TE AsylGH Beschluss 2009/5/19 S4 310700-3/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2009
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs1
AVG §69 Abs4
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

S4 310.700-3/2009/2E

S4 310.699-2/2009/2E

S4 315.897-2/2009/2E

S4 318.667-2/2009/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Anträge jeweils vom 6.5.2009 1.) des XXXX, XXXX geb., 2.) der XXXX auch XXXX, XXXX geb., 3.) der XXXX, XXXX geb., und 4.) der XXXX, XXXX geb., alle StA von Russland, auf Wiederaufnahme der jeweils mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.9.2007, Zahl 310.700-2/2E-III/07/07 (ad 1.), vom 27.3.2007, Zahl 310.699-1/2E-III/07/07 (ad 2.), vom 27.11.2007, Zahl 315.897-1/3E-III/07/07 (ad 3.), und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.8.2008, S12 318.667-1-XIV/08/4E (ad 4.), rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Anträge jeweils vom 6.5.2009 1.) des römisch 40 , römisch 40 geb., 2.) der römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 geb., 3.) der römisch 40 , römisch 40 geb., und 4.) der römisch 40 , römisch 40 geb., alle StA von Russland, auf Wiederaufnahme der jeweils mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.9.2007, Zahl 310.700-2/2E-III/07/07 (ad 1.), vom 27.3.2007, Zahl 310.699-1/2E-III/07/07 (ad 2.), vom 27.11.2007, Zahl 315.897-1/3E-III/07/07 (ad 3.), und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.8.2008, S12 318.667-1-XIV/08/4E (ad 4.), rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren beschlossen:

Die Anträge werden gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 AVG abgewiesenDie Anträge werden gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 4, AVG abgewiesen

Text

BEGRÜNDUNG

Die 1.- und 2.-Antragsteller sind Ehegatten und Eltern der mj. 3.- und 4.- Antragstellerinnen. Sie sind Staatsangehörige von Russland und stammen aus Tschetschenien.

Der 1.-Antragsteller ist im Dezember 2006 in Polen als Asylwerber aufhältig gewesen, sodann am 14.1.2007 ins Bundesgebiet eingereist und hat in der Folge in Österreich bereits 2 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die beide gem. § 5 AsylG, zuletzt mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.9.2007, Zahl 310.700-2/2E-III/07/07, rechtskräftig abgewiesen worden sind, da Polen zur Prüfung seines Asylantrages zuständig ist.Der 1.-Antragsteller ist im Dezember 2006 in Polen als Asylwerber aufhältig gewesen, sodann am 14.1.2007 ins Bundesgebiet eingereist und hat in der Folge in Österreich bereits 2 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, die beide gem. Paragraph 5, AsylG, zuletzt mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.9.2007, Zahl 310.700-2/2E-III/07/07, rechtskräftig abgewiesen worden sind, da Polen zur Prüfung seines Asylantrages zuständig ist.

Die 2.-Antragstellerin ist im Jänner 2007 in Polen als Asylwerberin aufhältig gewesen, sodann gemeinsam mit ihrem Ehegatten am 14.1.2007 ins Bundesgebiet eingereist und hat in Österreich am 18.1.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.3.2007, Zahl 310.699-1/2E-III/07/07, gem. § 5 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden ist.Die 2.-Antragstellerin ist im Jänner 2007 in Polen als Asylwerberin aufhältig gewesen, sodann gemeinsam mit ihrem Ehegatten am 14.1.2007 ins Bundesgebiet eingereist und hat in Österreich am 18.1.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.3.2007, Zahl 310.699-1/2E-III/07/07, gem. Paragraph 5, AsylG rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Die 3.-Antragstellerin reiste ihren Eltern am 14.10.2007 ins Bundesgebiet nach und stellte hier am 15.10.2007 einen Asylantrag, der letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.11.2007, Zahl 315.897-1/3E-III/07/07, gem. § 5 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden ist.Die 3.-Antragstellerin reiste ihren Eltern am 14.10.2007 ins Bundesgebiet nach und stellte hier am 15.10.2007 einen Asylantrag, der letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.11.2007, Zahl 315.897-1/3E-III/07/07, gem. Paragraph 5, AsylG rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Die 4.-Antragstellerin wurde in der Folge am 24.2.2008 im Bundesgebiet geboren und stellte am 7.3.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.8.2008, Zahl S12 318.667-1-XIV/08/4E, gem. § 5 AsylG rechtskräftig abgewiesen worden ist.Die 4.-Antragstellerin wurde in der Folge am 24.2.2008 im Bundesgebiet geboren und stellte am 7.3.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.8.2008, Zahl S12 318.667-1-XIV/08/4E, gem. Paragraph 5, AsylG rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.2.2009, Zahl 2007/19/1318-4, lehnte dieser die Behandlung der gegen den - den 1.-Antragsteller betreffenden - Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.9.2007, Zahl 310.700-2/2E-III/07/07, erhobenen Bescheidbeschwerde ab.

Aus den Dublin-Akten der 1.- bis 4.- Antragsteller ergibt sich, dass die Fremdenpolizei in der Folge die Überstellung der Antragsteller nach Polen zunächst für den 23.4.2009 geplant, diesen Termin aber storniert hat und auch den seitens der polnischen Behörden vorgeschlagenen Ersatztermin 27.4.2009 nicht einhalten konnte. Der folglich seitens Österreich vorgeschlagene Überstellungstermin 28.4.2009 wurde von den polnischen Behörden (aufgrund einer bereits hohen Überstellungszahl an diesem Tag) abgelehnt. Der sodann vereinbarte Überstellungstermin 7.5.2009 wurde seitens Polen aus den gleichen Gründen kurzfristig storniert. Letztlich wurde für die gesamte Familie als Überstellungstermin der 20.5.2009 fixiert (vgl. Dublin-Akt des 1.-Antragstellers).Aus den Dublin-Akten der 1.- bis 4.- Antragsteller ergibt sich, dass die Fremdenpolizei in der Folge die Überstellung der Antragsteller nach Polen zunächst für den 23.4.2009 geplant, diesen Termin aber storniert hat und auch den seitens der polnischen Behörden vorgeschlagenen Ersatztermin 27.4.2009 nicht einhalten konnte. Der folglich seitens Österreich vorgeschlagene Überstellungstermin 28.4.2009 wurde von den polnischen Behörden (aufgrund einer bereits hohen Überstellungszahl an diesem Tag) abgelehnt. Der sodann vereinbarte Überstellungstermin 7.5.2009 wurde seitens Polen aus den gleichen Gründen kurzfristig storniert. Letztlich wurde für die gesamte Familie als Überstellungstermin der 20.5.2009 fixiert vergleiche Dublin-Akt des 1.-Antragstellers).

Mit Schriftsatz vom 6.5.2009 brachten die Antragsteller jeweils einen Antrag gem. § 69 AVG auf Wiederaufnahme ihres rechtskräftig beendeten Asylverfahrens ein und begründeten diesen damit, dass sie am 22.4.2009 von der Fremdenpolizei erfahren hätten, dass Polen ihrer Aufnahme nicht mehr zustimme, wodurch die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung ihrer Asylanträge gegeben sei.Mit Schriftsatz vom 6.5.2009 brachten die Antragsteller jeweils einen Antrag gem. Paragraph 69, AVG auf Wiederaufnahme ihres rechtskräftig beendeten Asylverfahrens ein und begründeten diesen damit, dass sie am 22.4.2009 von der Fremdenpolizei erfahren hätten, dass Polen ihrer Aufnahme nicht mehr zustimme, wodurch die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung ihrer Asylanträge gegeben sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Die den Wiederaufnahmeanträgen zugrundeliegenden Verfahren sind durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch jeweils der Beschluss über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 69 AVG durch Einzelrichter zu entscheiden ist.Die den Wiederaufnahmeanträgen zugrundeliegenden Verfahren sind durch Einzelrichter zu entscheiden, sodass auch jeweils der Beschluss über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. Paragraph 69, AVG durch Einzelrichter zu entscheiden ist.

Gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Neu hervorgekommen ist eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese (bzw. dieses) bereits zur Zeit des noch offenen Verfahrens bestanden hat, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden kann. Hingegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung.

Die Antragsteller machen geltend, dass Polen ihrer Überstellung nicht mehr zustimmt und deshalb Österreich zur Prüfung ihrer Asylanträge zuständig sei. Diese Ausführungen entsprechen jedoch wie sich aus der Dublin-Korrespondenz des Bundesasylamtes mit den polnischen Behörden ergibt nicht den Tatsachen. Der Umstand, dass es aufgrund von Kapazitätsproblemen Schwierigkeiten bei der Terminvereinbarung für die Überstellung nach Polen gegeben hat, bedeutet nicht, dass Polen eine Übernahme der Antragsteller verweigert, vielmehr ist ihre Übernahme für den 20.5.2009 fixiert worden. Die Ausführungen der Antragsteller in ihrem Wiederaufnahmeantrag gem. § 69 AVG sind damit schon deshalb nicht geeignet, jeweils im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Erkenntnisse herbeizuführen.Die Antragsteller machen geltend, dass Polen ihrer Überstellung nicht mehr zustimmt und deshalb Österreich zur Prüfung ihrer Asylanträge zuständig sei. Diese Ausführungen entsprechen jedoch wie sich aus der Dublin-Korrespondenz des Bundesasylamtes mit den polnischen Behörden ergibt nicht den Tatsachen. Der Umstand, dass es aufgrund von Kapazitätsproblemen Schwierigkeiten bei der Terminvereinbarung für die Überstellung nach Polen gegeben hat, bedeutet nicht, dass Polen eine Übernahme der Antragsteller verweigert, vielmehr ist ihre Übernahme für den 20.5.2009 fixiert worden. Die Ausführungen der Antragsteller in ihrem Wiederaufnahmeantrag gem. Paragraph 69, AVG sind damit schon deshalb nicht geeignet, jeweils im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Erkenntnisse herbeizuführen.

Zudem würde es sich selbst bei Zutreffen der Ausführungen und einer nunmehrigen Weigerung Polens zur Übernahme der Antragsteller um keine neu hervorgekommenen Tatsachen handeln, da die Asylverfahren der Antragsteller bereits in den Jahren 2007 (betreffend die 1.-, 2.- und 3.-Antragsteller) bzw. 2008 (betreffend die 4.-Antragstellerin) rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Es würde sich hiebei eben um keine nova reperta im oben dargelegten Sinne, sondern um nova producta handeln, sodass der von den Antragstellern geltend gemachte Wiederaufnahmegrund auch aus diesem Grunde nicht vorliegen würde.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, neu entstandene Tatsache, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten