, dass sie jedes Jahr von Serbien nach Bosnien fahren, sich dort mit Wohnsitz anmelden, sich Reisepässe, Personalausweise und Führerscheine ausstellen lassen.Aufgrund dessen, dass Sie seit 23.07.1985 durchgehend in Bosnien mit Wohnsitz angemeldet sind, Ihnen dort am römisch 40 Reisepässe ausgestellt wurden, am römisch 40 ein Personalausweis augestellt wurde und am römisch 40 ein Führerschein, sie sich also vor ihrer Ausreise nach Deutschland in Bosnien aufhielten und dort arbeiteten, sie nach 1998 auch von Deutschland wieder nach Bosnien zurückkehrten und auch ihre Familienangehörigen in Bosnien gemeldet sind und auch diesen Dokumente ausgestellt wurden, wird auch nicht davon ausgegangen, dass sie wie angegeben nach ihrer Rückkehr aus Deutschland nicht mehr in Bosnien hätten leben können und sie 1999 nach Serbien verzogen wären und sich unterunterbrochen dort aufgehalten hätten, da es absolut nicht nachvollziehbar ist, dass sie jedes Jahr von Serbien nach Bosnien fahren, sich dort mit Wohnsitz anmelden, sich Reisepässe, Personalausweise und Führerscheine ausstellen lassen.
Zum Inhalt der Auskünfte der österreichischen Botschaft in Serbien und in Bosnien und Herzegowina wird angeführt, dass sich diese schlüssig und widerspruchsfrei darstellen. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen besteht für das Bundesasylamt kein Anlass, das Erhebungsergebnis anzuzweifeln, weshalb davon auszugehen ist, dass die genannten Angaben vollinhaltlich den Tatschen entsprechen und die getroffenen Feststellungen zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben werden können.
Es wird angeführt, dass sie in Ihrer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eingebrachten Stellungnahme dem Erhebungsergebnis der ÖB in Bosnien und Herzegowina bezüglich der Feststellung, dass sie die Staatsbürgerschaft besitzen und ihnen und ihren Familienmitgliedern auch Personalausweise und Reisepässe ausgestellt wurden und sie sich in der Zeit, in der sie vor dem Bundesasylamt behauptetet haben, sich in Serbien aufgehalten zu haben, in Bosnien und Herzegowina mit Wohnsitz anmeldeten, überhaupt nicht entgegentraten, sondern lediglich anführten, dass Sie in Bosnien und Herzegowina keine Existenzgrundlage und keine Anknüpfungspunkte hätten.
Es wird aufgrund der erheblichen Widersprüche auch in den Einvernahmen ihrer Familienmitglieder, sowie den Botschaftserhebungen und der ihnen widerlegten Angaben von ihrer gänzlichen Unglaubwürdigkeit ausgegangen.
Sie gaben an, ihre Familienmitglieder seien serbische Staatsangehörige und sie hätten sich von 1999 bis zu ihrer Ausreise nach Österreich im Jahr 2005 ununterbrochen in Serbien aufgehalten und wären dort aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bosnier einer Verfolgung durch Serben ausgesetzt.
Wie bereits angeführt ist dies aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben, der Erhebungen der Botschaften nicht glaubwürdig. Weiters wird auch darauf hingewiesen, dass sie angaben, sie seien Ende Juni 2005 von Serbien nach Montenegro zu Ihrer Tante geflüchtet und hätten nichts mehr über ihre Familienangehörigen und deren Aufenthalt gewusst. Tatsächlich jedoch ließen sie und Ihre Gattin sich beide am XXXX einen Reisepass in Sarajewo ausstellen.Wie bereits angeführt ist dies aufgrund ihrer widersprüchlichen Angaben, der Erhebungen der Botschaften nicht glaubwürdig. Weiters wird auch darauf hingewiesen, dass sie angaben, sie seien Ende Juni 2005 von Serbien nach Montenegro zu Ihrer Tante geflüchtet und hätten nichts mehr über ihre Familienangehörigen und deren Aufenthalt gewusst. Tatsächlich jedoch ließen sie und Ihre Gattin sich beide am römisch 40 einen Reisepass in Sarajewo ausstellen.
In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens ist offensichtlich, dass Sie und Ihre Gattin durch leere Behauptungen und gefälschte Beweismittel einen Fluchtgrund zu konstruieren versuchten."
Wie bereits oben erwähnt, schließt sich der Asylgerichtshof diesen beweiswürdigenden Ausführungen des Beschwerdeführers in inhaltlicher Hinsicht an. Der Beschwerdeführer ist den wiedergegebenen Ausführungen auch nicht in substantiierter Weise entgegen getreten.
Wie ebenfalls bereits oben erwähnt, wird jedoch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt in Serbien aufgehalten hat seitens des erkennenden Gerichtshofes bezweifelt, sodass die vorgebrachte Fluchtgeschichte schon an sich - unabhängig von den dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten - mangels örtlichen Zusammenhanges nicht den Tatsachen entsprechen könne. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren beharrlich versucht, seine bosnische Staatsangehörigkeit zu verbergen. Erst über Vorhalt eindeutiger Belege und Beweise hat er das Vorliegen der bosnischen Staatsbürgerschaft nicht mehr bestritten. Aus den Erhebungsergebnissen der Staatendokumentation hat sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum von 1999 bis 2005, sohin in jenem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer behauptet hat, sich in Serbien aufgehalten zu haben, in Sarajewo ein Reisepass, ein Führerschein und ein Personalausweis ausgestellt wurden. Ebenso wurden seiner Ehegattin im genannten Zeitraum diverse Identitätsdokumente in Sarajewo ausgestellt und besaßen auch die Kinder des Beschwerdeführers bosnische Reisepässe. Weiters verfügt der Beschwerdeführer in Sarajewo weiterhin über einen aufrecht angemeldeten Wohnsitz. Abgesehen von der Geburt des Beschwerdeführers in Serbien liegen keinerlei Anknüpfungspunkte zur Republik Serbien vor und lassen sich aus den Ermittlungsergebnissen auch keine eindeutigen Hinweise dafür ableiten, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich tatsächlich in Serbien aufgehalten hat. Offenbar versucht der Beschwerdeführer - nachdem sein Asylantrag als bosnischer Staatsangehöriger in Deutschland negativ entschieden wurde - in Österreich nun als serbischer Staatsangehöriger einen positiven Verfahrensausgang zu erlangen.
In Anbetracht der vorliegenden Ermittlungsergebnisse wäre es nun am Beschwerdeführer gelegen, sein Fluchtvorbringen durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen; bis zum heutigen Tag erfolgte jedoch - trotz Ankündigung eine Anzeigebestätigung beizuschaffen, keine Vorlage eines Dokumentes oder sonstigen Beleges, welcher geeignet wäre, der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers förderlich zu sein.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich vor seiner Ausreise in Serbien aufgehalten hat, so erweist sich sein Fluchtvorbringen aufgrund der wiedergegebenen teils widersprüchlichen, teils nicht nachvollziehbaren Angaben und insbesondere auch aufgrund der aufgetretenen Divergenzen zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers und jenen seiner Ehegattin als nicht glaubwürdig. Weiters ist eine Verfolgung eines Bosniaken in XXXX im XXXX mit 73 % bosniakischen zu 23 % serbischen Einwohnern wenig glaubhaft. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch weiters, dass die versuchte Verschleierung seiner Staatsangehörigkeit schon ein grundlegendes Indiz für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers darstellt.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich vor seiner Ausreise in Serbien aufgehalten hat, so erweist sich sein Fluchtvorbringen aufgrund der wiedergegebenen teils widersprüchlichen, teils nicht nachvollziehbaren Angaben und insbesondere auch aufgrund der aufgetretenen Divergenzen zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers und jenen seiner Ehegattin als nicht glaubwürdig. Weiters ist eine Verfolgung eines Bosniaken in römisch 40 im römisch 40 mit 73 % bosniakischen zu 23 % serbischen Einwohnern wenig glaubhaft. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch weiters, dass die versuchte Verschleierung seiner Staatsangehörigkeit schon ein grundlegendes Indiz für die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers darstellt.
In seinem Beschwerdeschreiben führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die Behörde erster Instanz nicht näher mit seinem konkreten Vorbringen auseinander gesetzt habe, sondern lediglich pauschal auf seine Unglaubwürdigkeit hinweise. Insbesondere sei keine Auseinandersetzung mit dem Argument der fehlenden Existenzgrundlage in Bosnien und Herzegowina sowie dem Umstand, dass die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, erfolgt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das Bundesasylamt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ausführlich mit dessen Vorbringen beschäftigt hat, was sich insbesondere aus den umfassenden beweiswürdigenden Ausführungen der Erstbehörde ergibt. Das Bundesasylamt hat im Rahmen der Beweiswürdigung sämtliche für das Asylverfahren wesentlichen Passagen der Einvernahme sowie die aussagekräftigen Erhebungsergebnisse der Botschaftsanfragen wieder gegeben und aufgetretene Widersprüche sowie nicht nachvollziehbare Angaben des Beschwerdeführers herausgearbeitet. Sowohl in der Beweiswürdigung als auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hat sich die Behörde erster Instanz - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch mit der Frage der Existenzgrundlage in Bosnien und Herzegowina beschäftigt. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang zitierten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.09.2007, GZ: 238.588/0/15E-I/01/03 ist auszuführen, dass diese Entscheidung vor einem anders gearteten Hintergrund getroffen wurde. Der zitierte Bescheid befasst sich mit der Existenzproblematik einer alleinstehenden Frau mit Kindern, welche in ihrem Herkunftsstaat über keine verwandtschaftlichen Beziehungen und keine Existenzgrundlage verfügt. Da es sich im vorliegenden Fall um einen arbeitsfähigen, gesunden, männlichen Beschwerdeführer handelt, der auch bisher in der Lage war seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich seine Lage nicht wie in der zitierten Entscheidung grundlegend verändert hat, ist der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates schon mangels vergleichbarer Basis nicht geeignet in die vorliegende Entscheidung einzufließen.In seinem Beschwerdeschreiben führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die Behörde erster Instanz nicht näher mit seinem konkreten Vorbringen auseinander gesetzt habe, sondern lediglich pauschal auf seine Unglaubwürdigkeit hinweise. Insbesondere sei keine Auseinandersetzung mit dem Argument der fehlenden Existenzgrundlage in Bosnien und Herzegowina sowie dem Umstand, dass die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, erfolgt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das Bundesasylamt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ausführlich mit dessen Vorbringen beschäftigt hat, was sich insbesondere aus den umfassenden beweiswürdigenden Ausführungen der Erstbehörde ergibt. Das Bundesasylamt hat im Rahmen der Beweiswürdigung sämtliche für das Asylverfahren wesentlichen Passagen der Einvernahme sowie die aussagekräftigen Erhebungsergebnisse der Botschaftsanfragen wieder gegeben und aufgetretene Widersprüche sowie nicht nachvollziehbare Angaben des Beschwerdeführers herausgearbeitet. Sowohl in der Beweiswürdigung als auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hat sich die Behörde erster Instanz - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch mit der Frage der Existenzgrundlage in Bosnien und Herzegowina beschäftigt. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang zitierten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.09.2007, GZ: 238.588/0/15E-I/01/03 ist auszuführen, dass diese Entscheidung vor einem anders gearteten Hintergrund getroffen wurde. Der zitierte Bescheid befasst sich mit der Existenzproblematik einer alleinstehenden Frau mit Kindern, welche in ihrem Herkunftsstaat über keine verwandtschaftlichen Beziehungen und keine Existenzgrundlage verfügt. Da es sich im vorliegenden Fall um einen arbeitsfähigen, gesunden, männlichen Beschwerdeführer handelt, der auch bisher in der Lage war seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich seine Lage nicht wie in der zitierten Entscheidung grundlegend verändert hat, ist der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates schon mangels vergleichbarer Basis nicht geeignet in die vorliegende Entscheidung einzufließen.
Der Umstand, dass XXXX an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, wurde zutreffender Weise im Bescheid der von der Krankheit betroffenen minderjährigen XXXX (AZ: 05 14.794-BAL) berücksichtigt. Ebenso verhält es sich bei der Überprüfung der behaupteten, versuchten Vergewaltigung an der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers. Auch diesbezügliche Ausführungen wurden im erstinstanzlichen Bescheid der minderjährigen XXXX getroffen. Sohin geht auch der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung mit der posttraumatischen Belastungsstörung und der angeblichen, versuchten Vergewaltigung ins Leere.Der Umstand, dass römisch 40 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, wurde zutreffender Weise im Bescheid der von der Krankheit betroffenen minderjährigen römisch 40 (AZ: 05 14.794-BAL) berücksichtigt. Ebenso verhält es sich bei der Überprüfung der behaupteten, versuchten Vergewaltigung an der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers. Auch diesbezügliche Ausführungen wurden im erstinstanzlichen Bescheid der minderjährigen römisch 40 getroffen. Sohin geht auch der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung mit der posttraumatischen Belastungsstörung und der angeblichen, versuchten Vergewaltigung ins Leere.
Das Beschwerdevorbringen, trotz der theoretischen Niederlassungsfreiheit sei die Registrierung in Bosnien und Herzegowina an das Vorhandensein von Wohnraum in den betreffenden Gemeinden gebunden, erweist sich als nicht relevant, zumal der Beschwerdeführer in Sarajewo über einen aufrecht angemeldeten Wohnsitz verfügt.
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörde erster Instanz sei ihrer Entscheidungspflicht nicht "ohne unnötigen Aufschub" im Sinne des § 73 Abs 1 AVG nachgekommen, erweist sich als nicht gerechtfertigt. Richtig ist, dass das Bundesasylamt erst acht Monate nach Erstellung des psychiatrischen Gutachtens die minderjährige Tochter XXXX betreffend entschieden hat, doch ist aus dem Verwaltungsakt eindeutig ersichtlich, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht entscheidungsreif war. Dies ergibt sich insbesondere aus den danach gerichteten Anfragen an die Staatendokumentation. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte wesentliche Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Behörde erster Instanz sei ihrer Entscheidungspflicht nicht "ohne unnötigen Aufschub" im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG nachgekommen, erweist sich als nicht gerechtfertigt. Richtig ist, dass das Bundesasylamt erst acht Monate nach Erstellung des psychiatrischen Gutachtens die minderjährige Tochter römisch 40 betreffend entschieden hat, doch ist aus dem Verwaltungsakt eindeutig ersichtlich, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht entscheidungsreif war. Dies ergibt sich insbesondere aus den danach gerichteten Anfragen an die Staatendokumentation. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte wesentliche Verfahrensmangel liegt somit nicht vor.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die getroffenen Länderfeststellungen und den Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt und vor seiner Ausreise in verschiedenen Bereichen beruflich tätig war. Er gab im Rahmen der Einvernahme am 16.10.2006 selbst an, keine wirtschaftlichen Probleme gehabt zu haben. Aus den Erhebungsergebnissen der Staatendokumentation geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer in Sarajewo über einen aufrecht angemeldeten Wohnsitz verfügt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der schon bisher in der Lage war, seine Existenz zu sichern, nicht weiterhin zugemutet werden kann, für seine Lebensgrundlage zu sorgen. Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, insbesondere Grundnahrungsmitteln, aber auch mit Kleidung und Heizmaterial, landesweit sichergestellt ist. Trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit in Bosnien Herzegowina für den Beschwerdeführer keine Situation, wonach dieser lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht wäre.
Die Feststellung, dass die medizinische Versorgung der minderjährigen Tochter XXXX in Bosnien und Herzegowina möglich ist, gründet sich auf die Erhebungsergebnisse der Botschaftsanfrage vom 02.09.2008, das psychiatrische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 17.01.2008 sowie die getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung.Die Feststellung, dass die medizinische Versorgung der minderjährigen Tochter römisch 40 in Bosnien und Herzegowina möglich ist, gründet sich auf die Erhebungsergebnisse der Botschaftsanfrage vom 02.09.2008, das psychiatrische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 17.01.2008 sowie die getroffenen Länderfeststellungen hinsichtlich der medizinischen Versorgung.
Die Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina basieren sich auf den im angefochtenen Bescheid angeführten und oben wiedergegebenen Quellen, angesichts deren Seriosität und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substanziell entgegengetreten ist, kein Zweifel hinsichtlich ihrer Richtigkeit besteht.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Wie bereits oben festgehalten und in den Erkenntnissen der minderjährigen Kinder, XXXX, B10 402.186-1/2008 und XXXX, B10 402.185-1/2008 näher ausgeführt, besitzen die beiden Kinder ausschließlich die bosnische Staatsbürgerschaft. Der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz kann daher im Rahmen des Familienverfahrens nur in Bezug auf Bosnien und Herzegowina geprüft und auch die betreffende Ausweisungsentscheidung in Bezug auf diesen Staat getroffen werden.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Wie bereits oben festgehalten und in den Erkenntnissen der minderjährigen Kinder, römisch 40 , B10 402.186-1/2008 und römisch 40 , B10 402.185-1/2008 näher ausgeführt, besitzen die beiden Kinder ausschließlich die bosnische Staatsbürgerschaft. Der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz kann daher im Rahmen des Familienverfahrens nur in Bezug auf Bosnien und Herzegowina geprüft und auch die betreffende Ausweisungsentscheidung in Bezug auf diesen Staat getroffen werden.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 02.10.2008; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 geführt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 02.10.2008; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, geführt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie den oben wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen zu entnehmen ist, kann in einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass dieses den Tatsachen entspricht. Selbst wenn man - rein hypothetisch - von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgehen sollte, hätte sich der Vorfall in Serbien ereignet und könnte daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina künftig konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Übergriffen maßgeblicher Intensität, welche darüber hinaus in einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ihre Ursache hätten, ausgesetzt wäre.
Aus diesen Gründen war die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Bosnien und Herzegowina jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Auch aus den getroffenen Feststellungen ist solches nicht abzuleiten. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise aus Bosnien und Herzegowina in der Lage war, jedenfalls wenigstens die notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und hat er nicht dargetan, inwiefern sich die diesbezügliche Situation im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte. Der Beschwerdeführer hat auch vor seiner Ausreise diverse Arbeiten verrichtet und ist nicht ersichtlich, weshalb dem gesunden und arbeitsfähigen Mann eine berufliche Tätigkeit nicht weiter zugemutet werden kann. Er selbst gab zudem im Rahmen der Einvernahme am 16.10.2006 an, keine wirtschaftlichen Probleme gehabt zu haben. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer in Sarajewo über einen aufrecht angemeldeten Wohnsitz verfügt, sodass auch eine Unterkunftsmöglichkeit bei seiner Rückkehr - entgegen den Beschwerdeausführungen - sichergestellt ist.Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Bosnien und Herzegowina jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Auch aus den getroffenen Feststellungen ist solches nicht abzuleiten. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise aus Bosnien und Herzegowina in der Lage war, jedenfalls wenigstens die notdürftigste Lebensgrundlage zu decken und hat er nicht dargetan, inwiefern sich die diesbezügliche Situation im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte. Der Beschwerdeführer hat auch vor seiner Ausreise diverse Arbeiten verrichtet und ist nicht ersichtlich, weshalb dem gesunden und arbeitsfähigen Mann eine berufliche Tätigkeit nicht weiter zugemutet werden kann. Er selbst gab zudem im Rahmen der Einvernahme am 16.10.2006 an, keine wirtschaftlichen Probleme gehabt zu haben. Festzuhalten ist weiters, dass der Beschwerdeführer in Sarajewo über einen aufrecht angemeldeten Wohnsitz verfügt, sodass auch eine Unterkunftsmöglichkeit bei seiner Rückkehr - entgegen den Beschwerdeausführungen - sichergestellt ist.
Aus den getroffenen Länderfeststellungen geht eindeutig hervor, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, insbesondere Grundnahrungsmitteln, aber auch mit Kleidung und Heizmaterial landesweit sichergestellt ist. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann sohin angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitgliedern, der Ehegattin XXXX, GZ: B10 402.188-1/2008 und der minderjährigen Kindern XXXX, GZ: B10 402.186-1/2008 und XXXX, B10 402.185-1/2008 ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und deren gemeinsamen minderjährigen Kindern vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen gegenüber den übrigen oben genannten Familienmitgliedern, der Ehegattin römisch 40 , GZ: B10 402.188-1/2008 und der minderjährigen Kindern römisch 40 , GZ: B10 402.186-1/2008 und römisch 40 , B10 402.185-1/2008 ebenfalls inhaltlich gleichlautende Entscheidungen. Alle Familienmitglieder sind gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen, eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen ist nur im Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig. Ist von einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und deren gemeinsamen minderjährigen Kindern vor.
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, über sonstige entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Er gab an, dass ein Cousin in Österreich lebe, brachte jedoch nicht vor, dass zu diesem ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz nicht substantiiert entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der - seinen Angaben zu Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt und sie sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste. (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der - seinen Angaben zu Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste - Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt und sie sich seines unsicheren Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste. vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).
Auch für den Asylgerichthof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt.Auch für den Asylgerichthof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig ist und daher im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
10.07.2009