TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/18 A2 403522-1/2008

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Veröffentlicht am 18.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
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  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 403.522-1/2008/8E

Erkenntnis

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde desXXX, geb.XXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2008, Zl: 08 00.513-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 BGBl Nr. 100/2005 idF BGBl Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste seinen Angaben nach am 13.01.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.01.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte in Traiskirchen, Polizeiinspektion EAST Ost (As. 5-13 im Akt des BAA). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer am 23.01.2008 (As. 17-29 BAA) in der Erstaufnahmestelle Ost, sowie am 25.09.2008 (As. 111-123 BAA) in der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, vom 25.11.2008, Zl: 08 00.513-BAG, wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom 25.11.2008, Zl: 08 00.513-BAG, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Gambia. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Antragsteller habe aufgrund seiner unbestimmten und widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft machen können, dass er politische Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit für die UDP zu befürchten habe. Bei der vorgelegten Bestätigung der UDP würde es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Zu Spruchpunkt II argumentierte das Bundesasylamt, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt III wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge.Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen menschenrechtlichen Lage und zur Versorgungslage in Gambia. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Antragsteller habe aufgrund seiner unbestimmten und widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft machen können, dass er politische Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit für die UDP zu befürchten habe. Bei der vorgelegten Bestätigung der UDP würde es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. Zu Spruchpunkt römisch zwei argumentierte das Bundesasylamt, dass in Gambia keine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt römisch drei wurde darauf verwiesen, dass kein Familienbezug in Österreich vorläge.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 18.12.2008 eingelangte Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt entgegen den Feststellungen des Bundesasylamtes seine Fluchtgründe gleichbleibend und detailliert geschildert habe. Die im Bescheid aufgezeigten Ungereimtheiten würden ausschließlich auf die Einvernahme des Beschwerdeführers in der Sprache Mandingo zurückgehen. Für eine bessere Verständigung wäre es notwendig gewesen, die Einvernahme in seiner Muttersprache Wolof durchzuführen (er beantrage die Beschwerdeverhandlung in Wolof durchzuführen). Das Bundesasylamt habe die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers lediglich aus Nebenumständen seiner Aussage abgeleitet. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den das Schreiben der UDP ausstellenden Vertreter der UDP allenfalls unter Beziehung der österreichischen Botschaft bzw. allenfalls telefonisch einzuvernehmen (eine gültige Telefonnummer finde sich am Bestätigungsschreiben). Das Bundesasylamt habe das vorgelegte Schreiben der UDP keiner Prüfung unterzogen, sondern sei einfach davon ausgegangen, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Im Falle seiner Rückkehr nach Gambia werde er mit Sicherheit von den staatlichen Behörden willkürlich inhaftiert, misshandelt und sogar getötet. Darüber hinaus habe er in Gambia niemanden und wäre sein zum Überleben notwendiges Existenzminimum nicht sichergestellt.

4. Auf Grund dieser Beschwerde wurde am 30.04.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des nunmehr zuständigen Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers (BF) und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.

"(...)

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Die auf der AB-Karte angegebene Schreibung meines Namens,XXX, entspricht der Wahrheit und ist meine Identität insgesamt richtig wiedergegeben.BF: Die auf der AB-Karte angegebene Schreibung meines Namens,römisch 30 , entspricht der Wahrheit und ist meine Identität insgesamt richtig wiedergegeben.

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?

BF: Das erste Interview war in Wolof, das zweite in Mandingo. Deshalb sind möglicherweise kleinere Schwierigkeiten entstanden.

VR: Waren Sie jemals in anderen europäischen Ländern außer in Österreich?

BF: Nein. Ich war immer nur in Österreich.

VR: Haben Sie Kontakt zu jemandem in Gambia, insbesondere zu Familienangehörigen?

BF: Ich habe zu überhaupt niemandem in Gambia Kontakt. Ich habe meine Eltern seit meiner Ausreise aus Gambia nicht mehr gesehen. Meine Mutter lebte noch, als ich Gambia verließ. Mein Vater ist schon 1992 gestorben. Wenn mir vorgehalten wird, dass im erstinstanzlichen Protokoll, der Einvernahme in Traiskirchen vom 23.01.2008 nicht davon die Rede ist, dass mein Vater verstorben wäre, erwidere ich, dass ich damals nicht danach gefragt worden bin.

VR: Kennen Sie in Österreich jemanden aus Gambia, der Ihre Identität bestätigen könnte?

BF: Nein.

VR: Gibt es etwas Neues über Ihre Bedrohungssituation in Gambia?

BF: Ich habe nichts Neues gehört.

VR: Wollen Sie neue Beweismittel vorlegen?

BF: Neue Beweismittel gibt es nicht.

VR: In der Beschwerde führen Sie aus, dass Ungereimtheiten in ihren Angaben vor dem Bundesasylamt auf Ihre Einvernahme in der Sprache Madingo zurückzuführen seien, eine bessere Verständigung wäre in ihrer Muttersprache Wolof möglich gewesen. Sie haben jedoch in Graz am 25.09.2008 ausdrücklich verlangt in Mandingo einvernommen zu werden.

BF: Bei der Erstbefragung vor der Polizei gab es einen Dolmetscher aus Senegal, der zwar Wolof verstand, den ich aber nicht gut verstanden habe. Die zweite Einvernahme in Traiskirchen (die erste vor dem Bundesasylamt), bei welcher die heute anwesende Dolmetscherin anwesend war, war dann ohnehin schon in Mandingo. Mein Rechtsanwalt muss das falsch verstanden haben, weil ich ihm klar gesagt habe, dass Mandingo meine Muttersprache ist und nicht Wolof.

Einvernehmlich wird festgehalten, dass, sofern im erstinstanzlichen Akt (As. 21 BAA) protokolliert ist, dass die Einvernahme am 23.01.2008 in Englisch stattgefunden hat, dies ein Missverständnis des Bundesasylamtes gewesen ist.

VR: Wie ist Ihre Schulbildung?

BF: Als ich klein war, habe ich die Koranschule besucht. Das war ungefähr 5 Jahre.

VR: Wie haben Sie zu Hause gewohnt?

BF: Ich lebte in einem Haus in meinem Heimatdorf. Wir betrieben eine Landwirtschaft. Ich war das einzige leibliche Kind meiner Mutter. Im Haus lebten mein Vater, bis er verstarb, meine Mutter, ich und zwei Adoptivkinder meiner Mutter. Die Adoptivkinder waren Kinder meiner Tante. Meine Mutter hat sie bei sich aufgenommen, weil sie selbst nur mich als Kinder hatte. Das waren zwei Mädchen, ich war älter. Ich stamme aus XXX, das ist in der XXX Division. Es handelt sich um ein kleines Dorf. Auch nach dem Tod meines Vater wurde die Landwirtschaft von meiner Mutter weiterbetrieben. Ich habe ihr während der Regenzeit geholfen. Außerhalb der Regenzeit habe ich zum Lebensunterhalt durch Tätigkeit als Maurers beigetragen. Manchmal hat auch der ältere Bruder meiner Mutter ihr geholfen. Das war der Onkel, der dann verhaftet worden ist. Andere Brüder hat sie nicht.BF: Ich lebte in einem Haus in meinem Heimatdorf. Wir betrieben eine Landwirtschaft. Ich war das einzige leibliche Kind meiner Mutter. Im Haus lebten mein Vater, bis er verstarb, meine Mutter, ich und zwei Adoptivkinder meiner Mutter. Die Adoptivkinder waren Kinder meiner Tante. Meine Mutter hat sie bei sich aufgenommen, weil sie selbst nur mich als Kinder hatte. Das waren zwei Mädchen, ich war älter. Ich stamme aus römisch 30 , das ist in der römisch 30 Division. Es handelt sich um ein kleines Dorf. Auch nach dem Tod meines Vater wurde die Landwirtschaft von meiner Mutter weiterbetrieben. Ich habe ihr während der Regenzeit geholfen. Außerhalb der Regenzeit habe ich zum Lebensunterhalt durch Tätigkeit als Maurers beigetragen. Manchmal hat auch der ältere Bruder meiner Mutter ihr geholfen. Das war der Onkel, der dann verhaftet worden ist. Andere Brüder hat sie nicht.

VR: Was wissen Sie aktuell über das Schicksal Ihres Onkels und Ihrer Mutter?

BF: Ich glaube, dass sie bis jetzt beide in Haft sind.

VR: Schildern Sie die politischen Aktivitäten bzw. die politische Karriere Ihres Onkels.

BF: Mein Onkel war bei der UDP. Er war dann Kandidat für unser Heimatdorf bei den Parlamentswahlen, wurde jedoch nicht gewählt. Daher wurde er zornig auf den Präsidenten und dessen Partei und begann negativ über sie zu sprechen, weil er der Auffassung war, dass das Wahlergebnis nicht richtig gewesen war. Er wurde dann verhaftet. Das hat auch dann meine Mutter gestört. Als Vorsitzende der Frauenbewegung bekam dann auch sie Probleme.

VR: Was genau wissen Sie über die politische Tätigkeit Ihres Onkels?

BF: Mein Onkel war nur für XXX zuständig. Wenn es auswärtige Versammlungen gab, ist er fallweise mitgegangen.BF: Mein Onkel war nur für römisch 30 zuständig. Wenn es auswärtige Versammlungen gab, ist er fallweise mitgegangen.

VR: Wann begannen die Probleme Ihres Onkels mit der Regierung?

BF: Das war Mitte 2007. Genauer kann ich es nicht sagen.

VR: Sie können also auch nicht genau sagen, wann die Parlamentswahlen waren, bei denen Sie ja auch die UDP gewählt haben dürften!?

BF: Die Präsidentschaftswahl war 2006. Dann begann der Onkel seine Reden zu halten und dann entstanden die Probleme.

VR: Sie sprachen vorher von Parlamentswahlen!?

BF: Parlamentswahlen und Präsidentschaftswahlen sind nicht dasselbe. Mein Onkel hat aber immer schlecht über die Partei gesprochen.

VR: Wenn die Präsidentschaftswahlen 2006 waren, wann waren dann die Parlamentswahlen?

BF: Die Präsidentschaftswahl war zuerst und die Parlamentswahl war dann danach. Genauere Daten kann ich nicht angeben.

VR: Das Bundesasylamt sprach Ihnen unter anderem deswegen die Glaubwürdigkeit ab, weil Sie die politische Tätigkeit Ihres Onkels unterschiedlich darstellten. Sowohl anlässlich der Erstbefragung als auch der Einvernahme in Traiskirchen haben Sie erklärt, dass Ihr Onkel zunächst für den Präsidenten gearbeitet habe bzw. Mitglied seiner Partei gewesen sei. In Graz haben sie hingegen angegeben, dass ihr Onkel Mitglied der UDP gewesen sei und die Regierung vergeblich versucht habe, ihn auf ihre Seite zu ziehen. Können Sie diesen Widerspruch erklären?

BF: Mein Onkel war tatsächlich, bevor er zur UDP gekommen ist, bei der APRC. Als die APRC an die Macht gekommen ist, hat sie der Onkel unterstützt - eine besondere Funktion hatte er aber nicht. Um diese Zeit wusste er über die Fehler der APRC noch nicht Bescheid.

VR: Welche Funktion hatte Ihre Mutter in der UDP und ab wann übte sie diese aus?

BF: In Afrika ist es üblich, dass wenn ein Familienmitglied bei einer Partei ist, alle Familienmitglieder dieser Partei beitreten. Meine Onkel kam 2005 zur Partei, meine Mutter dann zwei Jahre später.

VR: Wie groß kann ich mir diese Frauengruppe vorstellen, wenn XXX doch ein kleines Dorf gewesen ist? Was hat Ihre Frau gemacht?VR: Wie groß kann ich mir diese Frauengruppe vorstellen, wenn römisch 30 doch ein kleines Dorf gewesen ist? Was hat Ihre Frau gemacht?

BF: Das war schon eine größere Gruppe von Frauen. Es kamen auch welche aus den Nachbardörfern. Meine Mutter konnte überzeugend reden und hat allen erzählt, welche Vorteile die UDP hat.

VR: Wo hat Ihre Mutter diese Tätigkeit verrichtet?

BF: Immer, wenn es zu Versammlungen kam, war meine Mutter dabei und hat sie geredet, das war inXXXund den Nachbardörfern. Sie war die Vorsitzende der dortigen Frauen.

VR: Waren Sie jemals dabei, wenn Ihre Mutter bei Versammlungen gesprochen hat? Welche Wahrnehmungen konnten Sie machen?

BF: Ja, ich war immer dabei. Ich war ja auch bei der UDP.

VR: Wann wurde Ihre Mutter in Relation der Verhaftung Ihres Onkels verhaftet (Tage, Wochen oder Monate)?

BF: Mein Onkel wurde September 2007 verhaftet, meine Mutter ca. drei Monate später.

VR: Wie viele Tage, Wochen, Monate vor Ihrer Ausreise aus Gambia wurde Ihre Mutter verhaftet?

BF: Ich wurde dann ab Dezember gejagt. In der ersten Woche kamen sie, dann in der zweiten Woche wieder bevor sie in der dritten Woche wiederkommen konnten, bin ich geflohen.

VR: Wann und warum haben Sie begonnen, sich für die politischen Ziele der UDP zu interessieren?

BF: Als meine Mutter in der UDP war, bin ich immer mitgefahren. So habe ich begonnen mich für die UDP zu interessieren und die Jungen wollten mich als ihren Vorsitzenden haben.

VR: Was bedeutet die Abkürzung UDP? Was sind die politischen Ziele dieser Partei?

BF: UDP bedeutet "United Democratic Party". Die UDP will ein ruhiges, demokratisches Gambia ohne Probleme. Es sollen mehr Schulen und Krankenhäuser gebaut werden.

VR: Schildern Sie so detailliert wie möglich ihre Tätigkeiten für die Oppositionspartei UDP.

Welche Funktion übten Sie selbst in der UDP aus?

BF: Ich war der Vorsitzende der Jugendlichen der UDP von XXX. Ich habe sie zu Versammlungen mobilisiert und über die Ziele der UDP erzählt. Ich habe ihnen gesagt, dass die Regierung für die Jugendlichen nicht gut wäre. Die UDP sei besser.BF: Ich war der Vorsitzende der Jugendlichen der UDP von römisch 30 . Ich habe sie zu Versammlungen mobilisiert und über die Ziele der UDP erzählt. Ich habe ihnen gesagt, dass die Regierung für die Jugendlichen nicht gut wäre. Die UDP sei besser.

VR: Welche weiteren Tätigkeiten haben Sie allenfalls für die Partei verrichtet? Versuchen Sie dem Senat möglichst umfassend Ihre politischen Tätigkeiten zu schildern!?

BF: Ich habe die Leute immer motiviert. Ich habe auch immer das T-Shirt der UDP mit unserem Kandidaten Darboe abgebildet getragen.

VR: Wie oft nahmen Sie an Versammlungen der UDP teil? Worüber wurde bei diesen Versammlungen gesprochen?

BF: Es gibt vier Versammlungen im Jahr in XXXIch war bei allen diesen Versammlungen dabei. Das heißt, das war in den Jahren 2006 und 2007.

VR: War das nur eine Versammlung von Jugendlichen?

BF: Nein, da waren auch Frauen und Kinder und Männer anwesend. Für die Jugendlichen von XXX habe nur ich gesprochen. Bei den Versammlungen ist jeder aufgestanden, der Mitglied war. Ich habe dabei wie gesagt für die Jugendlichen gesprochen.BF: Nein, da waren auch Frauen und Kinder und Männer anwesend. Für die Jugendlichen von römisch 30 habe nur ich gesprochen. Bei den Versammlungen ist jeder aufgestanden, der Mitglied war. Ich habe dabei wie gesagt für die Jugendlichen gesprochen.

VR: Hatten Sie einen Parteiausweis?

BF: Ich habe ihn gehabt. Ich weiß aber nicht, wo er ist.

VR: Wer war der Führer der UDP in Ihrem Heimatdorf, nachdem Ihr Onkel verhaftet worden ist?

BF: Das kann ich nicht sagen, weil ich ja dann schon weg war.

VR: Ihrem Vorbringen nach scheint es aber, dass Sie nach der Verhaftung Ihres Onkels bis zu Beginn Ihrer eigenen Probleme noch politisch aktiv waren?

BF: Ich war schon weiter politisch aktiv. Aber wir haben gewartet, dass mein Onkel wieder rausgelassen wird. Der Assistent des Onkels hat ihn dann vertreten. Er hieß Lamin Darboe. Das ist nur eine zufällige Namensgleichheit mit dem Vorsitzenden.

VR: Auf welchem Weg habe Sie das vorgelegte Schreiben der UDP erhalten (dieses wird verlesen; in deutscher Übersetzung im Akt)?

BF: Nachdem man mir in Graz gesagt hat, dass ich ein Beweismittel benötige, habe ich einen Freund von mir, welcher auch Mitglieder UDP ist, und zwar XXXangerufen. Dieser lebt in Serrekunda. Ich habe XXX ersucht, er solle zum UDP-Büro in Banjul gehen und dort eine Bestätigung bekommen. Der Aussteller der Bestätigung ist mir bekannt, er war auch einmal bei Versammlungen. Er hat das Büro in Banjul. Das Dokument wurde mir dann mit der Post geschickt. Den Briefumschlag aus Gambia habe ich aber nicht mehr.BF: Nachdem man mir in Graz gesagt hat, dass ich ein Beweismittel benötige, habe ich einen Freund von mir, welcher auch Mitglieder UDP ist, und zwar XXXangerufen. Dieser lebt in Serrekunda. Ich habe römisch 30 ersucht, er solle zum UDP-Büro in Banjul gehen und dort eine Bestätigung bekommen. Der Aussteller der Bestätigung ist mir bekannt, er war auch einmal bei Versammlungen. Er hat das Büro in Banjul. Das Dokument wurde mir dann mit der Post geschickt. Den Briefumschlag aus Gambia habe ich aber nicht mehr.

VR: Weiß der Aussteller der Bestätigung über alle Ihre Probleme Bescheid?

BF: Er weiß über alle meine Probleme sehr gut Bescheid.

VR: In der Bestätigung ist davon die Rede, dass Sie von 2005 bis 2006 Parteimitglied gewesen wären? Das kann aber nicht stimmen, haben Sie doch heute gesagt, Sie seien vor allem 2007 politisch aktiv gewesen.

BF: Ich war 2005 auch schon Mitglied, aber wirklich aktiv war ich erst 2007.

VR wiederholt die Frage.

BF: Vielleicht handelt es sich um ein sprachliches Missverständnis.

VR: Weiters ist in der Bestätigung davon die Rede, dass es eine politische Auseinandersetzung zwischen APRC und UDP in Ihrer Heimatregion gegeben hätte, wobei ein Mitglied der APRC getötet worden sei. Danach seien dann alle Personen, die in den Vorfall verwickelt worden gewesen wären, als politische Gefangene verhaftet worden, darunter auch Ihr Onkel. Wie passt das mit Ihrem Vorbringen zusammen: Haben Sie doch gesagt, Ihr Onkel hätte sich nach den Wahlen politisch geäußert!?

BF: In Wahrheit widersprechen sich die Angaben in dem Beweismittel und meine Angaben nicht.

VR: Was war das dann für ein Vorfall, bei dem ein Mitglied der APRC getötet worden ist in Ihrer Heimatgegend? Was wissen Sie darüber?

BF: Anlässlich einer Wahlversammlung ist es zu Auseinandersetzungen zwischen APRC und UDP gekommen, auch zu kämpfen und wurde dann einer getötet.

VR: Waren Sie auch dabei?

BF: Ja.

VR: Wann war das genau? Was haben Sie für augenscheinliche Wahrnehmungen damals gemacht? Waren Sie auch persönlich in die Kämpfe involviert?

BF: Das war zwischen 2005 und 2006, genauer kann ich das nicht sagen. Ich habe auch an den Auseinandersetzungen mitgemacht.

VR: Was heißt "mitgemacht"? Haben Sie auch gekämpft?

BF: Die UDP-Leute redeten schlecht über die APRC und umgekehrt. Dann begannen wir zu kämpfen. Wir hatten nur unsere Hände. Die APRC-Leute hatten Macheten und Stöcke.

VR: Wie kam es dann dazu, dass gerade einer der bewaffneten Angreifer getötet wurde, wie es in der Bestätigung zu lesen ist?

BF: An diesem Tag, waren wir von der UDP zu viele. Das Opfer wurde durch einen Faustschlag getötet, das habe ich gesehen. Ich selbst war aber nicht daran beteiligt. Ich wollte selber keine Gewalt anwenden, weil die Angreifer ja auch keine wichtigen Leute waren sondern nur einfache APRC-Mitglieder.

VR: In der Bestätigung ist aber die Rede davon, dass nach diesem Vorfall alle Beteiligten verhaftet worden sind, darunter auch Ihr Onkel. Ihrem Vorbringen nach hat Ihr Onkel aber dann noch bei den Wahlen kandidiert und wäre er erst später verhaftet worden.

BF: Tatsächlich wurde mein Onkel öfter verhaftet und dann wieder freigelassen. Die Verhaftung nach dem Vorfall 2005/2006 hat sich so abgespielt wie in der Bestätigung dargestellt. Dann wurde mein Onkel wie von mir geschildert 2007 verhaftet.BF: Tatsächlich wurde mein Onkel öfter verhaftet und dann wieder freigelassen. Die Verhaftung nach dem Vorfall 2005 aus 2006, hat sich so abgespielt wie in der Bestätigung dargestellt. Dann wurde mein Onkel wie von mir geschildert 2007 verhaftet.

VR: Haben Sie irgendeine Vorstellung, warum die letzte Verhaftung Ihres Onkels und auch die Verhaftung Ihrer Mutter in der Bestätigung gar nicht erwähnt ist?

BF: Ich glaube, sie konnten in der Bestätigung nicht alles schreiben. Sie haben wohl nur geschaut, was wirklich wichtig ist.

VR: Wann hatten Sie das erste Mal Probleme mit den gambischen Behörden aufgrund ihrer Tätigkeit für die UDP? Wie äußerten sich diese?

BF: Ich war das erste Mal nicht zu Hause, als sie mich gesucht haben. Die Adoptivkinder meiner Mutter meinten, es sei das Militär, doch ist tatsächlich die Polizei gekommen, um mich zu suchen. Beim zweiten Mal war ich dann auch nicht zu Hause. Ich fürchtete, sie würden ein drittes Mal kommen und deswegen bin ich geflohen. Die Kinder (Adoptivschwestern)hatten zunächst Angst und haben gesagt, es sei das Militär, doch später berichtigten sie sich, dass die Polizei da gewesen wäre.

VR: Das heißt, Sie waren nie zu Hause, als die Polizei zu Ihnen kam?

BF: Nein.

VR: Kam die Polizei effektiv ein drittes Mal?

BF: Ja, sie sind auch ein drittes Mal gekommen und ich war wieder nicht da. Das habe ich dann von den Nachbarn gehört. Auch beim zweiten Mal haben mich die Nachbarn informiert.

VR: Wo waren Sie bei den drei Suchen nach Ihrer Person?

BF: Ich war immer bei Freunden, weil ich ja fürchtete, dass sie mich suchen.

VR: Haben Sie in dieser Zeit noch zu Hause geschlafen?

BF: Ich habe in dieser Zeit nicht mehr oft zu Hause geschlafen, nur noch manchmal.

VR: Haben Sie dann Ihre kleinen Adoptivgeschwister alleine zu Hause gelassen?

BF: Ja, ich ließ sie alleine und bin weggegangen.

VR: Wie und warum haben Sie sich dann entschlossen das Land zu verlassen?

BF: Ich hatte Angst, dass sie mich verhaften und lebenslang ins Gefängnis stecken würden. Nach dem dritten Mal hatte ich dann beschlossen, dass ich das Land verlassen muss.

VR: Bei Ihrer Einvernahme am 25.09.2008 ist protokolliert, dass Sie das zweite Mal, als die Polizei kam, zu Hause gewesen wären!? Die Polizei hätte Sie viel über die UDP befragt.

Dem BF werden die entsprechenden Passagen (As. 17 BAA) vorgehalten.

BF: Meine heutigen Angaben stimmen. Der Dolmetscher in Graz muss mich falsch verstanden haben. Hätte mich die Polizei zu Hause angetroffen, hätten sie mich sofort verhaftet. Ich weiß nur, was ich in Graz gesagt habe, das war das gleiche wie heute. Was der Dolmetscher dann gesagt hat, bzw. was protokolliert wurde in Graz, kann ich nicht genau sagen.

VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Gambia?

BF: Sie werden mich verhaften. Wenn die Regierung nicht mehr da wäre, würde ich freiwillig zurückkehren.

VR: Wie ist Ihr aktueller Gesundheitszustand? Waren Sie in Österreich wegen ernster Krankheiten in stationärer Krankenhausbehandlung?

BF: Seit ich hier bin, war ich nie krank. Im Zusammenhang mit dem Brand meines Asylheimes in Kärnten habe ich mir den Fuß gebrochen. Mit einer Schiene wurde das dann geheilt.

VR: Haben Sie in Österreich enge Bezugspersonen (Familienangehörige, Ehefrau/Lebensgefährtin/Kinder/sonstige)?

BF: Ich habe keine Lebensgefährtin und keine Kinder. Ich habe aber eine gute Freundin, die mir sehr viel geholfen hat.

VR: Wie kam es dazu, dass Sie das Quartier in XXXverlassen haben; der entsprechende GVS-Auszug wird erörtert?

BF: Ich habe damals hauptsächlich bei einer Freundin gewohnt und war das nicht erlaubt. Darüber hinaus war ich der einzige Schwarzafrikaner in diesem Heim und wollte ich, dass ich verlegt werde.

VR: Was passierte dann bei Ihrer Unterbringung im Heim XXXin Klagenfurt?

BF: Das Heim in Klagenfurt musste ich verlassen. Alle Straffälligen sollten in XXX untergebracht werden. Es war so, dass ich zunächst wegen meines Wunsches nach Klagenfurt verlegt worden bin, doch hätte ich dann wieder nach XXX sollen, was ich abgelehnt habe.BF: Das Heim in Klagenfurt musste ich verlassen. Alle Straffälligen sollten in römisch 30 untergebracht werden. Es war so, dass ich zunächst wegen meines Wunsches nach Klagenfurt verlegt worden bin, doch hätte ich dann wieder nach römisch 30 sollen, was ich abgelehnt habe.

Was den Brand im Asylheim betrifft: Ich weiß nicht, wie er entstanden ist, ich wurde im Schlaf überrascht und habe mir dabei die beiden Füße verletzt.

VR: Liegen sonstige Aspekte starker Integration vor (zB Deutschkenntnisse, Beschäftigungsverhältnis, Aktivitäten in Vereinen, Sport etc)?

BF: Ich verstehe ein bisschen Deutsch. Sonst bin ich meistens mit mir selber beschäftigt bzw. bin mit anderen Asylwerbern zusammen. Ich bin auch bei der genannten Freundin und kochen wir gemeinsam.

VR: Dem Akt ist zu entnehmen, dass Sie im Zusammenhang mit Suchtmittelproblemen in der Justizanstalt inhaftiert waren. Wollen Sie sich dazu äußern?

BF: Ich habe nur einmal Drogen verkauft; dies in der Absicht, mir afrikanisches Essen leisten zu können. Ein weißer Mann hat mich dazu verleitet einmal in Wien Drogen zu holen und diese nach Klagenfurt zu bringen. Jetzt sind diese Probleme jedenfalls vorbei.

Folgende im akt befindliche Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

*) USDOS Human Rights Report, The Gambia, für das Jahr 2008 vom 25.02.2009

*) UK Home Office, BIA, COI Key Documents 04.04.2008; OGN 29.08.2007

*) Gutachten Frau Scherb, April 2009

*) BAA-Staatendokumentation, Oktober 2008 zu unbegleiteten minderjährige RückkererInnen

*) länderkundliche Unterlagen (als Hintergrundinformation, Hupe Reiseführer Gambia)

Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Die Menschenrechtslage in Gambia hat sich insbesondere im Zusammenhang mit einem Putschversuch 2006 verschlechtert. Politische Gegner (oder als solche geltende Personen wie manche Journalisten) des Präsidenten können in Einzelfällen Opfer von Misshandlungen durch Staatsorgane werden, beziehungsweise müssen mit Verfolgung rechnen. Von einer pauschalen existenzbedrohenden Verfolgung aller Oppositioneller kann aber nicht gesprochen werden. In letzter Zeit gab es Berichte hinsichtlich von vom Präsidenten überwachten Hexenaustreibungen im ländlichen Raum. Im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen und Polizeiübergriffen werden zumeist keine Ermittlungen eingeleitet. Einfache Mitglieder der UDP haben keine Verfolgung zu befürchten. Generell ist die UDP im Moment nicht besonders aktiv und steht auch nicht im Mittelpunkt staatlicher Verfolgungsmaßnahmen. Religionsfreiheit ist im Allgemeinen gewährleistet. Meinungsfreiheit und politische Freiheiten (Mehrparteienstaat mit im Wesentlichen freie Wahlen) sind zwar gegeben, aber zum Teil in der Praxis eingeschränkt. Es existiert eine medizinische Grundversorgung, Probleme bestehen bei der Behandlung von AIDS oder anderer komplexer Krankheitsbilder. Es besteht keine allgemeine Rückkehrgefährdung, auch nicht für abgewiesene Asylwerber.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich glaube, die UDP ist noch immer die größte Oppositionspartei in Gambia und haben daher UDP-Mitglieder Probleme. Wie die aktuelle Wirtschaftslage jetzt ist, kann ich eigentlich nicht beurteilen.

VR: Wie ist eigentlich Ihre politische Einstellung zum Präsidenten?

BF: Ich habe keine hohe Meinung vom Präsidenten. Wenn er etwa Leute der Hexerei bezichtigt, kann ich das nicht nachvollziehen, da es keine Hexen gibt.

VR: Wie war eigentlich Ihre wirtschaftliche Lage vor der Ausreise?

BF: Ich war eigentlich in einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation. Ich war nicht arm aber auch nicht sehr wohlhabend.

VR: Haben Sie weitere Gründe, die sie an Ihrer Rückkehr nach Gambia hindern. Bitte geben Sie alles an, was Ihnen wichtig erscheint!

BF: Weitere Probleme habe ich nicht.

Keine Fragen des Herrn Beisitzers.

VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Weitere Beweisanträge: Keine

(...)".

Dem zur Verhandlung nicht erschienen, geladenen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers wurde die Verhandlungsschrift zur Information am 04.05.2009 per Telefax übermittelt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 grundsätzlich in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß der Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idgF, BGBl I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt III der Entscheidung des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.Gemäß der Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 idgF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, was auch für das gegenständliche Verfahren (Spruchpunkt römisch drei der Entscheidung des Bundesasylamtes vor dem 01.04.2009 erlassen) gilt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Feststellungen

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Darüber hinaus kann seine Identität und Herkunft nicht festgestellt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

2.2. Zum Herkunftsstaat Gambia:

Zur Lage in Gambia werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den ebenso in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie insbesondere durch die am 30.04.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich im Zweifel aus den diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität des Beschwerdeführers konnte in Ermangelung jedweder Dokumente und der erörterten sonstigen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben nicht festgestellt werden.

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Der Beschwerdeführer stellte zentrale Angaben seines Fluchtvorbringens im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vage, unplausibel und widersprüchlich dar. Da der Beschwerdeführer die behauptete politische Verfolgung bereits vor dem Bundesasylamt in engen Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seiner Familienangehörigen, insbesondere seines Onkels brachte, ist zunächst auf Widersprüche in den seinen Onkel betreffenden Angaben des Beschwerdeführers hinzuweisen. Bereits das Bundesasylamt hielt im bekämpften Bescheid zu Recht jene Widersprüche fest, die sich aus den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der politischen Tätigkeit des Onkels ergaben. So hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärt, dass sein Onkel gleich, nachdem er aus der Partei des Präsidenten ausgetreten sei, verhaftet worden wäre. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz gab er hingegen an, dass sein Onkel fünf Jahre bei der Oppositionspartei UDP gewesen wäre und die Regierung vergeblich versucht habe, den Onkel auf ihre Seite zu ziehen. Der Beschwerdeführer war in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht in der Lage diesen Widerspruch nachvollziehbar zu erklären. Insofern er erläuternd ausführte, dass sein Onkel vor der UDP Mitgliedschaft die Regierungspartei APRC unterstützt habe, ohne dass dieser eine besondere Funktion inne gehabt habe, ist ihm entgegen zu halten, dass er anlässlich der Erstbefragung davon sprach, sein Onkel wäre Mitglied des Regimes gewesen und später aus der Partei (gemeint APRC) ausgetreten. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel als ein früheres Regimemitglied bezeichnen würde, wenn dieser lediglich - wie in der Beschwerdeverhandlung - behauptet, früher ein Sympathisant der APRC gewesen sei. Die Darstellung der früheren poltischen Tätigkeit des Onkels weist demnach trotz der Erklärungen in der Beschwerdeverhandlung weiterhin Ungereimtheiten auf. Auch ergibt sich - dies ist bereits rechnerisch offenkundig ersichtlich - aus der Behauptung vor dem erkennenden Senat, der Onkel sei ab 2005 UDP Mitglied gewesen, wiederum ein Widerspruch zu seinen Angaben in Graz, wonach der Onkel 5 Jahre lang UDP-Mitglied gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass der Onkel bei Wahlen für die UDP kandidiert hätte, jedoch nicht gewählt worden wäre. Dieser Misserfolg hätte dann dazu geführt, dass der Onkel, der das Wahlergebnis angezweifelt hätte, die Regierungspartei und den Präsidenten massiv kritisiert hätte und wären dadurch seine Problem entstanden. Der Beschwerdeführer hat somit im Zuge seines Asylverfahrens anlässlich der Erstbefragung, der Einvernahmen durch die Verwaltungsbehörde und der Verhandlung die angeblichen Motive für die Verfolgung seines Onkels durch die gambische Regierung massiv unterschiedlich dargestellt (Erstbefragung: Austritt des Onkels aus der Partei des Präsidenten; Einvernahme in Graz: vergeblicher Versuch der Regierung den Onkel auf ihre Seite zu ziehen; Beschwerdeverhandlung: Kritik des Onkels am Wahlergebnis). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht nicht in der Lage die Probleme seines Onkels im Zusammenhang mit den Wahlen, an welchen dieser teilgenommen hätte, schlüssig und nachvollziehbar darzustellen. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich einen unsicheren Eindruck, da er zunächst von Parlamentswahlen, dann jedoch von Präsidentschaftswahlen sprach.

Ein weiteres wesentliches Indiz für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten politischen Verfolgung liegt in dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Suche der Polizei nach ihm machte. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach er jedes Mal, als die Polizei nach ihm gefragt habe, nicht zu Hause gewesen sei, ist der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, als die Polizei das zweite Mal gekommen sei, zu Hause gewesen und eingehend zur UDP befragt worden sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruches berief sich der Beschwerdeführer auf Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher in Graz. Hierzu ist festzuhalten, dass die Einvernahme vor dem Bundesasylamt Graz - ebenso wie die Beschwerdeverhandlung - in Mandingo, der Muttersprache des Beschwerdeführers erfolgte (dass Mandingo und nicht Wolof - wie in der Beschwerde offenbar irrtümlich behauptet - seine Muttersprache sei, wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich klargestellt). Der Beschwerdeführer bestätigte mit seiner Unterschrift, dass ihm der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetscher rückübersetzt wurde und er nichts mehr hinzuzufügen habe. Darüber hinaus verneinte er, dass es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es ausgeschlossen, dass es bei der Protokollierung der Angaben des Beschwerdeführers zu solch großen Missverständnissen gekommen ist, wie von ihm behauptet. Es handelt sich darüber hinaus auch nicht um eine geringfügig andere Formulierung eines ähnlichen Sachverhaltes, sondern behauptet der Beschwerdeführer, dass entgegen seinen Angaben, wonach die Polizei dreimal erfolglos nach ihm gesucht habe, da er nicht zu Hause gewesen sei, aufgrund der falschen Angaben des Dolmetschers protokolliert worden wäre, dass er einmal von der Polizei aufgefunden und tatsächlich zur UDP befragt worden sei. Eine solch divergierende Protokollierung würde jedenfalls außerhalb eines möglicherweise auftretenden sprachlichen Missverständnisses aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten liegen und kann dem in Graz eingesetzten Dolmetscher nicht ohne weiters unterstellt werden, dass dieser bewusst falsche Übersetzungen zu Protokoll gibt (diesbezüglich erscheint auch kein Motiv plausibel.). Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach er in Graz nie solche Angaben getätigt habe, ist demnach nicht glaubwürdig und spricht dieser Umstand massiv dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Gambia nicht aufgrund der behaupteten Verfolgungsbefürchtungen verlassen hat. In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass auch die zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Verhaftung der Mutter nicht in Einklang mit seiner behaupteten Ausreise aus Gambia zu bringen sind. Vor der Verwaltungsbehörde teilte der Beschwerdeführer mit, dass 3 Monate nach der Verhaftung seines Onkels seine Mutter verhaftet worden sei und er nach weiteren 2 Monaten Gambia verlassen habe müssen. In der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht schilderte er den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse hingegen so, dass seine Mutter im Dezember 2007 verhaftet worden sei ("Mein Onkel wurde September 2007 verhaftet, meine Mutter ca. drei Monate später.") und er ebenso im Dezember 2007 geflohen sei. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes müsste es dem Beschwerdeführer zumindest möglich sein, gleichbleibend über den ungefähren zeitlichen Abstand der einzelnen Ereignisse zu berichten.

Neben diesen Ungereimtheiten ergaben sich in der Beschwerdeverhandlung aufgrund der Erörterung des bereits vor dem Bundesasylamt vorgelegten Schreibens eines Mitgliedes der UDP weitere massive Bedenken an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Obwohl der Beschwerdeführer erklärte, dass der Aussteller der Bestätigung über alle seine Probleme sehr gut Bescheid wisse, finden sich in der Bestätigung keine Ausführungen über die behaupteten Probleme des Beschwerdeführers (und seiner Familienangehörigen) im Jahr 2007 (dem Jahr seiner Ausreise). Vielmehr wird entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er in den Jahren 2006 und 2007 politisch aktiv gewesen sei und an Versammlungen der UDP teilgenommen habe, lediglich ausgeführt, dass er von 2005 bis 2006 aktives Mitglied der UDP gewesen sei. In der Bestätigung werden jedoch andere dramatische Ereignisse beschrieben (Konflikt der UDP und der APRC, wobei ein Anhänger der APRC getötet worden sei; der Onkel des Beschwerdeführers sei aufgrund dieses Vorfalles verhaftet worden und werde der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang als Oppositionsmitglied gesucht), die der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren nicht in eigenen Worten erwähnt hätte. Sollten die in der Bestätigung geschilderten Ereignisse den Tatsachen entsprechen, so ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bei Schilderung der Probleme seines Onkels und seiner eigenen, nicht von sich von dieser gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen den zwei Parteien berichtete, sondern lediglich davon sprach, dass der Onkel das Wahlergebnis kritisiert habe. Die in diesem Zusammenhang erstatteten Erklärungsversuche des Beschwerdeführers sind ebenso nicht plausibel. So erklärte er, dass sein Onkel mehrfach verhaftet und dann wieder freigelassen worden sei und dass lediglich ein Vorfall 2005/2006 sich so abgespielt hätte, wie in der Bestätigung beschrieben. Dies wirft jedoch einerseits die Frage auf, wieso der Aussteller der Bestätigung (eine Person, die über die Probleme des Beschwerdeführer sehr gut bescheid wissen soll) nicht auch auf die jüngsten Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers Bezug nahm. Darüber hinaus ist bei Zugrundelegung des Umstandes, dass der Onkel nach dem Vorfall, bei welchem ein Mitglied der Regierungspartei getötet worden sein soll, wieder aus der Haft entlassen wurde, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall, der sich bereits 2005/2006 ereignet haben soll, weiterhin gesucht wird. Der Beschwerdeführer stellte im Übrigen den Kampf zwischen den Anhängern der APRC und den Anhängern der UDP unglaubwürdig dar. Es erscheint nicht plausibel, dass gerade ein Anhänger der APRC bei diesem Kampf getötet worden wäre, wenn lediglich die APRC mit Stöcken und Macheten bewaffnet gewesen wäre, die UDP-Mitglieder jedoch über keine Waffen verfügt hätten. Im Ergebnis ist daher unter Würdigung sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Feststellung des Bundesasylamtes, bei der vorgelegten Bestätigung handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, zu Recht erfolgte. Nur vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass (mangels Brief) nicht belegbar ist, dass die Bestätigung dem Beschwerdeführer tatsächlich aus Gambia übermittelt worden ist; ferner ist diese auch sprachlich nicht eindeutig verständlich (vgl. letzter Satz des ersten Absatzes).Neben diesen Ungereimtheiten ergaben sich in der Beschwerdeverhandlung aufgrund der Erörterung des bereits vor dem Bundesasylamt vorgelegten Schreibens eines Mitgliedes der UDP weitere massive Bedenken an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Obwohl der Beschwerdeführer erklärte, dass der Aussteller der Bestätigung über alle seine Probleme sehr gut Bescheid wisse, finden sich in der Bestätigung keine Ausführungen über die behaupteten Probleme des Beschwerdeführers (und seiner Familienangehörigen) im Jahr 2007 (dem Jahr seiner Ausreise). Vielmehr wird entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er in den Jahren 2006 und 2007 politisch aktiv gewesen sei und an Versammlungen der UDP teilgenommen habe, lediglich ausgeführt, dass er von 2005 bis 2006 aktives Mitglied der UDP gewesen sei. In der Bestätigung werden jedoch andere dramatische Ereignisse beschrieben (Konflikt der UDP und der APRC, wobei ein Anhänger der APRC getötet worden sei; der Onkel des Beschwerdeführers sei aufgrund dieses Vorfalles verhaftet worden und werde der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang als Oppositionsmitglied gesucht), die der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren nicht in eigenen Worten erwähnt hätte. Sollten die in der Bestätigung geschilderten Ereignisse den Tatsachen entsprechen, so ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer bei Schilderung der Probleme seines Onkels und seiner eigenen, nicht von sich von dieser gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen den zwei Parteien berichtete, sondern lediglich davon sprach, dass der Onkel das Wahlergebnis kritisiert habe. Die in diesem Zusammenhang erstatteten Erklärungsversuche des Beschwerdeführers sind ebenso nicht plausibel. So erklärte er, dass sein Onkel mehrfach verhaftet und dann wieder freigelassen worden sei und dass lediglich ein Vorfall 2005 aus 2006, sich so abgespielt hätte, wie in der Bestätigung beschrieben. Dies wirft jedoch einerseits die Frage auf, wieso der Aussteller der Bestätigung (eine Person, die über die Probleme des Beschwerdeführer sehr gut bescheid wissen soll) nicht auch auf die jüngsten Ereignisse vor der Ausreise des Beschwerdeführers Bezug nahm. Darüber hinaus ist bei Zugrundelegung des Umstandes, dass der Onkel nach dem Vorfall, bei welchem ein Mitglied der Regierungspartei getötet worden sein soll, wieder aus der Haft entlassen wurde, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vorfall, der sich bereits 2005 aus 2006, ereignet haben soll, weiterhin gesucht wird. Der Beschwerdeführer stellte im Übrigen den Kampf zwischen den Anhängern der APRC und den Anhängern der UDP unglaubwürdig dar. Es erscheint nicht plausibel, dass gerade ein Anhänger der APRC bei diesem Kampf getötet worden wäre, wenn lediglich die APRC mit Stöcken und Macheten bewaffnet gewesen wäre, die UDP-Mitglieder jedoch über keine Waffen verfügt hätten. Im Ergebnis ist daher unter Würdigung sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Feststellung des Bundesasylamtes, bei der vorgelegten Bestätigung handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, zu Recht erfolgte. Nur vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass (mangels Brief) nicht belegbar ist, dass die Bestätigung dem Beschwerdeführer tatsächlich aus Gambia übermittelt worden ist; ferner ist diese auch sprachlich nicht eindeutig verständlich vergleiche letzter Satz des ersten Absatzes).

Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als widersprüchlich und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat. Es konnte daher auch von der Durchführung weiterer Ermittlungen (wie dies in der Beschwerde im Hinblick auf den Aussteller der UDP-Bestätigung beantragt wurde) Abstand genommen werden. Auch eine allfällige telefonische Auskunft könnte die Authentizität und Echtheit in diesem Fall nicht belegen.Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als widersprüchlich und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter "Art". Zusammengefasst hat das erkennende Gericht aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat. Es konnte daher auch von der Durchführung weiterer Ermittlungen (wie dies in der Beschwerde im Hinblick auf den Aussteller der UDP-Bestätigung beantragt wurde) Abstand genommen werden. Auch eine allfällige telefonische Auskunft könnte die Authentizität und Echtheit in diesem Fall nicht belegen.

3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.3.2.3. Angesichts des im Asylverfahren gültigen Maßstabs für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vergleiche nur EGMR 10.07.2007, Rs 34081/05 ACHMADOV, Natalia BAGUROVA : "The Court acknowledges that, due to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged inaccuracies in those submissions (see, among others, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), application no. 23944/05, 8 March 2007 and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no. 31260/04, 21 June 2005)" ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

3.3. Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass in Gambia trotz Menschenrechtsproblemen keine generelle Verfolgung von politisch Andersdenkenden vorliegt (siehe die Passagen im aktuellen Gutachten von Frau Scherb zur UDP), wenn schon, dann aber zumeist nur in einem Bereich, der sich in der Führung von politischen Strukturen bewegt. Ein einfaches Parteimitglied der UDP oder ein einfacher Aktivist oder einfach ein Wähler, der nicht mit der politischen Richtung der Partei des Präsidenten übereinstimmt, wird ohne sonstige qualifiziert verfolgungsauslösende Ereignisse in der Regel weder politisch verfolgt noch asylrelevanten Repressalien ausgesetzt. Somit erscheint auch unter dieser allgemeinen Erwägung das Vorbringen des Beschwerdeführers als wenig überzeugend.

3.4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat Gambia gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen (wie in der Verhandlungsschrift explizit angeführt) konnte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den herangezogenen Berichten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages nach individueller Prüfung einer Rückführung zwingende allgemeine humanitäre Hindernisse entgegenstehen. Es wird nicht geleugnet, dass im Gefolge der schlechten Wirtschaftslage in Gambia die Situation für einzelne Rückkehrer sehr schwierig sein kann, eine generelle Unzumutbarkeit ist aber aufgrund dieser Erkenntnislage zu verneinen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen Minderjährigen, sondern um einen Erwachsenen ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte. Es sind somit insgesamt keine sonstigen Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass ihm eine existentielle Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Gambia drohen würde. Der Beschwerdeführer behauptete im gesamten Verfahren auch nicht, vor seiner Ausreise aus Gambia in einer solchen gewesen zu sein.

4. Rechtliche Würdigung

4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes4.1. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:4.2. Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes:

4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.3. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter römisch zwei.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe Seite 8 der Verhandlungsschrift vom 30.04.2009) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung (siehe Seite 8 der Verhandlungsschrift vom 30.04.2009) noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.Davon, dass praktisch jedem, der nach Gambia abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes4.3. Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes

4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht ersichtlich.

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG ist auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

Der Beschwerdeführer gibt an, in Österreich nur eine gute Freundin, jedoch keine Lebensgefährtin und keine Kinder zu haben.

Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid demnach zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Österreich verfügt.Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid demnach zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Österreich verfügt.

4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich), die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:4.3.3. Auszuführen ist ferner, dass selbst bei Bejahung, eines Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers (infolge beginnender Integration in Österreich), die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer erst etwas über ein Jahr in Österreich aufhält. Auch eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bereits eine Straftat im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz begangen und wurde deshalb rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (siehe As. 53 im Akt des BAA). Es kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten des Beschwerdeführers aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdeführer erst etwas über ein Jahr in Österreich aufhält. Auch eine besondere schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bereits eine Straftat im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz begangen und wurde deshalb rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt (siehe As. 53 im Akt des BAA). Es kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden.

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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